SGB-II (1) | 1-13 | |
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BGBl.III/FNA 860-2
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende –
vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen
von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
= Art.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
K-1 | Fördern + Fordern | 1-6a |
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(1) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die
Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
2Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf
andere Weise bestreiten können.
3Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
4Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere
darauf auszurichten, dass
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
§§§
(1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
2Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung
abschließen.
3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer
Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit
zu übernehmen.
(2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
2Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft
zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen einsetzen.
§§§
(1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit
für die Eingliederung erforderlich sind.
2Bei den Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit sind
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
3Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die
die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
4Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach
Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine
Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu
vermitteln.
2Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss
nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur
für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit
oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
(3) 1aLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit
nicht anderweitig beseitigt werden kann; (1)
1bdie nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen
decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen (1).
2Eine davon abweichende
Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (1).
§§§
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von
Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit,
Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und
erbracht.
(2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken (1) darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.
§§§
(1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer,
insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt.
2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses
Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.
2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig (2).
(3) 1Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen
Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den
Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (3).
2aDer Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden
der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem
Buch;
2bdies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger
nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.
§§§
(1) (2) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs.3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). (2)
2aZu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung
von Aufgaben beauftragen;
2bsie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung
von Leistungsmissbrauch einrichten (4).
(2) (3) 1aDie Länder können bestimmen, dass und
inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden
oder Gemeindeverbände zur Durchführung
der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Aufgaben
nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
dabei Weisungen erteilen können;
1bin diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid
nach dem Sozialgerichtsgesetz.
2§ 44b Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs.1 Satz 1 erfolgen kann (5).
(3) (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen
für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs.1
Satz 1 Nr.1 im Wege der Erprobung kommunale
Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zugelassen
werden können.
2Die Erprobung ist insbesondere
auf alternative Modelle der Eingliederung von
Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen
der Agenturen für Arbeit ausgerichtet.
(2) 1Auf Antrag werden kommunale Träger vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) als
Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer
besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung
an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet
haben (zugelassene kommunale Träger).
2Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs.3 entsprechend.
(3) 1Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger
beträgt höchstens 69.
2Zur Bestimmung der
zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst
bis zum Erreichen von Länderkontingenten,
die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat
(Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von
den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen
Träger berücksichtigt.
3Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente
werden verteilt, indem die Länder
nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des
Statistischen Bundesamtes zum 31.Dezember 2002
in eine Reihenfolge gebracht werden.
4Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung
von kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung
des Landes nach Absatz 4 am höchsten
gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis
dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.
(4) 1Der Antrag des kommunalen Trägers ist an
die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
gebunden.
2Stellen in einem Land mehr
kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als
Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1, als nach
Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die
oberste Landesbehörde dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (3) vor, in welcher Reihenfolge
die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen
werden sollen.
(5) 1Der Antrag kann bis zum 15.September 2004
mit Wirkung ab dem 1.Januar 2005 gestellt werden.
2Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs
Jahren erteilt.
3Die zugelassenen kommunalen Träger
nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum
wahr.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Zulassung widerrufen.
2Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers,
der der Zustimmung der obersten Landesbehörde
bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) die Zulassung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.
3In den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft,
wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für
Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach
der Antragstellung.
§§§
(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind an
Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben (3).
2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für
Arbeit.
(2) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen
für Aufgaben nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2.
2§ 46 Abs.1 Satz 4, Abs.2 und 3 gilt entsprechend (4).
3§ 46 Abs.5 bis 8 (5) (2) bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2)
untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch
die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich
zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für
Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes bis zum 31.Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§
6a und
6b (2).
2Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen.
§§§
K-2 | Anspruchsvoraussetzungen | 7-13 |
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(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
das 15.Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (11),
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
2Ausgenommen sind
Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs.3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (12).
3Satz 2 Nr.1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten (12).
4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben.
2Dienstleistungen und Sachleistungen werden
ihnen nur erbracht, wenn dadurch
die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, (5)
(7) als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (6).
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
(3a) (8) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(4) (9) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht
ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
gleichgestellt.
3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (10) aLeistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die
Anordnung vom 16.November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
Bereiches aufhält;
bdie übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts.
2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
die auf Grund von § 2 Abs.1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs.1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
§§§
1Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren
sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
65.Lebensjahres.
2Für Personen, die nach dem
31.Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den | erfolgt eine | auf Vollendung |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
§§§
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
§§§
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen.
2Bei (1) unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus
ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen
können, sind auch das Einkommen und Vermögen der
Eltern oder des Elternteils und dessen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners (3) zu berücksichtigen.
3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs
zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde (2).
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
§§§
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
adie Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes
oder des Kindes seines Partners gefährden würde;
bdie
Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit
seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist;
cdie zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig
ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird. (1)
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
§§§
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes-
versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden,
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz.
2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.
3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende (3) Kinder, soweit es bei
dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
aBeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemessen sind;
bhierzu gehören Beiträge
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, (4)
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag (4).
2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr.3 bis 5
ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen (2).
3Beträgt das monatliche Einkommen mehr
als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr.3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt (2).
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
(3a) (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
(4) (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
berücksichtigt.
§§§
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen
aein Grundfreibetrag in Höhe von 150 (3) Euro je vollendetem
Lebensjahr des volljährigen (1) Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 (3) Euro;
bder Grundfreibetrag darf für den volljährigen (1)
Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9 750 (3) Euro den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag (6) nicht übersteigen,
1a. | ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 (4) Eurofür jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, (2) |
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 (5) Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250 (5) Euro den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag (7) nicht übersteigt,
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
nicht übersteigen (8).
(3) 1Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
2Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen.
2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
3Wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
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