SGB-XII (3) | 27-52 | |
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1 8 27 53 [ « ][ I ][ » ] 82 102 | [ ] |
K-3 | Lebensunterhalt | 27-40 |
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(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens.
2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen
Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.
(3) 1Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen
geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt
ausreichendes Einkommen oder Vermögen
haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche
Tätigkeiten nicht verrichten können.
2Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag
verlangt werden.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung
erstmals zum 1.Januar 2005 und dann zum 1.Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest.
2Die Bedarfe werden abweichend festgelegt,
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig
gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(2) (2) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze
im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest.
2Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen
Landesministerien übertragen.
3Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale
Regelsätze zu bestimmen.
4Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1.Januar 2007 und dann zum 1.Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung
der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) 1Die Regelsätze werden so bemessen, dass der
Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann.
2Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten.
3Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
4Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
5Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls
weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) 1Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 82 Abs.3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
(5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
2Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit
als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen
nach § 19 Abs.1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.
3Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
4Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach
den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis
zu setzen.
5Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft
unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe
nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet,
es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden
Aufwendungen vorher zugestimmt.
6aLeistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch die Leistungsberechtigten
nicht sichergestellt ist;
6bdie Leistungsberechtigten sind
hiervon schriftlich zu unterrichten.
7aWohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten (1) können bei vorheriger Zustimmung
übernommen werden;
7bMietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden (2).
8Eine Zustimmung soll
erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der
Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft
in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann.
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich
die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche
Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar
und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar
ist.
2Bei der Bemessung der Pauschale sind die
tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts,
der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse
der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher
Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
2Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten
werden.
3Bei der Bemessung der Pauschale sind die
persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und
Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten
und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
§§§
unter 65 Jahren die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 noch nicht erreicht haben (3) und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs.4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs.5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, (1) wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12.Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) 1Für behinderte Menschen, die das 15.Lebensjahr
vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54
Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf
von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender
Bedarf besteht.
2Satz 1 kann auch nach Beendigung der in
§ 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Leistungen während
einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere
einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
3Absatz 1 Nr.2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.
§§§
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie (1)
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
werden gesondert erbracht.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht,
wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen
benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften
und Mitteln nicht voll decken können.
2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie
innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 können
als Pauschalbeträge erbracht werden.
2Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über
die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare
Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs.1
Nr.13 des Fünften Buches, des § 2 Abs.1 Nr.7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.1
Nr.1 des Fünften Buches und des § 6 Abs.1 Nr.1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse
gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 erfüllen.
2§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
3aBei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs.1 Nr.7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 nur wegen der
Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung
der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen;
3bdie Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs.5 schriftlich zu unterrichten.
4Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 (f) hat einen Nachweis
darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
(2) 1Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs.1 Nr.2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 erfüllt sind.
2Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist.
3§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in der ab dem 1.Januar 2009 geltenden Fassung.
(5) 1Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen,
werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen
des § 19 Abs.1 erfüllt sind.
2Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere
Aufwendungen übernommen werden.
3§ 82 Abs.2 Nr.2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
4Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.
§§§
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Kosten übernommen werden.
§§§
(1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig
ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
3Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen
erbracht werden.
(2) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs.1, 2 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit § 569 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
den Tag des Eingangs der Klage,
die Namen und die Anschriften der Parteien,
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit.
2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt
werden.
3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift
offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters
beruht.
4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende
Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
verwendet werden.
§§§
(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen
zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
2Der notwendige Lebensunterhalt in stationären (3) Einrichtungen
entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung
nach § 42 Satz 1 Nr.1 bis 3 (1).
(2) 1aDer weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst
insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung;
1b§ 31 Abs.2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2Leistungsberechtigte, die das 18.Lebensjahr
vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in
Höhe von mindestens 27 (4) vom Hundert des Eckregelsatzes.
3Für Leistungsberechtigte, die das 18.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
4Der Barbetrag wird gemindert, soweit
dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder
für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(3) (2) 1Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für
Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die jeweils
von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des
Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern
der Leistungsberechtigte nicht widerspricht.
2Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden
Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die
zuständige Krankenkasse zum 1.Januar oder bei
Aufnahme in eine stationäre Einrichtung.
3Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse
spätestens bis zum 1.November des Vorjahres
die Leistungsberechtigten nach Absatz 2
Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung
nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes
Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(4) (2) aIn den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt
die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe
die in § 62 Abs.1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1.Januar
oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der
vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzahlungen
mit;
bVeränderungen im Laufe eines Kalenderjahres
sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) (2) aZum 1.Januar 2005 erteilt die Krankenkasse
die in § 62 Abs.1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung abweichend von Absatz
4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2;
bder Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leistungsberechtigten spätestens bis zum 1.Januar
2005 mit.
§§§
1Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende
Person), gemeinsam mit anderen Personen in
einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen
Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften
(Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit
dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann.
2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird
oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der
Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen
zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewähren.
3Satz 1 gilt nicht für nachfragende
Personen,
die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6.Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
adie im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten
Personen betreut werden;
bdies gilt auch, wenn die
genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und
das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem
Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung
erfolgt.
§§§
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) 1Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt
kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen
in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes
von der Leistung einbehalten werden.
2Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs.3 erfolgt
in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr (1).
§§§
(1) 1Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und
der Barbetrag nach § 35 Abs.2 voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als
Darlehen gewährt werden.
2Darlehen an Mitglieder von
Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam
vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung
die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme
an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert
sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um
bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in
weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert.
2Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.
(2) § 26 Abs.1 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre (2) Fortschreibung.
§§§
K-4 | Grundsicherung | 41-46 |
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A-1 | Grundsätze | 41-43 |
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.
(2) 1Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte
nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82
bis 84 und 90 beschaffen können.
2§ 91 ist anzuwenden (1).
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(1) 1Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
leisten.
2§ 91 ist anzuwenden.
(2) 1Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat.
2Personen, die vor dem 1.Januar 1947 geboren sind, erreichen
die Altersgrenze mit Vollendung des 65.Lebensjahres.
3Für Personen, die nach dem 31.Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den | erfolgt eine | auf Vollendung |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
§§§
1Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
den für den Leistungsberechtigten (1) maßgebenden Regelsatz nach § 28,
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, (2)
die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32,
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
2aKann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster
und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige
Leistungen als Darlehen erbracht werden;
2b§ 37 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend (3).
§§§
(1) aEinkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners
einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt (1)
nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19
und 20 Satz 1 zu berücksichtigen;
b§ 36 Satz 1 ist nicht
anzuwenden.
(2) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt,
sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.
2Es wird vermutet, dass das Einkommen
der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte
Grenze nicht überschreitet.
3Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen,
die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse
der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.
4Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze
vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten
gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über
ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit
die Durchführung dieses Buches es erfordert.
5Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
6Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende
Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.
§§§
A-2 | Verfahren | 44-46 |
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(1) 1Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate
bewilligt.
2Bei der Erstbewilligung oder bei einer
Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum
am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden
ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten
und mitgeteilt worden sind.
3Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
§§§
(1) 1Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den
nach § 109a Abs.2 des Sechsten Buches zuständigen
Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen
des § 41 Abs.1 Nr.2 § 41 Abs.3 (3) zu prüfen, wenn es
auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten
als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt
sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig
zu decken.
2Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung
ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe
bindend.
3Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Nr.2 § 41 Abs.3 (3) im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs.2 Satz 3 Nr.1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
4Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund (1) können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der
Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach
§ 109a Abs.2 des Sechsten Buches, die auf Grund des
Ersuchens nach Absatz 1 entstehen.
2Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche
Rentenversicherung Bund (1) können Vereinbarungen über die Zahlung
von Pauschalbeträgen schließen.
3Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten
Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt (2).
§§§
1Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert
und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41,
die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen
und über das Verfahren nach diesem Kapitel.
2Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Anfrage beraten und informiert.
3Liegt eine Rente unter
dem 27 fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach
den §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Information
zusätzlich ein Antragsformular beizufügen.
4Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen
Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der
monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen
der Leistungsberechtigung an den zuständigen
Träger der Sozialhilfe.
5Eine Verpflichtung des Trägers
der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel
wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen
nicht in Betracht kommt.
§§§
K-5 | Gesundheit | 47-52 |
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1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen
erbracht.
2Andere Leistungen werden nur erbracht,
wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten
droht.
§§§
1Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung
entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt
Ersten Titel des Fünften Buches erbracht.
2Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches
gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
§§§
1Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung,
die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der
empfängnisregelnden Mittel geleistet.
2Die Kosten für empfängnisverhütende
Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.
§§§
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Pflege in einer stationären Einrichtung und
häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs.1
geleistet.
§§§
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.
§§§
(1) 1Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt
der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger
der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter
den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern
entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Hilfen werden nur in dem durch Anwendung
des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten
Umfang geleistet.
(3) 1Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach
dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen
mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts (1) anzuwenden.
2Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne
des § 28 Abs.3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte
haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung,
welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt,
Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist,
für ihre Mitglieder zahlt.
3Die sich aus den §§ 294, 295, 300
bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer
ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung
von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger
der Sozialhilfe.
4Die Vereinbarungen nach § 303 Abs.1
sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der
Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs.1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§§§
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