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Rechtsprechungssammlung
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BeamtVG

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zu § 2   BeamtVG
  1. Das Urlaubsgeld gehört nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Versorgungsempfänger können daher keine Beteiligung an der in Art.5 BBVAnpG 92 geregelten Erhöhung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte und Soldaten beanspruchen. Insoweit liegt ein Verstoß weder gegen § 70 BeamtVG noch gegen die Art.3, 33 Abs.5 GG vor. (OVG Saarl, B, 21.10.96, - 1_R_34/96 - = SKZ_97,110/50 (L) = SörS-Nr.96.092)

§§§



zu § 4   BeamtVG
  1. Vorschriften, die die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig teils bindend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind nebeneinander anwendbar. Nur dann, wenn eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift ausgeschlossen. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_6/03 - Ausbildungszeit - = RS-BVerwG-Nr.04.013 = www.BVerwG.de)

  2. Die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als Ausbildungszeit nach § 12 Abs.1 Nr.2 BeamtVG setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs.1 Nr.1 BeamtVG durchlaufen hat. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_6/03 - Ausbildungszeit - = RS-BVerwG-Nr.04.013 = www.BVerwG.de)

  3. Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). (vgl BVerwG, U, 25.05.05, - 2_C_20/04 - = RS-BVerwG-Nr.05.110 = www.BVerwG.de )

§§§



zu § 5   BeamtVG
  1. Die Ruhegehaltfähigkeit der sog Marinezulage bei langjähriger Verwendung gemäß Nr.3 a der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B aF setzt nicht voraus, dass der Beamte ausschließlich in dem Rechtsverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. ( BVerwG, U, 07.04.05, - 2_C_23/04 - Marinezulage - = RS-BVerwG-Nr.05.062 = www.BVerwG.de)

  2. Ein (auch) dienstliches Interesse für den Übertritt eines Beamten in ein geringer besoldetes Amt (hier vom Konrektor zum Lehrer) im Sinne des § 5 Abs.5 BeamtVG, der für diese Fälle abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs.1 BeamtVG die Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der (höheren) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früher innegehabten Amtes zulässt, kann darin liegen, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vermeiden möchte.(vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_17/03 - = SKZ_04,81/16 (L) = SörS-Nr.03.162

  3. Da die Beantwortung der Frage im Einzelfall drohender Dienstunfähigkeit mit prognosetypischen Unwägbarkeiten behaftet ist, ist der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten, die entsprechende Feststellung zeitnah zur Rückernennung zu treffen, diese dem Beamten mitzuteilen und sie aktenkundig zu machen. (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_17/03 - = SKZ_04,81/16 (L) = SörS-Nr.03.162

§§§



zu § 10   BeamtVG
  1. Siehe Nr.1 zu § 4 BeamtVG.

§§§



zu § 12   BeamtVG
  1. Siehe Nr.1 zu § 4 BeamtVG.

  2. Zur Anrechnung von Ausbildungszeiten kommunaler Wahlbeamter (vgl BVerwG, U, 28.02.07, - 2_C_18/06 - Vordienstliche Ausbildungszeiten - = RS-BVerwG-Nr.07.037-Z-001 = www.BVerwG.de) .

§§§



zu § 14   BeamtVG
  1. Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs.3 iVm § 69d Abs.3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.026 = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 14a   BeamtVG
  1. Auch der sog amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 vH kann gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend erhöht werden. (vgl BVerwG, U, 23.06.05, - 2_C_25/04 - RS-BVerwG Nr.05.137 = www.BVerwG.de

§§§



zu § 19   BeamtVG
  1. Die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist so zu regeln, als sei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 31   BeamtVG
  1. Ein Dienstunfall ist nur dann wesentliche Teilursache für einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG, wenn ausgesehlossen werden kann, daß der Schaden auch ohne das Unfallereignis allein bei Ausübung der Verrichtungen des täglichen Lebens innerhalb eines Jahres in dem gleichen Ausmaß eingetreten wäre. (vgl OVG Saarland, U, 18.07.83, - 3_R_51/80 - SKZ_84,102/8 (L))

  2. Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind. (vgl BVerwG, U, 27.05.04, - 2_C_29/03 - Wegeunfall - Originalurteil = RS-BVerwG-Nr.04.078)

  3. Zum Wegeunfall (vgl BVerwG, U, 27.05.04, - 2_C_29/03 - Wegeunfall - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-425)

  4. Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-504 = www.BVerwG.de)

  5. Unfallfürsorge und Abgrenzung des privaten und öffentlichen Lebensbereichses. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG- Z-505 = www.BVerwG.de)

  6. Eine Hepatitis NANB stellt für einen Lehrer im Justizvollzugsdienst keine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit dar. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L))

  7. Schlechterstellung der Beamten und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-506 = www.BVerwG.de)

  8. Die Meldefristen des § 45 BeamtVG sind auf als Dienstunfälle geltende Berufskrankheiten sinngemäß anzuwenden. (vgl OVG Saarl, U, 14.01.99, - 1_R_270/96 - SKZ_99,278/32 (L))

  9. Die Kriterien für die Feststellung einer die Bejahung von Ansprüchen eines Beamten auf Dienstunfallfürsorge rechtfertigenden Kausalität eines durch einen Dienstunfall (§ 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) erlittenen Körperschadens für eine bei ihm eingetretene wesentliche Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) beziehungsweise seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 36 Abs.1 BeamtVG) insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Bedeutsamkeit von Vorveranlagungen, sind in der Rechtsprechung geklärt. (vgl OVG Saarland, B, 11.06.01, - 1_Q_26/00 - = SKZ_01,198/33 (L))

  10. Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat. (BVerwG, U, 28.02.02, - 2_C_5/01 - = RS-BVerwG-Nr.02.024 = www.BVerwG.de)

  11. Wird bei einer an einem Fahrkartenschalter tätigen Beamtin durch den Kontakt mit nickelhaltigem Münzgeld eine Nickelsensibilisierung mit zeitweiliger Ekzembildung und dauernder latenter Allergie hervorgerufen, so handelt es sich nicht um eine nach § 31 Abs.3 BeamtVG als Dienstunfall anzuerkennende Erkrankung. (vgl OVG Saarland, E, 29.05.89, - 1_R_2/89 - ZBR_90,60 -61)

§§§



zu § 36   BeamtVG
  1. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (stRspr). Die Entscheidung, welcher Behörde das einem Beamten übertragene abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet ist, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn eindeutig und individuell konkretisiert übertragen wird. (vgl BVerwG, U, 23.09.04, - 2_C_27/03 - Dienstunfähigkeit = RS-BVerwG Nr_04.138-Z-446 = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 45   BeamtVG
  1. Bei Berufskrankheiten beginnt die Meldefrist des § 45 Abs.1 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte bei sich eine Krankheit feststellt, von der er annehmen kann, daß sie auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, unter anderem Urteil vom 17.6.1993 - 1 R 74/90 -, SKZ 1993, Leits.47, und Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 15.9.1995, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr.3). (vgl OVG Saarl, U, 14.01.99, - 1_R_270/96 - SKZ_99,278/32 (L))

  2. Die Meldefristen des § 45 BeamtVG gelten auch für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes ereigneten, aber bis zu diesem Termin noch keine endgültige Regelung erfahren haben; im übrigen findet insoweit das bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltende materielle Recht Anwendung. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L)

  3. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs.2 BeamtVG gilt auch für als Dienstunfälle geltende Berufskrankheiten; für den Fristbeginn ist dabei maßgeblich, wann sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat; dagegen spielt keine Rolle, wann er von seinem Kranksein Kenntnis erlangt hat. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L)

§§§



zu § 46   BeamtVG
  1. § 46 Abs.2 S.1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.02.87 (BGBl_87,570 ber. S.1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach § 30 bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliederung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat. (vgl BVerfG, B, 08.01.92, - 2_BvL_9/88 - Beamtenversorgungsgesetz - ZBR_92,150 -153)

§§§



zu § 53   BeamtVG
  1. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld ist mit Verfassungsrecht vereinbar, soweit die Witwe nicht schlechter gestellt ist als der vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)

  2. Auf das Witwengeld sind grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzurechnen. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)

  3. Die gesetzliche Regelung in § 53 Abs.5 BeamtVG, nach der Einkommen aus der Tätigkeit bei dem - staatsfreien - Rundfunk auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, Einkommen aus der Tätigkeit bei den - staatsfreien - Kirchen dagegen nicht, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, da der Rundfunk eine - wenn auch staatsfreie - Aufgabe öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, die Kirchen dagegen ihre Tätigkeit aus ihrem eigenen, besonderen Auftrag herleiten und sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden. (vgl # OVG Saarl, E, 14.08.90, - 1_R_34/89 - = SKZ_91,114/34 (L))

§§§



zu § 55   BeamtVG
  1. Die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf Versorgungsbezüge dem Grunde nach setzt nicht voraus, dass die Beiträge vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zumindest paritätisch bezuschusst worden sind. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_4/03 - Befreiende Lebensversicherung - Origninalurteil = RS-BVerwG-Nr.04.012-Z-408 = www.BVerwG.de)

  2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus Lebensversicherungen auch dann auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn die Lebensversicherung bereits bei In-Kraft-Treten der Ruhensregelung bestand. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_4/03 - Befreiende Lebensversicherung - = RS-BVerwG-Nr.04.012 = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 56   BeamtVG
  1. Art.11 Abs.2 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften (VersO/EG), der den Beamten der Europäischen Gemeinschaften eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften ermöglichen soll (Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (Art.11 Abs.3 VersO/EG).

  2. Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

    Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorgung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art.11 Abs.2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl BGBl.1994, Teil II, 622 ff) entnommen werden.

    Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs.2 SGB VI). (Vgl OVG Saarland, U, 15.07.03, - 1_R_2/02 - SKZ_04,80/10 (L))

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zu § 62   BeamtVG
  1. Kommt ein beamtenrechtlich Versorgungsberechtigter der Auskunftspflicht gegenüber der Behörde nicht nach, kann ihm die Versorgung vorübergehend entzogen werden (Einzelfallbetrachtung). (vgl OVG Saarland, U, 03.08.90, - 1_R_28/89 - = SKZ_91,114/35 (L)

§§§



zu § 69e   BeamtVG
  1. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69e BeamtVG. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)

  2. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)

  3. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)

  4. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = www.bverfg.de)

  5. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = www.bverfg.de)

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