BKGG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 85-4
vom 11.10.95 (BGBl_I_95,1250, 1378; 96,714)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.09 (BGBl_I_09,142)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.25 des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) (aF)
vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
bearbeitet und verlinkt (167)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Leistungen |
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(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen eV, des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
(3) eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes (4) (5) oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (f) bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
2§ 2 Abs.2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
3Im Fall des § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wird Kindergeld
längstens bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres (1) gewährt.
(3) (2) 1Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs.3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
§§§
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
(2) 1Ein Kind, das das 18.Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
noch nicht das 25. Lebensjahr (1) vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl.EU Nr.L 327 S.30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz.2008 S.1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (6) oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (10) leistet oder (4).
awegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
bVoraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.Lebensjahres (2) eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt,
wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (8).
3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8
und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sind unschädlich (8).
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden
Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten
Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr (1) hinaus berücksichtigt.
2Wird der gesetzliche
Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes
maßgebend.
3Absatz 2 Satz 2 und 3 (9) gilt entsprechend.
(4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem
Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag
zusteht, werden nicht berücksichtigt.
2Dies gilt
nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten
nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser
die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in
seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten
aufgenommen sind.
(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
nicht berücksichtigt.
2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten
nach § 1 Abs.1 Nr.2 und 3, wenn sie die Kinder in
ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
§§§
(1) Für jedes Kind werden (2) nur einer Person Kindergeld , Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe (2) gewährt.
(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen,
so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag
und die Leistungen für Bildung und
Teilhabe (3)
derjenigen Person gewährt, die das
Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.
2Ist ein Kind in
den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil
und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen
worden, bestimmen diese untereinander den
Berechtigten.
3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt
das Familiengericht (1) auf Antrag den Berechtigten.
4Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
5aLebt ein
Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern,
werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag
und die Leistungen für Bildung und
Teilhabe (4)
vorrangig einem Elternteil gewährt (4);
5bsie werden an einen
Großelternteil gewährt (4), wenn der Elternteil gegenüber der
zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen
aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.
2Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten,
wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.
3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen
die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld
erhalten soll.
4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§§§
(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach oder ist er versicherungsfrei nach nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (1) oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr.3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages
gezahlt.
2Ein Unterschiedsbetrag unter 5 Euro wird nicht geleistet.
§§§
(1) aDas Kindergeld, der Kinderzuschlag
und die Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)
werden vom
Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind;
bsie werden bis zum Ende
des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
wegfallen.
(2) Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 (2) Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind.
§§§
(1) (1) (4) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Abs.2 beträgt das Kindergeld 184 Euro (2) (5) monatlich.
(3) (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.“
§§§
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben (1), einen Kinderzuschlag, wenn
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, (17)
sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 (10) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und
1durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden
wird.
2Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer
Betracht (11).
3Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe
nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder
erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag
beantragt wird, auf die Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten (11).
4In
diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
5aDer Verzicht
kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden;
5bdiese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten
zuständigen Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende über den Verzicht.
(2) 1Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich.
2Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag.
3Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden (2) (7).
4Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (2).
5§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist (6).
(3) 1Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den
§§ 11 bis 12 (12) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen
und Vermögen des Kindes.
2Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.
3Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für
ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen
des Kindes zu erzielen (3).
(4) 1„Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen
des Absatzes 3 nicht vorliegen,
in voller Höhe gewährt, wenn das nach
den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Ausnahme des Wohngeldes
zu berücksichtigende elterliche Einkommen
oder Vermögen einen Betrag in Höhe
der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden
elterlichen Bedarfe nicht übersteigt (13).
2Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft (14) und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen
und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für
Alleinstehende (14), Ehepaare und Kinder ergibt.
3Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen
auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den
§§ 11 bis 12 (15) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit
Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche
Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten
jeweils maßgebenden Betrag übersteigt.
4Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden
Elternteils (8), Ehepaares oder als eingetragene
Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebenden Paares.
5Soweit das zu berücksichtigende
elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften
besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung
des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden
Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird,
wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder
des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden
Betrag übersteigt.
6Für je 10 Euro, um die die monatlichen
Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen,
wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert.
7Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe.
8Kommt die Minderung des für
mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht,
wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.
(5) (5) 1Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt,
wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten
Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes
von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend
machen zu wollen.
2In diesen Fällen unterrichtet
die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten
zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
über die Erklärung.
3Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.
§§§
(1) 1Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch
die berechtigte Person zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2
ist und die berechtigte Person Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bezieht.
3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt,
stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe
dem Kind oder der Person zu, die dem Kind
Unterhalt gewährt.
(2) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen
den Leistungen zur Deckung der Bedarfe
nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
3Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung
nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach
§ 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend
zu berücksichtigen.
4Für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung
der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen
ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
festgelegten Eigenanteils berücksichtigt.
5Die Leistungen nach Satz 1 gelten
nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses
Gesetzes.
6§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Organisation + Verfahren |
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
(3) (2) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
§§§
Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
§§§
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird.
(4) (2) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
§§§
(1) 1Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind
schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag soll bei der nach
§ 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden.
3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes
hat.
(2) 1Vollendet ein Kind das 18.Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt,
wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die
Voraussetzungen des § 2 Abs.2 vorliegen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) (1) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) § 60 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben (1) auszustellen.
(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.
§§§
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt (2).
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
(3) § 45 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) aEin rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen;
ber kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
§§§
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.
§§§
(1) 1Für die Entgegennahme des Antrags und die
Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs.2) zuständig, in deren Bezirk der
Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren
Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist.
4In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen.
(4) (3) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.
§§§
1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder
Leistungen für Bildung und Teilhabe (2) abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder
Leistungen für Bildung und Teilhabe
entzogen werden (3).
§§§
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Nr.3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs.1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
(1) entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe (2) erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
entgegen § 10 Abs.2 oder Abs.3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose
nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.
2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten
Verordnungen unberührt.
§§§
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
§§§
(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31.Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Verfahren, die am 1.Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) (2) 1§ 1 Abs.3 in der am 19.Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar 1994 und dem 18.Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist.
2In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach
dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.
(2) § 5 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 1997 (BGBl.I S.46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31.Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar 1994 und dem 31.Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt des § 3 Abs.3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2353) § 3 Abs.2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23.Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) (1) 1a§ 1 Abs.2 Satz 3 und § 2 Abs.2 und 3 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.Juli
2006 (BGBl.I S.1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr
2006 das 24.Lebensjahr vollendeten, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle
der Angabe „25.Lebensjahres“ die Angabe „26.Lebensjahres“
und an die Stelle der Angabe „25.Lebensjahr“ die Angabe „26.Lebensjahr“ tritt;
1bfür Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder
26.Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs.2 Satz 3 und § 2 Abs.2 und 3 weiterhin in der bis zum
31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
2a§ 1 Abs.2 Satz 3 und § 2 Abs.2 und 3 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.Juli
2006 (BGBl.I S.1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden,
die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor
Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
2bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar 2007 in der
Zeit ab der Vollendung des 25.Lebensjahres und vor
Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2
Abs.2 Satz 1 Nr.3 weiterhin in der bis zum
31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
3a§ 2 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist
für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24.Lebensjahr
vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das 21. oder 26.Lebensjahr hinaus“ tritt;
3bfür Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27.Lebensjahr
(5) (3) 1§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der
Fassung des Artikels 2 Abs.8 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr.1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November
2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“
(ABl.EU Nr.L 327 S.30), die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und
auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der
Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August
2007 (BAnz.2008 S.1297) ab dem 1. Januar
2008 anzuwenden.
2Die Regelungen des § 2 Abs.2
Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008
geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008
hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008
hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung
der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vereinbaren.
3§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist auf einen
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von
§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden (4).
4§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl.I S.2592) ist auf einen Internationalen
Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011
und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem
3. Mai 2011 anzuwenden (8).
(5a) (5) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
(6) (3) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so lange weiter anzuwenden, wie dies für die Antragsteller günstiger ist und der Bezug des Kinderzuschlags nicht unterbrochen wurde.
(8) (6) 1Abweichend von § 9 Absatz 3 können die Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Familienkasse beantragt werden.
2Die Familienkasse, bei der die leistungsberechtigte Person den Antrag stellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4 bestimmte Stelle weiter.
3§ 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (7).
4a§ 77 Absatz 9 und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt;
4bdabei bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
außer Betracht (7).
5Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 durch Geldleistung erbracht.
§§§
1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe
des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar 1983 und dem 31.Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt
eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung
abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in
Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig
und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge
nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum
des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei belassen worden ist.
2Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag
zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und
der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.
§§§
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.
§§§
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