BBesG (2) | ||
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1 18 39 59 Vorb A [ « ] [ I ] [ » ] B W R 4-10 | [ ] |
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen (F) | ||
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Allgemeine Grundsätze |
1Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
2Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§§§
(1) 1Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.
2aIst ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist;
2bdie Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (1).
3aIst dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1;
3bsoweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, (2) so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
[ Motive ] |
§§§
1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses
nach § 1 Abs.1 das Grundgehalt durch
Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen,
die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu
vertreten sind, ist abweichend von § 19 das
Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben
in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
2Veränderungen
in der Bewertung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt.
3Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer
anderen Funktion.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.
[ Motive ] |
§§§
Beamte + Soldaten |
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(1) 1Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen (1) geregelt.
2...(2)
(2) 1Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I.
2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen (3).
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (4) Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
[ Motive ] |
§§§
[ Motive ] |
§§§
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (1) gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss (1) nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.(aF)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
2Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§§§
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich (1) nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vH,
in der Besoldungsgruppe A 9 8 vH,
im gehobenen Dienst
in der Besoldungsgruppe A 11 30 vH,
in der Besoldungsgruppe A 12 16 vH,
in der Besoldungsgruppe A 13 6 vH,
im höheren Dienst
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach
Einzelbewertung zusammen 40 vH,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vH.
2Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf
die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 und B 2.
3Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmner (1) eines Dienstherrn ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
für die obersten Bundesbehörden (2), die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale (2) und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs.1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,
(3) für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, (4) durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
2...(5)
(4) 1Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung
oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann
aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden.
2Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A (6) aus gleichen Gründen überschritten werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen
bemessen.
2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine
nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten,
in denen anforderungsgerechte Leistungen
erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt,
soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs.1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder
bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes
nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt.
2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
3Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt
oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
(3) 1Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei
Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier
Jahren in den Stufen 5 bis 7.
2Abweichend von
Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei
Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes
in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre.
3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den
Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs.2
nicht etwas anderes bestimmt ist.
4Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) 1Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem
Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wird.
2Steht ihnen Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern
sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3
Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate.
3Satz 2 gilt
unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab
Erreichen der Stufe 4.
4Bei erstmaliger Ernennung
in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung
der besonderen militärischen Personalstrukturen
Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten
bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des
Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wurde.
(5) 1Wird festgestellt, dass die Leistungen des
Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt
er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes.
2Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf
der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung.
3Ist die Leistungseinschätzung älter
als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle
Leistungseinschätzung zu erstellen.
4Für die Feststellung
nach Satz 1 können nur Leistungen
berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung
hingewiesen wurde.
(6) 1Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung
festgestellt, dass die Leistungen
des Beamten oder Soldaten wieder den mit
dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen,
erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere
Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese
Feststellung erfolgt.
2Wird in der Folgezeit festgestellt,
dass der Beamte oder Soldat Leistungen
erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen
erheblich übersteigen, gilt der von
dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur
als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich
so angerechnet, dass er für die Zukunft die
Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe
entsprechend mindert oder aufhebt.
3Die für diese
Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind
auf volle Monate abzurunden.
4Maßgebender Zeitpunkt
ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende
Feststellung erfolgt.
(7) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen
kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung
A für den Zeitraum bis zum
Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
2Die Zahl der in einem Kalenderjahr
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt
noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere
Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
4In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden,
dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe
gewährt wird.
(8) 1Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7
trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle.
2Sie ist dem Beamten
oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
3Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(9) In der Probezeit nach § 11 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(10) 1Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner
bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes
enthoben ist.
2Führt ein Disziplinarverfahren
nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet
das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf
Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das
Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung
nach Absatz 3 oder Absatz 4.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs.3 anerkannt:
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
abei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung;
bdie Anerkennung erfolgt durch Übertragung
der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und
der darin zurückgelegten Erfahrungszeit;
chatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt
erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs.3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt
die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren
Stufe, und
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
2Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden,
soweit diese für die Verwendung förderlich
sind.
3Mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer
Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.
4Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
5Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere
zur Deckung des Personalbedarfs, als
Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs.3 anerkannt werden.
6Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
7Die Zeiten nach den
Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 27 Abs.3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
aZeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen
Interessen dient;
bdies gilt auch, wenn
durch die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist,
dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient,
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach § 28 Abs.3 Nr.1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30.Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr.1 oder 2 angerechnet.
[ Motive ] |
§§§
(1) Öffentlich rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind (2), der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) (1) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1§ 28 Abs.1 Satz 1 gilt nicht für (1) sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen.
2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (R).
(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war.
2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte, oder
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war, oder
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war, oder
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
[ RsprS ] [ Motive ] |
§§§
§§§
Professoren (F) |
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1Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt.
2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen (2) A und B zugewiesen sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
2Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr.1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden.
3Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr.3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
(2) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden.
2Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.
(3) 1aLeistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom
Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei (2) Jahre bezogen worden sind;
1bwerden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt.
3Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.
4Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug
berücksichtigt.
(4) 1aDas Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung
für seinen Bereich, das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen
mit den für die jeweiligen Fachbereiche
zuständigen Bundesministerien für die
Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung sowie das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern für
die Hochschule der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung (3);
1binsbesondere sind Bestimmungen
über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und
über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen.
2aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis
nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit durch Rechtsverordnung
übertragen;
2bRechtsverordnungen, die auf
Grund der Übertragung vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium des Innern (4).
(5) (5) Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen (6) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert 2,44 vom Hundert (6), soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist (1) so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.
2Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann (4) abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt
in einem Land oder beim Bund.
3Der Besoldungsdurchschnitt kann (5) jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen.
2aEr nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (6) teil;
2bzur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung
teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden.
3Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
4... (7)
(3) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.2 in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs.3 Nr.2 (8) (11) .
2Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
einzubeziehen.
3Mittel privater oder öffentlicher (9) Dritter, die der Hochschule für
die Besoldung von Professoren zur Verfügung
gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(4) 1Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a
des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist
sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt
eingehalten wird.
2Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung
erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben
darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen
nicht.
[ Motive ] |
§§§
1Bundesministerium
der Verteidigung für seinen Bereich,
das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit den für die jeweiligen
Fachbereiche zuständigen Bundesministerien
für die Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern für die Hochschule der Bundesagentur
für Arbeit können durch Rechtsverordnung (3) vorsehen, dass an Professoren,
die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben
oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben
und diese Vorhaben durchführen, für die
Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine
nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden
kann.
2Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben
darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende
Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine
Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
3aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis
nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit durch Rechtsverordnung
übertragen;
3bRechtsverordnungen, die auf
Grund der Übertragung vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium des Innern (4).
(2) ...(5)
[ Motive ] |
§§§
§§§
Richter + Staatsanwälte |
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(1) 1Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme
der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung
R (Anlage III) geregelt.
2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen.
2Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs.3 Satz 1 genannten Zeiträumen.
3aZeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten;
3bdie Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(2) (1) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt
der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht
nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden.
2aDie Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam
wird;
2bdie Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen
statusrechtlichen Änderung.
(3) (1) 1Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
2Für die Verwendung förderlich im
Sinne des § 28 Abs.1 Satz 2 sind Tätigkeiten
nach § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.
(4) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen (3) ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung (2).
2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch
auch für die Zeit des Ruhens.
[ Motive ] |
§§§
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§§§