2006 (1) | ||
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06.001 | Zahlungsverpflichtung | |
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Bei auf die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Klagen ist auf der Grundlage der dargelegten Größenordnung der Forderung für die Streitwertfestsetzung ein Abschlag vorzunehmen (sogenannter "Feststellungsrabatt"), dessen Höhe sich nach den Umständen des Falles richtet (hier 50 %). | ||
§§§ |
06.002 | Baugenehmigung | |
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1) Bei der Ermittlung des Inhalts einer Baugenehmigung im Wege ihrer Auslegung, hier speziell unter Berücksichtigung modifizierender Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen, kann vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen und angeblichen mündlichen Zusagen von Mitarbeitern der Genehmigungsbehörde während des Genehmigungsverfahrens gerade mit Blick auf das zwingende Schriftformerfordernis in § 73 Abs.2 Satz 1 LBO 2004 (bisher: § 77 Abs.1 Satz 1 LBO 1996) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. | ||
2) Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung ( | ||
§§§ |
06.003 | Bevollmächtigtenhinzuziehung | |
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In Fallgestaltungen, in denen ein Prozessbeteiligter im Widerspruchsverfahren lediglich als Dritter beteiligt war, sich also nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen musste, müssen besondere Gründe vorliegen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen (im konkreten Fall bejaht). | ||
§§§ |
06.004 | Beweisanträge | |
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Bei der den Bauaufsichtsbehörden durch § 88 Abs.4 LBO 1996 eröffneten Möglichkeit zur Anforderung von Bauvorlagen beim Bauherrn handelt es sich um eine Möglichkeit der Sachverhaltsermittlungen, die eine sachgerechte bauaufsichtsbehördliche Beurteilung auch im Interesse des Betroffenen gewährleisten soll. Eine derartige Anordnung ist dann unverhältnismäßig, wenn die Baumaßnahme für die Bauaufsichtsbehörde ohne jeden Zweifel und ohne jede weitere Prüfung offensichtlich mit den geltenden baurechtlichen Anforderungen nicht in Einklang steht, das heißt von vorneherein die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein repressives Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde ohne weiteres erkennbar vorliegen oder - bei Nachbarbetroffenheit durch den Rechtsverstoß - sogar eine dahingehende Verpflichtung besteht. | ||
§§§ |
06.005 | Entfernung aus dem Dienst | |
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Verstößt ein Soldat auf Zeit, der zugleich Vorgesetzter ist, in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach gegen unterschiedliche Dienstpflichten, wobei er zumindest in einem Fall die ihm unterstellten Soldaten auch unwürdig und ehrverletzend behandelte, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs.5 SG). | ||
§§§ |
06.006 | Entfernung aus dem Dienst | |
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1) Der Kläger, der als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des Saarlandes steht, hat keinen Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen auf der Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) und dem Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 (Gesetz Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung 2004, Amtsblatt des Saarlandes vom 08.01.2004, Bl. 2). | ||
2) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Rechtsvorschriften ergeben sich nicht (Art.100 GG). Das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Ausfertigung des Gesetzes durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten ist wirksam. | ||
3) Das auf der Grundlage des BBVAnpG 2003/2004 ergangene Saarländische Gesetz über die Haushaltsführung 2004 ist auch nicht materiell wegen Verstoßes gegen "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" gemäß Art.33 Abs.5 GG verfassungswidrig. | ||
§§§ |
06.007 | Aussetzung der Abschiebung | |
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1) Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Aspekt der Wahrung der Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar be vorsteht". Für die Anerkennung solcher "Vorwirkungen" des Art.6 Abs.1 GG ist daher nur Raum, wenneinerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchg reifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen (ersteres hier verneint wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung einer Urkunde im Heimatland). | ||
2) Im Rahmen des § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG sind bei der Bestimmung der Reichweite ausländerrechtlicher Schutzwirkungen des Art.6 GG nicht formal-rechtliche familiäre Bindungen entscheidend; vielmehr kommt es auf die im konkreten Fall zu ermittelnde tatsächliche Verbundenheit zwischen den Famili enmitgliedern an. | ||
§§§ |
06.008 | Berufsunfähig | |
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1) Der gewährte Anspruch auf Berufsunfähigkeit endet erst, wenn die Berufsfähigkeit voll umfänglich wieder gegeben ist, nicht bereits dann, wenn nach Jahren sich erste begründete Heilungschancen auftreten. | ||
2) Die Annahme eines überschaubaren Zeitraums ist bei einer psychischen Erkrankung und einer Dauer von mehr als einem Kalenderjahr ausgeschlossen. | ||
§§§ |
06.009 | Umsetzung | |
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1) Der Schutzzweck der in § 46 Abs.3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten. | ||
2) Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann. | ||
§§§ |
06.010 | Beweiswürdigung | |
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1) Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht in tatsächlicher Hinsicht, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, so ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in engen Grenzen zulässig. | ||
2) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist in derartigen Fällen nur dann mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu vereinbaren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Raum stehende Beweiserhebung zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.1997 - 1 BvR 296/96 -, NJW 1997, 2745, und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976). | ||
§§§ |
06.011 | Nachtragsbaugenehmigung | |
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Wenn eine Gemeinde am Verfahren zur Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung nicht beteiligt wurde, liegt dann keine Verletzung ihrer Rechte aus § 36 BauGB vor, wenn sie zu der Ursprungsbaugenehmigung ihr Einvernehmen erteilt hat und durch die Nachtragsbaugenehmigung diese Ursprungsbaugenehmigung lediglich eingeschränkt und präzisiert wird (wie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.07.2004 - 1 W 20/04 -). | ||
§§§ |
06.012 | Nichtzulassung-Volksbegehren | |
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1) Der Zulässigkeit eines Volksbegehrens steht nicht entgegen, dass sich die Einleitungsformel des von ihm vorgelegten Gesetzentwurfs auf die Änderung eines in dieser Fassung nicht mehr geltenden Gesetzes bezieht, so lange nicht unklar ist, ob mit einer Aktualisierung dieser Bezugnahme durch die Vertrauensperson der Entwurf dem Grundanliegen der Unterstützer noch gerecht wird. | ||
2) Von der Volksgesetzgebung nach Art.99 Abs.1 Satz 3 SVerf ausgeschlossene finanzwirksame Gesetze sind solche, deren materielle Umsetzung geldliche, die Einnahmen oder Ausgaben des Landes verändernde Folgen hat. | ||
§§§ |
06.013 | Abschiebungsschutz | |
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Zu den Anforderungen an eine einstweilige Untersagung der Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung eines ausreisepflichtigen Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen. | ||
§§§ |
06.014 | Streitwert-Ausländerrecht | |
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1) Wenden sich in einem Verfahren nach § 123 VwGO nicht nur der betroffene Ausländer, sondern auch Familienangehörige gegen seine drohende Abschiebung, so ist auch für diese Angehörigen (jeweils) der halbierte Auffangwert bei der Streitwertfeststellung in Ansatz zu bringen. | ||
2) Das Oberverwaltungsgericht darf im Rahmen einer Streitwertbeschwerde von Amts wegen eine Heraufsetzung des Streitwerts auch über den vom Beschwerdeführer verlangten Betrag hinaus vornehmen. | ||
§§§ |
06.015 | Fernbleiben vom Dienst | |
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1) § 74 SDO schließt eine Erweiterung der Berufungsbegründung im Rahmen des ursprünglichen Berufungsantrags nicht aus. | ||
2) Wenn die Berechtigung oder Nichtberechtigung zusätzlicher Anschuldigungspunkte keinen Einfluss auf das Maß der diziplinarischen Ahndung hat, darf der Verhandlungsstoff und damit die Sachverhaltsfeststellung im zweitinstanzlichen Disziplinarverfahren ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten beschränkt werden, weil Rechte des Beamten dadurch nicht berührt werden. | ||
3) Wenn eine privatärztliche Bescheinigung über die Dienstfähigkeit mit ihrer medizinischen Beurteilung den Feststellungen des Amtsarztes widerspricht und dies dem Amtsarzt bekannt ist, kommt seinen Feststellungen nur Vorrang zu, wenn er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum der diesem nicht folgt. | ||
§§§ |
06.016 | Abschiebungshindernisse | |
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Zu den Voraussetzungen für die Annahme politischer Verfolgung in Albanien und des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) wegen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten (hier verneint). | ||
§§§ |
06.017 | Altenwohn-+ Pflegeheim | |
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1) Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs.6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs.3 Satz 4 VwGO ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. | ||
2) Abstandsflächenberechnung bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden sowie mit Vorbauten | ||
3) Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung. | ||
4) Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es ausdrücklicher und nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnung, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstückes in Frage zu stellen. | ||
5) Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 44 Abs.3 LBO 1996 bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO nur ausnahmsweise zu. | ||
6) Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Zudem kommt § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann. Führt der zweite Rettungsweg nicht notwendig über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so bedarf es keiner Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge. | ||
7) Der Anwendungsbereich des § 3 Abs.2 und 4 BauNVO, nach denen zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, findet erst dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann. | ||
§§§ |
06.018 | Altenwohn-+ Pflegeheim | |
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1) Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs.6 Satz 1 und 3 iVm Abs.3 Satz 4 VwGO ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. | ||
2) Abstandsflächenberechnung bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden sowie mit Vorbauten. | ||
3) Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung. | ||
4) Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es ausdrücklicher und nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnung, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstückes in Frage zu stellen. | ||
5) Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 44 Abs.3 LBO 1996 bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO nur ausnahmsweise zu. | ||
6) Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Zudem kommt § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann. | ||
7) Der Anwendungsbereich des § 3 Abs.2 und 4 BauNVO, nach denen zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, findet erst dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann. | ||
§§§ |
06.019 | Unterhaltsvorschussleistung | |
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1) Mitteilung einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse im Verständnis von § 6 Abs.4 UnterhaltsvorschussG bedeutet "in Kenntnis setzen" von dieser Änderung und verlangt eine gezielte Unterrichtung der Behörde über diese Änderung. | ||
2) Die Empfängerin von Unterhaltsvorschussleistungen kommt ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs.4 UnterhaltsvorschussG nicht nach, wenn sie bei Stellung eines Antrages auf eine andere Leistung der Jugendhilfe zwar ihre neue Wohnanschrift angibt, es aber der Findigkeit der Behörde überlässt festzustellen, dass sie die neue Wohnung von dem säumigen Unterhaltsschuldner angemietet hat und diesem regelmäßig Miete zahlt. | ||
§§§ |
06.020 | Prozesskostenhilfe | |
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Einzelfall einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der die Anerkennung einer Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an Fachprüfungen der Diplomprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre begehrt wird. | ||
§§§ |
06.021 | Mehrkinderemäßigung | |
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1) Zur Mischfinanzierung der Personalkosten saarländischer Kindertageseinrichtungen nach §§ 19 VorschulG und 23 KHG. | ||
2) Zu den Voraussetzungen eines den Ausfall von Elternbeiträgen aufgrund der Mehrkinderermäßigungsregelung berücksichtigenden Personalkostenzuschusses der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist. | ||
§§§ |
06.022 | Weihrauchextrakt | |
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1) Lebensmittel sind nach der Definition des Gemeinschaftsrechts und nunmehr auch des deutschen Rechts Stoffe, die vom Menschen aufgenommen werden; dazu genügen auch Aromastoffe. | ||
2) Arzneimittel in der Form von Funktionsarzneimitteln sind nach Gemeinschaftsrecht und deutschem Recht Stoffe, die die Körperfunktionen positiv oder negativ beeinflussen und damit Auswirkungen auf die Gesundheit haben können. | ||
3) Erfüllt ein Stoff sowohl die Lebensmitteldefinition als auch die Arzneimitteldefinition, hat das Arzneimittelrecht wegen der typischerweise größeren Gesundheitsgefahren für die rechtliche Behandlung nach Gemeinschaftsrecht und nunmehr auch deutschem Recht Vorrang. | ||
4) Ein Weihrauchextrakt mit aromatischen Wirkungen und der Beeinflussung von Entzündungsprozessen ist als zulassungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln. | ||
§§§ |
06.023 | Irak | |
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1) Der politische Systemwechsel im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins stellt eine grundlegende, zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse iSd § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG dar. | ||
2) Die sich aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak ergebenden allgemeinen Gefahren stehen dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs.1 AsylVfG nicht entgegen. | ||
§§§ |
06.024 | Zuständigkeitsänderung | |
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Eine nach § 86 Abs.6 SGB VIII begründete Zuständigkeit endet mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern. § 86 Abs.6 SGB VIII enthält keine Regelung, wonach eine nach § 86 Abs.6 S.1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit fortwirkt. | ||
§§§ |
06.025 | Schornsteinfegergebühren | |
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Ein auf der Grundlage des § 25 Abs.4 Satz 4 SchfG ergangener Feststellungs- und Leistungsbescheid, der die Gebühr für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs.2 Satz 2 SchfG zum Gegenstand hat, ist gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar. Eventuelle Mahngebühren oder Gebühren nach § 9 Satz 3 bzw § 10 Abs.2 KÜGO, die in diesem Zusammenhang anfallen, teilen diese Rechtsnatur. | ||
§§§ |
06.026 | Positivliste | |
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1) Zwischen § 10 Abs.1 SNG und Absatz 2 dieser Bestimmung besteht kein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs.2 SNG ausgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmesweise als Eingriff qualifiziert werden können. | ||
2) Mit der Positivliste des § 10 Abs.2 SNG soll die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs.1 SNG erspart wird. | ||
3) Durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs.3 SNG ist nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes. | ||
§§§ |
06.027 | Eingliederungshilfe | |
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1) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normbestimmtheit und Normklarheit werden weder durch den Verweis auf andere Leistungsgesetze in § 7 SGB IX noch dadurch verletzt, dass sich aus dem SGB IX (weit überwiegend) nicht unmittelbar ergibt, welche Ansprüche einem behinderten Menschen unter welchen Voraussetzungen gegenüber welchem Sozialhilfeträger zustehen können und wie diese gegebenenfalls förmlich korrekt geltend zu machen sind. | ||
2) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Behinderte (§ 39 BSHG - neu: § 53 SGB XII) vorliegen, ve rmag ein Bescheid des Versorgungsamtes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit den Nachweis von Art und Umfang der Behinderung durch die Vorlage einer ärztlich en Bescheinigung nicht zu ersetzen. Dabei ist es dem Betroffenen selbst dann zum utbar, bereits vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen der Sozialbehö rde vorzulegen, wenn diese und das Versorgungsamt lediglich verschiedene Ämter d erselben Behörde sind. | ||
3) Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Bedürftige Kostenerstattung für in der Vergangenheit liegende, von ihm aus eige nen Mitteln getätigte Aufwendungen begehrt ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"). | ||
§§§ |
06.028 | Widerruf-Betriebserlaubnis | |
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1) Zum Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben eines Kinder- und Jugendheimes gemäß § 45 SGB VIII wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Betreiber. | ||
2) Eine persönliche Unzuverlässigkeit von Betreibern eines Heimes gemäß § 45 SGB IX ergibt sich aus der Verletzung von Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, wenn die Betreiber hierdurch in einem zentralen Punkt die Entscheidung darüber, was dem Wohle der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen entspricht, in die eigene Hand nehmen. | ||
§§§ |
06.029 | Amtsverschwiegenheit | |
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1) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird durch die Weitergabe der Negativ-Auskunft, ein Haftbefehl sei nicht ergangen, verletzt. | ||
2) Eine Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken ist mit der dienstlichen Stellung eines Zollfahndungsbeamten nicht vereinbar. | ||
3) Wird in der Presse berichtet, dass ein Zollfahndungsbeamter seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse eines Hells Angels-Mitglieds verletzt hat, so muss dieser sich die hierdurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit in disziplinarer Hinsicht zurechnen lassen. | ||
§§§ |
06.030 | Pfändungsschutz-Unfallruhegehalt |
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Ansprüche auf Unfallruhegehalt sind - im Gegensatz zu Ansprüchen auf Unfallausgleich - weder nach § 51 III BeamtVG noch nach § 850b I Nr.1 ZPO unpfändbar. | |
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