2007 (6) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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07.151 | Rundfunkgebührenpflicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Eine besondere Härtelage im Verständnis von § 6 Abs.3 RGebStV ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Bewilligung einer der im Katalog des § 6 Abs.1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen deshalb abgelehnt wurde, weil das anrechenbare Einkommen und Vermögen des Antragstellers die maßgebliche Bedürftigkeitsgrenze geringfügig überschreitet. | 2) Eine besondere Härtelage im Verständnis von § 6 Abs.3 RGebStV begründet nicht schon der Umstand, dass bei dem Antragsteller geringes Einkommen und Schwerbehinderung zusammentreffen, zumal dann, wenn die wirtschaftlichen Belastungen der Schwerbehinderung bei der Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs berücksichtigt sind und ein leidensbedingter ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie er von § 6 Abs.1 Nr.8 RGebStV gefordert wird, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt ist. §§§ 07.152 | Bleibrecht | | | Aus dem Abkommen zwischen der Europ. Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.06.1999 ergibt sich kein Bleiberecht für einen serbischen Staatsangehörigen aufgrund der Eheschließung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen. §§§ 07.153 | Widmung | | | 1) Die Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Widmung kann ebenso wie die Widmung als solche inhaltlich beschränkt werden, etwa darauf, dass nur für den Fußgängerverkehr gewidmet werden darf. | 2) Die Vorschrift des § 2 Abs.2 Nr.3 SStrG, nach der unselbständige Gehwege Teil der öffentlichen Straße sind, bewirkt nicht, dass eine dergestalt beschränkt erteilte Zustimmung mit der Widmung(sfiktion) hinfällig wird und der Straßenbaulastträger die Straße fortan beliebig umgestalten könnte. Will er einen Teil des Gehweges der Fahrbahn zuschlagen, muss er die für die Widmung geltenden gesetzlichen Vorgaben beachten. | 3) Wird der Sachverhalt durch Besonderheiten geprägt, deren Zusammenwirken den Eintritt der Rechtsfolge der §§ 123 Abs.3 VwGO, 929 Abs.2 ZPO fallbezogen als unangemessen erscheinen lassen, so beanspruchen die genannten Vorschriften ausnahmsweise keine Geltung. §§§ 07.154 | Heirat auf freiem Fuß | | | 1) Antragsgegner im ausländerrechtlichen Streitverfahren sind wegen der im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs.1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken diese Gebietskörperschaften. | 2) Vermag ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer erkennbar durch seine beabsichtigte Heirat mit einer bleibeberechtigten Landsfrau keine eigene Aufenthaltsberechtigung - hier wegen erkennbaren Fehlens der Voraussetzungen für den Familiennachzug - zu erlangen, so ist für eine Anerkennung von "Vorwirkungen" dieser Eheschließung im Rahmen eines Abschiebungsschutzgesuchs ebenfalls kein Raum. | 3) In derartigen 'Fällen ist es dem Ausländer zuzumuten, die Eheschließung in einer Gewahrsamseinrichtung vorzunehmen. Ein Anspruch, über den letztlich ohnehin der Haftrichter zu befinden hätte, auf "Heirat auf freiem Fuß" und anschließendem Feiern mit Freunden und Verwandten besteht nicht. §§§ 07.155 | Abgabenbescheid | | | 1) Nach saarländischem Landesrecht ist es zulässig, einem Zweckverband auch noch unerledigte Angelegenheiten - hier: Gebührenansprüche - aus der Zeit vor seiner Gründung zur Erledigung zu übertragen; ob dies der Fall ist oder ob nur nach Gründung des Zweckverbandes anfallende Aufgaben übertragen sind, ist durch Auslegung der Zweckverbandssatzung zu ermitteln. | 2) Wird ein vor Eintritt von Festsetzungsverjährung erlassener Abgabenbescheid auf Klage des Ab-gabenschuldners vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil die zugrunde liegende Satzung nichtig ist, bleibt der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist bis zum Erlass einer neuen Satzung und eines neuen Abgabenbescheides gehemmt (§§ 12 I Nr.4 lit.b KAG, 171 IIIa S.3 AO); daran ändert sich nichts dadurch, dass die neue Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt wird. | 3) § 8 VII 2 KAG meint mit "Inkrafttreten der Satzung" das Inkrafttreten eine wirksamen Satzung. §§§ 07.156 | Streitwert-wiederkehrende Beträge | | | Der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, in dem die Maßzahl für die Berechnung wiederkehrender Beiträge festgesetzt ist, beläuft sich auf zwei Drittel des 3,5-fachen Jahresbetrags der sich unter Zugrundelegung der angefochtenen Maßzahl ergebenden Beitragsschuld. §§§ 07.157 | Ziel- und Quellverkehr | | | 1) Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden - auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit - Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar. | 2) Ob hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist, bestimmt sich nach dem gemeindlichen Satzungsrecht in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben (§ 18 Abs.3 SStrG). §§§ 07.158 | Versorgungsabschlag | | | 1) Die Urteile des EuGH vom 23.10.2003 und des BVerwG vom 25.05.2005 betreffend den Wegfall des Versorgungsabschlags bei Teilzeitbeschäftigung für Beschäftigungszeiten ab dem 17.05.1990 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht haben keine ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs.1 Nr.1 SVwVfG rechtfertigende Änderung der Rechtslage herbeigeführt. | 2) Es steht gleichwohl im Ermessen der Behörde, eine nach den vorgenannten Urteilen materiell rechtswidrige, bereits bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und der Versorgungsbehörde gemäß § 48 SVwVfG aufzuheben und erneut zu entscheiden. | 3) Während die Behörde hierzu mit Wirkung für bereits vergangene Zeiträume regelmäßig nicht verpflichtet ist, intendiert das Beamtenversorgungsrecht die Ermessensausübung im Sinne einer sich im Einzelfall auf Null verdichtenden Ermessensreduzierung dahingehend, dass dem Versorgungsempfänger eine materiell rechtmäßige Beamtenversorgung regelmäßig nicht für alle Zukunft vorenthalten werden darf. §§§ 07.159 | Niederschlagswassergebühren | | | 1) Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung für die Einleitung von Niederschlagswasser nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war. | 2) Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht. | 3) Fallen bei einer Straße Eigentum und Straßenbaulast auseinander, ist die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße nicht zulässig, wenn die Abwassergebühren-Satzung die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswasser-gebühren nicht vorsieht. | 4) Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien - stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen nicht generell entgegen, da sie einer Umsetzung durch Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen. §§§ 07.160 | Niederschlagswassergebühren | | §§§ 07.161 | Verfassungsmäßigkeit § 10 Abs.1 PostPersRG | | | § 10 Abs.1 PostPersRG idF vom 09.11.2004 verstößt weder gegen Art.3 Abs.1 noch gegen Art.33 Abs.5 noch gegen Art. 143b Abs.3 GG. §§§ 07.162 | Kinderpornografische Schriften | | | 1) Zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, besteht kein qualitativer Unterschied, der es rechtfertigt, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. | 2) Ein Beamter, dem es obliegt, andere - wenn auch nur hinsichtlich bestimmter Rechtsbereiche - auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden. §§§ 07.163 | Widerruf Fahrerlaubnis | | | § 3 Abs.1 StVG iVm § 46 FEV gehen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr den §§ 48 und 49 VwVfG vor und berechtigen die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn nachträglich Eignungsmängel erkannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis deren Versagung rechtfertigt hätten. §§§ 07.164 | Außerplanmäßiger Professor | | | Einer Person, die die gesetzliche Altersgrenze für Professoren erreicht hat, kann die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nicht verliehen werden. §§§ 07.165 | Praktisches Jahr | | | 1) § 3 Abs.1 Satz 1 ÄAppO in der seit 27.07.2004 geltenden Fassung (ÄAppO 2004) steht einer Zulassung von Studierenden der Medizin zum Praktischen Jahr vor Absolvieren der Mindeststudienzeit von 2 Jahren und 10 Monaten nach Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung entgegen. | 2) Es bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität (Art.12 GG) des § 3 Abs.1 ÄAppO 2004 im Hinblick darauf, dass die Vorschrift für die Zulassung zum Praktischen Jahr neben dem Nachweis bestimmter Studienleistungen (§ 3 Abs.1 Satz 2 ÄAppO 2004) auch das Absolvieren einer Mindeststudienzeit (§ 3 Abs.1 Satz 1 ÄAppO 2004) verlangt. | 3) Es bestehen unter dem genannten Aspekt (Absolvieren einer Mindeststudienzeit) auch keine grundlegenden Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität (Art.23 Abs.2 der Richtlinie 16/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.4.1993 - Amtsblatt L 165, S.1 - in der Fassung der Richtlinie 19/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.5.2001 - Amtsblatt L 206, S.1 - und Art.24 der Richtlinie 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7.9.2005 - Amtsblatt L 255, S.22 -) der Regelung in § 3 Abs.1 ÄAppO 2004. §§§ 07.166 | Nutzungsuntersagung | | | 1) In einem Verfahren, in dem sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen eine an ihn adressierte bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung (hier: Verbot einer Tierhaltung) wendet, ist die Beiladung des Mieters, der für die von ihm betriebene Nutzung eine entsprechende Verbotsverfügung erhalten hat, weder geboten noch veranlasst. | 2) Werden zur Begründung einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus Sicht der Behörde nicht gegebene materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, so wirft das - vorbehaltlich einer anderweitigen Begründung im Widerspruchsverfahren - auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung auf. | 3) Für eine dem Hauptsachverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahme, hier im Wege der Durchführung einer Ortseinsicht zur Ermittlung und Qualifizierung der Umgebungsbebauung eines Vorhabens, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. | 4) Überwiegt das Interesse an der Aussetzung einer Ordnungsverfügung, so ist auf Antrag des Pflichtigen hin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer von der Rechtsbehelfseinlegung umfassten Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren) unter dem Gesichtspunkt der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt. §§§ 07.167 | Bauernhaus | | | Private Gründe des Eigentümers überwiegen das öffentliche Interesse am Erhalt eines Baudenkmals, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können. §§§ 07.168 | Naturschutzrechtliche Befreiung | | | 1) Bei nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde auch für die Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten (§§ 42 und 62 BNatSchG iVm Art.12 Abs.1 FFH-RL) allein sachlich zuständig. | 2) Die Errichtung von Windenergieanlagen im Lebensraum von Fledermäusen wird vom Verbot des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG iVm Art 12 Abs.1 FFH-RL erfasst. | 3) Entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde anstelle der sachlich zuständigen Immissions-schutzbehörde über einen Antrag auf Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Verbot, ist diese (rechtswidrige) Entscheidung wegen der Bindungswirkung des § 43 VwVfG aufzuheben. | 4) Mit der landesplanerischen Entscheidung, innerhalb von Vorranggebieten für Windenergie alle Planungen auf die Gewinnung von Windenergie auszurichten und außerhalb von Windvorranggebieten keine Windenenergieanlagen zuzulassen, schafft die Landesplanung im Windvorranggebieten ein öffentliches Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen, das die Belange des Naturschutzes grundsätzlich überwiegt. | 5) Zur Versagung der genannten Befreiung für die Errichtung von Windkraftanlagen in einem im Landesentwicklungsplan als Windvorranggebiet ausgewiesenen Bereich reicht es auch unter Berücksichtigung von Art.16 FFH-RL nicht aus, dass Auswirkungen auf die Stabilität lokaler Fledermauspopulationen nicht "mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen" werden können. | 6) Bei der bloß theoretischen Möglichkeit, ein konkretes Vorhaben "irgendwo anders" zu realisieren, handelt es sich nicht um eine "anderweitige zufrieden stellende Lösung" im Verständnis von Art.16 Abs.1 FFH-RL bzw. eine "zumutbare Alternative" im Sinne von § 34 Abs.3 BNatSchG, sondern um die Nichtrealisierung dieses Projektes. | 7) Ein Verweilen der Population in einem günstigen Erhaltungszustand verlangt nicht, dass jegliche Beeinträchtigung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der günstige Erhaltungszustand - trotz gewisser Opfer - insgesamt bestehen bleibt. §§§ 07.169 | Stellplatzverlust | | | 1. Fehlt jegliche Mitwirkung eines Betroffenen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren, so kann die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) nur diejenigen Privaten Belange in die Abwägung einstellen, die ihr entweder auf anderem Wege bekannt geworden sind oder die sich ihr nach den Fallumständen aufdrängen mussten. Letzteres gilt nicht für den erst im Rahmen des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens erstmals behaupteten Verlust eines privaten Stellplatzes in einer Grundstückseinfahrt im Zuge der Festsetzung einer Gehwegfläche, wenn dieser Stellplatzverlust letztlich durch besondere bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück - hier eine in die Einfahrt hinein gebaute und das Befahren wie die Zufahrt zu einer dahinter liegenden "Garage" unmöglich machende Eingangstreppe - bedingt ist. 2. Ein im Ergebnis beachtlicher Abwägungsausfall liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Planung zur Heranführung der ?> 1) Fehlt jegliche Mitwirkung eines Betroffenen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren, so kann die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs.6 BauGB 1998 (§ 1 Abs.7 BauGB 2004) nur diejenigen Privaten Belange in die Abwägung einstellen, die ihr entweder auf anderem Wege bekannt geworden sind oder die sich ihr nach den Fallumständen aufdrängen mussten. Letzteres gilt nicht für den erst im Rahmen des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens erstmals behaupteten Verlust eines privaten Stellplatzes in einer Grundstückseinfahrt im Zuge der Festsetzung einer Gehwegfläche, wenn dieser Stellplatzverlust letztlich durch besondere bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück - hier eine in die Einfahrt hinein gebaute und das Befahren wie die Zufahrt zu einer dahinter liegenden "Garage" unmöglich machende Eingangstreppe - bedingt ist. | 2) Ein im Ergebnis beachtlicher Abwägungsausfall liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Planung zur Heranführung der Gehwege entlang einer Ortsdurchfahrt bis unmittelbar an die Häuser der Straßenrandbebauung im Einzelfall vor die Hauswand vortretende Bauteile - hier einen so genannten "Austritt" - übersieht, die im Ergebnis in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dort eine mögliche Verkehrsbehinderung darstellen würden. §§§ 07.170 | Familienheimklausel | | | 1) Werden nach einer Grundstücksteilung auf den beiden neu gebildeten Grundstücken je eine Doppelhaushälfte mit 2 Wohnungen errichtet, entspricht das der "Familienheimklausel" im Bebauungsplan. | 2) An dieser Einschätzung ändert der Umstand nichts, dass die Stellplätze für die beiden Grundstücke nur über ein gemeinsames, drittes Grundstück erreicht werden können. | LB 3) Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. | LB 4) Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. | LB 5) Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Deshalb hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. | LB 6) Ob eine Beschränkung der Wohnungsanzahl allein städtebaulichen Gründen dient oder ob sie auch nachbarschützend sein soll, richtet sich nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplans. Entscheidend ist, wie der einzelne Bebauungsplan - unter Heranziehung seiner Begründung und ggf weiterer Auslegungshilfen wie etwa der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen oä - auszulegen ist. | LB 7) Rücksichtnahme auf seine Interessen kann ein Nachbar nur insoweit verlangen, als er selbst über eine schützenswerte Rechtsposition verfügt. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.09.03 - 1_W_23/03 -) | LB 8) Erforderlich ist vielmehr eine über bloße Lästigkeiten und auch sonst im nachbarlichen Nebeneinander vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargrundstücks. (BVerwG, Urteil vom 06.10.89 - 4_C_14/87 -, BRS_49_Nr.188, S.437) | LB 9) Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. §§§ 07.171 | Auftragsverwaltung-Haftung | | | 1) Der Begriff der "Haftung" im Bereich der Auftragsverwaltung im Sinne des Art.104a Abs.5 GG, deren Regelung vom Verfassungsgeber einem Ausführungsgesetz vorbehalten worden ist, umfasst potenziell das Einstehen für die finanziellen Auswirkungen aller Verwaltungsfehler im Bereich der Auftragsverwaltung, unabhängig davon, ob sie ihre Ursache in vorsätzlichem, fahrlässigem oder nicht schuldhaftem, nur objektiv pflichtwidrigen Verhalten haben. | 2) Liegt ein Anwendungsfall der Auftragsverwaltung gemäß Art.85, 104a GG vor, so gehört dazu sowohl derjenige Teil der Verwaltungstätigkeit, in dem es um die Leistungsgewährung aufgrund des Bundesgesetzes geht, als auch derjenige Teil der Verwaltungstätigkeit, in dem es um den Ersatz der zur Leistungsgewährung verauslagten Mittel zwischen der auszahlenden Verwaltungsstelle und dem Bund geht. | 3) Eine Regelung von Haftungsansprüchen zwischen den Ländern einerseits und den Gemeinden andererseits wegen Fehlverhaltens der Gemeinden in Auftragsangelegenheiten muss auf spezialgesetzlicher Grundlage, sei es auf Bundes- oder sei es auf Landesebene, erfolgen. Die erforderliche spezialgesetzliche Regelung muss nach ihrer Haftungssystematik mit der Haftung nach Art.104a Abs.5 GG und der Haftung nach dem noch ausstehenden bundesrechtlichen Ausführungsgesetz nach Art.104a Abs.5 Satz 2 GG in Einklang stehen. | 4) Bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes nach Art.104a Abs.5 Satz 2 GG und der darin vorzunehmenden konkreten Ausgestaltung der Haftungsgrundsätze im Bereich der gesamten Auftragsverwaltung ist auch für den Haftungsbereich im Verhältnis Land und Gemeinde von einer Regelungslücke auszugehen, die die Rechtsprechung zu beachten hat und die sie mit Rücksicht auf die noch ausstehenden gesetzgeberischen Entscheidungen im Rahmen des Ausführungsgesetzes nicht durch Heranziehung allgemeiner Rechtsinstitute wie dem des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ausfüllen darf. §§§ 07.172 | Falsche Telefaxnummer | | | 1) Wird eine Frist versäumt, weil ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist den fristwahrenden Schriftsatz infolge des Gebrauchs einer veralteten Telefonbuch-CD nicht an die aktuelle Telefax-Nr. des Gerichts faxt oder faxen lässt, liegt ein Anwaltsverschulden vor. | 2) Dasselbe gilt, wenn entsprechend anwaltlicher Weisung eine Frist im Fristkalender bereits zu dem Zeitpunkt gelöscht wird, an dem ein fristgebundener Schriftsatz mit der Weisung, ihn unverzüglich an das Gericht zu faxen, einer Auszubildenden übergeben wird, selbst wenn die Auszubildende ermahnt wird, beim Scheitern der Fax-Übertragung den Anwalt oder dessen Sekretärin zu informieren, aber eine Kontrolle unterbleibt und die Auszubildende den Schriftsatz zur Seite legt und vergisst. §§§ 07.173 | Nichtabhilfeentscheidung | | | Ergeben sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfebegehrens nach Verweigerung durch das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche neue Tatsachen, ohne dass das Erstgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hierauf eingeht, so kommt eine Zurückverweisung in Betracht. §§§ 07.174 | Cannabiskonsum | | | Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss (hier: 15 ng/mI THC) rechtfertigt jedenfalls dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn eine spätere Haaranalyse bezogen auf einen Zeitraum der letzten drei Monate ergibt, dass der Betreffende, wenn auch in geringem Umfang, nach der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss erneut Cannabis konsumiert haben muss. §§§ 07.175 | Beseitigungsanordnung | | | 1) Bei der Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen, handelt es sich nicht um eine "typische Interessenlage" wie bei der Baueinstellung oder Nutzungsuntersagung, bei der der Verweis auf die kurzfristig wirksame Unterbindung als Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreicht. | 2) Die bei § 80 Abs.5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht im Falle der Beseitigungsanordnung nur in Ausnahmefällen nicht zu Gunsten des Bauherrn aus. §§§ 07.176 | Rundfunkgebühren-Rotkennzeichen | | | 1) Das "rote Kennzeichen" gemäß § 28 Abs.3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw seit dem 01.03.2007 gemäß § 16 Abs.3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt keine pauschale Gebührenerhebung. | 2) Anders als etwa Vorführwagen sind die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen werden, nicht zugelassen. § 23 StVZO (bzw nunmehr § 16 Abs.3 FZV) stellt lediglich eine Ausnahmeregelung dar, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken in Betrieb genommen werden dürfen. | 3) Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem Kfz-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen kein Raum, denn es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass "rote Kennzeichen" typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht werden, bei denen die Haltereigenschaft des Betreibers des Kfz-Betriebes feststeht. §§§ 07.177 | Fahrtenbuchauflage-GmbH | | | Wirkt die Fahrzeughalterin (hier eine GmbH) an der Ermittlung des Fahrers eines Fahrzeuges aus ihrem Fuhrpark, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, unvollständig mit, erfordert die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO in der Regel, dass zuvor weitere Ermittlungen zur Präzisierung der Ausgaben zu erfolgen haben. Der Hinweis der ermittelnden Polizeibehörde, dass sich die Halterin bei Fahrerfeststellung stets unkooperativ zeige, indiziert die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen alleine noch nicht. §§§ 07.178 | Duldungsbescheid | | | 1) Duldungsbescheide nach § 191 Abs.1 AO sind kraft Gesetzes - § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO - sofort vollziehbar. | 2) Dass über das Vermögen des persönlichen Schuldners einer Kommunalabgabe das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat, schließt den Erlass eines Duldungsbescheides nicht aus. | 3) Der Erlass eines Duldungsbescheides ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Gläubiger es versäumt hat, gegen den inzwischen zahlungsunfähigen persönlichen Schuldner frühzeitig energisch vorzugehen. §§§ 07.179 | Studiumszulassung ohne Abitur | | | 1) Zu den Anforderungen an den Erwerb der fachgebundenen Studienberechtigung bzw Zulassung zum Probestudium (hier: beabsichtigtes Studium der Zahnmedizin durch einen Zahntechniker) gemäß § 69 Abs.4 des Universitätsgesetzes iVm der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 3.Juni 2004 (ABl.S.1250 f.) - nachfolgend: VO. | 2) Zur Auslegung des Begriffes "besondere Qualifikation durch berufliche Ausbil-dung, Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung" gemäß § 1 Abs.1 VO. | 3) Zu den Anforderungen an den Nachweis sonstiger beruflicher Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs.4 Nr.2 VO §§§ 07.180 | Bissiger Hund | | | 1) Bissiger Hund iSd Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000; | 2) Die Annahme der Bissigkeit eines Hundes erfordert Anhaltspunkte für eine dem Wesen eines Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe. | 3) Das Fangen und Beuteln von kleineren (Beute-)Tieren gehört zum üblichen Verhalten eines Hundes, ohne dass hieraus regelhaft auf eine anormal herabgesetzte Reizschwelle des Hundes geschlossen werden kann. | 4) Vorfälle, die ihre Ursache nicht in der besonderen Gefährlichkeit des Tieres sondern in der Unfähigkeit bzw Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben, sind nicht Gegenstand der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 1 Abs.2 PolVO. Sie können ggf wegen der hierin liegenden polizeilichen Gefahr ein Eingreifen nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen rechtfertigen. | 5) Im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO rechtfertigt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht eine Interessenabwägung zu Gunsten des Hundehalters jedenfalls dann, wenn sie ein Ausmaß erreicht, das im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs.3 VwGO beachtlich wäre. §§§ |
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