Fußnoten | [ ] |
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zur Überschrift BeamtVG |
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In der Überschrift wurden die Wörter „in Bund und Ländern“ durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
zu § 1 BeamtVG |
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§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.2 wurden die Wörter „und der Länder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
zu § 1a BeamtVG |
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§ 1a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
§§§
zu § 2 BeamtVG |
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§ 2 Abs.1 Nr.9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 2 Abs.1 bisherige Nrn.9 und 10 wurden Nrn.10 und 11, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 2 Abs.2 wurde das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der Kindererziehungszuschlag“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926) und
neu gefasst mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 2 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 2 Abs.1 Nr.11 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 2 Absatzbezeichnung (1) wurde gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4a Nr.2 iVm Art.17 Abs.10 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs.4 und 5. (3) (R)
Vorstehende Änderung wurde wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842) (nachträgliche Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)
In § 2 Nummer 11 wurde die Angabe „Absatz 2“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 4 BeamtVG |
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§ 4 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 5 BeamtVG |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.4 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 5 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.1 Nr.4 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.2 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1999 (Bundesgesetzblatt I S.322) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Siehe Beschluss des BVerfG vom 20.03.07 – 2 BvL 11/04 = BGBl_I_07,605) = RS-BVerfG Nr.07.012
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.5 a) aa) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.5 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 13.04.07 an, durch Art.4 Nr.5 b) aa) iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.“ durch die Angabe „fest.“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.5 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 13.04.07 an, durch Art.4 Nr.5 b) aa) iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 13.04.07 an, durch Art.4 Nr.5 c) iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 5 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.5 d) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „0,9951“ durch die Zahl „0,9905“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4a Nr.3 iVm Art.17 Abs.10 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 5 Abs.1 Satz 1 die Angabe „0,9951“ durch die Angabe „0,9901“ ersetzt, mit Wirkung vom , durch Art.12 Nr.3 iVm Art.19 Abs.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
Vorstehende Änderung wurde wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842) (nachträgliche Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)
§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „0,9951“ durch die Angabe „0,9901“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842)
§ 5 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.09, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 6 BeamtVG |
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In § 6 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.00, durch Art.7 Nr.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19.04.01 (BGBl_I_01,618)
In § 6 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“ durch die Wörter „mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Reichsgebiet“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.5 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 6 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.6 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 6 Abs.1 Satz 6 wurde die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.6 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.6 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 6 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.6 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.1 Satz 5 wurden nach dem Wort „Kind“ die Wörter „und in den Fällen des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.19 Abs.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§ 6 Abs.1 Satz 4 und 5 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
4War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Abs.1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre.
5Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und in den Fällen des § 53 Absatz 4 des
Bundesbeamtengesetzes (8).
§§§
zu § 7 BeamtVG |
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§ 7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.4a iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.4 zurückgelegt hat.
§§§
zu § 8 BeamtVG |
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§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 iVm Art.10 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3822)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 bis 7 und Abs.2 gilt entsprechend.
In § 8 Abs.2 wurden die Wörter „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 9 BeamtVG |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.7 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 9 Abs.1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 10 BeamtVG |
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In § 10 Satz 1 wurden die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 10 Nummer 2 wurde die Angabe „oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 12 BeamtVG |
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In § 12 Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz wurde nach dem Wort „können“ die Angabe „nach Vollendung des 17.Lebensjahres verbrachte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 12 Abs.5 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.7 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 12 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.7 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 12 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 12 Abs.1a Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird.“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.7 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§ 12 Abs.5 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 (3) gilt § 6 Abs.1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§§§
zu § 12a BeamtVG |
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§ 12a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§§§
zu § 12b BeamtVG |
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In der Überschrift zu § 12b wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ und die Angabe „66 Abs.7“ jeweils durch die Angabe „66 Abs.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 12b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „§§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2“ durch die Wörter „§§ 11 und 67 Absatz 2“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.8 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 12b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „nach den §§ 12 und 66 Absatz 9“ durch die Angabe „nach § 12“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.8 b) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 13 BeamtVG |
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In § 13 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „einem Drittel“ durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.9 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 13 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
In § 13 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.9 iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 6 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
zu § 14 BeamtVG |
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In § 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) cc) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.1 Satz 4 neu wurde die Angabe „Satz 2 gilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) dd) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 c aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 c) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.10 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1 Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr (R), um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 63.Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs.4 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 63.Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 (6) gilt entsprechend.
3Gilt für den Beamten eine vor der
Vollendung des 63.Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 und 3
an die Stelle des 63.Lebensjahres.
4Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65.Lebensjahres
liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
Nr.2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt,
in dem der Beamte das 65.Lebensjahr vollendet.
In § 14 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.10 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.10 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 14 Abs.4 Satz 4 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.10 iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
4aBleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs.1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt;
4bdies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
§§§
zu § 14a BeamtVG |
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In § 14a Abs.1 Nr.4 wurde geändert, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.1 des Änderungsgesetzes vom 19.04.00 (BGBl_I_00,570) und Betrag auf Euro umgestellt durch Art.2 Nr.1 Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 14a Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.12 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „siebzig“ durch die Zahl „66,97“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „siebzig“ durch die Zahl „66,97“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) cc) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 c) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.4 Satz 3 neu wurden die Wörter „nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 c) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.1 Hs.1 wurden die Wörter „den sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14 Abs.1, § 36 Abs.3 Satz 1, § 66 Abs.2 und § 85 Abs.4“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 24.06.05 an, durch Art.4 Nr.11 a) aa) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 14a Abs.1 Hs.2 und die Nr.1 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.11 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder (2)
>b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 (3) noch nicht erreicht hat und
1keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.7 bezieht.
2Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. (1)
In § 14a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Ruhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.11 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.11 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 14a Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.11 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 BeamtVG |
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In § 15 Abs.1 wurde die Angabe „§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht“ durch die Angabe „§ 32 Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.12 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 15 Abs.2 wurde die Angabe „§ 31 Abs.1 Nr.3, Abs.5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht“ durch die Angabe „§ 34 Abs.1 Nr.3, Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.12 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 15a BeamtVG |
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§ 15a Abs.1 wurde die Angabe „§ 24a“ durch die Wörter „den entsprechenden Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.13 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 15a Abs.2 wurde das Wort „Dienstunfallversorgung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.13 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 15a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 15a Abs.4 wurde die Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 15a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach den entsprechenden Vorschriften (1) des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.
§§§
zu § 18 BeamtVG |
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In § 18 Abs.2 Nr.2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.14 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“ wird die Angabe „ , des Auslandsverwendungszuschlags“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.14 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“ werden durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs.4 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.4 Nr.14 b) iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 19 BeamtVG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Lebenszeit“ die Angabe „, der die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat, “ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.15 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „weniger als drei Monate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein Jahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.15 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.15 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 19 Abs.2 wurden die Angabe „(§ 46 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 49 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes)“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.15 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 20 BeamtVG |
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In § 20 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „sechzig“ durch die Zahl „55“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.16 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.16 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 20 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.16 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 14 Abs.6 (1) und § 14a finden keine Anwendung.
§§§
zu § 21 BeamtVG |
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In § 21 Abs.1 wurde das Wort „Wiederverheiratung“ durch das Wort „Heirat“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
In § 21 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „sich die Witwe wiederverheiratet“ durch die Wörter „die Witwe heiratet“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
§§§
zu § 22 BeamtVG |
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In § 22 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.17 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 22 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „berufs- oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.17 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „§ 1587f Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs.2 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zu § 23 BeamtVG |
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In § 23 Abs.1 wurde nach dem Wort „Waisengeld“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Satzteil „wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.18 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 23 Abs.1 wurden die Angabe „(§ 46 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 49 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes)“ und die Angabe „§ 46 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.17 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 23 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.17 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 24 BeamtVG |
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§ 24 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.18 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 14 Abs.6 und § 14a finden keine Anwendung.
§§§
zu § 25 BeamtVG |
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In § 25 Abs.3 wurde die Angabe „§ 22 Abs.2 oder 3“ durch die Angabe „§ 22 Abs.2 oder 3 oder § 86 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.19 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 30 BeamtVG |
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§ 30 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.20 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 30 Abs.2 Satze 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.20 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 30 Abs.2 Satze 1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 46a).
§§§
zu § 31 BeamtVG |
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§ 31 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.21 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 31 Abs.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 31 Abs.6 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
§ 31 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „ , Dienstgänge“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.19 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 31 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ und das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.19 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 31 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.19 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 31a BeamtVG |
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§ 31a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
1Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war.
2Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.
3Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
§§§
zu § 32 BeamtVG |
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§ 32 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.22 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 33 BeamtVG |
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In § 33 Abs.2 Satz 2 wurde die Wörter „nach amtsärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.23 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 33 Abs.5 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.20 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 35 BeamtVG |
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In § 35 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „amtsärztlich“ durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten Arzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.24 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 35 Abs.1 Satz 2 wurde Angabe „§ 31 Abs.1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 31 Abs.1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.20a iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 35 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 30 Absatz 1 und“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 36 BeamtVG |
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In § 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
§§§
zu § 37 BeamtVG |
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In § 37 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ sowie das Wort „achtzig“ durch die Zahl „80“ und das Wort „fünfzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.25 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 37 Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.25 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 37 Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „im Bereich der Länder“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.21 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 38 BeamtVG |
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In § 38 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „amtsärztlich“ durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten Arzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.26 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 38a BeamtVG |
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§ 38a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.27 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 42 BeamtVG |
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In § 42 Satz 2 wurden die Wörter „nächsthöheren als“ durch die Wörter „übernächsten anstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.28 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 43 BeamtVG |
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In § 43 Abs.1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 a) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) aa) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.2 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) bb) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.3 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) cc) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 43 Abs.5 Satz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.29 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 43 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 43 Abs.1 wurde wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl „80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.1 wurde die Zahl „38 350“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.2 wurde die Zahl „19 175“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.3 wurde die Zahl „9 587“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) cc) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
§ 43 Absätze 5 bis 7 wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2
wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn sich der Unfall bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder im dienstlichen Zusammenhang damit ereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist. (5)
2Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
(6) 1Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes.
2§ 31 Abs.6 gilt entsprechend.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 (7) Euro, (1) wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
In § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurden die Wörter „oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.22 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 43 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.22 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 43 Abs.1 wurde die Angabe „80 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
In § 43 Abs.2 Nummer 1 wurde die Angabe „60 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
In § 43 Abs.2 Nummer 2 wurde die die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
In § 43 Abs.2 Nummer 3 wurde die Angabe „10 000“ durch die Angabe „20 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.2 b) cc) iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
§§§
zu § 43a BeamtVG |
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§ 43a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Schäden, die einem Beamten während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
2Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
an die Witwe sowie die versorgungsberech-tigten Kinder,
an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
2Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) 1Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes entstehen.
2§ 31 Abs.6 gilt entsprechend.
§ 43a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG vom 05.12.11 (BGBl_I_11,2458)
§§§
zu § 45 BeamtVG |
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§ 45 Abs.1 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.1 Satz 3 neu wurde nach dem Wort „Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „eine Unfallfolge bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 b) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 46 BeamtVG |
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In § 46 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „und 46a“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 46 Abs.4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden, ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
§ 46 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.23 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (R).
2Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.Dezember 1943 (RGBI.I S.674) Anwendung.
In § 46 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.23 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 46 Abs.4 Satz 3 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.23 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 46 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.12 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 46 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „den Verwaltungsträger“ durch die Wörter „einen anderen öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.12 b) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 46a BeamtVG |
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§ 46a wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs.5 bis 7, die §§ 43a und 46 Abs.4 entsprechend.
2aWenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs.1 gewährt;
2bdies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
3Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-rium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
§§§
zu § 47 BeamtVG |
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In § 47 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs.1 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs.1 Nr.1 und 3, Abs.2, § 34 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und § 40 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.24 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 47 Abs.3 Nummer 1 wurden die Wörter „oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 47a BeamtVG |
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§ 47a Abs.1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.31 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 47a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.25 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 48 BeamtVG |
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§ 48 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 48 Abs.1 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 48 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „Unfallentschädigung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „fünfundsechzigsten“ durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.26 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 48 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr“ durch die Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.26 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurde Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.26 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 48 Abs.3 wurde die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.26 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 49 BeamtVG |
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§ 49 Abs.8 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.32 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 49 bisheriger Abs.8 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.32 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 49 Abs.8 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 49 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.27 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.27 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.27 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 49 Abs.3 wurde die Angabe „Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.27 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 49 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.27 d) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 50 BeamtVG |
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In § 50 in der Überschrift wurde das Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 50 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 50 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 c) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 50 Abs.4 Satz 1 wurde die Wörter „oder die Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.28 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 50 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4a Nr.4 a) iVm Art.17 Abs.10 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4a Nr.4 b) iVm Art.17 Abs.10 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (2) 1Soweit der Bund (4) durch
Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewährt (4) , darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.
2Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen.
3Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt.
4Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten
ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.
(5) (3) 1Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten
Zahlungsweise zu berücksichtigen.
2Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden
Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und
den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.
Vorstehende Änderung wurde wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842) (nachträgliche Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)
§§§
zu § 50a BeamtVG |
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§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 50a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.29 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 50a Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.29 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 50b BeamtVG |
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§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50c BeamtVG |
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§ 50c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 50c Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 14 Abs.4“ durch die Angabe „§ 14 Abs.4 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.30 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 50c Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.30 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 50d BeamtVG |
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§ 50d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50e BeamtVG |
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§ 50e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 50e Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.31 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65.Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60.Lebensjahr vollendet haben,
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
akeine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.7 bezogen
werden;
bdie Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro
nicht überschreiten.
§ 50e Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.31 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 50e Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.31 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 50f BeamtVG |
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§ 50f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.31a iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 50f Satz 2 Nummer 2 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wurde die Nummer 2, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.14 a) und b)iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50f Satz 2 neue Nummer 2 wurde die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.14 b) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 51 BeamtVG |
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In § 51 Abs.1 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.32 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 52 BeamtVG |
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§ 52 Abs.3 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 52 Absätze 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.34 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 52 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.32 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (2) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem
Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung
aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
§§§
zu § 53 BeamtVG |
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In § 53 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.2 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
§ 53 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde nach der Angabe „beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
In § 53 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „fünfundsechzigste“ durch die Angabe „65.“, das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.35 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.3 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 53 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich“ durch die Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 53 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes“ durch die Angabe „jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 a) aa) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 53 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Monat Juli“ durch die Wörter „jeweiligen Auszahlungsmonat“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 a) bb) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 53 Abs.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 53 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.34 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht (2), in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65 Lebensjahr vollendet wird, 71,75 (3) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 sowie 325 Euro. (1) (4)
§ 53 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.34 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
zu zahlenden Betrag (8) zu erhöhen.
2Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat (9) zu berücksichtigen.
§ 53 Abs.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.34 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 53 Abs.7 Satz 3 wurde die Angabe „(§ 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.34 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 53 Abs.8 Satz 1 wurde die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.34 d) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 53a BeamtVG |
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§ 53a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.6 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
§§§
zu § 54 BeamtVG |
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In § 54 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde nach der Klammer die Angabe „71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.36 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 54 Abs.2 Sätze 3 und 5 wurde jeweils das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.36 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 54 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 55 BeamtVG |
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In § 55 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 55 Abs.1 Satz 2 bisherige Nr.3 wurde Nr.4, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Kapitalleistung“ ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 6 neu wurde die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 d) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 7 neu wurde nach der Angabe „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Angabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 d) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden nach dem Wort „wobei“ die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.35 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 55 Abs.1 Satz 7 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.35 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 55 Abs.1 Sätze 8 und 9 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 28.03.08, durch Art.4 Nr.35 c) iVm Art.17 Abs.4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 55 Abs.1 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (6) beruhen sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (8), bleiben unberücksichtigt.
In § 55 Abs.1 Satz 7 wurden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „übertragene Anrechte nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700) und“ eingefügt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.09.09 an, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.19 Abs.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 55 Abs.1 Satz 9 wurden die Wörter „Anlage 9 zum Bewertungsgesetz“ durch die Wörter „der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.09 an, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.19 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
zu § 56 BeamtVG |
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In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl „1,79375“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.38 a) aa) aaa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde vor den Wörtern „im zwischenstaatlichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“ eingefügt und nach den Wörtern „überstaatlichen Dienst“ die Wörter „vollendete Jahr“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) aa) bbb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl „2,39167“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) aa) aaa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Sätz 1 wurde nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach Anwendung von § 14 Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.36 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 56 Abs.2 wurden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die Angabe „§ 50 Abs.5 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.36 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 56 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.36 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 56 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.36 d) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 57 BeamtVG |
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§ 57 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.3 a) aa) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
§ 57 Abs.1 Satz 2 wurden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.3 a) bb) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 57 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertragenen Anrechte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 57 Abs.4 wurden die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.3 c) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 57 Abs.5 wurde die Angabe „(BGBl.I S.105)“ durch die Wörter „in der bis zum 31.August 2009 geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.3 d) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zu § 58 BeamtVG |
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In § 58 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§ 58 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zu § 59 BeamtVG |
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In § 59 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.37 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 59 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.37 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 60 BeamtVG |
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In § 60 Satz 1 wurde die Angabe „der §§ 39 und 45 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe „des § 46 Abs.1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.38 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 61 BeamtVG |
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In § 61 Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.39 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 61 Abs.2 Satz 1, 2 und 3 Nr.1 wurde jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.6 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 61 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht“ durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 61 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.14 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 BGBl_I_11,687)
In § 61 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
In § 61 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „sich wieder verheiratet“ durch das Wort „geheiratet“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
§§§
zu § 62 BeamtVG |
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In § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 14a und 22 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22 Abs.1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde die Wörter „des Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 62 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 62 Abs.2 Satz 1 Nummer 3 wurden das Wort „Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wörter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter „Auflösung dieser Ehe“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.11 (BGBl_I_11,2219)
In § 62 Abs.1 wurden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.15 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 62 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.15 b) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§ 62 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.15 b) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 62 Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.15 c) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 62a BeamtVG |
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§ 62a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.00, durch Art.2 Nr.7 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
In § 62a Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.40 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 63 BeamtVG |
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§ 63 Nr.7a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.41 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 63 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 63 Nr.8 wurde die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.41 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 64 BeamtVG |
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§ 64 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.42 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
§§§
zu § 66 BeamtVG |
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§ 66 Absätze 6 und 7 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.8 a) des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 66 wurden Absätze 8 und 9, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.8 b) des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
In § 66 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „zwei“ durch die Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.42 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 66 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.42 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 66 Abs.9 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.42 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 66 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „fünfunddreißig“ durch die Zahl „33,48345“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.43 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 66 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „oder durch Wiederwahl“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.43 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 66 Abs.6 bis 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.43 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (1) 1Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
§ 13 Abs.1 Satz 1 findet in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(7) (1) § 53 Abs.10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) (2) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 (4) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt.
2aDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren;
2bdas Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) (2) 1Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
2§ 49 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend. (5)
§§§
zu § 67 BeamtVG |
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In der Überschrift des § 67 wurde nach dem Wort „Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W“ angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 a) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Künstlerischen Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 b) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 67 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 b) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 67 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.2 Sätz 5 und 6 neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) cc) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 überschrift wurde die Angabe „§ 77 Abs.3“ durch die Angabe „§ 77 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.44 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 67 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 77 Abs.3“ durch die Angabe „§ 77 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.44 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 68 BeamtVG |
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In § 68 Satz 2 wurden die Wörter „und der Länder“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.45 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 69 BeamtVG |
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§ 69 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69 Abs.1 Nr.2 Sätze 2 bis 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.46 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Die §§ 3, 9, 22 Abs.1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 und Abs.2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs.3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (1)
§ 69 Abs.1 Nr.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.46 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 14a Abs.2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2)
§ 69 Abs.1 Nr.2 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.46 a) cc) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 69 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.46 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 69a BeamtVG |
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§ 69a Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.44 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69a Nr.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.44 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
Bisheriger Wortlaut:
5. (2) 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a
Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 sowie die §§ 53
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
In § 69a Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 49, 50 Abs.1, §§ 50a, 52,“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50a, §§ 52,“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 69a Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.47 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69a Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.47 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a
Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 sowie die §§ 53
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
In § 69a Nummer 1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 61, 62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.16 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 69b BeamtVG |
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In § 69b Abs.2 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 13 Abs.1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36 Abs.2 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.1 Nr.45 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In der Überschrift des § 69b wurden die Wörter „bewilligte Freistellungen und“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.17 a) iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§ 69b Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(2)" wurde gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 25.03.10, durch Art.4 Nr.17 b) und c) iVm Art.11 Abs.5 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 6 Abs.1 Satz 4 und 5, § 12 Abs.5, § 13 Abs.1 Satz 3 und § 14 Abs.4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1.Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
§§§
zu § 69c BeamtVG |
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§ 69c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.6 Nr.36 Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1666)
In § 69c Abs.5 Satz 2 wurde nach dem Wort „günstiger“ das Semikolon sowie die Angabe „§ 85 Abs.6 bleibt unberührt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69c Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69c Abs.3 wurde nach der Angabe „im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.48 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 69c Abs.5 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 28.03.08 an, durch Art.4 Nr.48 b) iVm Art.17 Abs.4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 69d BeamtVG |
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§ 69d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
In § 69d Abs.1 Satz 1 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69d Abs.2 Satz 1 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69d Abs.5 wurden die Wörter „vor dem“ durch die Wörter „bis zum“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69d Abs.5 wurde die Angabe „§ 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 52 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.49 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 69d Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.49 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16.November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes werden und nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63.Lebensjahres
die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1.Januar 1942 geboren sind,
die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs.3 nicht anzuwenden.
§§§
zu § 69e BeamtVG |
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§ 69e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.48 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69e Abs.1 wurde die Angabe „§§ 50a,“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50a,“ ersetzt und nach der Angabe „52,“ die Angabe „54 Abs.1 Satz 2, §“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 69e Abs.3 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
In § 69e Überschrift wurden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 69e Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs.1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs.1 Satz 2, § 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs.11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (2)
In § 69e Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aAuf Versorgungsfälle, die nach dem 31.Dezember
2001 eintreten, sind § 14 Abs.1 und 6, § 14a
Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2, § 47a Abs.1, §§ 50e,
53 Abs.2 Nr.3, § 54 Abs.2 sowie § 66 Abs.2 und 8 in
der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden;
1b§ 56 Abs.1 und 6 dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
2§ 50e Abs.1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt.
3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten
auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
In § 69e Abs.3 Satz 4 wurde die Wörter „und entsprechendem Landesrecht“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 d) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 69e Abs.4 wurde Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 e) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 69e Abs.5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 f) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69e Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 g) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69e Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.50 h) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 69e Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „50d, 50e“ durch die Angabe „50d bis 50f“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 69e Abs.1 Numer 1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 61, 62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.18 a) iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 69e Abs.1 Numer 2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.18 b) aa) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
In § 69e Abs.1 Numer 2 Satz 5 wurde die Angabe „§§ 53 und 54“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 12.02.09, durch Art.4 Nr.18 b) bb) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 69f BeamtVG |
---|
§ 69f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.51 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 69g BeamtVG |
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§ 69g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.51 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 69g Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.4a Nr.4 b) iVm Art.17 Abs.10 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 69g Abs.3 wurde die Angabe „1. Januar 2011“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.19 Abs.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552) (durch nachträgliche Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)
Vorstehende Änderung wurde wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842) (nachträgliche Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)
§ 69g Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.2 iVm Art6 des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2842)
§§§
zu § 69h BeamtVG |
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§ 69h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.51 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 69h Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „Altersteilzeit“ durch die Wörter „Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ und werden die Wörter „93 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 69h Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „Altersteilzeit“ durch die Wörter „Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
zu § 71 BeamtVG |
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§ 71 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2003 für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und ab 1.Juli 2003 für die übrigen Besoldungsgruppen um 2,3 vom Hundert“ durch die Angabe „1.April 2004 um 0,9 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.2 a) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2003“ durch die Angabe „1.April 2004“ und die Angabe „46,78 Euro“ durch die Angabe „47,24 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.2 b) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2004“ durch die Angabe „1.August 2004“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.6 Nr.1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2004“ durch die Angabe „1.August 2004“ und die Angabe "47,24 Euro" durch die Angabe "47,71 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.6 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „16.September 2003“ durch die Angabe „21.Dezember 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „16.September 2003“ durch die Angabe „21.Dezember 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
§ 71 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung
nach § 14 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18.Dezember 1995 (BGBl.I S.1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und § 84 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 7
des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen
und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21.Dezember 2004 (6) kein Gebrauch gemacht wird.
2Satz 1 gilt für Empfänger von Versorgungsbezügen der
weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
3§ 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1.August 2004 (4) um 0,9 vom Hundert (2) erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.Juli 1997 eingetreten ist, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21.Dezember 2004 (7) kein Gebrauch gemacht wird.
2§ 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Hinterbliebene eines vor dem 1.Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.Mai 1990 (BGBl.I S.967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen
ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert
sich das Grundgehalt ab 1.August 2004 (5) 47,71 (5) Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs.1
Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
§ 71 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.14 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung
nach § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend für die in Artikel 2 § 2
Abs.1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember
1995 (BGBl.I S.1942) sowie in § 84 Abs.1 des
Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze,
Grundgehälter und Grundvergütungen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen
der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.
(2) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung
nach § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember
1995 (BGBl.I S.1942) genannten Bezügebestandteile
sowie für die in § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3
Buchstabe c und § 84 Abs.2 Nr.3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger
von Versorgungsbezügen der weggefallenen
Besoldungsgruppe A 1.
(3) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1
erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli
1997 eingetreten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängers.
(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge
werden ab 1. Januar 2008 um 3,0 vom
Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
1. Juli 1997 eingetreten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend
für
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl.I S.967).
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs.3 mit dem fünften Anpassungsfaktor.
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „1. Januar 2009 um 2,7 vom Hundert“ durch die Wörter „1. Januar 2010 um 1,1 vom Hundert“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.5 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 71 Abs.3 wurden die Wörter „1. Januar 2009 um 50,57 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2010 um 51,18 Euro“ ersetzt, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „1. Januar 2010 um 1,1 vom Hundert“ durch die Wörter „1. Januar 2011 um 0,5 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.2 a) iVm Art.19 Abs.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 71 Abs.3 wurden die Wörter „1. Januar 2010 um 51,18 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2011 um 51,49 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 Nr.2 b) iVm Art.19 Abs.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „1. Januar 2011 um 0,5 vom Hundert“ durch die Wörter „1. August 2011 um 0,2 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.19 Abs.8 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 71 Abs.3 wurden die Wörter „1. Januar 2011 um 51,49 Euro“ durch die Wörter „1. August 2011 um 51,64 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.19 Abs.8 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
zu § 72 BeamtVG |
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§ 72 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In der Überschrift des § 72 wurde die Zahl „2003“ durch die Zahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 a) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 72 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 b) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Am 1.Mai 2003 vorhandene Empfänger von
laufenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von
der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei
Monaten nach dem 16.September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung in Höhe
von 7,5 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die
ihnen im Monat März 2003 zugestanden haben, höchstens
jedoch einen Betrag, der sich nach dem jeweiligen
maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen
des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages
aus dem Betrag von 185 Euro ergibt.
2Bemessungsgrundlage sind jeweils die vollen Versorgungsbezüge
für den Monat März 2003.
3aSoweit im März 2003 kein Anspruch auf Versorgungsbezüge bestanden hat,
sind für die Bemessung des Versorgungsbezugs die Merkmale des ersten Tages mit Anspruch auf Versorgung im Zeitraum vom 1.April bis 1.Mai 2003 maßgebend;
3bdie Erhöhung nach § 71 bleibt insoweit außer Betracht.
4Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge
nach den Sätzen 1 und 2 sind die in § 14 Abs.2 Satz 1 und § 84 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten ruhegehaltfähigen
Besoldungsbestandteile und Bezüge sowie die Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 5.
5§ 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr.2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages von 185 Euro der Betrag von 166,50 Euro tritt.
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „1.Mai 2003“ durch die Angabe „1.November 2004“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) aa) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „111 Euro“ durch die Angabe „30“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) bb) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „67 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) cc) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „23 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) dd) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe „4 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) ee) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 72 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Am 1.November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt.
2§ 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr.2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.
(3) 1Am 1.November 2004 (3) vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs.2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 (4) Euro.
2Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 18 (5) Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 (6) Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 4 (7) Euro.
3Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.
(4) 1Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs.1
bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs.2 bis 4 des 2.Haushaltsstrukturgesetzes
vom 22.Dezember 1981 (BGBl.I S.1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666).
2aBei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende
Mindestruhegehaltssatz;
2bAbsatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht
anzuwenden.
(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
Neuer § 72 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.14 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§ 72 wurde aufgehoben, mit rüchwirkender Wirkung vom 01.01.10 an, durch Art.8 Nr.6 iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.
(2) 1Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger
von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des
§ 71 Abs.2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe
von 135 Euro.
2Witwen und versorgungsberechtigte
geschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger
von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von
Halbwaisengeld 16 Euro.
(3) 1Zu den laufenden Versorgungsbezügen im
Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel
2 § 2 Abs.1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs.2 bis 4
des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember
1981 (BGBl.I S.1523), geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl.I S.1666).
2aBei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt
der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz;
2bAbsatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.
(4) 1aDie einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt;
1bdies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser
Rechtsnormen.
2Die einmalige Zahlung bleibt bei
sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(5) 1Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht
dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
vor.
2Der Anspruch aus einem
späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis
als Versorgungsempfänger vor.
3aBeim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung
nach dem Ruhegehalt;
3bsie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(7) 1Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus
einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen
Dienst (§ 40 Abs.6 des Bundesbesoldungsgesetzes
und § 53 Abs.8) nach diesen Vorschriften gleich.
2Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht
der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden gleich.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 73 BeamtVG |
---|
§ 73 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 73 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach § 72 werden nicht nebeneinander gewährt;
1bdies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen.
2Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen
unberücksichtigt.
(2) 1Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht
dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
vor.
2Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
3aBeim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung
bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt;
3bsie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(4) 1Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmalzahlung
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs.8) nach
diesen Vorschriften gleich.
2Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
§§§
zu Abschnitt 12 BeamtVG |
---|
Abschnitt 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.49 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 84 BeamtVG |
---|
In § 83 Satz 2 wurden die Wörter „der für das Versorgungsrecht zuständige Minister“ durch die Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.53 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 85 BeamtVG |
---|
In § 85 Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Vomhundertsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 85 Abs.6 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 85 Abs.7 Satz 2 wurde die Angabe „§ 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 85 Abs.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.50 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 85 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 322) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1282) auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (vgl BVerfG Beschluss vom 18.06.08 – 2_BvL_6/07 – (BGBl_08,1330 = RS-BVerfG Nr.08.022)
§ 85 Abs.6 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.54 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 85 Abs.12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.4 Nr.19 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
zu § 85a BeamtVG |
---|
§ 85a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.10 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570) und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50a Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 85a Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.55 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 86 BeamtVG |
---|
In § 86 Abs.1 wurde die Angabe „(§ 22 Abs.2, 3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.51 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 86 Abs.4 wurden nach den Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zu § 89 BeamtVG |
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§ 89 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.52 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 90 BeamtVG |
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In § 90 Abs.2 wurde die Angabe „§ 56 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 56 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.53 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 90 Abs.3 wurde die Angabe „finden Absatz 1 und § 56 Abs.2 Anwendung“ durch die Angabe „sind Absatz 1, § 56 Abs.3 und § 69c Abs.5 anzuwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.53 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu Abschnitt 14 BeamtVG |
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Abschnitt 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.54 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 92 bis § 104 BeamtVG |
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Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 107 BeamtVG |
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In § 107 Abs.1 wurden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.56 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 107 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.4 Nr.55 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung (1) mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§§§
zu § 107a BeamtVG |
---|
§ 107a Abs.1 Satz 1 Datum geändert, mit Wirkung vom 01.03.99, durch Art.6 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19.11.99 (BGBl_I_01,3926) und Datum erneut geändert durch Art.7 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19.04.01 (BGBl_I_01,618) und Datum erneut geändert, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.3 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 107a Abs.1 wurden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr.1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
§§§
zu § 107b BeamtVG |
---|
In § 107b Abs.1 wurden die Wörter „sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte“ durch die Angabe „wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.56a Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 107b Abs.1 Satz 2 und 3 wurde angefügt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (01.01.11), durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288) iVm Bekanntmachung vom 08.10.10 (BGBl_I_10,1404)
In § 107b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag 01.01.11), durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288) iVm Bekanntmachung vom 08.10.10 (BGBl_I_10,1404)
§§§
zu § 107c BeamtVG |
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Die Überschrift des § 107c wurden geändert, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.57 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 107c Satz 1 wurden die Wörter „bisherigen Bundesgebiet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.Oktober 1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.57 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 108 BeamtVG |
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§ 108 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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