SG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 51-1
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
vom 19.03.56 (BGBl_I_56,114)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.05 (BGBl_I_05,1482)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
bearbeitet und verlinkt (990)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Gemeinsame Vorschriften | ||
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1. Allgemeines |
(1) 1Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.
2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten.
2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.
3Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis
nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch
herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen
verpflichtet (1).
(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen.
2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann.
3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.
4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung
der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten seines Befehlsbereichs hat.
2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
§§§
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
(2) bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid (1) für den Diensteintritt festgesetzt wird,
(2) bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
(2) in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den
Dienst an diesem Tag angetreten hat.
2§ 44 Abs.5 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden
eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs.2 Nr.1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs.2 des Soldatenversorgungsgesetzes
zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.
§§§
(1) 1Einer Ernennung bedarf es
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
2...(1)
(2) 1Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der
Reserve.
2Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung.
3Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) 1Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen
der Soldaten fest.
2Er erlässt die Bestimmungen über
die Uniform der Soldaten.
3Er kann die Ausübung dieser
Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) 1Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen
Parlament (2), so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht
zulässig.
2Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
3Die Verleihung eines höheren
Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs.6 oder § 54 Abs.4 leistet.
§§§
1Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb
eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten mit dem
Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind,
und mit der für ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen
Kennzeichnung zu tragen.
2Näheres regelt eine Rechtsverordnung.
§§§
(1) 1Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu.
2Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
§§§
2. Pflichten und Rechte |
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1Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.
2Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
§§§
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
§§§
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
§§§
(1) 1Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
3Gestattet ein Bundesgesetz den
Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.
(2) Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: „Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“
§§§
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) 1Er trägt für seine Befehle die Verantwortung.
2Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
§§§
(1) 1Der Soldat muss seinen Vorgesetzten
gehorchen.
2Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.
3aUngehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist;
3bdie irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte
und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten
war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) 1Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
2Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
§§§
1Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft.
2Sie verpflichtet alle Soldaten, die
Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not
und Gefahr beizustehen.
3Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
§§§
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
§§§
(1) (1) 1Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei
oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht, soweit
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
3Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.
(2) 1Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
der letzte Disziplinarvorgesetzte.
3Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes
gelten entsprechend (2).
(3) 1Der Soldat hat, auch nach
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen
und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung
erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche
Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
herauszugeben.
2Die gleiche Pflicht trifft
seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) ...(3)
§§§
(1) 1Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung
betätigen.
2Das Recht des Soldaten, im Gespräch
mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) 1Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der
freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der
Kameradschaft.
2Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört
wird.
3Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation
arbeitet.
4Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden.
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.
§§§
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.
§§§
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) 1Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
2Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die
seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) 1Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder
wiederherzustellen.
2Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
3aDer Soldat muss ärztliche
Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen
Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt,
die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten oder der Feststellung seiner
Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen;
3bdas Grundrecht
nach Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
4Die Vorschrift des § 26
Abs.2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl.I S.1045) bleibt unberührt.
5Lehnt der Soldat
eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch
seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst,
so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit
versagt werden.
6Nicht zumutbar ist eine
ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für
Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine
Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff
in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
7Ärztliche
Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung
oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen,
dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen
werden.
8Nicht als ärztliche Behandlung
oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als
Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache
ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen,
dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische
Untersuchung.
§§§
1Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
2Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
(1) 1Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder
annehmen.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde.
3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Stellen übertragen werden.
(2) 1Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn
herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren
der Verfall angeordnet worden oder es auf andere
Weise auf den Staat übergegangen ist.
2Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend.
3Die Herausgabepflicht
nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn
Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des
Erlangten zu geben.
§§§
(1) 1Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit,
mit Ausnahme der in Absatz 6
abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung,
soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend
§ 98 des Bundesbeamtengesetzes zu
ihrer Ausübung verpflichtet sind.
2Gleiches gilt für
folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
3aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter;
3bihre Übernahme hat der
Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten
schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit
als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
4Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr.1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
acht Stunden überschreitet.
5Soweit der Gesamtbetrag
der Vergütung für eine oder mehrere
Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts
des Dienstgrades des Soldaten
übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
6Der zuständige
Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen
zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter
Tatsachen nachweist, dass die zeitliche
Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht
übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die
Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen.
7Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind
genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
zusammen zu berücksichtigen.
8aDie Genehmigung
ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;
8bsie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
9Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung,
ist diese zu widerrufen.
(3) 1Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb
des Dienstes ausüben, es sei denn, sie
werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten
ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse
an der Ausübung der Nebentätigkeit.
2Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf
schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen
und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) 1Der Soldat darf bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder
Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines
öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses
mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung
eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn
entstehenden Kosten zu bemessen und muss
den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem
Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) 1aDie Genehmigung erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung;
1bes kann diese Befugnis
auf andere Stellen übertragen.
2Anträge auf Erteilung
einer Genehmigung sowie Entscheidungen
über diese Anträge bedürfen der Schriftform.
3aDer Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen
Nachweise zu führen, insbesondere über Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus;
3bjede Änderung ist
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) 1Nicht genehmigungspflichtig sind
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
2Tätigkeiten nach Satz 1 Nr.2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1
Nr.4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schriftlich
vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie
ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet
wird.
3Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang
der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
4Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
5Der zuständige Disziplinarvorgesetzte
kann im Übrigen aus begründetem
Anlass verlangen, dass der Soldat über eine ausgeübte
nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über
deren Art und Umfang.
6Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
dienstliche Pflichten verletzt.
(7) § 97 Abs.1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(8) 1Einem Soldaten, der nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die
Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden,
wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
2Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen
worden ist.
§§§
(1) 1Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung
hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
(2) 1Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist,
dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
2Die Untersagung ist für den Zeitraum
bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen,
es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung
liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) 1Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium
der Verteidigung zu richten, das
auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist.
2Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
§§§
1Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie
zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers
der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten.
2Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
3Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes
ablehnen.
4aEiner Genehmigung nach Satz 1 bedarf
es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
4bdie Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat
vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.
§§§
1Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten.
2Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein
Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
3...(1)
§§§
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung (1) in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
§§§
(1) 1Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Haben mehrere Soldaten
gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie
als Gesamtschuldner.
(2) (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
§§§
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs.2, § 23 Abs.5 und in § 36 Abs.1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(3) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub
unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
2Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von
Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet
worden sind.
3aUrlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung
ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist;
3bin diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung.
(4) 1Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei
einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18
Abs.1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes
entsprechend.
2Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung
des § 18 Abs.2 des Bundesministergesetzes an die Stelle
des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des
Dienstverhältnisses tritt.
(5) (1) 1Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit
dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat
begründeten Rechte und Pflichten mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14)
und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken (§ 19).
2Nach Beendigung des
kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen
die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten
Rechte und Pflichten für längstens
weitere drei Monate.
3Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses
zu stellen ist, wieder auf.
4Stellt der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht,
ist er nach Ablauf der drei Monate als
Berufssoldat entlassen.
5Die Vorschriften über die
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
bleiben unberührt.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten
für den Soldaten auf Zeit entsprechend.
§§§
1Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch.
2Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die
Wehrdisziplinarordnung.
§§§
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.
(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern
für die Laufbahnen der Unteroffiziere
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
für die Laufbahnen der Offiziere
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.
(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
(4) 1Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten
festzusetzen.
2Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen
werden.
3Über Ausnahmen entscheidet der
Bundespersonalausschuss.
(5) 1Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung
der Eingangsvoraussetzungen möglich.
2Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
(6) 1Die Rechtsverordnung trifft
ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine
abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie
darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung
eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung
gefordert werden kann.
2Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die
Dienstzeit nach Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt
wird.
(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.
(8) 1Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der
Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes
8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs.2 und 3 mit
folgender Maßgabe: (1)
2Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung (2) des Bundesministeriums des Innern
und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums
der Verteidigung.
3Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten.
4Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten.
5Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
§§§
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) 1Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung.
2Sie bestimmt, ob und inwieweit die
Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) 1Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 (1) Jahre gewährt werden, wenn er
tatsächlich betreut oder pflegt.
2Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten.
3Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.
4Während der Beurlaubung dürfen
nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem
Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
5Ein bereits
bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der
Verteidigung widerrufen werden.
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament (2) oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) 1Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
2Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen
Dienstes berücksichtigt.
§§§
(1) 1Einem Berufssoldaten kann nach einer Beschäftigung (1) im öffentlichen Dienst von mindestens
20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag,
der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
2Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung genehmigungspflichtiger (2) Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten (2) nach § 20 Abs.6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen.
3Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.
§§§
(1) 1aÜber jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;
1bsie ist vertraulich zu behandeln und
durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme (1)
zu schützen.
2Die Akte kann in Teilen oder vollständig
automatisiert geführt werden (2).
3Zur Personalakte gehören alle Unterlagen (3), die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
4Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-,
Sicherheits- und Kindergeldakten.
5Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung
des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie
der Personalwirtschaft verwendet werden (4).
6Eine Verwendung für andere als die in
Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor,
wenn Personalaktendaten im Rahmen einer
Datenschutzkontrolle den mit ihrer
Durchführung Betrauten bekannt werden (5).
7Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt (5).
(2) 1Der Dienstherr darf personenbezogene
Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken
der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt (6).
2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen (7) der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(3) 1Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder -bearbeitung
erforderlich ist.
2Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der
Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (8).
3Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren (8).
4Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen
können (8).
5Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen (8).
6Ohne Einwilligung des Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies
im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses
erforderlich ist.
7Für Auskünfte aus der Personalakte gilt
Entsprechendes.
8Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
der Weitergabe der Personalakte abzusehen.
9Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwingende
Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern.
10Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten
schriftlich mitzuteilen.
11Ein automatisierter Datenabruf
durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in automatisierten Verfahren (9) verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind.
2Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verwendet (10) werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung
erforderlich ist.
3aDaten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch automatisiert (11) verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu
verbessern;
3bzu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen
und Tests beziehen.
4§ 40 Abs.2 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
5Die die Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.
(5) 1Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte
zu hören.
2Seine Äußerung ist zur Personalakte zu
nehmen.
3Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach zwei Jahren (12) aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist.
4Die Frist für die Entfernung wird
regelmäßig durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder (13) durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen.
5Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen (14).
(6) 1Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit
dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus
besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen
erforderlich ist.
2aDie für eine Heranziehung
zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehnter
Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt
zuzuleiten;
2bgespeicherte Daten sind zu löschen,
soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind (15).
(7) 1Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständige Personalakte.
2Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte (16), wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(8) 1aDer Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet (17)
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
1bdies gilt nicht für
Sicherheitsakten.
2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
3In diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft
zu erteilen.
(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über
die Anlage und Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,
das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Verfahren (18) gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Verfahren (18) einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,
die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte (19) und
die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs.1 Nr.1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren.
§§§
(1) 1Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze.
2Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
3Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung
und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) 1Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium
beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld
(Grundbetrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch
auf Erstattung der auf Grundlage der
jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge
oder Studiengebühren (2).
2Die Höhe des
Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung
unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen
Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen (2).
3Die Rechtsverordnung regelt ferner
das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden
Tätigkeit.
(3) (3) Die §§ 76 und 96 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) 1Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
2Das Nähere regelt eine
Rechtsverordnung.
(5) 1Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes.
2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung,die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
§§§
(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
Stelle.
2Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen.
3Einem Antrag darf nur
entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während
des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
4Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen.
5Wird die Verpflichtung nach Satz 3
schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen,
soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
2Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann
und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmendienstzeit.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage kommt.
§§§
Urlaube nach § 28 Abs.5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 (1) Jahren nicht überschreiten.
§§§
(1) (2) 1Der Bund hat im Rahmen des Dienst-
und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten
auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.
2aEr hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der nach Maßgabe des Vierten oder Fünften
Abschnittes oder (1) des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst
leistet;
2bdie Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden
gesetzlich geregelt.
(2) (3) 1§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und die auf der Grundlage von § 80 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes erlassene Rechtsverordnung sind auf
Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt auch für einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs.7 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes
oder nach anderen Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären.
(3) (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs.5 befinden, ist § 92 Abs.5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) (3) Beihilfe wird nicht gewährt
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) (3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) (3) Abweichend von Absatz 5 Nr.1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
§§§
(1) 1Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung.
2Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen
von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt.
3Das Bundesministerium der Verteidigung
kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.
§§§
(1) 1Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht.
2Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung
einer einseitigen Meinung beschränken.
3Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten.
§§§
1Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren.
2Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
§§§
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
§§§
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes (1) sinngemäß.
§§§
1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung.
2Die Teilnahme am Gottesdienst
ist freiwillig.
§§§
Rechtsstellung | ||
---|---|---|
1. Begründung des Dienstverhältnisses |
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
§§§
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 zulassen.
§§§
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
Offiziersanwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier- Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
§§§
(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden
Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40.Lebensjahr hinaus,
Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren.
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) 1Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs.7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der
Elternzeit.
2aGleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat;
2bdie Zeitdauer der Berufung
verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) 1Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
2Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) 1Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen
Interesse liegt.
2Die verkürzte Dienstzeit soll (1) die zur
Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
3...(2)
§§§
(1) 1Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2In der Urkunde müssen enthalten sein
bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten“ oder „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“,
bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1.
3An Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte „ich berufe“ verwendet werden.
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) 1Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten.
2Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass
die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit nach § 37 Abs.1 und § 38 unzulässig ist.
3...(1)
(4) 1Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.
2An die Stelle der Aushändigung
der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.
(5) (2) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs.2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
§§§
2. Beförderung |
---|
(1) 1Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss.
2Die Beförderungen mehrerer Soldaten
können in einer Urkunde verfügt werden.
(2) 1Die Beförderung zu einem
Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die
Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier
und Stabsunteroffizier (1) werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu
Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam.
2Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
(3) 1Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs.2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs.4 Satz 2 entsprechend.
2In Ausnahmefällen, insbesondere bei
Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes,
kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe
der Beförderung anordnen.
3Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.
§§§
3. Beendigung des Dienstverhältnisses | ||
---|---|---|
a) Berufsoldat |
(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.
§§§
(1) 1Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs.1 festgesetzte
allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
2Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.
3Wenn dringende dienstliche Gründe
im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei (1) Jahre.
4Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
5Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden.
6aIst ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand
bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;
6bdies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) 1Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs.2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat.
2Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten
der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
3Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
4Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt.
(3) (1) 1Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist.
2Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf
Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung
seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres
zu erwarten ist.
(4) 1Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt.
2aHat der Berufssoldat nicht selbst
den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist;
2ber ist hierüber zu hören.
3Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten
untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären,
beobachten zu lassen.
4Die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben.
5Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll,
abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) 1Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
(3) infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
2Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(6) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs.2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
2Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen (4).
3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes
widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist.
4aIn den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
ist;
4bdie Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des
Ausscheidens zugestellt werden.
5In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden
ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.
§§§
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr.1 genannten Offiziere,
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) 1Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens
zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach
dem Stand vom 1. Januar 2007.
2Das Bundesministerium
der Verteidigung berichtet hierüber alle
vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im
Jahr 2018.
(5) § 147 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben
werden.
2Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs.1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
(3) (1) 1Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs.3 nicht vorliegen.
§§§
(1) 1Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
2Das Bundesministerium der Verteidigung
entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) 1Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, (1) des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
wenn in den Fällen des § 44 Abs.1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs.5 nicht erfüllt sind,
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
2In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.
(3) 1aDer Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen;
1bsoweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
2aIn einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger
studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine
längere als die dreifache Dauer bestimmt werden;
2bdie in Satz 1 genannte Höchstdauer
darf nicht überschritten werden.
(3a) (2) 1Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er
zum Beamten ernannt wird.
2Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.
3Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird.
4Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange
das Bundesministerium der Verteidigung
oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem
Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1
nicht zugestimmt hat.
5Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine
Entlassung verlangen könnte.
6Im Übrigen kann
die Zustimmung unter Berücksichtigung der
dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt
werden.
(4) 1aHat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs.7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit
nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat;
1bdie Höchstdauer von zehn Jahren
bleibt unberührt.
2aGleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in
Anspruch genommen hat;
2bdie Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) 1Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden (3).
2Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen
werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle
auch nach Ablauf dieser Frist.
3aDie Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen;
3bsie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) 1Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen
werden.
2Die in diesen Fällen zu gewährende
Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
§§§
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs.2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.
(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 (1) innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.
(4) (3) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs.8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.
§§§
1Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht (1).
2Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§§§
(1) 1Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch
Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
2In den Fällen des
§ 46 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4 (1)
und Abs.3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.
(2) In den Fällen des § 46 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7 und 8 (2) und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs.3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
seine Entlassung nach § 46 Abs.8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
2Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
das ihm als Sanitätsoffizier- Anwärter gewährte Ausbildungsgeld
erstatten.
3Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere
Härte bedeuten würde.
(5) 1Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen,
seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu führen.
2Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
§§§
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
(2) 1Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der
§§ 56, 57 und 58 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (1)
finden entsprechende Anwendung.
2Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§§§
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.
(3) § 44 Abs.1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) 1Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist.
2Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
3§ 44 Abs.4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
§§§
§§§
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder
der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
2Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel
18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3§ 52 gilt entsprechend.
(2) § 30 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
§§§
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten |
---|
(1) 1Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist.
2Das Dienstverhältnis endet auch
mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem
Eingliederungsschein (§ 9 Abs.3 Satz 2 Nr.1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt
worden ist.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
§§§
(1) (3) 1Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend.
2§ 46 Abs.3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn
er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder zum Zwecke der Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten
des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt
wird.
3Für einen Soldaten auf Zeit, der
auf Grund eines Eingliederungsscheines zum
Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs.3a Satz 2 nicht.
(2) (2) 1Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist.
2§ 44 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) 1Ein Soldat auf Zeit kann in
den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
2Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum
Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der
sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter,
der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll
unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.
3Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
Dienstgrad führt.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) 1Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs.1 bis 3
entsprechend.
2Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens
drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
werden (4).
3Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können
und die Erteilung beantragt haben, beträgt
die Frist in den Fällen des Absatzes 2
ein Jahr.
4In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs.7 entsprechend.
§§§
(1) 1Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs.1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs.2 Nr.2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
2...(4)
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7 und 8 (2) und nach § 55 Abs.5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) 1Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
seine Entlassung nach § 55 Abs.4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
nach § 55 Abs.5 entlassen worden ist,
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
2Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer
Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld
erstatten.
3Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere
Härte bedeuten würde.
§§§
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) 1Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs.2 keine Anwendung.
2Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs.1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen
ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen,
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
§§§
Rechtsstellung bei Wehrdienst |
---|
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) 1Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit
der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam.
2§ 42 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
§§§
Dienstleistungspflicht | ||
---|---|---|
1. Umfang und Arten |
(1) 1Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
2Zu den in § 60 Nr.2 bis 4 (1) genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
(2) 1Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung (4) auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen
werden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) (5) 1Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
2§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Personen, denen auf Grund einer
Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht
nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden
ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung
bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungsoder Verteidigungsfall und
azu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der
Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte
erforderlich ist;
bfür Personen, die einen
Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch
nur bis zum Ablauf des Monats, in dem
sie das 45. Lebensjahr vollenden.
(4) 1Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch
gegen einen Heranziehungsbescheid (6) kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
2Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) (7) 1Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist
der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen.
2Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können
Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht
zur Dienstleistung befreit werden.
3Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen
persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher
oder beruflicher Gründe eine besondere, im
Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§§§
Übungen (§ 61),
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§§§
(1) 1Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate.
2Über Ausnahmen entscheidet das
Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
(3) 1Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet.
2aAuf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet;
2bdas Bundesministerium der Verteidigung
kann eine Anrechnung anordnen.
§§§
(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.
(2) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig.
2Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs.2 nicht angerechnet.
3Soweit die Dauer drei Monate
übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
(3) 1Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs.5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse liegt.
2§ 75 Abs.1 Satz 2 Nr.9 bleibt unberührt.
(4) § 75 Abs.2 Nr.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.
§§§
(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.
(2) 1Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
3Hilfeleistungen im Innern werden auf die
Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs.2 nicht angerechnet.
(3) (1) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
§§§
(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.
(2) 1Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden
Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer
Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
3Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs.2 nicht angerechnet.
§§§
2. Dienstleistungsausnahmen |
---|
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig (1) ist.
§§§
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs.1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.
§§§
Von Dienstleistungen sind befreit
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
(1) Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
§§§
(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,
wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) (1) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) 1Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
2Hierzu sind beizubringen:
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) 1Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen.
2Hat er die Wahl angenommen,
kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen
Antrag herangezogen werden.
(4) 1Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich
befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung
zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere,
im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
(2) der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
(2) die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
(5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) (3) 1Von einer Dienstleistung soll ein Dienstleistungspflichtiger
auf Antrag auch zurückgestellt
werden, wenn er für die Erhaltung und
Fortführung des elterlichen Betriebes oder des
Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde
unentbehrlich ist.
2In diesem Fall sind
die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde
des Dienstleistungspflichtigen antragsberechtigt
und verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des
Dienstleistungspflichtigen.
3Die Heranziehung
des Dienstleistungspflichtigen ist bis zur Entscheidung
über den Antrag auszusetzen.“
§§§
(1) (1) 1Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
(2) 1Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde.
2Das Vorschlagsrecht steht auch den
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, für ihre
Bediensteten zu.
3Die Zuständigkeit und das Verfahren
regelt eine Rechtsverordnung.
4aIn der Rechtsverordnung
kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden;
4bdie nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.
5Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der
verschiedenen Belange auszugleichen sind.
6Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung
und Wirtschaft zu hören sind.
(3) 1Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber (2) des Dienstleistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen
Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
2Dienstleistungspflichtige,
die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall
der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
§§§
3. Heranziehungsverfahren |
---|
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
§§§
(1) 1Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei.
2Notwendige Auslagen sind zu
erstatten.
3Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem
Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird.
4Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung
bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall
erstattet.
5Einem Dienstleistungspflichtigen,
der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen,
die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,
erstattet.
6Das Nähere über die Erstattung von
notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten
regelt eine Rechtsverordnung.
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden.
(3) 1Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen.
2Dies gilt nicht für begünstigende
Verwaltungsakte.
3Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), (1) zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist
(§ 61 Abs.3) oder die als Alarmübung nicht länger als
drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem
Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“
oder in entsprechender Anwendung des § 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
durch die Truppe zugestellt werden.
§§§
1Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs.3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen.
2Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.
3Sie haben sich hierzu
nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen
und ärztlich untersuchen zu lassen.
4Auf die Untersuchung findet § 17 Abs.4 Satz 3 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.
5Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen.
6Das gilt auch dann, wenn eine beantragte
Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung
durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs.3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezogen.
2Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt
gegeben.
3aIm Heranziehungsbescheid ist die Dauer
der zu leistenden Dienstleistung anzugeben;
3bdies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr.6 (1) und zu
Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs.3.
(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen.
(3) 1Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.
2Dienstleistungspflichtige
können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft (2) der Streitkräfte notwendig ist,
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
§§§
1Dienstleistungspflichtige, die
bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung
ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen
herangezogen.
2Sie sind zu hören, wenn seit dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich
zu untersuchen.
3Auf die Untersuchung finden § 17 Abs.4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende
Anwendung.
4Die Dienstleistungspflichtigen haben sich
nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen.
5Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr
zu stellen.
6§ 72 Abs.1 und 3 gilt entsprechend.
§§§
4. Beendigung der Dienstleistungen |
---|
durch Entlassung (§ 75),
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
durch Ausschluss (§ 76).
§§§
(1) 1Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs.1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat.
2Im Übrigen ist er zu entlassen,
wenn
die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs.3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs.3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt – in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer (1) Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig (1) ist,
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,
er (2) dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs.4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder
(2) er nach § 67 Abs.6 zurückgestellt ist.
(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs.2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.
(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
(5) 1Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
2Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.
§§§
(1) 1Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs.1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
2aEr verliert seinen Dienstgrad;
2bdies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner
Dienstpflichten nach § 75 Abs.1 Satz 2 Nr.5
entlassen wird (1).
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3) (2) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.
§§§
5. Überwachung und Durchsetzung |
---|
(1) 1Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs.1 bis 3 genannten Personen.
2Die Dienstleistungsüberwachung
beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs.3 Satz 1 oder im Fall einer
Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz (6) mit der Annahme der Verpflichtung,
und endet zu dem in § 59 Abs.1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),
von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
(3) ...(1)
(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen
jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs.1, (2) für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
asich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
Unversehrtheit zu dulden;
bdas Grundrecht nach Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.
(5) 1Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste
an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken
Geldersatz zu leisten.
2Die Schadensersatzansprüche
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:
(3) den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten (4) von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden,
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
(7) ...(5)
§§§
(1) 1Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:
2Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
2Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.
3Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen.
4Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen.
5Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt
sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der
Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere
Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
6Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung
zu löschen.
(3) 1Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs.1 bis 3
endet.
2aDas Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht
zu löschen;
2bGleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterricht0en sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
§§§
(1) 1Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde,
sich persönlich zu melden (§ 77 Abs.4 Nr.3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vorführung angeordnet werden.
2Die Polizei ist um Durchführung
zu ersuchen.
(2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.
(3) (1) 1Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
2Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden
richterlichen Anordnung.
4Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstleistungspflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen,
wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck
der Maßnahme nicht zu gefährden.
5Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstleistungspflichtigen haben, haben das Betreten und
Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden.
6Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
7Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen.
8Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Durchsuchung vorgenommen werden soll.
9Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§§§
6. Verhältnis zur Wehrpflicht |
---|
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.
§§§
Dienstliche Veranstaltungen |
---|
(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
(2) 1Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.
2Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
§§§
Rechtsschutz | ||
---|---|---|
1. Rechtsweg |
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs.3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) 1Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten.
2aDieses kann die Vertretung durch
allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen;
2bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§§§
2. Rechtsbehelfe |
---|
(1) 1Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
2Die Frist wird auch durch Einlegung
bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) 1Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs.1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.
2Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs.4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
§§§
1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage
gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs.1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben
keine aufschiebende Wirkung.
2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
3Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs.4 Nr.7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
entgegen § 77 Abs.4 Nr.1 oder Abs.6 Nr.1, 2 oder 3 (1) eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 77 Abs.4 Nr.2 keine Vorsorge trifft,
entgegen § 77 Abs.4 Nr.3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
entgegen § 77 Abs.4 Nr.5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.
§§§
(1) 1aEin Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf
Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung
von vier Monaten einberufen werden;
1ber kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen.
2Während der Übung kann er mit dem
15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden.
3Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben.
4Auf seinen Antrag muss er jederzeit
entlassen werden.
5Im Übrigen hat er für die Dauer der
Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.
(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung.
§§§
1Ein Bewerber nach § 87 Abs.1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat.
2Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.3.
§§§
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes (1) entsprechend.
(2) 1In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs.1 Nr.6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen
als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2§ 14 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) 1Die Mitteilungen sind zu richten
bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
2Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu
kennzeichnen.
3Im Fall des Satzes 1 Nr.2 dürfen nur die
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung
der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlshaber
im Wehrbereich zugänglich gemacht werden;
3bdie übrigen Daten
sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen
Umschlag zu übermitteln.
§§§
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
§§§
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
(2) § 53 Abs.2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1§ 76 Abs.2 Satz 1 Nr.4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der
Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten.
2Hierbei ist nach § 38 Abs.1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.
(4) § 78 Abs.1 Nr.2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
§§§
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs.1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr.2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.
§§§
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs.7,
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs.4,
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs.7 Satz 2,
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs.4,
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs.5 Satz 2,
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs.3 Nr.1,
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs.1 Satz 6 (1),
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs.2 Satz 3 (2),
...(3)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs.3,
die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs.7,
die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs.3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs.2.
(4) (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§§§
Die Vorschriften der § 40 Abs.4, § 46 Abs.4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung, die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl.I S.2588) beantragt haben.
§§§
(1) Abweichend von § 45 Abs.1 Nr.1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
im Jahr | Anhebung | Anspruch ab Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 3 | 62 | 3 |
2014 | 6 | 62 | 6 |
2015 | 9 | 62 | 9 |
2016 | 12 | 63 | 0 |
2017 | 15 | 63 | 3 |
2018 | 18 | 63 | 6 |
2019 | 21 | 63 | 9 |
2020 | 24 | 64 | 0 |
2021 | 27 | 64 | 3 |
2022 | 30 | 64 | 6 |
2023 | 33 | 64 | 9 |
(2) 1Abweichend von § 45 Abs.2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
1für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 1 | 61 | 1 |
2014 | 2 | 61 | 2 |
2015 | 3 | 61 | 3 |
2016 | 4 | 61 | 4 |
2017 | 5 | 61 | 5 |
2018 | 6 | 61 | 6 |
2019 | 7 | 61 | 7 |
2020 | 8 | 61 | 8 |
2021 | 9 | 61 | 9 |
2022 | 10 | 61 | 10 |
2023 | 11 | 61 | 11 |
2Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2015 | 0 | 61 | 0 |
2016 | 1 | 61 | 1 |
2017 | 2 | 61 | 2 |
2018 | 3 | 61 | 3 |
2019 | 4 | 61 | 4 |
2020 | 5 | 61 | 5 |
2021 | 6 | 61 | 6 |
2022 | 8 | 61 | 8 |
2023 | 10 | 61 | 10 |
1für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 2 | 59 | 2 |
2014 | 4 | 59 | 4 |
2015 | 6 | 59 | 6 |
2016 | 8 | 59 | 8 |
2017 | 10 | 59 | 10 |
2018 | 12 | 60 | 0 |
2019 | 14 | 60 | 2 |
2020 | 16 | 60 | 4 |
2021 | 18 | 60 | 6 |
2022 | 20 | 60 | 8 |
2023 | 22 | 60 | 10 |
2Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2015 | 0 | 59 | 0 |
2016 | 2 | 59 | 2 |
2017 | 4 | 59 | 4 |
2018 | 6 | 59 | 6 |
2019 | 8 | 59 | 8 |
2020 | 10 | 59 | 10 |
2021 | 12 | 60 | 0 |
2022 | 16 | 60 | 4 |
2023 | 20 | 60 | 8 |
1für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 2 | 57 | 2 |
2014 | 4 | 57 | 4 |
2015 | 6 | 57 | 6 |
2016 | 8 | 57 | 8 |
2017 | 10 | 57 | 10 |
2018 | 12 | 58 | 0 |
2019 | 14 | 58 | 2 |
2020 | 16 | 58 | 4 |
2021 | 18 | 58 | 6 |
2022 | 20 | 58 | 8 |
2023 | 22 | 58 | 10 |
2Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2015 | 0 | 57 | 0 |
2016 | 2 | 57 | 2 |
2017 | 4 | 57 | 4 |
2018 | 6 | 57 | 6 |
2019 | 8 | 57 | 8 |
2020 | 10 | 57 | 10 |
2021 | 12 | 58 | 0 |
2022 | 16 | 58 | 4 |
2023 | 20 | 58 | 8 |
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 1 | 55 | 1 |
2014 | 2 | 55 | 2 |
2015 | 3 | 55 | 3 |
2016 | 4 | 55 | 4 |
2017 | 5 | 55 | 5 |
2018 | 6 | 55 | 6 |
2019 | 7 | 55 | 7 |
2020 | 8 | 55 | 8 |
2021 | 9 | 55 | 9 |
2022 | 10 | 55 | 10 |
2023 | 11 | 55 | 11 |
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im Jahr | Anhebung | Erreichen mit Alter | |
Jahr | Monat | ||
2013 | 1 | 54 | 1 |
2014 | 2 | 54 | 2 |
2015 | 3 | 54 | 3 |
2016 | 4 | 54 | 4 |
2017 | 5 | 54 | 5 |
2018 | 6 | 54 | 6 |
2019 | 7 | 54 | 7 |
2020 | 8 | 54 | 8 |
2021 | 9 | 54 | 9 |
2022 | 10 | 54 | 10 |
2023 | 11 | 54 | 11 |
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
§§§
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs.4 und § 56 Abs.4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl.I S.1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs.4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn
das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder
aam 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung
b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung
bestanden hat;
bBuchstabe b gilt nicht für frühere
Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst
geleistet haben.
2Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011
nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung
unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer
Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt
die Dienstleistungsüberwachung nach § 77
Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011.
2Für Soldaten, deren
Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz
vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach
dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss
an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass
ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.
§§§
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§§§