SGB-XII (2) | 8-26 | |
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1 8 27 53 [ « ][ I ][ » ] 82 102 | [ ] |
K-2 | Leistungen | 8-26 |
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A-1 | Grundsätze | 8-16 |
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
§§§
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) 1Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf
die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind.
2Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär
zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist,
weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend
gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen
nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels
dieses Buches bestehen.
3Der Träger der Sozialhilfe soll in
der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
§§§
(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) 1Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung,
soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder
die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser
oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten
es wünschen.
2Gutscheine und andere unbare
Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.
§§§
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2) 1Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den
Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der
Notlage.
2Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.
3Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten
für den Erhalt von Sozialleistungen zu
befähigen.
4Die Beratung umfasst auch eine gebotene
Budgetberatung.
(3) 1Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit
erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die
Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten
der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements.
2Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit
nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das
Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und
Begleitung der Leistungsberechtigten.
3Auf die Wahrnehmung
von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken.
4Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren
Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu
sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung
verpflichtet.
(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn
sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
1der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines
Kindes gefährdet würde.
2aDie geordnete Erziehung eines
Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der
Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten
die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches sichergestellt ist;
2bdie Träger der Sozialhilfe
sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten
wird.
3Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen,
die den Leistungsberechtigten durch die Führung
eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.
(5) 1Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der
rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist
zunächst hinzuweisen.
2Ist die weitere Beratung durch
eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen
geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken.
3aAngemessene Kosten einer Beratung nach
Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage,
die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich
macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden
werden kann;
3bin anderen Fällen können Kosten übernommen
werden.
4Die Kostenübernahme kann auch in
Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen
erfolgen.
§§§
1Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn
fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache
die Situation der leistungsberechtigten
Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung
der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven
Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt
und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden.
2Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist,
ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache
einzubeziehen.
3Sind Leistungen im Hinblick auf
die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der
Leistungsabsprache näher festgelegt werden.
4Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft
und fortgeschrieben werden.
5Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor.
§§§
(1) 1Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen
des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb
von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre
oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre
oder stationäre Leistungen) erbracht werden.
2Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären
und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären
Leistungen (1).
3Der Vorrang der ambulanten Leistung
gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre
Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
4Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu
prüfen.
5Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen
Umstände angemessen zu berücksichtigen.
6Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
§§§
(1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.
§§§
(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden,
wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise
abgewendet werden kann.
2§ 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) 1Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die
Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
2§ 54 ist vorrangig anzuwenden.
§§§
1Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen
Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten
berücksichtigt werden.
2Die Sozialhilfe soll die Kräfte der
Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt
der Familie festigen.
§§§
A-2 | Anspruch | 17-26 |
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(1) 1Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit
bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist.
2Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden.
(2) 1Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das
Ermessen nicht ausgeschlossen wird.
2Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht,
sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall
gegebenenfalls abzuändern.
§§§
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) 1Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe
oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall
bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die
darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger
der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle
unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu
übersenden.
2Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1
maßgebenden Zeitpunkt ein.
§§§
(1) 1Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
2aBei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind
das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder
Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen;
2bgehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer
Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen
Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils
gemeinsam zu berücksichtigen.
(2) 1Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten
Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das 65.Lebensjahr vollendet die Altersgrenze nach § 41 Abs.2 erreicht (1) haben oder das 18.Lebensjahr
vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen können.
2Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die
dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind
zu berücksichtigen.
3Die Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) 1Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und
Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im
Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht
worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die
Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen.
2Mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
§§§
1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher (1) Gemeinschaft leben,
dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs
der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
2§ 36 gilt entsprechend.
§§§
1Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige
oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt
sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt (1).
2Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht
hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten (2).
3Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche
Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung.
§§§
(1) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (1).
2In besonderen Härtefällen können Leistungen
nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe
oder Darlehen gewährt werden (2).
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
die auf Grund von § 2 Abs.1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs.1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
§§§
(1) 1Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten,
ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit,
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe
zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.
2Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt.
3Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
4Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht
für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft
im Bundesgebiet aufhalten. (1)
5Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben
unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) 1Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu
erlangen oder deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,
sowie ihre Familienangehörigen (3), haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
2Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer
Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur
zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes
oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene
Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung
geleistet werden.
(4) aAusländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf
für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme
hinzuweisen;
bin geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) 1In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich
Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung
zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen
Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur
die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung
erbringen.
2Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich
nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs.1 oder § 25 Abs.3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel
erstmals erteilt worden ist. (2)
3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
§§§
(1) 1Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, erhalten keine Leistungen.
2Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen
einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und
zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das
Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) 1Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen.
2Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende
Person geboren ist.
3Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
4§ 108 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen,
richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten
Person von ihnen, die im Inland geboren ist.
2Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer
örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu
bestimmen.
3Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
§§§
1Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen
erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe
nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen
in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie
nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
tragen hat.
2Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb
angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe
beantragt wird.
§§§
(1) 1Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18.Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
2So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) 1Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche
mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine
leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte
Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst
hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz
nach den §§ 103 und 104 handelt.
2aDie Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei
Jahre beschränkt;
2bein neuer Anspruch des Trägers der
Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann
erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
§§§
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