(R) zum BeamtVG | ||
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zu § 2 BeamtVG |
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Das Urlaubsgeld gehört nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Versorgungsempfänger können daher keine Beteiligung an der in Art.5 BBVAnpG 92 geregelten Erhöhung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte und Soldaten beanspruchen. Insoweit liegt ein Verstoß weder gegen § 70 BeamtVG noch gegen die Art.3, 33 Abs.5 GG vor. (OVG Saarl, B, 21.10.96, - 1_R_34/96 - = SKZ_97,110/50 (L) = SörS-Nr.96.092)
§§§
zu § 4 BeamtVG |
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Vorschriften, die die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig teils bindend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind nebeneinander anwendbar. Nur dann, wenn eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift ausgeschlossen. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_6/03 - Ausbildungszeit - = RS-BVerwG-Nr.04.013 = www.BVerwG.de)
Die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als Ausbildungszeit nach § 12 Abs.1 Nr.2 BeamtVG setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs.1 Nr.1 BeamtVG durchlaufen hat. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_6/03 - Ausbildungszeit - = RS-BVerwG-Nr.04.013 = www.BVerwG.de)
Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). (vgl BVerwG, U, 25.05.05, - 2_C_20/04 - = RS-BVerwG-Nr.05.110 = www.BVerwG.de )
§§§
zu § 5 BeamtVG |
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Die Ruhegehaltfähigkeit der sog Marinezulage bei langjähriger Verwendung gemäß Nr.3 a der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B aF setzt nicht voraus, dass der Beamte ausschließlich in dem Rechtsverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. ( BVerwG, U, 07.04.05, - 2_C_23/04 - Marinezulage - = RS-BVerwG-Nr.05.062 = www.BVerwG.de)
§§§
zu § 10 BeamtVG |
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§§§
zu § 12 BeamtVG |
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Zur Anrechnung von Ausbildungszeiten kommunaler Wahlbeamter (vgl BVerwG, U, 28.02.07, - 2_C_18/06 - Vordienstliche Ausbildungszeiten - = RS-BVerwG-Nr.07.037-Z-001 = www.BVerwG.de) .
§§§
zu § 14 BeamtVG |
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Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs.3 iVm § 69d Abs.3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.026 = www.BVerwG.de)
§§§
zu § 14a BeamtVG |
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Auch der sog amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 vH kann gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend erhöht werden. (vgl BVerwG, U, 23.06.05, - 2_C_25/04 - RS-BVerwG Nr.05.137 = www.BVerwG.de
§§§
zu § 19 BeamtVG |
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Die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist so zu regeln, als sei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)
§§§
zu § 31 BeamtVG |
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Ein Dienstunfall ist nur dann wesentliche Teilursache für einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG, wenn ausgesehlossen werden kann, daß der Schaden auch ohne das Unfallereignis allein bei Ausübung der Verrichtungen des täglichen Lebens innerhalb eines Jahres in dem gleichen Ausmaß eingetreten wäre. (vgl OVG Saarland, U, 18.07.83, - 3_R_51/80 - SKZ_84,102/8 (L))
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind. (vgl BVerwG, U, 27.05.04, - 2_C_29/03 - Wegeunfall - Originalurteil = RS-BVerwG-Nr.04.078)
Zum Wegeunfall (vgl BVerwG, U, 27.05.04, - 2_C_29/03 - Wegeunfall - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-425)
Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-504 = www.BVerwG.de)
Unfallfürsorge und Abgrenzung des privaten und öffentlichen Lebensbereichses. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG- Z-505 = www.BVerwG.de)
Eine Hepatitis NANB stellt für einen Lehrer im Justizvollzugsdienst keine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit dar. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L))
Schlechterstellung der Beamten und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. (vgl BVerwG, U, 27.01.05, - 2_C_7/04 - Unfall in Garage - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-506 = www.BVerwG.de)
Die Meldefristen des § 45 BeamtVG sind auf als Dienstunfälle geltende Berufskrankheiten sinngemäß anzuwenden. (vgl OVG Saarl, U, 14.01.99, - 1_R_270/96 - SKZ_99,278/32 (L))
Die Kriterien für die Feststellung einer die Bejahung von Ansprüchen eines Beamten auf Dienstunfallfürsorge rechtfertigenden Kausalität eines durch einen Dienstunfall (§ 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) erlittenen Körperschadens für eine bei ihm eingetretene wesentliche Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) beziehungsweise seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 36 Abs.1 BeamtVG) insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Bedeutsamkeit von Vorveranlagungen, sind in der Rechtsprechung geklärt. (vgl OVG Saarland, B, 11.06.01, - 1_Q_26/00 - = SKZ_01,198/33 (L))
§§§
zu § 36 BeamtVG |
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§§§
zu § 45 BeamtVG |
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Bei Berufskrankheiten beginnt die Meldefrist des § 45 Abs.1 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte bei sich eine Krankheit feststellt, von der er annehmen kann, daß sie auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, unter anderem Urteil vom 17.6.1993 - 1 R 74/90 -, SKZ 1993, Leits.47, und Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 15.9.1995, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr.3). (vgl OVG Saarl, U, 14.01.99, - 1_R_270/96 - SKZ_99,278/32 (L))
Die Meldefristen des § 45 BeamtVG gelten auch für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes ereigneten, aber bis zu diesem Termin noch keine endgültige Regelung erfahren haben; im übrigen findet insoweit das bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltende materielle Recht Anwendung. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L)
Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs.2 BeamtVG gilt auch für als Dienstunfälle geltende Berufskrankheiten; für den Fristbeginn ist dabei maßgeblich, wann sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat; dagegen spielt keine Rolle, wann er von seinem Kranksein Kenntnis erlangt hat. (vgl OVG Saarland, U, 17.06.93, - 1_R_77/90 - SKZ_93,278/47 (L)
§§§
zu § 46 BeamtVG |
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§ 46 Abs.2 S.1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.02.87 (BGBl_87,570 ber. S.1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach § 30 bis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliederung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat. (vgl BVerfG, B, 08.01.92, - 2_BvL_9/88 - Beamtenversorgungsgesetz - ZBR_92,150 -153)
§§§
zu § 53 BeamtVG |
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Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld ist mit Verfassungsrecht vereinbar, soweit die Witwe nicht schlechter gestellt ist als der vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)
Auf das Witwengeld sind grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzurechnen. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_20/03 - Versorgungsabschlag-Witwe - = RS-BVerwG-Nr.04.027 = www.BVerwG.de)
§§§
zu § 55 BeamtVG |
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Die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf Versorgungsbezüge dem Grunde nach setzt nicht voraus, dass die Beiträge vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zumindest paritätisch bezuschusst worden sind. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_4/03 - Befreiende Lebensversicherung - Origninalurteil = RS-BVerwG-Nr.04.012-Z-408 = www.BVerwG.de)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus Lebensversicherungen auch dann auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn die Lebensversicherung bereits bei In-Kraft-Treten der Ruhensregelung bestand. (vgl BVerwG, U, 28.01.04, - 2_C_4/03 - Befreiende Lebensversicherung - = RS-BVerwG-Nr.04.012 = www.BVerwG.de)
§§§
zu § 56 BeamtVG |
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§§§
zu § 62 BeamtVG |
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§§§
zu § 69e BeamtVG |
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Zur Verfassungsmäßigkeit des § 69e BeamtVG. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)
Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)
Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = RS-BVerfG-Nr.05.042 = www.bverfg.de)
Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = www.bverfg.de)
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist. (vgl BVerfG, U, 27.09.05, - 2_BvR_1387/02 - Altersversorgung-Beamte - = www.bverfg.de)
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RsprS zum BeamtVG | [ ] |
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