BBesG   (5) Anlage I
  1     18     39     59     Vorb     A     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     B     W     R     4-10 [ ‹ ]
 Besoldungsordnung A + B 
 Vorbemerkungen 
 I.Allgemeines 

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) 1Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.
2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. auf die Laufbahn,

  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden.
3Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) 1Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten (1) beim Deutschen Bundestag.
2Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz (2) "beim Deutschen Bundestag".

(5) 1Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt "Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden.
2Entsprechendes gilt für das Amt "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und für das Amt "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".

§§§



2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (F)

(1) 1Die Ämter "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.
2Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

...(10)
Bundesagentur für Arbeit (1)
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (6)
...(1)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2)
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
...(8)
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
...(3)
Bundesinstitut für Risikobewertung (7)
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
ForschungsanstaIt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (9)
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei (11)
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (12)
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmitte (13)
...(4)
Paul-Ehrlich-Institut (14)
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert-Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe.(5)

3Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutsche Telekom AG.
4Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den BesoIdungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§§§

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

§§§

 II. Zulagen 

3a. (weggefallen)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst

(1) 1Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt.
3Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

§§§

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§§§

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

  1. flugzeugtechnisches Personal,

  2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen FIugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§§§

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten

  1. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,

  2. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,

  3. Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

  2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

  3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

  4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,

  5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,

  6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.

(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung

  1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr.1

  2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr.1

  3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr.1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

  4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr.2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

  5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr.2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

  6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr.3 mit Radarleit-Jagdlizenz

  7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr.3 ohne Radarleit-Jagdlizenz

  8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr.3

    a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

    b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

  9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr.4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.

(3) Die StellenzuIage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

§§§

6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal

(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

  2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

  3. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden.
2Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist (2).

(2) 1Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 (3) gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

  2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

2Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre.
3Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vH.

(3) 1Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist.
3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere StelIenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1 (4)

a) Buchstabe a in Höhe von 235,83 241,59 (6) Euro (4),

b) Buchstabe b in Höhe von 188,67 193,27 (6) Euro (4),

c) Buchstabe c in Höhe von 150,93 154,62 (6) Euro (4)

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (1)

(5) 1Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) (5) 1Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.
2Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§§§

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät

1Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.
2Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
3Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§§§

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt (1) gewährt.
2Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) 1Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.
2a
Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend;
2bder in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

[ Motive ]

§§§

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

§§§

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-und Elektronische Aufklärung

(1) 1Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§§§

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§§§

8c. (weggefallen)

§§§

8d. (weggefallen)

§§§

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (F)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. (1)
2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§§§

9a. Zulage im Marinebereich

(1) 1Vom Beginn des 16.Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

  1. an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,

  2. an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,

  3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

  1. an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

  2. als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innem und dem Bundesminister der Finanzen.

§§§

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) 1Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§§§

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte (1)

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

§§§

12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) 1Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

§§§

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

1Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§§§

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule

1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage lX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.
2aDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist;
2bsie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.

§§§

13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften (1) (2)

1Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt.
2Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9.
3Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

[ Motive ]

§§§



13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

(1) 1Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
2Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
3Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) 1Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.

§§§

13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (F)

1Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur Arbeit (1) verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
2Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

§§§

 III. Einstufung von Ämtern 

14. (weggefallen)

§§§

15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß

1Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluß eingestuft.

2Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.

§§§

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz

Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.

§§§

16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg

In Bremen und Hamburg dürfen Iandesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe 1 höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.

§§§

16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

§§§

17. Leiter von Gesamtschulen

1Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen.
2Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden.
3Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.

§§§

18. Lehrämter an Sonderschulen

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.

§§§

19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt

1Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX.
2Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

§§§



20. (weggefallen) (1)

§§§

21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

1Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden.
2Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
3Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Abs.1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.
4Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

§§§

22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

§§§

 IV.Sonstige Stellenzulage 

23. (weggefallen)

§§§

24. (weggefallen)

§§§

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§§§

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) 1Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

§§§

27. (weggefallen) (1)

[ Motive ]

§§§



28. (weggefallen)

§§§

29. (weggefallen)

§§§

30. Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.

§§§

 V. Vergütungen 

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (F)

aDie Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen;
bdie Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§§§

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