BeamtVG (1) | ||
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1 16 30 [ ] [ I ] [ » ] 47 64 77 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-25
vom 24.08.76 (BGBl_I_76,2485, 3839)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24.02.10 (BGBl_I_10,150) (f)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.11 Abs.1, 2, 3 und 5 des
Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
bearbeitet und verlinkt (1502)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
§§§
Allgemeines |
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(1) (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes (2).
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
[ Motive ] |
§§§
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
§§§
(1) (6) Versorgungsbezüge sind
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs.4 Satz 3 Halbsatz 1,
(M) Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 Satz 2 und 3 (4),
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, (1)
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs.3 (2)
(M) (5) Einmalzahlung nach Abschnitt XI.
(2) (6) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs.4 und 5. (3) (R)
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§§§
Ruhegehalt |
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(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt wenn der Beamte
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3.Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (1)
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (R) berechnet.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1aRuhegehaltfähige Dienstbezüge sind
das Grundgehalt, (1)
der Familienzuschlag (§ 50 Abs.1) der Stufe 1,
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, (R)
Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, (3)
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden;
1bsie werden mit dem Faktor 0,9901 (12) (15) vervielfältigt (5).
2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes (6).
4§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden (16).
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei (7) Jahre (R) erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes (4).
2aHat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest (8).
3In die Zweijahresfrist (9) einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei (10) Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes, und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. (2)
3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) (11) 1aVerringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes
mindestens zwei Jahre erhalten hat;
1bhierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes
zugrunde zu legen.
2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
[ Motive ] |
(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (3) im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
2Dies gilt nicht für die Zeit
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr.1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
aeiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge;
bdie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
3aZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
3bZeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes (4) sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. (1)
4Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes (5) sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs.1 Satz 1 (9).
(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (6) bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, (2)
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
2aDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen (7).
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
die nach dem 8.Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14.Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
adie im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit;
bAbsatz 1 Satz 2 Nr.7 findet keine Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist (1).
2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.4 zurückgelegt hat.
3§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 und 6 und Abs.2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr.1 außerdem § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.7.
§§§
(1) (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17.Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) (2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 bis 7, Satz 3 (3) und Abs.2 gilt entsprechend.“
§§§
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17.Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
(2) nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs.1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2, 5 bis 7 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (1) ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder (R)
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. (2)
2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
[ RsprS ] |
§§§
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage öder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr.3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§§§
(1) 1Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (R),
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung (R) einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen (3).
2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
3Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach
Satz 1 zu berechnen (4).
(1a) (5) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung
gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich
durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes
mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung.
2Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten
Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern,
die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige
Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
nicht überschritten wird (6).
(2) 1Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. (2)
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) 1Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) ... (7)
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aWehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und § 67 Absatz 2 (3), die der Beamte vor dem 3.Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; (2)
1bAusbildungszeiten nach § 12 (4) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei (1) Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
2Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes (2) erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
3...(4)
(2) 1Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
2Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
3Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens
30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben (3).
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, in findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5),
insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. (2)
2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. (3)
3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. (4)
4aZur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
4bdie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5)
(3) (9) 1 Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert (R) für jedes Jahr, um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3
und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3Gilt für den Beamten eine
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen
des Satzes 1 Nr.1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
4Gilt für den Beamten eine
nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, wird in den Fällen des
Satzes 1 Nr.2 nur die Zeit bis zum Ablauf des
Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
67. Lebensjahr vollendet.
5In den Fällen des Satzes
1 Nr.2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern,
wenn der Beamte zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr
vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs.2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit
sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 50d sowie
Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung
eines Kindes bis zu dessen vollendetem
zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
6In den Fällen des Satzes 1 Nr.3 ist das Ruhegehalt
nicht zu vermindern, wenn der Beamte
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens
40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs.2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang
mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten
nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu
dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt
hat.
7Soweit sich bei der Berechnung
nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden,
sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(4) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).
2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
3aDie Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro (10) für den Ruhestandsbeamten und die Witwe;
3bder Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
4...(12)
(5) 1aÜbersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das (11) erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung;
1bin den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 zurückbleiben.
4Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) 1Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 (7) vom Hundert der ruhegehaltefähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
2aDas erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen;
2bdas nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf
nicht unterschritten werden. (8)
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der nach § 14 Abs.1, § 36 Abs.3 Satz 1, § 66 Abs.2 und § 85 Abs.4 (9) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend (R),
wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
1keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.7 bezieht.
2Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im
Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten (10).
(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (11) beträgt
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr.1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs.1 erfasst werden,
nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses
zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. (4)
2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. (5)
3In den Fällen des § 14 Abs.3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
4aFür die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen;
4b§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6)
(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht (12).
2Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
(M) (13) aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
3§ 35 Abs.3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. (7)
3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt (8) gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs.1 Nr.1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs.1 Nr.3, Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes (2) oder entsprechendes Landesrecht).
[ Motive ] |
§§§
(1) (5) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden.
(2) aAus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung;
bdie Unfallfürsorge (2) bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.
2Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt (3) mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt (3) mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
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§§§
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