BGBl.III/FNA:
Soldatenbeteiligungsgesetz
(SBG)
vom 16.01.91 (BGBl_I_91,47)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.97 (BGBl_I_97,766)
zuletzt geändert durch Art.11 des Gesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
= Art.1 des Gesetzes
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
§§§
§_1 SBG
Beteiligung, Grundsatz
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange
des einzelnen beitragen.
(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an
seine Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
§§§
| Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen | |
| Wahl der Vertrauenspersonen | |
§_2 SBG
Wählergruppen
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen in geheimer und
unmittelbarer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese
Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:
1. in Einheiten,
2. auf Schiffen und Booten der Marine,
3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen,
6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalendertage dauern, an Schulen
oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie
7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, oder
8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte
kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem
Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen
sie abweichend von Absatz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der
Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren
dieses Stabes.
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen
abweichend von Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit
diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen.
(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend
an einem Ort eingesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen
Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine
Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.
(5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten,
sind diese, ausgenommen im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der
Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen Kommandobehörde einer benachbarten
Einheit oder Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit
oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer
Kommandobehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren Zustimmung.
Mehrere benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen
Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammengefaßt werden. Werden nach diesem
Absatz eine Vertrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt, entfällt die
Wahlberechtigung nach Absatz 1.
(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des
Soldatengesetzes) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Verbände
werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer
Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und
Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen der
jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs
angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem
für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl
truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich
wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich
länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum
Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.
Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im
bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt.
(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten
Einheiten, Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kommandiert
werden, sind abweichend von Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt.
Das gleiche gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer der besonderen
Auslandsverwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht unterstellt werden.
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.
(2) Nicht wählbar sind
1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,
2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche
Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, nicht besitzen, und
5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch
Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit
der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und
einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder
nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines
Wahlvorstandes ein.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt
unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung
der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch
Aushang bekannt.
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der
Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht
durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
§ 5 Anfechtung der Wahl
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte können die Wahl innerhalb
von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim
Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären,
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,
daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der
Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen
Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauenspersonen. Auf
Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen bis zur
Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit aus. Die Vertrauensperson ist
von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung
ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender
Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen
Rechtsverordnung ein Ausgleich zu gewähren.
(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb
dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die
Dienststelle. Sie erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden und die
laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf
sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt.
§ 7 Beurteilung
(1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertreter werden regelmäßig durch den
nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn ihrer
Amtszeit oder bei Wechsel des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch den nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für den Bereich
ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren Antrag die
Zuständigkeit für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für mindestens ein Viertel des
Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig
gewesen sind.
§ 8 Schweigepflicht
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem
Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen
zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 9 Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Sie beginnt
mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im
Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet.
Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so
verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch
höchstens um zwei Monate.
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,
7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienststelle.
§ 10 Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes
dienstlich bekannt.
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte
oder dessen nächster Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht
beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen
Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen. Der
Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauenspersonen
gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen
Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des
Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu beeinträchtigen.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter
entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
§ 12 Ruhen des Amtes
(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten
oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht
bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes
anordnen.
(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
§ 13 Eintritt des Stellvertreters
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2
bis 6), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist
neu zu wählen.
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres
Amtes verhindert ist.
(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch eine besondere
Auslandsverwendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensperson
mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten
Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet
mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder eines ihrer
Stellvertreter entfällt.
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach
§ 13 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Ist die Vertrauensperson für den Bereich des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten
über.
(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von
Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die
im Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine
Wehrdienstbeschädigung wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur
versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter
Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen
unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum
Wahltag.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch
dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen
ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson
oder den nach § 13 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer
Disziplinarvorgesetzter.
Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen
Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens
innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldaten
des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der
Verständigung eng zusammen.
(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Die Vertrauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre
Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hierzu ist ihr auch
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in
Personalakten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen.
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die
Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter
unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen
führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten
und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.
(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind,
mit Ausnahme der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr.
6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald
nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder
vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.
Unterabschnitt 2
Formen der Beteiligung
§ 20 Anhörung
Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie
anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu
den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr
zu erörtern.
§ 21 Vorschlagsrecht
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der
Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger
Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der Standortältesten bezieht, die der
Disziplinarvorgesetzte umzusetzen beabsichtigt.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder nicht
in vollem Umfang, teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe der
Gründe mit.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen
dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung eines
Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem
nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie
gewählt ist, hat der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme
seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache
nach keinen Aufschub duldet, kann der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson die vorläufige Regelung unter Angabe
der Gründe mit.
§ 22 Mitbestimmung
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist die
Vertrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen
Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit
ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen
und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen
ist, entscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts
einzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß
besteht neben dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts aus dem
Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und einem
der Stellvertreter. Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so bestimmt
die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbandes zum Mitglied des
Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen des § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht
zustande, gibt der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. Will der zuständige
Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem zuständigen
Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In
den Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
entsprechend.
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er
hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und
unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
§ 23 Personalangelegenheiten
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden
Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört
werden:
1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im
Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder
Berufssoldaten,
4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der Erweiterung der persönlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder
Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt,
7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes,
8. Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Genehmigung von Nebentätigkeit oder bei
Widerruf der Genehmigung und
9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf
Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
Der Soldat ist über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich zu
belehren.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der
beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der
Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
(3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres
Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein
Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht bei Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an
aufwärts.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen
ist.
§ 24 Dienstbetrieb
(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson zur Gestaltung des
Dienstbetriebes anzuhören. Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfolgen.
Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienstplan festgelegt werden und den
Innendienst, den Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste betreffen.
Darüber hinaus ist die Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen Planungen
in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für
Rahmendienstpläne anzuhören.
(2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung des Dienstbetriebes Vorschläge
unterbreiten. Darüber hinaus hat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der
Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, bei der
Festlegung der dienstfreien Werktage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonderund
Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhängung Erzieherischer
Maßnahmen.
(3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt bei
1. Anordnungen, durch die in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen
Bildung,
3. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen- und Nothilfe.
(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrauensperson bei der individuellen
Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch
Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der
Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, mitzubestimmen bei
1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldaten, mit
Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
3. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn
technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldaten eingesetzt werden,
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Dienstablaufs.
(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch
Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der
Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner mitzubestimmen bei
1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten,
2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs
für einzelne Soldaten, wenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den
beteiligten Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen.
§ 25 Betreuung und Fürsorge
(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der
Versammlung der Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher
Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des
Soldatengesetzes eingerichtet hat.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung oder Regelung
durch Rechtsverordnung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der
Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes
oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldaten
sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören.
Sie kann auch Vorschläge machen.
§ 26 Berufsförderung
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur
Berufsförderung machen, insbesondere
1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung
und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen
insbesondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und
berufsbildende Maßnahmen.
§ 27 Ahndung von Dienstvergehen
(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, ist die
Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum
Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein
disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, ist die Vertrauensperson zur Person des
Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht.
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.
Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der
Betroffenen.
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu
den Akten zu nehmen ist.
§ 28 Förmliche Anerkennungen
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche
Anerkennung gemäß § 11 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer
förmlichen Anerkennung anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der
Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.
§ 29 Auszeichnungen
Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für
einen Bestpreis, die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden
vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt regelmäßig durch den nächsten
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden soll.
§ 30 Beschwerdeverfahren
Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des
Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung
und Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger
Art, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die
Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und
des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne
des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vom
Beschwerdeführer als Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler nach der
Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30
Satz 2 als verhindert.
Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des
Kasernenbereichs und des Standortes
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen
Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der
Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden Verbänden werden die
Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren
Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine
weitere Versammlung (Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu
diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten
oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich
untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare
militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren
Vertrauenspersonen die Versammlung.
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der
Vertrauenspersonen des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich
mehr als zwei Kasernen gehören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen
Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die
Mitglieder der Gruppe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den
Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben,
zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der
Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des
Verbandes die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes
gilt für die vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für
die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen
der Soldaten gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem
Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten
entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und
ihre Stellvertreter sind einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung
zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die
Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
§ 33 Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten
Wahlgängen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite
Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er
ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des
Standortältesten.
(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des
Verbandes, der Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf
Anregung des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten
sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen
finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die
dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über
den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer
Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
beschließt.
(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann
zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den
Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm
Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des Sprechers der
Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.
Abschnitt 2
Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß
mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luftwaffe, der
Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militärischen
Bereichs (Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen vertreten
sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung
treten als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, die sich 21
Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befinden.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind,
der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mitglieder bilden eine Gruppe.
(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme
des § 32 Abs. 7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden
beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den
Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand
besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beginnt entsprechend
§ 9 Abs. 1 Satz 2 und beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich
um höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt die Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung
ein.
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit.
Sie erlischt
1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß die Erklärung schriftlich
gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten aller verfügbaren
Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist
oder
2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat oder
3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß die Geschäfte
weiter bis zur ersten Sitzung des neuen Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines
Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das
Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
abberufen, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen grober
Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens, das
geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Wehrdisziplinarordnung.
(5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses finden die §§ 8, 12, 14,
16 entsprechende Anwendung.
§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei Grundsatzregelungen des
Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen
Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten
auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein
Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein
solches einräumt.
(2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldaten betreffen, zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine
Einigung nicht zustande, können diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt werden,
der eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung ausspricht, das sodann
endgültig entscheidet.
(3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom Bundesministerium der
Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden, der einvernehmlich berufen wird.
§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß
die beabsichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier
Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen
oder Anregungen abzugeben. Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei
seiner Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder
Anregungen nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als
gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb der genannten
Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung
mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten
oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme
der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls
weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen
Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. In Angelegenheiten,
die nur eine Gruppe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige
Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten
lassen.
§ 39 Nachrücken
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben
Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen
Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner
Mitgliedschaft mit.
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz
1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt.
Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren
Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter
Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds
mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der
Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des
neuen Mitglieds mit.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige
Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die
Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 40 Geschäftsführung
(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des
Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Die
Mitglieder aus den jeweiligen Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Beschlüsse des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung.
In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die
Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem
jeweiligen Bereichssprecher.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit
der Mehrheit der Mitglieder beschließt.
§ 41 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regelmäßig alle zwei Monate
zusammentreten. Der Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die
Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die Sitzungen finden
regelmäßig während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind dem Bundesministerium der
Verteidigung rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung
zu berücksichtigen.
§ 42 Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht öffentlich. Der
Gesamtvertrauenspersonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidigung oder
Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf
Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können
jeweils ein Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften
an der Sitzung beratend teilnehmen.
§ 43 Beschlußfassung
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche wirken nur die Mitglieder der
jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr
vertreten ist.
§ 44 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das
zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher und
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in
die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm beauftragte Vertreter oder
Beauftragte von Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen,
ist ihnen der entsprechende Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die
Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizufügen.
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß
aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt das Bundesministerium der
Verteidigung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur
Verfügung.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind vom Bundesministerium
der Verteidigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.
§ 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen
ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft
ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des
VS-Ausschusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt
und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden
Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
§ 47 Anfechtung der Wahl
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl
zum Gesamtvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht
mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der
Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richter
nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den
Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus
der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.
Kapitel 4
Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen
§ 48 Geltungsbereich
Für Soldaten gilt nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 das Bundespersonalvertretungsgesetz.
Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
§ 49 Personalvertretung der Soldaten
(1) In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen
wählen Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der
Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/
Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. Abweichend von
Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, in
diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe
mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im
Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in
Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten,
Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der
Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der
Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt
sind.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten
zulässig.
§ 50 Dienststellen ohne Personalrat
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten,
Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten
Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat
nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2.
§ 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 49 werden gleichzeitig mit den
Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten
Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die
Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder
auf fünf erhöht.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe,
daß sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze
bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel
erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten und
Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der
Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe mindestens
ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu,
daß sie mindestens ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(3) Die §§ 46, 47 und 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 14
Abs. 2 und § 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entsprechend.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst
leisten, sind zur Wahl des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt
und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat
des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet § 47 Abs. 2
des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht
anzuwenden.
§ 52 Angelegenheiten der Soldaten
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter
die Befugnisse der Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist
anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung oder der
Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere,
Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr,
der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältniswahl in
der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste
Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge
der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der
entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht
vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe
der Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den
Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen
Vertreter im Amt.
Kapitel 5
Schlußvorschriften
§ 53 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,
2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des
Wählerverzeichnisses,
3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie
5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,
6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu
bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
§ 54 Übergangsvorschrift
(1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter in Personalvertretungen
sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der
Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses Gesetzes erstmals
Personalvertretungen wählen, ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der Soldatenvertreter unmittelbar
einzuleiten.
(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen, Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwendung
auf Wahlen, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Soldatenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und durchgeführt werden.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung, Grundsatz
Kapitel 2
Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 2 Wählergruppen
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
§ 5 Anfechtung der Wahl
Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Beurteilung
§ 8 Schweigepflicht
§ 9 Amtszeit
§ 10 Niederlegung des Amtes
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson
§ 12 Ruhen des Amtes
§ 13 Eintritt des Stellvertreters
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
Unterabschnitt 2
Formen der Beteiligung
§ 20 Anhörung
§ 21 Vorschlagsrecht
§ 22 Mitbestimmung
Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
§ 23 Personalangelegenheiten
§ 24 Dienstbetrieb
§ 25 Betreuung und Fürsorge
§ 26 Berufsförderung
§ 27 Ahndung von Dienstvergehen
§ 28 Förmliche Anerkennungen
§ 29 Auszeichnungen
§ 30 Beschwerdeverfahren
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des
Kasernenbereichs und des Standortes
§ 33 Sprecher
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
Abschnitt 2
Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 39 Nachrücken
§ 40 Geschäftsführung
§ 41 Einberufung von Sitzungen
§ 42 Nichtöffentlichkeit
§ 43 Beschlußfassung
§ 44 Niederschrift
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
§ 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
§ 47 Anfechtung der Wahl
Kapitel 4
Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen
§ 48 Geltungsbereich
§ 49 Personalvertretung der Soldaten
§ 50 Dienststellen ohne Personalrat
§ 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
§ 52 Angelegenheiten der Soldaten
Kapitel 5
Schlußvorschriften
§ 53 Rechtsverordnungen
§ 54 Übergangsvorschrift
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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