2008   (1)  
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08.001 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 03.01.08, - 2_A_182/07 -

  • EsG = SKZ_08,207 Nr.24 (L) = EsG

  • VwGO_§_124 Abs.2; BauGB_§_34 Abs.1; (04) LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_60 Abs.2, LBO_§_64 Abs.2, LBO_§_81, LBO_§_82 Abs.1,

  • Nachbarschutz / Baugenehmigung / vereinfachtes Genehmigungsverfahren / Anfechtungsklage / Streitgegenstand / Einschreiten / Abstandsflächen / Berufung / Zulassung

 

1) Der von einem sich gegen ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 bauaufsichtsbehördlich zugelassenes Bauvorhaben, hier ein Mehrfamilienhaus wendenden Nachbarn im gerichtlichen Verfahren (allein) gestellte Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Baugenehmigung ist auch mit Blick auf das inzwischen weitgehend auf die präventive Prüfung der Einhaltung bauplanungsrechtlicher Anforderungen beschränkte Programm des § 64 Abs.2 LBO 2004 nicht ohne weiteres in einen die Möglichkeit zu weitergehender rechtlicher Prüfung insbesondere in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eröffnenden Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten "umzudeuten".

 

2) Dies gilt erst recht, wenn der Nachbar eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts - hier über die einzuhaltenden Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) - aufgrund einer von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (Planzeichnungen) abweichenden Ausführung des Vorhabens geltend macht.

 

3) Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, sich im Falle von Nachbareinwendungen gegen ein in der Ausführung begriffenes Bauvorhaben auf das eingeschränkte Programm des § 64 Abs.2 LBO 2004 für die präventive Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zurückzuziehen, sondern hat auf begründete Einwände des Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung nach § 57 Abs.2 LBO 2004 auch der Frage der Einhaltung sonstiger nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs.2 LBO 2004 unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, also insbesondere der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004), nachzugehen.

 

4) Allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher auch von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), noch eine Bejahung "besonderer" Schwierigkeit der Sache im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO.

§§§


08.002 LBO-Verfahrensvorschriften
 
  • OVG Saarl, B, 03.01.08, - 2_Q_44/06 -

  • SKZ_08,207/23 (L) = EsG

  • (04) LBO_§_60 Abs.2, LBO_§_64

  • Nachbarschutz / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren / Verfahrensvorschriften / Brandschutz

 

1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann sich eine Rechtsverletzung des klagenden Nachbarn nur aus der Nichtbeachtung einer zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Behörde gehörenden, seinem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, also im Wesentlichen des Bauplanungsrechts, ergeben, während er hinsichtlich sonstiger bei der Ausführung des Vorhabens zu beachtender nachbarschützender Bestimmungen (§ 60 Abs.2 LBO 2004) nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption zwingend auf die Geltendmachung eines Einschreitensanspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ist.

 

2) Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften löst keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus.

§§§


08.003 Umschulungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 09.01.08, - 3_B_494/07 -

  • SKZ_08,223/38 (L) = EsG

  • SchoG_§_1, SchoG_§_4; VwGO_§_146, VwGO_§_166; GG_Art.6

  • Integrationsunterricht / Sprachbehinderung / Förderbedarf / Erziehungsrecht / Umschulung / Beweisaufnahme / vorläufiger Rechtsschutz / Antragsbefugnis

 

1) Die Eltern eines sprachbehinderten Kindes sind in Ansehung ihres aus Art.6 GG resultierenden Erziehungsrechts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Umschulung ihres Kindes antragsbefugt.

 

2) Ist ein Förderbedarf in sonderpädagogischen und jugendärztlichen Gutachten und Stellungnahmen festgestellt und ist weiteren späteren Berichten, hier einer Logopädin und der derzeitigen Klassenlehrerin, eine durchgreifende Besserung vorhandener Sprachentwicklungsstörungen nicht zu entnehmen, so kann auch ohne Einholung einer aktuellen Sprachstandanalyse eine Umschulungsverfügung im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens als aller Voraussicht nach rechtmäßig beurteilt werden.

§§§


08.004 Einmaliges Zugriffsdelikt
 
  • VG Saarl, U, 11.01.08, - 4_K_152/07 -

  • EsG = EsG

  • BDG_§_13 Abs.2 S.1; BBG_§_54 S.2 und 3

  • Disziplinarrecht / Entfernung aus dem Beamtenverhältnis / einmaliges Zugriffsdelikt / Milderungsgründe

 

Von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Beamte im Falle eines einmaligen Zugriffsdelikts in unmittelbarer Nähe eines anerkannten Milderungsgrundes gehandelt hat und weitere mildernde Umstände hinzutreten.

§§§


08.005 Wiederholungsprüfung
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.08, - 3_A_5/07 -

  • EsG = SKZ_08,223 Nr.40 (L) = EsG

  • SVwVfG_§_48, SVwVfG_§_51; KrPflAPrV_§_7 Abs.3

  • Krankenpflegeprüfung / Prüfungsentscheidung / Neubewertung / Sachbescheidungsinteresse / Wiederaufgreifen / Wiederholungsmöglichkeit

 

1) Eine Aussage darüber, wie eine Aufgabe einer praktischen (Wiederholungs-)Prüfung (hier: Staatliche Krankenpflegeprüfung) bei ordnungsgemäßem Prüfungsablauf bewertet worden wäre, ist nicht möglich, wenn einer der an der Prüfungsentscheidung mitwirkenden Fachprüfer die Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat.

 

2) Ein Mangel einer Prüfung, der darin besteht, dass einer der Prüfer eine bestimmte Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat, lässt sich nicht dadurch beheben, dass die betreffende Aufgabe bei der Bildung der Gesamtnote einfach ausgeklammert wird, da dies auf eine Neubewertung unter nachträglicher Veränderung der Prüfungsanforderungen hinausliefe.

 

3) Ist dem Prüfling wegen eines Verfahrensfehlers bei der ersten (Wiederholungs-)Prüfung eine weitere Prüfungsmöglichkeit zugestanden worden und hat er auch diese - zweite - Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Beurteilung der ersten Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich mit der Begründung geltend machen, inzwischen habe sich herausgestellt, dass das Verfahren betreffend diese erste Prüfung an weiteren Mängeln gelitten habe.

 

4) Mehrere Verfahrensfehler in einem Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf eine der Zahl der Fehler entsprechende Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten.

 

5) Ein weiterer Prüfungsversuch kann nicht erfolgreich mit der Begründung beansprucht werden, die zugestandene zweite Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig gewesen, weil sie in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei und im Zeitpunkt ihrer Ablegung die Fehlerhaftigkeit der ersten Prüfung noch nicht festgestanden habe (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 -).

 

6) Scheidet ein Anspruch auf Neubewertung der in einer praktischen Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage aus und ist der sich als Folge der Fehlerhaftigkeit der damaligen Wiederholungsprüfung anzuerkennende Anspruch auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit durch erfolglose Teilnahme an einer zugebilligten - zweiten - Wiederholungsprüfung verbraucht, so besteht kein Sachentscheidungsinteresse an der isolierten Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung über die erste Wiederholungsprüfung auf der Grundlage von § 48 VwVfG SL, da sie den Prüfling seinem Rechtsschutzziel, ein positives Prüfungsergebnis als Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung zu erreichen, nicht näher brächte.

§§§


08.006 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 15.01.08, - 2_A_15/07 -

  • SKZ_08,231 Nr.68 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2 S.1; AufenthG_§_104a

  • Hauptsacheerledigung / Kostenentscheidung / Ausländerrecht / Altfallregelung

 

Nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf die Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO nicht mehr geboten.

§§§


08.007 Klage ohne Vorverfahren
 
  • VG Saarl, U, 16.01.08, - 5_K_1101/07 -

  • = EsG

  • EStG_§_7h Abs.2; VwGO_§_68 Abs.1 + 2

  • Widerspruchsfrist / Klageerhebung / Unzulässigkeit / Rüge / Neubau / Sanierungsgebiet / erhöhte Abschreibungen

 

1) Eine am letzten Tag der Widerspruchsfrist ohne Widerspruchseinlegung erhobene Klage ist unzulässig, wenn der Beklagte die Unzulässigkeit ausdrücklich rügt und sich nur hilfsweise zur Begründetheit äußert.

 

2) Der Neubau eines Gebäudes in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet eröffnet auch dann nicht die Möglichkeit zu erhöhten Abschreibungen nach § 7h Abs.1 EStG, wenn Teile früherer Bebauung des Grundstückes in den Neubau einbezogen werden.

§§§


08.008 Zugang zu Berkwerksunterlagen
 
  • VG Saarl, U, 16.01.08, - 5_K_130/05 -

  • = EsG

  • BBergG_§_63 Abs.4; SUIG_§_3, SUIG_§_4, SUIG_§_6 Abs.1

  • Umweltinformationsgesetz / Einsicht / Bergwerksunterlagen / Einschränkung

 

Das am 3.November 2007 in Kraft getretene saarländische Umweltinformationsgesetz vermittelt einen Anspruch, in Bergwerksunterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften und Kopien daraus zu erhalten. Dieser Anspruch ist nicht durch die Vorschriften des Bundesberggesetzes, insbesondere das Einsichtsrecht nach § 63 Abs.4 BBergG eingeschränkt.

§§§


08.009 Öd- und Unland
 
  • OVG Saarl, U, 16.01.08, - 5_K_774/07 -

  • = EsG

  • (aF) SNG_§_36 Abs.1 Nr.3; (nF) SNG_§_13 Abs.1 Nr.1

  • Oberirdisches Gewässer / verrohrter Bach / Öd- und Unland / Vorkaufsrecht / Naturschutz

 

1) Ein verrohrter Bach ist kein oberirdisches Gewässer iS von § 36 Abs.1 Nrn.1 und 2 SNG aF (nunmehr § 13 Abs.1 Nr.1 SNG nF).

 

2) Das Vorliegen von Öd- und Unland allein rechtfertigt nicht die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 36 Abs.1 Nr.3 SNG aF. Erforderlich ist nach § 36 Abs. 2 SNG a.F. zusätzlich, dass gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft dies rechtfertigen (hier verneint für ein 7.775 m² großes zwischen Autobahn, Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt bzw Mitfahrerparkplatz gelegenes Grundstück).

§§§


08.010 Christliche Assyrer-Syrien
 
  • VG Saarl, U, 17.01.08, - 10_L_36/08 -

  • = EsG

  • AsylVfG_§_34, AsylVfG_§_36

  • Teilbeschluss / Hauptantrag / Hilfsantrag / Zurückweisung

 

1) Keine Verfolgung christlicher Assyrer in Syrien.

 

2) Fluchtalternative vor kriminellen Nachstellungen Privater in anderen Landesteilen.

§§§


08.012 Haupt-+ Hilfsanträge
 
  • OVG Saarl, B, 17.01.08, - 3_B_487/07.NC -

  • SKZ_08,203 Nr.1 (L)

  • VwGO_§_88, VwGO_§_110, VwGO_§_130; (SL) KapVO_§_7 Abs.3; (SL) VergabeVO_§_14

  • Studienplatzvergabe / Numerus Clausus / Humanmedizin / Klinik / Vorklinik / Vergabeverfahren / Teilbeschluss / Dispositionsbefugnis

 

1) Entscheidet das Verwaltungsgericht durch Teilbeschluss über den Hauptantrag und von dem Antragsteller nachrangig gestellte Hilfsanträge und behält es die Entscheidung über vorrangig gestellte Hilfsanträge der Endentscheidung vor, so verstößt dieser Teilbeschluss gegen § 88 VwGO, was seine Aufhebung und die Zurückweisung der Sache hinsichtlich der in ihm beschiedenen Hilfsanträge rechtfertigt.

 

2) Die Aufteilung des Humanmedizinstudiums in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt zu Kapazitätsberechnungszwecken hat nicht zur Folge, dass die Zulassung und Einschreibung zum ersten Semester - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Teilzulassung - nur den vorklinischen Studienabschnitt abdeckt und für den folgenden klinischen Studienabschnitt ein völlig neues Vergabeverfahren stattzufinden hat.

 

3) Zumindest für den Regelfall ist davon auszugehen, dass die Studienplätze des ersten klinischen Semesters von Studierenden besetzt sind, die von Anfang an zum Medizinstudium zugelassen waren und durch entsprechenden Ausbildungsfortschritt in die klinische Ausbildung gelangt sind.

 

4) Hiervon ausgehend kommt für einen Fachrichtungswechsler (hier: eine Studentin der Zahnmedizin), die den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung als externer Prüfling abgelegt hat, allenfalls eine Zulassung auf einen freien, das heißt auf einen solchen Studienplatz innerhalb der Kapazität in Betracht, der nicht von einem Studierenden besetzt ist, der aufgrund seiner früheren Einschreibung von seinem Recht Gebrauch macht, sein Studium abzuschließen.

 

5) Die Vergabe solcher freier Studienplätze richtet sich nach dem § 14 VergabeVO SL.

 

6) Sind die innerhalb der Kapazität zur Verfügung stehenden Studienplätze sämtlich vergeben, kann ein Studienplatzbewerber seine Zulassung zu einem solchen Studienplatz allenfalls dann erstreiten, wenn es ihm gelänge, einen der für das betreffende Fachsemester eingeschriebenen Studenten "zu verdrängen". Hierfür genügt es nicht, geltend zu machen, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen.

§§§


08.013 Vollstreckungskosten
 
  • VG Saarl, B, 22.01.08, - 1_L_2062/07 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.4 S.3

  • Vollstreckung / Gebühr und Kosten / Widerruf / Waffenbesitzkarte

 

Vorläufige Vollstreckbarkeit von Gebühr und Kosten der Vollstreckung beim sofort vollziehbaren Widerruf der Waffenbesitzkarte.

§§§


08.014 Entwässerungseinrichtung
 
  • OVG Saarl, B, 23.01.08, - 1_A_451/07 -

  • SKZ_08,226 Nr.50 (L) = EsG

  • VwGO_§_124; Abwassersatzung; KAG_§_10 Abs.2

  • Entwässerungseinrichtung / Erneuerung / Grundstücksanschluss / gemeinsame Entwässerung

 

Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.

§§§


08.015 2 m hohe Grenzmauer
 
  • VG Saarl, B, 23.01.08, - 5_L_62/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1 S.2, VwGO_§_123 Abs.3; ZPO_§_920 Abs.2, ZPO_§_294; LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_7 Abs.1 S.1, LBO_§_7 Abs.7; BauNVO_§_15

  • Grenzmauer / Überbau / einstweilige Baueinstellung

 

1) Die Errichtung einer maximalen 2 m hohen Grenzmauer aus großformatigen Steinblöcken schafft keine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende, nur schwer rückgängig zu machende Tatsache.

 

2) Der Umstand, dass eine maximale 2 m hohe Einfriedungsmauer einen Abstand von nur 2,80 m zum Wohnhaus des Nachbarn einhält, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Baueinstellung, wenn nicht zugleich glaubhaft gemacht wird, dass die Mauer die Grenze überbaut.

§§§


08.016 Einvernehmen der Gemeinde
 
  • VG Saarl, U, 25.01.08, - 11_L_212/07 -

  • = EsG

  • BauGB_§_36; KSVG_§_73 Abs.2 S.1, KSVG_§_130 ff

  • Kommunalverfassungsstreit / Ortsrat / Beteiligungsfähigkeit / Einvernehmen / Anhörungsrecht Ortsrat / Kommunalaufsicht

 

1) Im Kommunalverfassungsstreit ist ein Ortsrat beteiligungsfähig und kann dieser durch den Ortsvorsteher vertreten werden.

 

2) Die Herstellung des Einvernehmens durch die Gemeinde nach § 36 BauGB kann im Einzelfall - dh vorhabenbezogen - eine anhörungspflichtige wichtige Angelegenheit im Sinne des § 73 Abs.2 Satz 1 KSVG darstellen.

 

3) Das Anhörungsrecht steht dem Ortsrat als Gremium und nicht dem Ortsvorsteher als dessen Vorsitzendem zu.

 

4) Im Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Feststellung einer Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit oder sonstigen Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen einer Verletzung des Anhörungsrechts des Ortsrates voraus, dass der Ortsrat durch den Gemeinderatsbeschluss in eigenen, sich aus seiner organähnlichen Stellung ergebenden Rechten verletzt wird.

 

5) Ein Einschreiten gegen objektive Rechtsverstöße fällt in die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde, die insoweit von den ihr gemäß §§ 130 ff KSVG zustehenden Befugnissen Gebrauch machen kann.

§§§


08.017 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.08, - 2_D_449/07 -

  • SKZ_08,231 Nr.69 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114 S.1; AufenthG_§_3 Abs.3, AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.1

  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Erfolgsaussichten

 

Die Rechtsverfolgung eines Klägers bietet hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO, wenn die Beantwortung der Frage, ob ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, von der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen abhängt.

§§§


08.018 Jugend-+ Auszubildendenvertreter
 
  • OVG Saarl, U, 25.01.08, - 4_A_13/07 -

  • SKZ_08,205 Nr.12 (L) = EsG

  • BPersVG_§_9 Abs.2, BPersVG_§_9 Abs.4, BPersVG_§_92

  • Personalvertretungsrecht / Bundeswehrverwaltung / Auszubildendenvertreter / Weiterbeschäftigung / Stellensperre

 

1) Zur ordnungsgemäßen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 9 Abs.4 BPersVG betreffend jugend- und Auszubildendenvertreter bei Standortverwaltungen der Bundeswehrverwaltung.

 

2) Freie Stellen bei einem Munitionsdepot, das eine militärische Dienstelle darstellt und über einen eigenen Personalrat verfügt, sind einer Standortverwaltung, bei der ein Jugend- und Auszubildendenvertreter ausgebildet wurde, bei der nach § 9 Abs.4 BPersVG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbeurteilung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie als personalbearbeitende Dienststelle für das Munitionsdepot fungiert.

§§§


08.019 Justizvollzugsbeamter-Straftaten
 
  • VG Saarl, U, 25.01.08, - 7_K_322/07 -

  • = EsG

  • SDG_§_13 Abs.2 S.1, SDG_§_85 Abs.3; SDG_§_18 Abs.1 S.1 + 2; SBG_§_68 S.3; SBG_§_92 Abs.1 S.2; StGB_§_223, StGB_§_224, StGB_§_240

  • Justizvollzugsbeamter / außerdienstliche Straftaten / Maßnahmebesserung / Entfernung aus dem Dienst

 

Ein Justizvollzugsbeamter, der außerdienstlich Straftaten in Form von gefährlichen Körperverletzungen, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung und Beleidigung gegenüber seiner Lebensgefährtin und einem behinderten Verwandten begangen hat, ist auch in Anwendung der Grundsätze der neueren Rspr des BVerwG zur Maßnahmebemessung grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

§§§


08.020 Punkteübertragung im Ökokonto
 
  • VG Saarl, B, 28.01.08, - 5_L_1042/07 -

  • = EsG

  • SNG_§_30; Erlass zur Einführung des Ökokontos

 

1) Die Übertragung von Punkten aus einem Ökokonto auf einen Erwerber stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann daher von einem Dritten, insbesondere dem Erwerber eines mit einer Ökokonto-Maßnahme belegten Grundstücks nicht angefochten werden.

 

2) Der Erwerber eines Grundstücks, auf dem eine Ökokonto-Maßnahme durchgeführt worden ist, wird durch die Übertragung der durch die Maßnahme erworbenen Ökopunkte auf einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt. Denn den Erwerber trifft grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Ökokonto-Maßnahme zu vollziehen.

 

3) Wird im Rahmen der Durchführung einer Ökokonto-Maßnahme zu Lasten des Maßnahmen-Grundstücks eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen, so ist die Frage, inwieweit deshalb die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt ist, zivilrechtlich zu klären.

§§§


08.021 Oberste Landesbehörde
 
  • OVG Saarl, U, 29.01.08, - 1_A_165/07 -

  • SKZ_08,204 Nr.8 (L)

  • GenTG_§_1, GenTG_§_3, GenTG_§_14, GenTG_§_16, GenTG_§_25, GenTG_§_26, GenTG_§_31; SaatVerkG_§_2, SaatVerkG_§_3, SaatVerkG_§_27, SaatVerkG_§_28, SaatVerkG_§_59

  • Oberste Landesbehörden / Einschreitensbefugnisse / Zuständigkeiten / Gentechnik / Saatgut / Raps / Verunreinigung / Auskunftsverlangen / Felderprobung / Gefahrenverdacht

 

1) Nach der Saarländischen Verfassung und nach den Vorgaben des Landesorganisationsgesetzes ist eine oberste Landesbehörde hinsichtlich des ihr auf der Grundlage des Art.91 Abs.1 Satz 2 SVerf zugewiesenen Geschäftsbereichs zur Wahrnehmung von Einschreitensbefugnissen im Außenverhältnis nur in dem Umfang berechtigt, in dem ihr entsprechende Zuständigkeiten durch Gesetz oder - soweit es im Sinn des § 5 Abs.3 Satz 1 LOG um die Ausführung von Bundesgesetzen geht - durch Rechtsverordnung zugewiesen sind.

 

2) Der § 59 Abs.1 SaatVerkG kann je nach Fallgestaltung auch nach Abschluss des Vertriebs noch Rechtsgrundlage für ein an den Saatguthändler gerichtetes Auskunftsverlangen der Saatgutbehörde sein. Eine solche Konstellation ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Auskunftsverlangen durch den Verdacht der Verunreinigung konventionellen Saatgutes mit gentechnisch veränderten Organismen veranlasst und daher im Falle der Bestätigung des Verdachts zu befürchten ist, dass die hierdurch begründete Gefahr für die in 51 Nr.1 und 2 GenTG normierten Zielsetzungen des Gentechnikgesetzes fortbestehen oder sich sogar weiterentwickeln wird.

§§§


08.022 Begründungsschriftsatz per Fax
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.08, - 1_A_415/07 -

  • SKZ_08,203 Nr.2 (L)

  • VwGO_§_60 Abs.1; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5, ZPO_§_85 Abs.2; BeamtVG_§_35 Abs.1 S.1

  • Rechtsanwalt / Zulassungsbegründungsfrist / Einhaltung / Sachaufklärungspflicht / Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

 

1) Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflicht, die Einhaltung der Zulassungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, nicht, wenn er die Ausführung seiner zuvor ausdrücklich gegenüber seiner Angestellten erteilten Anweisung, den Begründungsschriftsatz an das Oberverwaltungsgericht zu faxen, nicht noch zusätzlich überprüft.

 

2) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat.

 

3) Das Gesetz nennt weder für die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Zurückweisung von Gegenvorstellungen gegen eine solche Ablehnung besondere formale Anforderungen.

§§§


08.023 Niederlassungserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.08, - 2_D_472/07 -

  • SKZ_08,226 Nr.52 (L)

  • AufenthG_§_2 Abs.3, AufenthG_§_5, AufenthG_§_9 Abs.2, AufenthG_§_26 Abs.4; VwGO_§_166; ZPO_§_114

  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis / Eigensicherung des Lebensunterhalts / Härtefall / Prozesskostenhilfe

 

1) Von der Anforderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG) für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann nicht deswegen abgesehen werden, weil der Ausländer oder die Ausländerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Ausnahmevorschrift in § 9 Abs.2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

 

2) Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden.

 

3) Hinsichtlich des Merkmals eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtfertigenden gesicherten Lebensunterhalts enthält § 9 Abs.2 AufenthG eine gegenüber § 5 Abs.3 AufenthG hinsichtlich der allgemeinen Vorschrift für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 5 Abs.3 AufenthG abschließende Sonderregelung.

 

4) Die sich aus § 9 Abs.2 AufenthG ergebenden Anforderungen sind aufgrund der Verweisung in § 26 Abs.4 AufenthG auch zugrunde zu legen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus der langjährigen Innehabung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff AufenthG) herleiten möchte.

§§§


08.024 Beihilfefähigkeit von Nosoden
 
  • VG Saarl, B, 29.01.08, - 3_K_284/06 -

  • = EsG

  • SBG_§_98 Abs.2; BhVO_§_4 Abs.1

  • Wissentschaftliche Anerkennung / Therapierichtung / Hömopathie

 

LB 1) Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

 

LB 2) Entgegen der Auffassung der OVG Münster (aaO) richtet sich aber die (Beantwortung der) Frage der wissenschaftlichen Anerkennung sehr wohl " nach dem Meinungsstand derjenigen Therapierichtung, der die fragliche Methode oder das fragliche Mittel zugerechnet werden kann.

 

LB 3) Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die Homöopathie als solche und die Verschreibung und Verwendung homöopatischer Arzneimittel grundsätzliche Anerkennung erfährt.

 

LB 4) Generell sind Nosoden innerhalb der Homöopathie anerkannte und wichtige Arzneimittel; ihre Wirkungsweise ist homöopathisch gut nachvollziehbar.

§§§


08.025 Mindestbelassungsbetrag
 
  • VG Saarl, B, 29.01.08, - 3_K_840/07 -

  • = EsG

  • SMinG_§_12 Abs.2 S.2; SMinG_§_13, SMinG_§_14

  • Versorgungsberechtigter / Mindestbelassungsbetrag / Ruhegehalt / Meistbegünstigungsklausel

 

1) § 12 Abs.2 S.2 MinGSL stellt eine Meistbegünstigungsklausel das.

 

2) Der Versorgungsberechtigte hat auch dann Anspruch auf den Mindestbelassungsbetrag von 20 vH des Ruhegehalts, wenn das Ruhegehalt erst nach Anrechnung des Erwerbseinkommens - aufgrund des Mindestbelassungsbetrags - höher als das Übergangsgeld ist.

§§§


08.026 Beteiligtenfähigkeit-Ortsrat
 
  • VG Saarl, B, 29.01.08, - 5_L_80/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_61; AGVwGO_§_19 Abs.1

  • Berufungszulassung / Begründungsfrist / Wiedereinsetzung / Anwaltsverschulden / Telefax / gerichtliche Aufklärungspflicht / Sachverständigengutachtung

 

1) Dem Ortsrat fehlt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Baugenehmigung die Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO).

 

LB 2) Eine Verletzung der dem Ortsrat zugebilligten (Beteiligungs-) Rechte kann dieser uU im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit gegenüber der Gemeinde geltend machen; in diesem Rahmen wäre der Ortsrat dann beteiligungsfähig.

 

LB 3) Selbst eine Verletzung interner Abstimmungsprozesses gäbe dem Ortsrat keine Rechte "nach außen" gegenüber der Baugenehmigung.

§§§


08.027 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.08, - 1_B_477/07 -

  • SKZ_08,205 Nr.14 (L) = EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1; GG_Art.33 Abs.2

  • Konkurrentenstreit / Beförderung / Auswahlentscheidung / dienstliche Beurteilung / Beurteilungsrichtlinien / Verfahrensfehler

 

1) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern entsprechend der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

 

2) Selbst wenn eine dienstliche Beurteilung verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist, besagt ein solcher Verfahrensmangel noch nicht, dass die Beurteilung auch inhaltlich rechtsfehlerhaft ist.

§§§


08.028 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 06.02.08, - 3_D_491/07 -

  • SKZ_08,231 Nr.70 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114 S.1, ZPO_§_118 Abs.2 S.1; RGebStV_§_4 Abs.2

  • Prozesskostenhilfe / persönliche Verhältnisse / Glaubhaftmachung / Beschwerde / Nichtabhilfe / Zurückverweisung

 

1) Reagiert der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren auf die erstinstanzliche Beanstandung, er habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, indem er mit der Beschwerde sein Vorbringen konkretisiert und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, so kann das Verwaltungsgericht gehalten sein, anlässlich seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe auf das Beschwerdevorbringen einzugehen und darzulegen, warum es gleichwohl an seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung festhält.

 

2) In Fällen dieser Art kommt die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Betracht, wenn der Sachverhalt wie hier hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, weiter klärungsbedürftig ist (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.09.08 - 1_D_399/07 - SKZ_08,103/62 Leitsatz Nr.62).

§§§


08.029 Steuergeheimnis
 
  • VG Saarl, E, 07.02.08, - 7_K_131/07 -

  • = EsG

  • StBerG_§_160; AO_§_370; SGB_§_79; NtVO_§_5; SDO_§_5, SDO_§_85 Abs.3, SDG_§_3 S.1; VwGO_§_113 Abs.1 S.1; AO_§_30

  • Disziplinarverfügung / Steuergeheimnis

 

1) Eine Disziplinarverfügung, die unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis zustande gekommen ist, ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten, so dass sie aufzuheben ist.

 

2) Zur Bedeutung des Steuergeheimnisses in Disziplinarverfahren.

§§§


08.030 Fahrenbuchauflage
 
  • VG Saarl, B, 08.02.08, - 10_L_2122/07 -

  • = EsG

  • StVZO_§_31a Abs.1; StVG_§_26 Abs.3

  • Kfz-Halter / Verkehrsverstoß / Aufklärung / Fahrtenbuchauflage

 

Ist der verantwortliche Halter in der Lage, aber nicht willens, zur Feststellung des Fahrzeugführers beizutragen, stehen Rechte Dritter berührende und keineswegs erfolgsgewisse Aufklärungsmaßnahmen regelmäßig zur Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage unter Verhältnis und sind daher nicht zumutbar.

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