BVerwG | 2005 (5) | 121-150 |
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[ 2004 ][ « ][ » ][ 2006 ] | [ ] |
05.121 Bemessungsgrundlage der Entschädigung |
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BVerwG, U, 09.06.05, - 3_C_30/04 -
EntschG_§_3 Abs.1, EntschG_§_3 Abs.3; EGV_Art.19
Entschädigung / Einheitswert / Einheitswertfestsetzung / Hilfswert / Hilfswertfestsetzung / Bemessungsgrundlage / Nichtigkeit / Unwirksamkeit / DDR-Verwaltungsakt / entsprechende Anwendung / Analogie
Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist auch dann gemäß § 3 Abs.1 EntschG aus dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zu ermitteln, wenn vor dem Bewertungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen des Grundstücks bei der Einheitswertfestsetzung unberücksichtigt geblieben sind, es sei denn, die Festsetzung erweist sich deshalb als nichtig. Für die Berechnung eines Hilfswertes in entsprechender Anwendung von § 3 Abs.3 EntschG ist in diesem Fall kein Raum.
§§§
05.122 Drogenkonsum |
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BVerwG, U, 09.06.05, - 3_C_25/04 -
StVG_§_2, StVG_§_3; FeV_§_11 Abs.8, FeV_§_14, FeV_§_46
Entziehung der Fahrerlaubnis / Drogenkonsum / Einnahme von Kokain / Fahreignung / Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs / medizinisch-psychologisches Gutachten
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 FeV iVm § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.
§§§
05.123 Arzneimittelzulassung |
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BVerwG, U, 09.06.05, - 3_C_22/04 -
AMG_§_31 Abs.1 Nr.3, AMG_§_31 Abs.3
Arzneimittelzulassung / Verlängerung der Arzneimittelzulassung / Antragsfrist für - /
1) Die Antragsfrist des § 31 Abs.1 Nr.3 AMG gilt nicht nur für die erste Verlängerung einer Arzneimittelzulassung, sondern auch für nachfolgende weitere Verlängerungen.
2) Die Fünfjahresfrist des § 31 Abs.1 Nr.3 AMG für das Erlöschen der Zulassung beginnt bei einer Verlängerung der Zulassung mit der Bekanntgabe des Verlängerungsbescheides.
§§§
05.124 Absatz von Magermilchpulver |
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BVerwG, U, 09.06.05, - 3_C_33/04 -
VO (EWG) Nr.804/68 VO (EWG) Nr.968/68 VO (EWG) Nr.2768/90 EG-Recht-Überleitungsverordnung § 1
Beihilfe / Beihilfenverbot / Magermilchpulver / Mischfutter / Verwendungsbeschränkung / Beitritt / Beitrittsgebiet / Beitrittsbedingtes Recht / Sonderermächtigung / Ausnahmeermächtigung
Die Bundesrepublik Deutschland war nicht berechtigt, von der durch europäisches Gemeinschaftsrecht erteilten Ausnahmeermächtigung, nach der deutschen Einigung eine zuvor von der DDR gewährte Beihilfe aus nationalen Mitteln für den Absatz von Magermilchpulver für eine Übergangszeit weiterhin zu gewähren, unter der einschränkenden Voraussetzung Gebrauch zu machen, dass das Magermilchpulver nur im Beitrittsgebiet verfüttert wird.
§§§
05.125 Neuerteilung der Fahrerlaubnis |
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BVerwG, U, 09.06.05, - 3_C_21/04 -
StVG_§_2; FeV_§_11, FeV_§_14, FeV_§_20
Neuerteilung der Fahrerlaubnis / Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt / medizinisch-psychologisches Gutachten / Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
§§§
05.126 Postulationsfähigkeit |
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BVerwG, B, 10.06.05, - 1_B_149/04 -
StVG_§_2; FeV_§_11, FeV_§_14, FeV_§_20
Absoluter Revisionsgrund / Postulationsfähigkeit / Unterbrechung des Verfahrens / Vertretungszwang
Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr.4 VwGO vertreten war.
§§§
05.127 Kosten der Abschiebung |
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BVerwG, U, 14.06.05, - 1_C_11/04 -
AufenthG_§_67 Abs.3, AufenthG_§_71; AuslG_§_63, AuslG_§_82, AuslG_§_83; VwKostG_§_12, VwKostG_§_14 Abs.2
Abschiebung / Durchführung der Abschiebung / Rückführung / Ersuchen der Ausländerbehörde / Vollzugshilfe / Bundesgrenzschutz / Flugbegleitung / Landespolizei / Transportbegleitung / Abschiebungskosten / Leistungsbescheid / Zuständigkeit / einheitliche Kostenerhebung / getrennte Kostenerhebung
Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs.1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs.4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.
§§§
05.128 Kosten der Abschiebung |
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BVerwG, U, 14.06.05, - 1_C_15/04 -
AufenthG_§_66, AufenthG_§_67 Abs.3 S.1, AufenthG_§_69 Abs.2 S.2, AufenthG_§_71 Abs.1, AufenthG_§_71 Abs.5; AuslG_§_57, AuslG_§_63 Abs.1, AuslG_§_63 Abs.6, AuslG_§_81 Abs.2 S.2, AuslG_§_82, AuslG_§_83 Abs.1 Nr.2, AuslG_§_83 Abs.4, AuslG_§_103 Abs.2; FreiheitsEntzG_§_8 Abs.2, FreiheitsEntzG_§_14 Abs.1; KostO_§_1, KostO_§_137 Nr.13; StVollzG_§_50, StVollzG_§_171; VwKostG_§_13 Abs.1 Nr.1, VwKostG_§_14 Abs.2 S.1
Abschiebung / Abschiebungshaft / Aufenthaltsbestimmungsrecht / Eltern / Kinder / Kosten / tatsächlich entstandene Kosten / Haftkostenbeitrag / spezifische Kosten der Abschiebungshaft / Kostenhaftung der Eltern / Minderjährige / Veranlasser / Regelvermutung / Sicherungshaft / Abschiebungshaft bei Minderjährigen / Erforderlichkeit / Verhältnismäßigkeit
1) Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG mitveranlasst haben.
2) Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs.4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs.3 Satz 1 AufenthG).
§§§
05.129 Gewährung rechtlichen Gehörs |
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BVerwG, B, 14.06.05, - 2_B_108/04 -
GG_Art.103 Abs.1; BDG_§_13 Abs.1, BDG_§_13 Abs.2, BDG_§_58, BDG_§_65 Abs.1, BDG_§_65 Abs.3, BDG_§_69
Beihilfebetrug / Beweisangebot / Erschwerungsgründe / Milderungsgründe / rechtliches Gehör / verminderte Schuldfähigkeit
1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (§ 58 Abs.2, § 65 Abs.1 BDG).
2) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 GG fordert, dass das Verwaltungsgericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.
§§§
05.130 Klagerücknahmeerklärung |
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BVerwG, U, 15.06.05, - 9_C_8/04 -
AbwAG_§_1, AbwAG_§_2 Abs.1, AbwAG_§_2 Abs.2, AbwAG_§_4 Abs.1, AbwAG_§_9 Abs.1; WHG_§_1 Abs.1; ZPO_§_269 Abs.3
Klagerücknahme, Abwasserabgabe / Fischzucht / Bruthaus / Kaskade / Trommelfilter / Fischzuchtbecken / Einleiten von Abwasser / Absonderung / Gewässer, unterirdische Führung … / Gewässerfunktion / natürlicher Wasserkreislauf, Durchflussprinzip / Produktionskreislauf
1) Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6.Dezember 1996 BVerwG 8 C 33.95 Buchholz 310 § 126 VwGO Nr.3).
2) Fischzucht unterliegt nicht der Abwasserabgabe, wenn sie in einem Gewässer betrieben wird.
3) Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wird durch eine im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzt, grundsätzlich nicht unterbrochen.
§§§
05.131 Unternehmensresterestitution |
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BVerwG, B, 20.06.05, - 7_B_43/05 -
VermG_§_6 Abs.6a S.1, VermG_§_6 Abs.6a S.2, VermG_§_6 Abs.6a S.3; GVO_§_7 Abs.3 S.1
Unternehmensresterestitution / Grundstücksveräußerung durch den Verfügungsberechtigten / Verfügungsverbot / Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung / Anspruch auf Rückübereignung / Festsetzung von Vorrangverbindlichkeiten
Die Vorschrift des § 7 Abs.3 Satz 1 GVO ist auf Fälle von Unternehmensresterestitutionen (§ 6 Abs.6a Satz 1 VermG), in denen die zur Veräußerung eines Unternehmensgrundstücks erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig aufgehoben worden ist, entsprechend anwendbar.
§§§
05.132 Anschuldigungsschrift |
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BVerwG, U, 21.06.05, - 2_WD_12/04 -
GG_Art.1 Abs.3, GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.3, GG_Art.12a, GG_Art.17a, GG_Art.25, GG_Art.26 Abs.1 S.1, GG_Art.65a, GG_Art.73 Nr.1, GG_Art.87a, GG_Art.115a ff; UN-Charta Art.2 Nr.4, Art.39, 42, 51, 103 V.Haager Abkommen vom 18.Oktober 1907 NATO-Vertrag NATO-Truppenstatut Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Aufenthaltsvertrag Völkergewohnheitsrecht SG_§_7, SG_§_10 Abs.2, SG_§_10 Abs.5, SG_§_11 Abs.1, SG_§_11 Abs.2, SG_§_17 Abs.2 S.1; WDO_§_99, WDO_§_107
Befehl / Gehorsam / Unverbindlichkeit von Befehlen / Gewissensfreiheit / Gewissensentscheidung / Kriegsdienstverweigerungsrecht / völkerrechtliches Gewaltverbot / Selbstverteidigungsrecht / Funktionsfähigkeit der Bundeswehr / praktische Konkordanz / Irak-Krieg / IT-Projekt SASPF / NATO / Unterstützungsleistungen / AWACS, Überflugrechte / Bewachung von US-Einrichtungen / Zwischenlandrechte / Aggressionsdefinition / Staatenverantwortlichkeit / Neutralitätsrecht / Anschuldigungsschrift / ZDv 15/2 / Rechtsberater
1) Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.
2) Die durch § 11 Abs.1 S.1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle „gewissenhaft“ (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen „Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.
3) Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art.4 Abs.1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art.4 Abs.1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art.4 Abs.3 GG) verdrängt.
4) Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, dh an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
5) Der Gewissensappell „als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das „Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als „irrig", „falsch" oder „richtig" gewertet werden kann.
6) Gegen den am 20.März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7) Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
8) Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.
b) Müssen einem Soldaten nach Art.4 Abs.1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs.1 S.1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.
c) Art.4 Abs.1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.
9) Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.
10) Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.
a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über „die Verteidigung" (Art.73 Nr.1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art.73 Nr.1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das „legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.
b) Aus der in Art.87a Abs.1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften „zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr „störend" oder für den Dienstbetrieb „belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der „Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz ua des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
c) Die in Art.65a GG gewährleistete „Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art.1 Abs.3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.
d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung „praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.
§§§
05.133 Gewährung eines Sonderurlaubs |
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BVerwG, B, 22.06.05, - 1_WB_1/05 -
VwGO_§_113 Abs.1 S.4; GG_Art.19 Abs.4; SG_§_28 Abs.3, SG_§_28 Abs.4; SoldatenurlaubsVO_§_7 S.1 Nr.3
Sonderurlaub / Erholungsurlaub / Fortsetzungsfeststellungsantrag / Fortsetzungsfeststellungsinteresse
1) Die Gewährung eines Sonderurlaubs für Soldaten steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, der bei der Abwägung der Belange des Soldaten mit den dienstlichen Interessen insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle sowie die Fürsorgepflicht zu beachten hat.
2) Die Versagung eines beantragten Erholungsurlaubs aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen im Sinne des § 28 Abs.2 SG setzt voraus, dass die der Urlaubsbewilligung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei sind realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung zu prüfen.
§§§
05.134 Stellvertretenden Schulleiter |
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BVerwG, B, 22.06.05, - 6_P_8/04 -
(Bl) PersVG_§_13 Abs.3, PersVG_§_89 Abs.3
Stellvertretender Schulleiter / Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung / Erstellung von dienstlichen Beurteilungen
Die stellvertretenden Schulleiter gehören grundsätzlich nicht zu den Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs.3 Nr.2 BlnPersVG); Abweichendes gilt, wenn ihnen gemäß § 69 Abs.6 Satz 3 SchulG die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen übertragen ist.
§§§
05.135 Schulleiter |
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BVerwG, B, 22.06.05, - 6_P_2/05 -
(Bl) PersVG_§_13 Abs.3, PersVG_§_89 Abs.3
Schulleiter / Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung
Aufgrund der Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes vom 26.Januar 2004 gehören die Leiter der Berliner Schulen nunmehr zu denjenigen Dienstkräften, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs.3 Nr.2 BlnPersVG), so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs.3 BlnPersVG entfällt.
§§§
05.136 Schulleiter + Inhabern sonstiger Funktionsstellen |
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BVerwG, B, 22.06.05, - 6_P_7/04 -
(Bl) PersVG_§_88 Nr.4
Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern
Der spezielle, auf die Bestellung von Schulleitern und Inhabern sonstiger Funktionsstellen nach §§ 23, 24 BlnSchulVerfG a.F. zugeschnittene Mitbestimmungstatbestand nach § 88 Nr.4 BlnPersVG ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes vom 26.Januar 2004 nicht mehr anzuwenden.
§§§
05.137 Mindestruhegehaltssatz |
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BVerwG, U, 23.06.05, - 2_C_25/04 -
BeamtVG_§_4, BeamtVG_§_14 Abs.1, BeamtVG_§_14 Abs.4, BeamtVG_§_14a
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes / Mindestruhegehalt
Auch der sog amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 vH kann gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden.
§§§
05.138 Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung |
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BVerwG, U, 23.06.05, - 2_C_21/04 -
BesG_§_6; BremLAAufG_§_16 Nr.2; (Br) Unterrichts-verpflichtungs-ErmäßigungsVO §§ 1 4, 6, 7 GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.20 Abs.3 EGV_Art.141
Lehrer, Arbeitszeit der -/ Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -/ Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der - / Arbeitszeit, der Lehrer, und Unterrichtsverpflichtung, keine Kürzung der durch Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung / Unterrichtsverpflichtung, und Arbeitszeit der Lehrer / Ermäßigung der keine Kürzung der Arbeitszeit / Anrechung der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben auf die - / nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung errechnete Ermäßigung der -/ Anrechnung, der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung, und Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrer / Teilzeitbeschäftigung, Maß der Unterrichtsermäßigung bei , nach dem Umfang der errechnete Unterrichtsermäßigung
Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht ihre Arbeitszeit gekürzt. Ist einem teilzeitbeschäftigten Lehrer die gesetzliche Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung lediglich pauschal und nicht in einem nach dem Maß seiner Teilzeitbeschäftigung errechneten Umfang gewährt worden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung wegen eines zusätzlichen Dienstes.
§§§
05.139 Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes |
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BVerwG, B, 23.06.05, - 2_B_106/04 -
BBesG_§_46
Besoldungsgruppe / Dienstposten / Höherwertiges Amt / Zulage
Ein Beamter nimmt kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs.1 Satz 1 BBesG wahr, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat.
§§§
05.140 Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes |
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BVerwG, B, 27.06.05, - 10_B_72/04 -
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.1 S.1, GG_Art.103 Abs.1; WVG_§_28, WVG_§_30, WVG_§_47, WVG_§_72 Abs.1; VwGO_§_86 Abs.1
Wasserverband / Verbandsversammlung / funktionale Selbstverwaltung / Demokratieprinzip / demokratische Legitimation / demokratische Repräsentation / Berufsgruppe / hauptberufliche Landwirte / Verbandsbeitrag; Verbandssatzung / Beitragsmaßstab / Flächenanteil / Einwohneranteil / Willkürverbot / Anteil befestigter Flächen / Beitragssatz / Beitragskalkulation / Schätzung / Haushaltsplan / Jahresrechnung / Aufklärungspflicht / Überraschungsentscheidung / rechtliches Gehör
Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5.Dezember 2002 2 BvL 5, 6/98 BVerfGE 107,59 ff.).
§§§
05.141 Hundehaltung |
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BVerwG, B, 28.06.05, - 10_B_22/05 -
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.105 Abs.2a
Hundesteuer / Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde / gefahrenabwehrrechtlicher Erlaubnisvorbehalt zum Halten gefährlicher Hunde / Wesenstest / Lenkungswirkung der Hundessteuer
Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
§§§
05.142 Funktionszusammenhang |
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BVerwG, U, 29.06.05, - 8_C_9/05 -
VermG_§_1 Abs.2
Erbverzicht / Überschuldung / Mietwohngrundstück / Buchgrundstück / Nachbargrundstück / dienendes Grundstück / Funktionszusammenhang / Funktionseinheit / bestimmungsgemäße Nutzung / Nutzungskonflikt / Überbauung / Mitberechtigung, erbrechtliche / Erbanteil
Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs.2 VermG erfasst sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. März 2001 BVerwG 8 B 266.00 ).
§§§
05.143 Einführung eines Emissionshandelssystem |
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BVerwG, U, 30.06.05, - 7_C_26/04 -
Richtlinie 2003/87/EG Art.6 Abs.2, Art.8 S.2, Art.9, 10; GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.87 Abs.3 S.1; BImSchG_§_5 Abs.1, BImSchG_§_17, BImSchG_§_20, BImSchG_§_21; TEHG_§_2 Abs.1, TEHG_§_3 Abs.5, TEHG_§_4, TEHG_§_5, TEHG_§_6 Abs.1, TEHG_§_7, TEHG_§_17, TEHG_§_18, TEHG_§_20 Abs.1; VwGO_§_42 Abs.1, VwGO_§_43; VwVfG_§_35; (07) ZuG
Treibhausgas-Emissionen / Emissionshandel / Einführung eines Emissionshandelssystems / Emissionsgenehmigung / Emissionsberechtigung / Emissionszertifikate / Anfechtungsklage / Verwaltungsakt / fingierter Verwaltungsakt / Feststellungsantrag / konkretes Rechtsverhältnis / Passivlegitimation / europäischer Grundrechtsschutz / Eigentumsrecht / Enteignung / Regelung zur Benutzung des Eigentums / Vertrauenstatbestand / Verhältnismäßigkeit / Berufsfreiheit / Berufsausübungsregelung / immissionsschutzrechtliche Genehmigung / Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung / Zuteilungsregelungen für Emissionsberechtigungen / nationaler Zuteilungsplan / Verwaltungszuständigkeiten / verfassungswidrige Doppelzuständigkeit / Bundesoberbehörde
Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar. Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes.
§§§
05.144 Mehrarbeit oder Überstunden |
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BVerwG, U, 30.06.05, - 6_P_9/04 -
BPersVG_§_75 Abs.3 Nr.1, BPersVG_§_75 Abs.4
Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden / Freiwilligkeit der Ableistung von Überstunden / kollektiver Tatbestand / demokratisches Prinzip und Verantwortungsgrenze
1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs.3 Nr.1 BPersVG erstreckt sich auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden.
2) Deklariert der Dienststellenleiter in der Überstundenanordnung die Ableistung der Überstunden als freiwillig, so wird damit der in § 75 Abs.3 Nr.1 BPersVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand nicht in Frage gestellt.
3) Soweit Maßnahmen, die dem Katalog der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs.3 BPersVG unterfallen, die Regierungsverantwortung berühren, ist das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs.4 Sätze 3 und 4 BPersVG analog anzuwenden.
§§§
05.145 Verbot der Eigenwerbung an Taxen |
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BVerwG, U, 30.06.05, - 3_C_24/04 -
GG_Art.12 Abs.1; PBefG_§_57 Abs.1 Nr.2; BOKraft_§_26 Abs.1, BOKraft_§_26 Abs.3, BOKraft_§_26 Abs.4
Berufsfreiheit und Werbeverbote / Eigenwerbung an Taxen / Fremdwerbung an Taxen
1) Das Verbot der Eigenwerbung an Taxen (§ 26 Abs.3 BOKraft) verletzt das Grundrecht der Taxiunternehmer auf freie Berufsausübung und ist unwirksam.
2) Die Einschränkungen für Fremdwerbung an Taxen (§ 26 Abs.4 BOKraft) gilt auch für Eigenwerbung.
§§§
05.146 Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung |
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BVerwG, U, 30.06.05, - 3_C_37/04 -
VwRehaG_§_2 Abs.4 S.1, VwRehaG_§_2 Abs.4 S.2; VermG_§_7a Abs.2 S.1, VermG_§_7a Abs.2 S.4
Restitution nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitation / Erstattungspflicht wegen DDR-Entschädigungszahlung / Zinserstattung
Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung unterliegen der Erstattungspflicht aus § 2 Abs.4 VwRehaG iVm § 7 a Abs.2 VermG.
2) Die Einschränkungen für Fremdwerbung an Taxen (§ 26 Abs.4 BOKraft) gilt auch für Eigenwerbung.
§§§
05.147 Anteilsübertragung an Miterbe |
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BVerwG, U, 30.06.05, - 3_C_15/04 -
VermG_§_2 Abs.1 S.1; BGB_§_133, BGB_§_157, BGB_§_2033 Abs.1 S.1, BGB_§_2033 Abs.2
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks / Berechtigter / Rechtsnachfolger / Erbe / Miterbe / Erbteilsübertragung
Haben die übrigen Miterben eines verstorbenen Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihre Anteile an dem Nachlass des Geschädigten einem Miterben übertragen, ist allein dieser Miterbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 VermG.
§§§
05.148 Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde |
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BVerwG, B, 06.07.05, - 3_B_77/05 -
GVG_§_17a Abs.1 GVG_§_17a Abs.4
Rechtsweg / Vorabentscheidung / Zwischenverfahren / Beschwerde / weitere Beschwerde / außerordentliche Beschwerde / Eilverfahren / Eilrechtsschutz
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
§§§
05.149 Grundrecht-gewerblicher Krankenhausbetreiber |
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BVerwG, U, 07.07.05, - 3_C_23/04 -
GVG_§_17a Abs.1 GVG_§_17a Abs.4
Rechtsweg / Vorabentscheidung / Zwischenverfahren / Beschwerde / weitere Beschwerde / außerordentliche Beschwerde / Eilverfahren / Eilrechtsschutz
1) Der gewerbliche Betreiber eines psychiatrischen Krankenhauses wird nicht dadurch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, dass ihm bei der Festsetzung des Budgets für das Krankenhaus ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag versagt wird.
2) Das Grundrecht eines gewerblichen Krankenhausbetreibers auf freie Berufsausübung ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Erlösbegrenzungsgesetz im Jahre 1999 keine Erhöhung der Erlösobergrenze entsprechend dem vollen Satz der BAT-Anhebung zuließ.
§§§
05.150 Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts |
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BVerwG, U, 07.07.05, - 5_C_9/04 -
SGB_I_§_30 Abs.3 S.2; SGB_VIII_§_86 Abs.1 SGB_VIII_§_86 Abs.7, SGB_VIII_§_86d, SGB_VIII_§_89c
Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme / tatsächliche Aufenthaltsnahme, Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts / Zuständigkeitsänderung während des Leistungsbezugs, Asylantrag, jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach ...
1) Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I bzw § 86 Abs.1 SGB VIII setzt eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (wie BVerwG, Urteil vom 26.September 2002 BVerwG 5 C 46.01
2) Die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen richtet sich auch dann nach § 86 Abs.7 SGB VIII in seiner ab dem 1.Juli 1998 geltenden Fassung, wenn der Asylantrag bereits vor dem 1.Juli 1998 gestellt war und Jugendhilfe auch schon vor dem 1.Juli 1998 geleistet worden ist.
§§§
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