Text: BBesG-Bundesbesoldungsgesetz (§§ 1 - 17)
  BBesG   (1)  
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BGBl.III/FNA: 2032-1

Bundesbesoldungsgesetz

(BBesG)

vom 27.07.57 (BGBl_I_57,993)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.09 (BGBl_I_09,1434)
zuletzt geändert durch Art.15 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)

bearbeitet und verlinkt (2029)
von
H-G Schmolke

 

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§§§

 Allgemeines 

§_1   BBesG (F)
Geltungsbereich

(1) (4) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,

  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, (1)

  3. Familienzuschlag,

  4. Zulagen,

  5. Vergütungen,

  6. (M) Auslandsbesoldung (6).

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,

  2. (7) vermögenswirksame Leistungen. (3)

(4) (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

[ Motive ]

§§§



§_2     BBesG
Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) aDer Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten;
bausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§§§



§_3   BBesG (3)
Anspruch auf Besoldung

(1) 1Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung.
2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes (1) wirksam wird.
3Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
4...(2) (M)

(2) (3) 1Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) (3) 1Die Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 3 (4) werden monatlich im voraus gezahlt.
2Die anderen Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) (3) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) (3) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

[ Motive ]

§§§



§_3a   BBesG
Besoldungskürzung

(1) 1Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um 0,5 Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt.
2Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31.Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) 1Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
2Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

§§§



§_4   BBesG (F)
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (3)

(1) 1aDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden;
1bÄnderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. (1)
2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) 1Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert.
2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern (4) oder die von ihm bestimmte Stelle. (F)

(3) ...(5)

[ Motive ]

§§§



§_5   BBesG
Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_6   BBesG (F)
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge (1) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes (2) sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln.
2aZuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde;
2b§ 72a ist zu berücksichtigen.
3Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
4Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln (3).
5aSteuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt;
5bbei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) (5) 1aAbweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen;
1b§ 72a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
3Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
4Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) (5) 1Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert desjenigen Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen weiteren Zuschlag zu bestimmen, für den eine Ruhegehaltfähigkeit in einem in der Rechtsverordnung näher bestimmten Umfang vorgesehen werden kann.

[ Motive ]

§§§



§_7 BBesG (F)
Kaufkraftausgleich (1)

(weggefallen) (2)

§§§



§_8   BBesG (F)
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt.
2aDie Kürzung beträgt 1,79375 (1) vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr;
2bihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge.
3Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt.
4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen oder ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. (2)

§§§



§_9   BBesG
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§§§



§_9a   BBesG (F)
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) 1Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
2Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) (5) 1Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet.
2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
3Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

[ Motive ]

§§§



§_10   BBesG
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_11   BBesG (F)
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich (1) nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen.
2Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

[ Motive ]

§§§



§_12   BBesG (F)
Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (R) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (R).
3Von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) (1) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) (1) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

[ RsprS ]

§§§



§_13   BBesG (F)
Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen (4)

(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.
2Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat.
3Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages.
4Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet.
5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch aufmehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

[ Motive ]

§§§



§_14   BBesG (F)
Anpassung der Besoldung

(1) (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz (14) regelmäßig angepaßt.

(2) (17) Ab 1. Januar 2010 1. Januar 2011 (20) 1. August 2011 (22) gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

  1. des Grundgehaltes,

  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

  3. der Amtszulagen,

  4. der Anwärtergrundbeträge um jeweils 1,2 0,6 (20) 0,3 (22) vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) (12) (18) (19) Ab 1. Januar 2010 1. Januar 2011 (21) 1. August 2011 (23) gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

  1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 0,6 (21) 0,3 vom Hundert (23) und

  2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 0,48 (21) 0,24 (23) vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.

[ Motive ]

§§§



§ 14a   BBesG (F)
Versorgungsrücklage

(1) 1Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden (6) Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungsund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
2Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert (1) abgesenkt werden.

(2) 1In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 (2) werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert.
2Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt.
3Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von (7) Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) (3) 1Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31.Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.
2Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) (3) Den Versorgungsrücklagen (8) werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3926) zugeführt.

(4) (4) 1Das Nähere wird durch Gesetz geregelt (9).
2Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
3...(10)

(5) (5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen (11) unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

[ Motive ]

§§§



§_15   BBesG
Dienstlicher Wohnsitz

(1) 1Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
2Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,

  2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

  3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§§§



§_16   BBesG
Amt, Dienstgrad

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

§§§



§_17   BBesG (F)
Aufwandsentschädigungen

1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
2aAufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen;
2bsie werden (1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (1) festgesetzt.
3...(2)

[ Motive ]

§§§



§_17a   BBesG
Zahlungsweise

1Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs.2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
3Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§§§



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