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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 55-2
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
vom 13.01.60 (BGBl_I_60,10)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.05 (BGBl_I_05,1346, 2301)
zuletzt geändert durch Art.3, 4 und 5 iVm Art.16 des Gesetzes
zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Aufgaben und Organisation |
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Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
§§§
(1) (2) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
(2) (2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
2Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst“
(Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.
3Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
übertragen werden (2).
(2) (1) 1Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt.
2Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
§§§
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.
2Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen
(Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) (1) Dem Beirat gehören an:
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren.
2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
3Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr.1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen.
4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen (2).
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
§§§
1Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule (1) oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen).
2Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.
§§§
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
(1) sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt, |
(2) 1Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
2Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
§§§
1Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
§§§
(1) 1Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.
2Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2) 1Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
2Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§§§
(1) 1Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der
Dienstleistenden.
2Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.
(2) 1Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.
2Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet.
3Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.
(3) 1Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,
um eine für die Heranziehung aller verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen oder (1)
um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung besonders geeignete Zivildienstplätze zu erhalten.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung.
3Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur
Verfügung stellt.
§§§
Zivildienstausnahmen |
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1Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.
2Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige
als vorübergehend nicht zivildienstfähig und
nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
§§§
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
§§§
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64, 66, 66a oder § 66b (1) des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
§§§
(1) Vom Zivildienst sind befreit
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
(2) Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 (3) des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs.2 bestimmten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs.1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs.1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs.1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs.1 des Wehrpflichtgesetzes,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs.1,
f) (1) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs (4) Monaten,
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs.1,
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
§§§
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
(1a) (1) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(3) 1Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag (2),
zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist
er bis zur Wahl zurückzustellen.
2Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) 1Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
2Eine solche liegt in der Regel vor,
wenn im Falle der Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde, oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
(3) wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
(3) wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden würde.
(6) (4) 1Vom Zivildienst soll ein anerkannter
Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt
werden, wenn er für die Erhaltung
und Fortführung des elterlichen Betriebes oder
des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner
Dienstbehörde unentbehrlich ist.
2In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
antragsberechtigt und verpflichtet, den
Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit
dem Bundesamt anzuzeigen.
3Die Zurückstellung
bedarf der Zustimmung des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers.
4Die Einberufung
des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
§§§
(1) Anträge nach § 10 Abs.2 und nach § 11 Abs.2, 4 und 6 (1) dieses Gesetzes, die nicht gemäß (1) § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs.1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.
(2) 1Anträgen nach § 10 Abs.2 und nach
§ 11 Abs.4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen.
2Bei Anträgen nach § 11 Abs.2 sind beizubringen
§§§
(1) 1Zurückstellungen nach § 11 Abs.1, 4 und 5 sind befristet auszusprechen.
2In den Fällen des § 11 Abs.4, ausgenommen Satz 2 Nr.1 Buchstabe b, Nr.3 (2) sowie des Absatzes 6 (1), darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 24 Abs.1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann.
3In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs.2 oder 4 nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.
(3) 1aZurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist;
1bder anerkannte
Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs.4 für den Zivildienst zur Verfügung.
§§§
(1) 1Anerkannte
Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier (1) Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
2Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige (2) tatsächliche Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. (2) Lebensjahres erfüllt werden kann.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird.
(4) 1aa name="Pa14A4">Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer vier (3) Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;
1bdas gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
2Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
3Endet die Mitwirkung aus Gründen,
die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit,
soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt,
anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.
§§§
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. (1) Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und so lange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
(3) 1aHaben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Entwicklungsdienst von der in Absatz 1
genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht,
Zivildienst zu leisten;
1bdies gilt nicht für
den Zivildienst im Verteidigungsfall.
2Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die
der Zivildienst dauer (2), auf den Zivildienst anzurechnen.
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
§§§
(1) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
2Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(2) 1aWeisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr.1 genannten Mindestdauer geleistet
haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;
1bdas gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
2Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(3) 1Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
2Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen
Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt.
3Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben
des Trägers beschränken.
4§ 4 Abs.1 Satz 3 und Abs.2
gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
schriftlich zu einem freiwilligen
Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
verpflichtet haben, der mindestens
zwei Monate länger dauert als der
Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten (4).
2Der Dienst ist spätestens ein Jahr
nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten (5).
3Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
zugelassen ist (3).
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) 1aWeisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;
1bdas gilt nicht für den Zivildienst im
Verteidigungsfall.
2Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(4) 1...(6)
§§§
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.
(2) 1aDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen;
1bdas Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird.
(3) § 14 Abs.3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis
mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen
Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
begründen wollen oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis
tätig sind.
2Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die
mindestens acht Monate (1) länger ist als der Zivildienst, den der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte,
begründet werden soll oder begründet worden ist.
(2) 1Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 24.Lebensjahres nach,
dass er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten.
2Wird das Arbeitsverhältnis aus
Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten
hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie acht Monate (1) übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
§§§
(1) 1Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall (1), wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt, für den Zivildienst unabkömmlich
gestellt werden, solange er für die von ihm außerhalb des
Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden
kann.
2...(2)
(2) 1Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden.
2Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu.
3Für die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung, die Befugnis zur Bestimmung
der zuständigen Behörden, die Regelung
des Vorschlagsrechts durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Landesrechts, den
Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Bundesamt und der vorschlagenden
Verwaltungsbehörde, die Zeiträume, für die eine
Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden
kann, und die Anhörung sachverständiger Stellen
ist die Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden (3).
(3) 1Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber (4) des Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
2Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen
selbst anzuzeigen.
§§§
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
§§§
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
§§§
Heranziehung |
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(1) 1Die Dienstpflichtigen werden
nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen,
sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis
nach diesem Gesetz überführt werden.
2Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.
(2) 1Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministerium
der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.
2Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt (1) der Umwandlung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst.
3Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes
zu melden.
(3) 1Der Dienstpflichtige
kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort
herangezogen zu werden.
2Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen werden, bei der er vor seiner
Einberufung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses (2) tätig war.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungsstelle Schwerstbehinderte
oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung
dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
(5) 1Im Einberufungsbescheid sind
Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben.
2Auf die strafrechtlichen Folgen des
Ausbleibens soll hingewiesen werden.
(6) 1Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
2Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
§§§
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs.4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
§§§
1Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden (2).
2Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll (2).
3Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.)
und die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
4Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen (3) liegt im Ermessen des Amtsgerichts.
5aDieses entscheidet auch
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses,
des Gutachtens oder der Eidesleistung;
5bdie Entscheidung kann nicht
angefochten werden.
§§§
1Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.
2Der Widerrufsbescheid ist
schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
§§§
1Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet.
2Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
keinen Dienst geleistet hat.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr
geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten
anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder
zum Teil anrechnen.
2aDer Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf
Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist;
2bdies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
(2) 1Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
2Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem
Dienst, der anstelle des Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt verlangen kann.
§§§
(1) 1Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung.
2Diese endet mit Ablauf
des Jahres, in dem sie das 32.Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen.
2Ferner haben die
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
unverzüglich zu melden
(1) den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs.1, § 11 Abs.1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,
(1) (5) den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,
(1) den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
3Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.
(3) 1Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes
übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit.
2Das Bundesamt löscht die
Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
(4) 1Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung
des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland
länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen
des § 1 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen.
2Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.
3Die Genehmigung ist für den Zeitraum
zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht.
4aÜber diesen Zeitraum hinaus
ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere – im Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde;
4b§ 13 Abs.1 ist entsprechend anzuwenden.
5Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
zulassen.
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 (4) genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.
(6) 1Von den in Absatz 2 und 4 (2) bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die
wegen einer der in den §§ 14 bis 15a (2) bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
2Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.
(7) ...(3)
(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
§§§
1Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs.2 unentschuldigt nicht Folge
leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid
bezeichneten Stelle zuzuführen.
2Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung
die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen
zu betreten und nach ihm zu suchen.
3Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere
Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige
einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff
der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und
Räume entzieht.
4Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden
richterlichen Anordnung.
5Dabei kann das
Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen
oder Wohnungsinhabers absehen, wenn
es dies für erforderlich hält, um den Zweck der
Maßnahme nicht zu gefährden.
6Personen, die Mitgewahrsam
an der Wohnung des Dienstpflichtigen
haben, haben das Betreten und Durchsuchen der
Wohnung und anderer Räume zu dulden.
7Unbillige
Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu
vermeiden.
8Die Anordnung ist bei der Durchsuchung
vorzuzeigen.
9Für die richterliche Anordnung
einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll.
10Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§§§
Rechtsstellung |
---|
(1) 1Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten
Zeitpunkt das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§14c) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs.4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder
nach § 44 Abs.2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
(1) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
das 28.(2) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23.Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind.
4Bei Dienstpflichtigen,
die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des
23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen
gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen
werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen
Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,
nicht jedoch über die Vollendung des 25.Lebensjahres hinaus.
5§ 79 Nr.1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes) (3).
2Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt (4).
3...(5)
(3) (6) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
§§§
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs.2 festgesetzt ist.
§§§
(1) 1Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst).
2Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen.
3Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden.
4Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen.
5Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren.
2Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
teilzunehmen.
(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an
einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie
einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren,
teilzunehmen.
3Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1 Nr.2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.
(3) 1Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr.2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
2Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes.
3Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden.
4Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
(4) 1Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden.
2Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(5) 1Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.
2§ 19 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
§§§
1Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.
2Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
§§§
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
§§§
(1) 1Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen.
2Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen.
3Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.
(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern.
§§§
(1) 1Der Dienstpflichtige hat,
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm
bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden (1) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über die Versagung der
Genehmigung das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend entscheidet.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
§§§
(1) 1Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer politischen Richtung betätigen.
2Das Recht, im Gespräch mit anderen seine
Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) 1Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören.
2Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken,
indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter
einer politischen Organisation arbeitet.
3Die gegenseitige Achtung
darf nicht gefährdet werden.
§§§
(1) 1Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen (1).
2Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die Personen einschließlich anderer Dienstleistender, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (1).
3Die Beauftragung muss dem Dienstleistenden bekannt gemacht worden sein.
(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
§§§
1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich.
2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht.
3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
§§§
1Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
2Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
§§§
(1) 1Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für vergleichbare Beschäftigte (1) gelten oder gelten würden.
2Soweit solche Vorschriften nicht
bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften
über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
§§§
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
§§§
(1) 1aDer Dienstleistende
bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung;
1bdiese darf nur versagt
werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(2) 1Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens
sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeit.
2Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
§§§
(1) 1Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
2Hat der Dienstherr einer dritten Person (1) Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Ersatzanspruch der dritten Person dieser (1) gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine dritte Person (2), so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden über.
§§§
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.
(2) 1Einem Dienstleistenden kann nach
einer Dienstzeit von drei Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt
werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung dies
rechtfertigen.
2Einem Dienstleistenden, der Sold nach
Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von sechs Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt
werden.
3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
Sätze 1 und 2.
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stundung von Reisekosten schließt das zuständige Bundesministerium ab.
(4) 1Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitskleidung erhalten.
2Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen.
3Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet war.
(5) 1Sind bei einem während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz
geleistet werden.
2Sind durch die erste Hilfeleistung nach
dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
3Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet.
4Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung nach den
§§ 47 und 47a begründen.
5§ 50 Abs.5 findet entsprechende
Anwendung.
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend angewandt.
(8) 1Stirbt ein
Dienstpflichtiger während des Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben, ein Sterbegeld, dessen Höhe den Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht.
2§ 50 Abs.5 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1aÜber jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen;
1bsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
2aZur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten);
2bhierzu gehören auch die die Feststellung der Tauglichkeit betreffenden Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte.
3aNicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über die Abrechnung ärztlicher Untersuchungen (1) und Behandlungen;
3bZugang zu Letzteren haben
nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfürsorge zuständige
Personal.
4aPersonalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
verwendet werden;
4bdies gilt auch für ihre Verarbeitung
(Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
(2) 1Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer
Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1.Januar 1994
an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
(3) 1Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren befasst sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser
Verfahren erforderlich ist.
2Ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen
darf die Personalakte an andere Stellen und an Ärztinnen und Ärzte (2) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung
des Dienstverhältnisses erforderlich ist.
3Ärztinnen und Ärzten (3), die im Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt werden.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Weitergabe abzusehen.
6Auskünfte an eine dritte Persohn (4) dürfen ohne besondere gesetzliche Regelung nur mit Einwilligung des Dienstpflichtigen erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der dritten Person (4) oder die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies erfordern.
7Inhalt, Empfängerinnen und Empfänger (5) der Auskunft
sind dem Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
8Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die um Auskunft ersuchende Stelle gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gefährden oder das Gemeinwohl beeinträchtigen würde.
9Ein automatisierter Datenabruf
durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
2Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
3Die Vorgänge nach den Sätzen 1
und 2 sind auf Antrag des Dienstpflichtigen nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, sie sind in eine
dienstliche Beurteilung aufgenommen worden oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist.
4Die Frist für die Entfernung
wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
gegen den Dienstpflichtigen unterbrochen.
(5) 1Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange aufzubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist.
2Sie ist spätestens bei Vollendung des
60.Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen wird.
3Für die in Dateien gespeicherten
Informationen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4§ 12 Abs.4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) 1Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf
Einsicht in seine vollständige Personalakte.
2Einer bevollmächtigten Person (6) ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Dies gilt auch für Hinterbliebene,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(7) 1Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten einer dritten Person (7) oder geheimhaltungsbedürftigen
nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
3In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen.
(8) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über
§§§
§§§
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16.Januar 1991 (BGBl.I S.47, 53).
§§§
1Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung.
2Die Teilnahme am Gottesdienst ist
freiwillig.
§§§
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu untersuchen
während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig geworden ist oder
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;
(2) 1aDer anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden;
1b§ 23a gilt entsprechend.
2Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen,
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.
3Darunter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger
oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
(3) 1Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der Untersuchung nach Absatz 1 Nr.4 Gutachten von Ärztinnen oder Ärzten (1) seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt.
2aDas Bundesamt kann auch andere Beweise erheben;
2b§ 20 findet entsprechende
Anwendung.
§§§
(1) 1Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.
2Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) 1Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten dienen.
2§ 26 Abs.2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) bleibt
unberührt.
(3) 1Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine
sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.
2Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
§§§
(1) 1aDer Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen;
1bhierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
2Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.
3Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden (1).
4Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden (1).
(2) (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
§§§
(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens
zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses
gestellt werden.
2Wird dem Antrag entsprochen,
legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter
Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.
(3) 1Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet.
2Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
(4) 1Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes.
2Die §§ 52 bis 57 sowie
§ 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende
nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(5) 1Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz
1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe
gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes
vorgesehen ist.
2Der Zuschlag wird nicht nach
§ 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet.
3Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes
wird nicht gezahlt.
(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.
§§§
Ende des Zivildienstes |
---|
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss.
§§§
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs.2 aufgehoben wird,
(1) er nach § 11 Abs.2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
(3) (2) 1Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn
aer Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend
macht;
bdas Bundesamt prüft nicht, ob die
geltend gemachten Gründe die Zurückstellung
vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
2Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen
werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder
aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt
sein können, ergibt, dass er die Eignungsund
Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden
zu stellen sind, nicht oder nicht mehr
erfüllt.
3§ 44 Absatz 3 bleibt unberührt.
§§§
(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
(2) 1Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen.
2Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.4 nachzudienen, bleibt unberührt.
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung aufgrund einer ärztlicher Einweisung (1), so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war,
§§§
(1) 1Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 9 Abs.1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
2Das Zivildienstverhältnis
endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig
geworden ist.
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen erwachsen.
§§§
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
§§§
(1) (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.
(2) (1) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
§§§
(1) 1Ein Dienstpflichtiger, der
eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz
nichts Abweichendes bestimmt ist.
2In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
3§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
4aPartner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
4bdieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt (1).
5Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein
Partner in der Zeit zwischen dem 1.November 1994
und dem 23.Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben
ist (1).
(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige Dienstleistende
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, oder
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
(5) 1Als Zivildienst gilt auch
das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,
das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,
2Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners (4) fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
3Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr.3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(7) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.
2aWenn die zur Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (2) die
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt
werden;
2bdie Zustimmung kann allgemein
erteilt werden.
3Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.
(8) 1§ 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor dem Tag beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses
folgt, § 60 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt wird.
2Ist ein anerkannter
Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung
nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Zahlung von Bezügen aufgrund der Dienstleistung
endet.
(9) (3) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.
(10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.
(11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1 anzuwenden.
§§§
1Ist ein Dienstleistender
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann
ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1)
für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der
Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall
während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung
in gleicher Weise wie für die Folgen einer
Zivildienstbeschädigung gewährt werden.
2Die Zustimmung
kann allgemein erteilt werden.
§§§
(1) 1Erleidet ein nach § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Abs.4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter
oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen
Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes
oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
2Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich
zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.
(3) 1Erleidet eine nicht nach § 2
Abs.1 Nr.1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf
einem Weg im Sinne des § 47 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a oder bei der
notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort
aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1
entsprechend.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 Abs.2 ist.
(4) § 47 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Wer Zivildienst geleistet
hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs.1 und 3, der §§ 11 und 11a sowie
der §§ 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.
2Bei Anwendung der in Satz 1 genannten
Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gewährt.
2Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes
ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum
Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt.
3Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden.
4Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
§§§
Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
§§§
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs.1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) 1Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung
im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder eines anderen Gesetzes zusammen, das
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsieht, ist der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen
festzustellen (1).
2Von dem sich daraus ergebenden
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in
Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch
die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes
oder des anderen Gesetzes bedingten
Grad der Schädigungsfolgen entfällt (1).
3Der Restbetrag
ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 47 Abs.7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
(4) 1Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind.
2§ 60 Abs.4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs.2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
3Der Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes.
4Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
5Kehrt der Verschollene zurück, so
lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge aufgrund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
(5) 1Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
2Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
§§§
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.
(2) 1In Angelegenheiten des § 35 Abs.5 und 8 und des § 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
2In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über
das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das
Vorverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) 1Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs.5 und 8 und des
§ 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
gegeben.
2Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(4) § 88 Abs.8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§§§
1Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2Die Verordnungsermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen,
Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend
von diesem Gesetz.
§§§
Disziplinarvorschriften |
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Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§§§
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung
nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
2Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung
sei verbindlich.
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er en Irrtum nicht vermeiden konnte.
(5) 1aNimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen
gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren;
1bwar ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen.
§§§
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs.4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
§§§
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs.2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
§§§
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
§§§
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
(2) 1Die oder der (1) zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.
2Sie oder er (2) hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
(3) 1Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
2Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde nach
§ 65 Abs.2, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.
(4) 1Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden.
2Mehrere Pflichtverletzungen eines
Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§§§
(1) 1Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn das ansehen des Zivildienstes
ernsthaft beeinträchtigt ist.
2Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a
Abs.1 Satz 5 oder Abs.2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt
werden, wenn dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt würde.
(2) 1Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Abs.1 Satz 5
oder Abs.2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen
und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist auf
Antrag des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht
zusätzlich erforderlich ist.
2Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt worden ist.
(3) (1) 1Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen.
2Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen.
(4) 1Lehnt die Präsidentin oder der Präsident (2) des Bundesamtes die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
beantragen.
2aDer Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten (3)
des Bundesamtes einzureichen;
2bdie Frist ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht.
3Das Verwaltungsgericht entscheidet
ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluss.
4Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs.1 Satz 3 und § 66 Abs.3 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) 1Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen.
2Die Rücknahme ist zu begründen.
3Vor der Entscheidung ist
der Dienstleistende zu hören.
(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub
anzurechnen ist.
2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.
§§§
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§§§
(1) 1Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden.
2Missbilligende Äußerungen einer oder eines (1) Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,
sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(2) 1Die Ausgangsbeschränkung
besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu
verlassen.
2Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage.
3Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes.
2Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen.
(2) 1aDer Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen.
2Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
3Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über.
(3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
§§§
(1) 1Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst die oder der (1) zuständige
Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen.
2Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
3§ 20 findet entsprechende
Anwendung.
4Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des
Ermittlungszweckes möglich ist.
5Ihm ist Akteneinsicht zu
gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes
möglich ist.
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten (2) bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§§§
1Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.
§§§
(1) 1Dem Dienstleistenden ist
vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
2Hierüber ist eine
Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem
Dienstleistenden unterschrieben sein soll.
(2) 1Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach
§ 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom
16.Januar 1991 (BGBl.I S.47, 53).
2aFehlt ein Vertrauensmann, so ist
der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören;
2bder Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.
§§§
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
§§§
(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.
(2) Halten die nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs.1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.
(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
§§§
(1) 1Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt,
die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist.
2aÜber die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen;
2bdem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen.
3Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) (1) 1Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.
2Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen.
3Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat.
4Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen.
5Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
6Sie ist zuzustellen.
7Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs.1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten (3) des Bundesamtes nach § 65 Abs.2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt werden.
(2) 1aDer Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten (4) des Bundesamtes einzureichen und zu begründen;
1bdie Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht.
2Das Verwaltungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen.
3aEs entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluss;
3bder Beschluss ist
unanfechtbar.
4Es kann in dem Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Dienstleistenden ändern.
5Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint.
6Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
(3) 1Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst geleistet hat.
2Kommen danach mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat.
3§ 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend.
4Für die Besetzung der Kammer
des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
5An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig
und möglichst auch der Laufbahngruppe
des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren
richtet, angehören soll (§ 46 Abs.1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer,
der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
wohnhaft ist und Zivildienst geleistet hat (2).
6Das Bundesamt für Justiz bestellt den Beisitzer für
die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes (2).
(4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachentscheidung werden nicht dadurch berührt, dass das Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
§§§
(1) 1Bestätigt das Verwaltungsgericht
im Falle des § 66 Abs.2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs.2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen der Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
2Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist der Präsidentin oder dem Präsidenten (1) des Bundesamtes vorbehalten.
(2) 1Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident (2) des Bundesamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden.
2Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident (3) des Bundesamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können.
(5) § 62b Abs.1, § 65 Abs.1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) (1) aDie Disziplinarmaßnahmen werden von den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie verhängt haben;
bdiese können die Leitung der Dienststelle oder deren Vertretung mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) 1Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages vollstreckbar.
2Der für den Beginn der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von der oder dem (2) nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich angeordnet.
(4) 1Die Beschwerde nach § 65 Abs.2 hemmt die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist.
2aDer Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 Abs.1 hemmt die Vollstreckung nicht;
2bdas Verwaltungsgericht
kann die Vollstreckung aussetzen.0
(5) 1Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken.
2Die oder der vollstreckende Vorgesetzte (3)
kann zur Überwachung anordnen, dass sich der Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden hat.
3aSie oder er kann (4) den Dienstleistenden
aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen für bestimmte
Zeit von den angeordneten Beschränkungen befreien;
3bdie Vollstreckungszeit wird dadurch nicht verlängert.
(6) 1Geldbußen werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
2Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden.
3Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten
werden.
4Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt werden.
(7) 1Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden.
2Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
§§§
(1) 1Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt
an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers (1) liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
2Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
3Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger (2) darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§§§
(1) 1aEintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu
tilgen;
1bdie darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
2Disziplinarmaßnahmen,
die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
2Sie endet nicht, solange
gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere
Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf.
(3) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen.
2Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
3Förmliche Anerkennungen sind zu
tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(4) 1aNach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während
des Zivildienstes nicht betroffen;
1ber darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen
verweigern.
2Insoweit darf er
erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt
worden ist.
§§§
1Der Bundespräsidentin oder dm Bundespräsidenten (1) steht
das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs.1 zu.
2Sie oder er (2) übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
§§§
Verfahrensvorschriften |
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(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) 1Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind
zuzustellen.
2Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) 1Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs.1 jedoch mit der
Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist.
2aDas Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland;
2bes bewirkt die öffentliche
Zustellung.
§§§
(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.
§§§
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs.2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.
§§§
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs.2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen
den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den
Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs.2 sowie die Anfechtungsklage
gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
2Vor Anordnung der aufschiebenden
Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt
zu hören.
§§§
1Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg findet § 17a Abs.4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§§§
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
§§§
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs.1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs.2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs.6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass anstelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst (1) tritt;
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätztliche Zivildienst (3) bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes (2) gleich.
§§§
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften: (2)
(5) § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.
(3) 1aZurückstellungen nach § 11 Abs.2, 4, 5
und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles treten außer
Kraft;
1bnach § 14a Abs.1 und 2, § 14b Abs.1
und § 14c Abs.1 bisher nicht zum Zivildienst
herangezogene Dienstpflichtige können einberufen
werden.
2Zurückstellungen nach § 11
Abs. 2 und 5 finden nicht statt.
3Zurückstellungen
nach § 11 Abs.4 sind zulässig, wenn
die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs-
oder Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
(4) 1§ 15a Abs.1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus
Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst
zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt
des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis
mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus
oder einer anderen Einrichtung zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
tätig ist.
2§ 15a Abs. 2 findet keine
Anwendung.“
§§§
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs.1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) 1Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010
sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben,
sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
2Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) 1Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz
1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
30. November 2010 geltenden Fassung einberufen
worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des
§ 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in
der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu
festzusetzen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehrsoldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
(4) 1Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnenund
Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach
Absatz 1 entlassen werden.
2In diesem Fall richtet
sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer
des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen-
und Soldatenurlaubsverordnung.
(5) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1
verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung
zu entlassen, wenn sie nach dem 30. November
2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene
Verpflichtungszeit erbracht haben.
2Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach
bisherigem Recht
zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
§§§
Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer- Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
§§§
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl.I S.1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs.1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
(1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.
(2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.
(3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
(4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.
(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
ZDG | [ ] |
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