2007   (1)  
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07.001 Beamter-Umsetzung
 
  1. OVG Saarl,     B, 04.01.07,     – 1_W_45/06 –

  2. SKZ_08,20 Nr.10 (L)

  3. GG_Art.33 Abs.5,

  4. Beamter / Umsetzung / Deutsche Postbank AG

 

Beamten, die bei der Deutschen Post-bank AG beschäftigt sind, ist ein Wechsel zur "interServ GmbH', wo ihnen auf unbestimmte Zeit kein Funktionsamt übertragen wird, nicht zumutbar.

§§§

07.002 Streitwert-Fahrtenbuchauflage
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.01.07,     – 1_W_54/06 –

  2. SKZ_07,55 Nr.78 (L)

  3. GKG_§_52 Abs.1; StVZO_§_31a

  4. Streitwert / Verkehrsrecht / Fahrtenbuchauflage

 

Bei Anordnung der Fahrtenbuchauflage auf mehr als 10 Fahrzeuge bemisst sich der Streitwert wie folgt: Bei den ersten 10 Fahrzeugen ist als Streitwert ein Betrag von 400,- Euro je Monat der Geltungsdauer angemessen. Ab 11 Fahrzeugen ist für die jeweils nächsten 10 Fahrzeuge jeweils eine Halbierung des Monatswerts vorzunehmen, dh je 400,- Euro für die ersten 10 Pkw, je 200,- Euro für die zweiten 10 Pkw usw. Bei einer vorläufigen Entscheidung halbiert sich dieser Wert.

§§§

07.003 Bürgermeisterwahl-Anfechtung
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.01.07,     – 3_Y_14/06 –

  2. SKZ_07,19 Nr.6 (L) = EsG

  3. KWG_§_72 Abs.1, KWG_§_47 Abs.4, KWG_§_48

  4. Bürgermeisterwahl / Wahlanfechtung / Neutralitätspflicht / Kausalität / Prozesskostenhilfe / Erfolgsaussicht

 

Die Frage, ob ein amtierender Bürgermeister einer Gemeinde, der sich in einem Zeitungsinterview negativ über die Eignung eines Kandidaten für die Bürgermeisterwahl geäußert hat, die im als Gemeindeorgan im Wahlkampf obliegende Neutralitätspflicht verletzt hat, kann offen bleiben, wenn in Anbetracht des eindeutigen Wahlergebnisses von der konkreten und nicht ganz fernliegenden Möglichkeit, dass es ohne die von dem Kandidaten als herabsetzend empfundende Äußerung zu einem erheblich anderen Wahlausgang gekommen wäre, keine Rede sein kann.

§§§

07.004 Selbständiger Gehweg
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.01.07,     – 1_W_57/06 –

  2. SKZ_08,19 Nr.7 (L)

  3. KSVG_§_34, KSVG_§_73 Abs.2; LWaldG_§_15 Abs.3, LWaldG_§_26 Abs.1; SStrG_§_3 Abs.1 Nr.4, SStrG_§_55; VwGO_§_123; GG_Art.14

  4. Gehwegherstellung / Grundstückseigentümer / Abwehrrechte / Zuständigkeiten / gemeindliche Selbstverwaltung

 

Die Beschlussfassung über die Herstellung eines durch den Außenbereich führenden, als sonstige öffentliche Straße zu qualifizierenden, selbständigen Gehwegs obliegt dem Gemeinderat als Selbstverwaltungsaufgabe.

§§§

07.005 Fahrerlaubnis-Entziehung
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.07,     – 1_W_53/06 –

  2. SKZ_08,50 Nr.52 (L)

  3. StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1; VwGO_§_80 Abs.5

  4. Entziehung der Fahrerlaubnis / Kraftfahreignung / Aussetzungsantrag

 

In Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung muss die im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO gebotene Abwägung zwischen den auf die Erhaltung möglichst ungehinderter Mobilität gerichteten Privatbelangen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ungeeigneter Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausfallen, wenn sich die Entzugsverfügung bei summarischer Überprüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und daher im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen.

§§§

07.006 Innenbereich-Außenbereich
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.07,     – 2_Q_35/06 –

  2. SKZ_08,23 Nr.25 (L) = EsG

  3. BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2

  4. Berufungszulassung / Ortsrandlage / Außenbereich / Flächennutzungsplan / Wohnbaufläche / Ortsbesichtigung

 

1) Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzhichen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO.

 

2) Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung verschafft und an¬schließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist - anders als in einem Rechtsmittelverfahren - keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.

 

3) Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist wegen ihrer Abhängigkeit allein von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren und muss deswegen nicht "gerade" verlaufen, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein.

 

4) Einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben, hier einem geplanten Wohnhaus, kann auch dann eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der unerwünschten Zersiedelung (§ 35 Abs.3 Satz 1 Nr.7 BauGB) entgegen gehalten werden, wenn sich sein Standort im Bereich der Darstellung von Wohnbaufläche im einschlägigen Flächennutzungsplan befindet und dies für die von einer möglichen "Vorbildwirkung" betroffenen Grundflächen im benachbarten Außenbereich nicht der Fall ist, deren Verwirklichung also zusätzlich den öffentlichen Belang nach § 35 Abs.3 Nr.1 BauGB beeinträchtigen würde.

§§§

07.007 Sachverhaltswürdigung
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.01.07,     – 2_Q_47/06 –

  2. SKZ_08,52 Nr.59 (L) = EsG

  3. VwGO_§_108, VwGO_§_138 Nr.3; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

  4. Berufungszulassung / Gewährung rechtlichen Gehörs / Sachverhaltswürdigung

 

1) Dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen VwGO, Art.103 Abs.1 GG) ist regelmäßig genügt, wenn sich

§§§

07.008 Streitwertfestsetzung-Beschwerde
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.01.07,     – 2_W_28/06 –

  2. SKZ_08,55 Nr.79 (L) = EsG

  3. GKG_§_52

  4. Streitwert / Bausachen / Androhung der Ersatzvornahme

 

Bei der Streitwertfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren, mit dem ein Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine - isolierte - Androhung einer Ersatzvornahme

§§§

07.009 Fortsetzungsfeststellungsbegehren
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.01.07,     – 2_W_36/06 –

  2. SKZ_08,19 Nr.1 (L) + SKZ_08,55 Nr.80 (L) = EsG

  3. VwGO_§_123 Abs.1

  4. Anordnungsverfahren / Feststellungsbegehren

 

1) Macht ein Antragsteller in dem für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formular keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, so ist die Zurückweisung des PKH-Antrags gerechtfertigt.

 

2) Ein Antragsteller, der erstinstanzlich die einstweilige Untersagung seiner Abschiebung begehrt hat, kann, wenn sich die Hauptsache erledigt, im Beschwerdeverfahren nicht zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versuchs der Abschiebung übergehen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig.

§§§

07.010 Gebühren-Wertgutachten
 
  1. VG Saarl,     B, 17.01.07,     – 5_K_141/05 –

  2. EsG

  3. SGebG_§_1 Nr.1, SGebG_§_2 Abs.2 Buchst.e, SGebG_§_5 Abs.2; AGVwGO_§_17 Abs.1; GutVO_§_5 Abs.4; SVwVfG_§_20, SVwVfG_§_21; BauGB_§_193

  4. Gutachterausschuss / Wertgutachten / Gebühren

 

1) Mit der Staffelgebühr sind die dem Gutachterausschuss erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen (§ 2 Abs.2 SaarlGebG) abgegolten.

 

2) Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gutachterausschusses oder sonstige beauftragte Sachverständige zur technischen Vorbereitung des Gutachtens sind keine besonderen Auslagen nach § 2 Abs.2 Buchstabe e) SaarlGebG.

§§§

07.011 Selbstbedienungs-Autowaschanlage
 
  1. VG Saarl,     U, 17.01.07,     – 5_K_156/05 –

  2. EsG

  3. BauNVO_§_4

  4. Allgemeines Wohngebiet / bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

 

Offene Selbstbedienungs-Autowaschanlagen mit 5 Wasch- und 6 Staubsaugerplätzen sind in Allgemeinen Wohngebieten vom Typ her als störende Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig.

§§§

07.012 Bauleitverfahren
 
  1. VG Saarl,     B, 17.01.07,     – 5_K_49/06 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_75 S.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_30, BauGB_§_33, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_7; BauNVO_§_11 Abs.3 Nr.2, BauNVO_§_17 Abs.1

  4. Großflächiger Einzelhandelsbetrieb / Innenbereich / Bauleitverfahren / Abwägungsgebot

 

1) Auf die Durchführung eines Bauleitverfahrens besteht kein Anspruch; deren Unterlassung ist kein Missbrauch rechtlicher Gestattungsmöglichkeiten.

 

2) Findet kein Bauleitverfahren statt, ist im Baugenehmigungsverfahren nicht zwischen widerstreitenden Interessen abzuwägen.

 

3) Die bisherige faktische Nutzung einer Freifläche in einem faktischen Kerngebiet hindert nicht deren Bebauung mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb.

§§§

07.013 Erweiterung-gewerblicher Betrieb
 
  1. OVG Saarl,     B, 18.01.07,     – 2_Q_48/05 –

  2. SKZ_08,24 Nr.26 (L) = EsG

  3. BauGB_§_35 Abs.4 Nr.6

  4. Außenbereichsvorhaben / Betriebserweiterung / öffentliche Belange / Begünstigung

 

Ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegener gewerblicher Betrieb wird für eine bauliche Erweiterung, die im Außenbereich stattfinden soll, nicht durch § 35 Abs.4 S.1 Nr.6 BauGB begünstigt, da diese Vorschrift nur die Erweiterung von im Außenbereich gelegenen Betrieben erleichtert.

§§§

07.014 Prüfungsniederschrift
 
  1. OVG Saarl,     B, 19.01.07,     – 3_Y_17/06 –

  2. SKZ_08,49 Nr.47 (L) = EsG

  3. (SL) APO_§_25 Abs.8

  4. Mündliche Abiturprüfung / Protokollierung

 

1) Die (von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhobene) Forderung, die während der mündlichen Abiturprüfung erstelle Niederschrift müsse für jedermann - jedenfalls für den Prüfling - leserlich und verständlich sein, was die Verwendung von in Lehrerkreisen üblichen Abkürzungen ausschließe, findet weder im Wortlaut der die Protokollierungspflicht regelnden Bestimmung des § 25 Abs.8 APO noch im Zweck der Protokollierungspflicht eine Stütze.

 

2) In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.11.1970 - 1_R_59/70 - DVBl_71,557 ) ist anerkannt, dass eine Prüfungsniederschrift die erforderlichen Angaben auch stichwortartig aufnehmen kann. Ebenso unbedenklich ist, wenn der Schriftführer auf unter Prüfern übliche Abkürzungen zurückgreift, jedenfalls wenn diese - wie hier - so gewählt sind, dass ihnen gegebenenfalls im Wege einer späteren Erläuterung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann.

§§§

07.015 Planfestgestelltes Vorhaben
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.07,     – 1_Q_45/06 –

  2. SKZ_08,27 Nr.38 (L)

  3. VwVfG_§_75 Abs.2, VwVfG_§_75 Abs.3; SVwVfG_§_75 Abs.2, SVwVfG_§_75 Abs.3

  4. Fachplanung / nachteilige Wirkungen / Abhilfe

 

Wird mit der Behauptung nachteiliger Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens Abhilfe begehrt, so bestimmen sich das zu beachtende Verfahren und die materiellrechtlichen Voraussetzungen - insoweit in Verbindung mit dem jeweiligen Fachrecht - eines etwaigen Anspruchs nach dem § 75 Abs.2 und Abs.3 VwVfG beziehungsweise nach den entsprechenden Iandesrechtlichen Vorschrif¬ten.

§§§

07.016 Sofortvollzug-Aussetzung
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.07,     – 2_W_39/06 –

  2. SKZ_08,19 Nr.2 (L) + SKZ_08,52 Nr.60 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_53 Nr.2, AufenthG_§_56 Abs.1; BtmG_§_35; StPO_§_456a; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.1, VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80 Abs.7

  4. Berufungszulassung / Darlegungserfordernis

 

1) Der § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO erkennen lässt, dass sich die anordnende Behörde des Ausnahmecharakters der Maßnahme (§ 80 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO) bewusst war. Eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit der zur Begründung für den Ausschluss des Suspensiveffekts angestellten Erwägungen findet insoweit nicht statt.

 

2) Wartet eine Ausländerbehörde mit der Sofortvollzugsanordnung für eine Ausweisungsverfügung wegen Drogendelikten bei einem in Strafhaft befindlichen Ausländer ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate zu und werden diesem auf der Grundlage des § 35 BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt, so sind die Interessen des Ausländers, von einem "plötzlichen" Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, im Rahmen der nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung jedenfalls solange als vorrangig einzustufen, wie der Ausländer die Therapieangebote weiter sinnvoll nutzt oder er sich gar - wie hier - nach einem positiven Verlauf der Maßnahmen und einer Adaptionsphase in einer Berufsausbildung befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beweggründe der Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde von Anfang an und im Wesentlichen unverändert vorlagen, insoweit also im Ergebnis keine die nun abweichende Sicht rechtfertigenden Veränderungen eingetreten sind.

 

3) Der Ausländerbehörde bleibt es unbenommen, gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO zu stellen, wenn sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben sollten, um dann zeitnah die Ausreisepflicht auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.

§§§

07.017 Doc Morris
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.07,     – 3_W_14/06 –

  2. SKZ_08,48 Nr.41 (L) = EsG

  3. ApoG_§_2, ApoG_§_7, ApoG_§_8; EGV_Art.10, EGV_Art.43, EGV_Art.48, EGV_Art.152, EGV_Art.234; GG_Art.3, GG_Art.12, GG_Art.14, GG_Art.19, GG_Art.20, GG_Art.93, GG_Art.100

  4. Apothekenrecht / Fremdbesitzverbot / Gemeinschaftsrecht / Niederlassungsfreiheit / Kapitalgesellschaft

 

1) Die in Art.43, 48 des EG-Vertrages gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften setzt sich bereits im Rahmen eines Eilverfahrens gegen das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken in § 7 ApoG durch.

 

2) Eine deutsche Behörde kann dies einzelfallbezogen feststellen.

§§§

07.018 Blockheizkraftwerk
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.01.07,     – 2_W_27/06 –

  2. SKZ_08,24 Nr.27 (L) = SKZ_07,135 -141 = EsG

  3. BauGB_§_34, BauGB_§_212a; BauNVO_§_3, BauNVO_§_4; BImSchG_§_22; (04) LBO_§_14, LBO_§_64, LBO_§_81; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a

  4. Nachbarschutz / Blockheizkraftwerk / Palmölverbrennung / Allgemeines Wohngebiet / Auflagen / Acrlein / Aussetzungsbegehren / Ortseinsicht

 

1) In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO betreffend baurechtlichen Nachbarschutz ist die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO) entscheidend. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

 

2) Das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme wird hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert (§ 22 Abs.1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

 

3) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es hinsichtlich der mit dem Betrieb einer hier ausnahmsweise zulässigen, "nicht störenden" gewerblichen Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht "auf dem Papier" durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung "verwandeln", die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss.

 

4) Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom "Wohlverhalten" des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie etwa das "strikte" Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden eines Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, sind aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch anzusehen. Die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten "machbar" und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend "sicher" erscheinen.

 

5) Im auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 123 Abs.1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Das gilt auch für negative Auswirkungen der Abgase der Anlage, hier konkret eines mit Palmöl als Brennstoff betriebenen Blockheizkraftwerks.

 

6) Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung.

 

7) Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht.

§§§

07.019 Verfolgungsgefahr
 
  1. OVG Saarl,     B, 30.01.07,     – 1_Q_35/06 –

  2. SKZ_08,52 Nr.61 (L)

  3. AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3

  4. Afghanistan / Abschiebungsschutz / Verfolgungsgefahr / Lokale Strukturen

 

Wird das Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Verständnis des § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen verneint, so ist unerheblich, ob sie einer staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Herrschaftsmacht oder nichtstaatlichen Akteuren zugerechnet wird (§ 60 Abs.1 Satz 4 Buchstaben a) bis c) AufenthG).

§§§

07.020 Ausländische Fahrerlaubnis
 
  1. OVG Saarl,     U, 30.01.07,     – 1_R_39/06 –

  2. SKZ_08,50 Nr.53 (L) = SKZ_07,140 ff

  3. IntKfzVO_§_4; RL-91/439/EWG_Art.8 Abs.2, RL-91/439/EWG_Art.8 Abs.4

  4. Ausländische Fahrerlaubnis / Gebrauch in Deutschland / Entziehung / Sperrfrist / Nachweispflicht

 

Die zu den Art.1 Abs.2, 8 Abs.2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 29.4.2004 - C-476/01 - und vom 6.4.2006 - C-227/05 - lassen die Befugnis des Mitghiedstaats unberührt, die Gültigkeit einer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das Ausland ihre Gültigkeit behalten hat, weil sich der Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland des Mitgliedstaats erstreckte. Dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erworben sein muss, kann die Auffas¬sung des Gerichtshofs entnommen werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs er¬wiesen hat und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen hat. Die nachträgliche Ausstellung eines Führerscheindokuments ohne Ablegung einer Eignungsprüfung reicht als Nachweis für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus.

§§§

07.021 Abschiebungshindernisse
 
  1. OVG Saarl,     B, 01.02.07,     – 2_W_37/06 –

  2. SKZ_08,52 Nr.62 (L) = EsG

  3. AsylVfG_§_13, AsylVfG_§_14, AsylVfG_§_31 Abs.3, AsylVfG_§_32, AsylVfG_§_43, AsylVfG_§_47, AsylVfG_§_55, AsylVfG_§_67; AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Albanien / Abschiebungshindernis / Blutrache / Asylgesuch / Asylantrag / Zuständigkeiten / Härtefallkommission / Schulbesuch

 

1) Die Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission des Saarlandes begründet kein rechtliches Vollstreckungshindernis im Verständnis des § 60a Abs.2 AufenthG.

 

2) Die Ausländerbehörde darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

 

3) Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG artikuliert, indes bewusst bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen hat, um den damit verbundenen Restriktionen zu entgehen. Auch in derartigen Fällen bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls, das heißt, wenn sich eine entsprechende Rückkehrgefährdung im konkreten Fall tatsächlich feststellen lässt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.1 AufenthG begründen würde (hier bejaht für die Geltendmachung einer Gefährdung wegen drohender Blutrache in Albanien). In diesen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit im Ergebnis auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen, da sich die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts generell auf den Schutz vor politischer Verfolgung erstreckt.

 

4) Auch aus dem § 72 Abs.2 AufenthG, der allgemein die Ausländerbehörde verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 ff AufenthG (§ 31 Abs.3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG). Insoweit kommen allerdings nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus Gefahrenlagen ergeben, die Resultat politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs.1 AufenthG sind, wie beispielsweise gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte.

§§§

07.022 Punktekonto
 
  1. OVG Saarl,     B, 01.02.07,     – 2_W_37/06 –

  2. SKZ_08,51 Nr.54 (L)

  3. StVG_§_3, StVG_§_4 Abs.3 +4

  4. Fahrerlaubnis / Entziehung /

 

Zu der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von mehr als 18 Registerpunkten, in einem Fall, in dem es nicht entscheidungserheblich ist, ob für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs.3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktstände knüpfen, auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden Verkehrswidrigkeit (sog Tattagprinzip) oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Ahndung des Verkehrsverstoßes (sog Rechtskraftprinzip) ab der Rechtskraft abgestellt wird.

§§§

07.023 Lancet-Studie
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.02.07,     – 3_Q_152/06 –

  2. SKZ_08,53 Nr.63 (L)

  3. AsylVfG_§_73, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

  4. Irak / Widerruf der Asylberechtigung / Lancet-Studie

 

Die Lancet-Studie für den Irak mit rund 655.000 tödlichen Zivilopfern beruht auf einer Hochrechnung und konkret auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage, um gerichtsverwertbar zu sein; auch eine neue Bilanz der Vereinten Nationen (UN) vom 17.1.2007 geht für 2006 von etwa 34.452 tödlichen Zivilopfern im Irak aus, während der Senat in seiner Rechtsprechung bis zu 100.000 tödliche Opfer der Zivilbevölkerung im Untergrundkrieg des Irak bei einer Gesamtbevölkerung von 27 Millionen Irakern der Beurteilung von Verfolgungsgefahr der großen Volksgrup¬pen und der Extremgefahr zugrunde legt (vgl hierzu das Urteil vom 29.09.06 - 3_R_6/06 - SKZ_07,46, Leitsatz Nr.55).

§§§

07.024 Ärztlichen Prüfung
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.02.07,     – 3_W_19/06 –

  2. SKZ_08,49 Nr.48 (L) = EsG

  3. (87) ÄAppO_§_1 Abs.3 Nr.2, ÄAppO_§_14, ÄAppO_§_26; (02) ÄAppO_§_43 Abs.2; (03) ÄAppO_§_43 Abs.3; SVwVfG_§_44 Abs.2 Nr.4; VwGO_§_123; GG_Art.12 Abs.1

  4. Ärztliche Prüfung / Übergangsrecht / Rechtsänderung / Anordnungsanspruch / Interessenabwägung

 

1) Der - hier durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid zuerkannte - Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht umfasst prinzipiell auch einen Anspruch auf Durchführung dieser Prüfung.

 

2) Allerdings können nach erfolgter Zulassung zu einer Prüfung durchaus Umstände auftreten, die der Durchführung des Prüfungsverfahrens entgegenstehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung des Prüfungsverfahrens unmöglich ist.

 

3) Zur Frage, ob die Durchführung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Ablauf der Übergangsfrist des § 43 Abs.2 ÄAppO und Auflösung des Gremiums, das die Prüfungsfragen erarbeitet hat, unmöglich geworden ist (hier offen gelassen).

 

d) Ist die Prüfung (hier: Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht) nicht (mehr) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und den Zugang zu dem gewählten Beruf und müsste der Antragsgegner im Falle der erstrebten vorläufigen Verpflichtung zur Durchführung dieser Prüfung einen zumindest beträchtlichen, erheblich über den in vergleichbaren Fällen der vorläufigen Prüfungszulassung hinausgehenden Aufwand (Ausarbeitung von 290 Prüfungsfragen allein für die Antragstellerin) bei nach wie vor bestehender Unklarheit über die Möglichkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Ausführung der ihm hier durch die Widerspruchsbehörde auferlegten Verpflichtung betreiben, so ist ein Zuwarten der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar.

§§§

07.025 Berufungszulassung
 
  1. OVG Saarl,     B, 14.02.07,     – 3_Q_163/06 –

  2. SKZ_08,19 Nr.3 (L) = EsG

  3. VwGO_§_124a Abs.4 S.4, VwGO_§_124 Abs.2

  4. Berufungszulassung / Darlegungserfordernis

 

Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs.2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lässt.

§§§

07.026 Alimentation A 8 bis A 10
 
  1. OVG Saarl,     U, 23.02.07,     – 1_R_23/06 –

  2. SKZ_08,20 Nr.11 (L)

  3. BBesG_§_2 Abs.1; GG_Art.33 Abs.5; GG_Art.100 Abs.1

  4. Amtsangemessene Alimentation / kinderreicher Beamter

 

1) Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 mit drei Kindern in den Jahren 2004 bis 2006 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 - BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3).

 

2) Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vohlstreckungsanordnung nicht entgegen.

 

3) Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.Juni 2004 - 2_C_34/02 -(= BVerwGE_121,91 -103) müssen zeitnah, das heißt im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.

§§§

07.027 Alimentation A 11 - 4.Kinder
 
  1. OVG Saarl,     U, 23.02.07,     – 1_R_25/06 –

  2. SKZ_08,21 Nr.13 (L)

  3. BBesG_§_2 Abs.1; GG_Art.33 Abs.5; GG_Art.100 Abs.1

  4. Amtsangemessene Alimentation / kinderreicher Beamter

 

Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit vier Kindern im Jahr 2004 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 - BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in den Jahren 2005 und 2006 für die vorgenannten Beamten erfüllt.

§§§

07.028 Alimentation Richter - 3 Kinder
 
  1. OVG Saarl,     B, 23.02.07,     – 1_R_26/06 –

  2. SKZ_08,20 Nr.12 (L)

  3. BBesG_§_2 Abs.1; GG_Art.33 Abs.5; GG_Art.100 Abs.1

  4. Amtsangemessene Alimentation / kinderreicher Richter R 2

 

Die Alimentation von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 mit drei Kindern in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.08.2004 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 - BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3). Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2004 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.

§§§

07.029 Alimentation A 11 - 3.Kinder
 
  1. OVG Saarl,     U, 23.02.07,     – 1_R_28/06 –

  2. SKZ_08,21 Nr.14 (L)

  3. BBesG_§_2 Abs.1; GG_Art.33 Abs.5; GG_Art.100 Abs.1

  4. Amtsangemessene Alimentation / kinderreicher Beamter

 

Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit drei Kindern entspricht in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 sowie im Jahr 2006 nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 - BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 für vorgenannte Beamte erfüllt.

§§§

07.030 Ausbildungsförderung
 
  1. OVG Saarl,     B, 23.02.07,     – 3_Y_13/06 –

  2. SKZ_08,50 Nr.49 (L) = EsG

  3. BAföG_§_27

  4. Ausbildungsförderung / Rechtsmissbrauch

 

Zu der Anrechnung eines (verdeckten) Treuhandkontos bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung.

§§§

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