BBesG (3) | ||
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1 18 39 59 Vorb A [ « ] [ I ] [ » ] B W R 4-10 | [ ] |
Familienzuschlag |
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(1) 1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
3Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) 1Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.
2Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht.
3§ 40 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
2Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
3Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
4Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 und § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) 1Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
2Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) 1aSteht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte;
1bdies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
2§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt
sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige
Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
erreichen (1).
(5) 1aStünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;
1bdem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
3§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) 1aÖffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
1bausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind.
2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des
Innern (2) oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
[ RsprS ] [ Motive ] |
§§§
1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in denen das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
§§§
Zulagen |
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(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
2Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich (1) nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.
2aWird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt;
2bsie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist.
3Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt.
4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (2).
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird
ermächtigt, (1) zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.
2...(2)
(2) (1) 1Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten
und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen.
2Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
nach § 27 Abs.7 Satz 2 (3) kein Gebrauch gemacht wird.
3In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit
weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann.
4aLeistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig;
4berneute Bewilligungen sind möglich.
5aDie Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen;
5bbei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.
6Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert
des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen.
7Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) 1In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen (4).
2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien
und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten.
3aLeistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert (5) des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen;
3bmaßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten.
4Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich
nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen
Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend (6).
5Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung
Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(4) (7) 1Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget
für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente
mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt.
2Im Bundeshaushalt werden hiervon
jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe
von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
3Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben
wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr
zugrunde gelegt.
4Das Vergabebudget ist
zweckentsprechend zu verwenden und jährlich
vollständig auszuzahlen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr
für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.
2Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung.
3Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) 1Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr
erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend
verwendet wird.
2Der Anspruch entsteht mit Beginn
der Verwendung.
3Er erlischt rückwirkend, wenn die
Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit
Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach
Absatz 1 endet.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn
diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat
zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als
drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer
von insgesamt sechs Jahren
nicht erreicht wird.
(4) 1Eine Prämie in Höhe von 5000 Euro pro
Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr
zur Verfügung steht.
2Der Zeitraum von sechs Jahren
rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
eine Verwendung nach Absatz 1.
3Der Anspruch
entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden
weiteren Jahres der Verwendung.
4Besteht die Verwendung
aus Gründen, die der Soldat zu vertreten
hat, nicht während des gesamten Jahres, steht
nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer
entspricht.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.
(6) 1Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009
in einer entsprechenden Verwendung befinden,
entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag.
2aAbweichend von Absatz 3
Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn
die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet;
2bdabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der
tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens
aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt.
(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte (2) des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte (2), die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln (1).
2Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist.
3Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten.
4Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den
Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet
übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen
erhalten.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragungen einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.
3Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen
Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt.
2Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen
Erhöhungsbetrag.
3§ 13 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
2...(1)
(2) 1Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
2...(2)
[ Motive ] |
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (1) die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln.
2Die Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig.
3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes (1) (4) (f)) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.
2Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.
3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen (5).
4aSie ist unter Zusammenfassung von
Besoldungsgruppen zu staffeln;
4bfür Teilzeitbeschäftigte
können abweichende Regelungen getroffen werden (6).
(2) (7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt (8) durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
2...(9)
[ Motive ] |
§§§
(1) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte
zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der
Finanzverwaltung tätig sind.
2Maßstab für die
Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
Beträge.
3Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
(2) 1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (2)
(3) 1...(3)
[ Motive ] |
§§§
§§§
1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
2Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit.
3Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt (1).
[ Motive ] |
§§§
1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich (1) bestimmt ist.
2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
Auslandsbesoldung (F) |
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[ Motive ] |
(1) 1Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei
dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland
(ausländischer Dienstort), der nicht einer
Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen
Verwendung im Ausland dient (allgemeine
Verwendung im Ausland).
2Sie setzen sich zusammen
aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) 1Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung
oder Versetzung zwischen dem Inland
und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen
am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
Abreise aus diesem Ort gezahlt.
2Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den
für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen
gezahlt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen
Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten
vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet
oder kommandiert ist.
2Der Abordnung kann
eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
gleichgestellt werden.
3Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland
ins Inland.
(4) 1Beamte, Richter und Soldaten, denen für
ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe
als der für ihr Amt im Ausland
vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge
nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe.
2Das Grundgehalt der niedrigeren
Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag
werden auch dem Kaufkraftausgleich
zugrunde gelegt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand
sowie allgemeine und dienstortbezogene
immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung
im Ausland ab.
2Er bemisst sich nach
der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen,
zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie
des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft
oder -verpflegung oder entsprechenden
Geldleistungen.
3Die allgemeinen immateriellen
Belastungen des Auslandsdienstes
werden dienstortunabhängig abgegolten.
4Dem
dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine
standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis
zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.
5Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde
zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur
Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung
von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege
festsetzen.
(2) 1Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage
VI.1 gezahlt.
2Bei der ersten neben dem Beamten,
Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen
Person nach Absatz 4 Nr.1 oder 3 erhöht
sich der Betrag um 40 vom Hundert.
3Für alle anderen
berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils
ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2
gezahlt.
4Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat
unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft
oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag
auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide
Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
5Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft
oder Verpflegung besteht oder entsprechende
Geldleistungen gezahlt werden.
(3) 1Hat eine berücksichtigungsfähige Person
ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen
einen inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder einen Verband, dessen
Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten
nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt.
2§ 4 Abs.2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
3Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag
eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen
Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde.
4Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2
gewährt.
5aDie Zahlung wird an denjenigen geleistet,
den die beiden bestimmen oder dem die weitere
berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen
ist;
5bist der Empfänger danach nicht bestimmbar,
erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 63 Abs.1 Satz 3 oder
des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen
würde und
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.
(5) 1Begründet eine berücksichtigungsfähige
Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen
Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf,
werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum
Beginn der Verwendung des Beamten, Richters
oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung
70 vom Hundert des für diese Person
geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für
sechs Monate.
2Absatz 4 Nr.2 bleibt unberührt.
3Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende
berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim
Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung
weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf
Monate.
(6) 1Empfängern von Auslandsdienstbezügen,
für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst
gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes
Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge
im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.
2aDies gilt bei nur befristeter Verwendung im
Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten
Jahres der Verwendung im Ausland;
2bUnterbrechungen
von weniger als fünf Jahren sind unschädlich.
3aVerheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen,
für die das Gesetz über den
Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung
des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu
sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland
erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden;
3bErwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt.
4aDieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger
unter entsprechender Berücksichtigung
des § 29 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne
des Absatzes 4 Nr.3 gezahlt werden, soweit der
Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag
nach Satz 3 erhält;
4bErwerbseinkommen
dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
[ Motive ] |
§§§
Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs.6 Satz 3 in der vom 1.Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt.
2Der Mietzuschuß beträgt 90 vom Hundert des
Mehrbetrages.
3Beträgt die Mieteigenbelastung
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, (4)
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiundzwanzig vom Hundert
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuß erstattet.
(2) 1Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag (7) berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden.
2Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.
3aDer Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises;
3ber darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen.
4Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs.1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs.1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt.
2Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen.
3aDer Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt;
3b§ 6 findet keine Anwendung.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuß.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung
im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am
ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der
Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der
Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen
(Kaufkraftausgleich).
2Beim Mietzuschuss sowie
beim Auslandszuschlag für im Inland lebende
Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) 1Das Statistische Bundesamt ermittelt für
den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen
Berechnungsmethode auf Grund eines
Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen
den Währungen den Vomhundertsatz, um den die
Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort
höher oder niedriger sind als am Sitz der
Bundesregierung (Teuerungsziffer).
2Die Teuerungsziffern
sind vom Statistischen Bundesamt
bekannt zu machen.
(3) 1Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt.
2Die Berechnungsgrundlage
beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes,
der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags
und des Auslandszuschlags.
3Abweichend
hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage
100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von
ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet
werden.
(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt
bei einer Verwendung im Rahmen einer
humanitären und unterstützenden Maßnahme,
die auf Grund eines Übereinkommens, eines
Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des
deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung
im Ausland).
2Ein Beschluss der Bundesregierung
ist nicht erforderlich für Einsätze der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1
Abs.2 des THW-Gesetzes (5), wenn Einvernehmen
zwischen dem Bundesministerium des
Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der
Streitkräfte nach § 2 Abs.2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
wenn Einvernehmen zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung und
dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) 1Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen
Belastungen der besonderen Verwendung im
Ausland mit Ausnahme der nach deutschem
Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung
ab.
2Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen
auf Grund besonders schwieriger
Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder
Belastungen durch Unterbringung in provisorischen
Unterkünften sowie Belastungen durch eine
spezifische Bedrohung der Mission oder deren
Durchführung in einem Konfliktgebiet.
3Er wird für
jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
Tagessatz abgestuft nach dem Umfang
der Mehraufwendungen und Belastungen für jede
Verwendung festgesetzt.
4Der Tagessatz der
höchsten Stufe beträgt 110 Euro.
5Dauert die Verwendung
im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann
der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt
werden.
6Die endgültige Abrechnung erfolgt nach
Abschluss der Verwendung.
7Abschlagszahlungen
können monatlich im Voraus geleistet werden.
8Ein
Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem
anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
(3) 1Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen
Dienstort zu und befindet sich ein anderer
Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf
Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag
der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag
entsprechend.
2Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung
nach Absatz 1 entspricht.
3aIst der Beamte,
Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,
weiter gewährt;
3bdaneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag
nach dem Tagessatz der
höchsten Stufe zu.
(4) 1Werden von einem auswärtigen Staat oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt,
sind diese, soweit damit nicht Reisekosten
abgegolten werden, in vollem Umfang auf den
Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.
2Die
Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen
Kalendermonat.
3§ 9a Abs.2 ist nicht anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.
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