Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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§§§
Zu § 1 WSG |
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§ 1 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.04.09, durch Art.15 Abs.73 Nr.1 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs.2 des Soldatengesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.
In § 1 Abs.7 wurde die Angabe „§ 58a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.15 Abs.73 Nr.1 b) iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 6 Abs.1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach
den folgenden Vorschriften.
2Im Übrigen dürfen Zulagen
und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als
der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs.3 des Wehrpflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des Wehrdienstes.
§§§
Zu § 7 WSG |
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§ 7 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.2 Nr.1 iVm § 23 Abs.1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes – EinsatzWVG vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „172,56“ durch die Angabe „115,20“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 7 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung.
§ 7 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Zuwendung beträgt 115,20 (2) Euro.
2Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst
wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von
0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes
gezahlt (3).
3Bei der Bemessung der anteiligen
Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
legen.
(3) 1Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 0,64 Euro.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 7 Abs.4 wurde aufgehoben und die Abs.5 und 6 wurden die Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 c) und d) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten
nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs.3 Nr.1, 2, 4
und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben.
2Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs.1
Satz 3 Nr.5 oder Abs.4 Nr.2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich
herbeigeführt haben, entlassen oder nach
§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr
ausgeschlossen werden.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
In § 7 neuer Abs.4 wurde in Satz 1 das Wort„Grundwehrdienstes“ durch das Wort „Wehrdienstes“ sowie die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 e) und d) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
In § 7 neuer Abs.5 wurde die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.2 f) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8a WSG |
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§ 8a Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen
ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag
zum Wehrsold.
2Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe
der Mannschaften, die sich zur freiwilligen
Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten
diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag.
In § 8a Abs.2 wurden die Wörter „Beorderte Soldaten“ durch die Wörter „Soldaten nach Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 8a Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.3 c) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8b WSG |
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§ 8b Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8c WSG |
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§ 8c Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.2 Nr.2 iVm § 23 Abs.1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes – EinsatzWVG vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
Bisheriger Wortlaut:
In § 8c Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „zehnten“ durch das Wort „siebten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 8c Abs.1 wurde das Wort „zusätzlichen“ gestrichen sowie die Angabe „§ 6b“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 8c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
ab dem siebten (2) Dienstmonat 20,45 Euro,
ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.
In § 8c Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wehrsold“ die Wörter „für den Folgemonat“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.5 c) aa) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
In § 8c Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „zusätzlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.5 c) bb) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
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Zu § 8d WSG |
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§ 8d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen.
2Er beträgt bei einer einfachen Entfernung
0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt
jedoch höchstens 204 Euro je Monat.
3Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen
Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren.
4Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages
sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.
(2) 1Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und
Fährverbindung zu ermitteln.
2Standort ist die politische
Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle
ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt
oder länger als vier Wochen kommandiert ist.
3Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht
hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.
4Auf Verlangen hat
der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.
(3) 1Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt.
2Er steht ferner erkrankten Soldaten
nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt.
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Zu § 8e WSG |
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§ 8e Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.2 Nr.3 iVm § 23 Abs.1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes – EinsatzWVG vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
In § 8e Abs.1 wurde das Wort „sechsten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 8e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des vierten (2) Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.
(3) 1Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung
zum Soldaten auf Zeit gezahlt.
2Der Ernennung
zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich (1).
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§§§
Zu § 8f WSG |
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In § 8f Satz 1 wurde die Angabe „§ 58a Abs.2“ durch die Angabe „§ 58a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.09, durch Art.15 Abs.73 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 8f Satz 1 wurde die Angabe „§ 58a Abs.1“ durch die Angabe „§ 56 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.15 Abs.73 Nr.3 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 8f Satz 1 wurden nach den Wörtern „den gleichen Voraussetzungen“ die Wörter „ , zum gleichen Zeitpunkt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8h WSG |
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In § 8h Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8i WSG |
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§ 8i wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.07.11 an, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.13 Abs.3 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 9 WSG |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.2 Nr.4 iVm § 23 Abs.1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes – EinsatzWVG vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861)
§ 9 Abs.4 Nr.2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.04.09, durch Art.8 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „690,24“ durch die Angabe „460,80“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 9 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.4 c) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.
2Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (1).
(2) 1Das Entlassungsgeld beträgt 460,80 (3) Euro.
2Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst
wird ein anteiliges Entlassungsgeld in
Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten
Grundwehrdienstes gezahlt (4).
3Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4
weniger als sechs (5) Monate beträgt.
4Bei der Bemessung
des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat
zu Grunde zu legen.
(3) 1Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten
des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,
des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr, (2)
der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,
ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs.3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,
der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.
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Zu § 11 WSG |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a (f) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.“
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Zur Anlage 1 WSG |
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Die Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 iVm Art.1 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,849)
Bisheriger Wortlaut:
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