SGB-XII (1) | 1-7 | |
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BGBl.III/FNA 860-12
Sozialgesetzbuch (SGB) – Sozialhilfe –
vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens,
vom 20.07.07 (BGBl_I_7,1595)
= Art.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
K-1 | Allg-Vorschr | 1-7 |
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1Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht.
2aDie Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben;
2bdarauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
3Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe
im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
§§§
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt.
2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
§§§
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) 1Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
2Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen
örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten
Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
§§§
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.
§§§
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung
dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten.
2Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) 1Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,
dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege
zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam
ergänzen.
2Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände
der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) 1Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege
erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von
der Durchführung eigener Maßnahmen absehen.
2Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) 1Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände
der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen
die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die
Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden
sind.
2Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten
gegenüber verantwortlich.
(6) § 4 Abs.3 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche
Fortbildung ihrer Fachkräfte.
2Diese umfasst auch die
Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von
Beratung und Unterstützung.
§§§
1Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die
Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch.
2Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der
Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten
Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.
§§§
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