2007   (7)  
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07.181 Erzwingungshaft
 
  • VG Saarl, B, 23.10.07, - 10_O_1318/07 -

  • = EsG

  • SVwVG_§_13 Abs.1 Nr.4, SVwVG_§_13 Abs.2 S.1, SVwVG_§_19 Abs.1 S.2 SVwVG_§_28; GG_Art.2 Abs.2 S.2, GG_Art.104 Abs.1

 

Zu den Voraussetzungen der Anordnung von Erzwingungshaft nach §§ 13, 28 SVwVG zur Erzwingung der Herausgabe des Führerscheins nach bestandskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis.

§§§


07.182 Widerruf-Waffenbesitzkarte
 
  • OVG Saarl, B, 24.10.07, - 1_B_240/07 -

  • SKZ_08,97 Nr.32 (L)

  • BJagdG_§_17; SVwVfG_§_48, SVwVfG_§_49; WaffG_§_5 Abs.1 Nr.1, WaffG_§_45 Abs.2 S.1

 

1) Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte beurteilt sich auch bei Jägern nach dem Waffengesetz.

 

2) Die Jahresfrist der §§ 48 Abs.4, 49 Abs.2 Satz 2 SVwVfG beansprucht hinsichtlich eines auf der Grundlage des § 45 Abs.2 Satz 1 WaffG erfolgenden Widerrufs keine Geltung.

 

3) Im Bereich des Waffenrechts können sich die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Gründe mit den für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgebenden Gründen decken.

§§§


07.183 Alkoholmißbrauch
 
  • VG Saarl, B, 25.10.07, - 10_L_1319/07 -

  • = EsG

  • FeV_§_13 Nr.2a, FeV_§_46 Abs.1; StVG_§_3 Abs.1 S.1

 

Sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmißbrauch im Sinne von § 13 Nr.2 a), 2.Alternative FeV begründen, bestehen auch dann, wenn ein Kraftfahrer von der Polizei in einem Gewahrsam zur Ausnüchterung erfordernden Zustand auf dem Fahrersitz seines Fahrzeuges angetroffen wird und er mit dem Zündschlüssel ersichtlich in der Absicht, das Fahrzeug in Gang zu setzen, "herumfuchtelt" und erhöhte Leberwerte, die im konkreten Zusammenhang noch nicht die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, hinzutreten.

§§§


07.184 Feststellungsklage
 
  • OVG Saarl, U, 30.10.07, - 1_R_24/06 -

  • SKZ_08,74 Nr.8 (L) = EsG

  • SVwVfG_§_54, SVwVfG_§_55, SVwVfG_§_56, SVwVfG_§_62 S.2; VwGO_§_43; BGB_§_195, BGB_§_199, BGB_§_204; EGBGB_Art.229

 

1) Streiten die Beteiligten darüber, ob sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vertragliche Schadensersatzansprüche herleiten, so kann durch Erhebung einer Feststellungsklage geklärt werden, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat und der Eintritt eines Vermögensschadens zumindest wahrscheinlich ist, dieser aber noch nicht abschließend beziffert werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führender Vorrang der Leistungsklage.

 

2. Wurde ein Schadensersatzansprüche begründender öffentlich-rechtlicher Vertrag bereits vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen, so beginnt die durch die Reform von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzte regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002, dem Tag des Inkrafttretens der Reform zu laufen.

§§§


07.185 PKH-Erfolgsaussichten
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.07, - 2_D_390/07 -

  • SKZ_08,103 Nr.63 (L) = EsG

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114, ZPO_§_115; AufenthG_§_104a

 

Bei der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits vorzunehmenden Beurteilung hinreichender Aussicht auf Erfolg dürfen die Anforderungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", ist die Bewilligung gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

§§§


07.186 Dienstunfall-Borreliose
 
  • VG Saarl, U, 30.10.07, - 3_K_158/07 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_31 Abs.1 S.1

 

1) Im Einzelfall kann auch ein ansonsten (FSME, Borreliose usw) folgenlos gebliebener Zeckenstich die Merkmale eines nicht nur als Bagatellschaden zu wertenden Körperschadens aufweisen, und zwar im Hinblick auf die Notwendigkeit der Entfernung der Zecke und der noch fortbestehenden Infektionsgefahr. (Abweichung von VG Ansbach, Urteil vom 28.02.2007 - N 11 K 06.02510 - )

 

2) Zu den Merkmalen der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit eines Zeckenstichs und der Beweis-erleichterung bei typischen Geschehensabläufen und zeitlicher Eingrenzbarkeit (Abweichung von OVG Lüneburg, 07.07.05, ZBR_06,215 und VG Stade, 07.03.2007 -3 A 1932/05 - )

 

3) Ein von einem Polizeibeamten im Außendienst erlittener Zeckenstich beruht nicht auf einer sog Gelegenheitsursache, nur weil eine potenzielle Gefährdung durch Zeckenstiche ein allgemeines Risiko darstellt.

§§§


07.187 Kürzung der Sonderzahlungen
 
  • VG Saarl, U, 30.10.07, - 3_K_351/07 -

  • = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5;

 

1) Die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung 2006 durch die Fassung des Saarländischen Sonder-zahlungsgesetzes vom 15.02.2006 verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip aus Art.33 Abs.5 GG, noch gegen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz bzw. das Rückwirkungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG.

 

2) Die Gewährung einer Sonderzuwendung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSv Art.33 Abs.5 GG.

 

3) Selbst wenn mit der Absenkung der jährlichen Sonderzahlung der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers gefährdet sein sollte, wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendung geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren.

§§§


07.188 Ärztliches Gutachten
 
  • VG Saarl, B, 31.10.07, - 10_L_1361/07 -

  • = EsG

  • FeV_§_46 Abs.3; FeV_§_11 Abs.2, FeV_§_11 Abs.6, FeV_§_11 Abs.8

 

1) Nach § 46 Abs.3 iVm § 11 Abs.2, 6 und 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten Fristen beigebracht wird, auf die Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und musste zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen fehlende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs.3 FeV iVm den §§ 11 ff FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde.

 

2) Nur wenn das behördliche Verlangen rechtsfehlerfrei ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung der betreffenden Fahrerlaubnis rechtfertigen. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der fehlenden Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Aufforderung muss diese im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründeten Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es den Betroffenen möglich ist, unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.

 

3) Der Hinweis auf "andere nicht näher bezeichnete Vorkommnisse" neben dem auf einen für nicht konkret in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehenden Alkoholvorfall (Auffinden in alkoholbedingter Hilflosigkeit und Mitführen einer halb leeren Flasche Wodka genügt nicht, um die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 FeV zu begründen.

§§§


07.189 Straßensperrung
 
  • VG Saarl, B, 06.11.07, - 10_L_1494/07 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.2, VwGO_§_80 Abs.5; GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; SStrG_§_2 Abs.1, SStrG_§_3 Abs.1 Nr.4, SStrG_§_54, SStrG_§_63 S.1, SStrG_§_6, SStrG_§_7;

 

Ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob es sich bei einer streitbefangenen Wegstrecke um eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne handelt, ist diese jedoch allem Anschein nach eine (auch) für den Kraftfahrzeugverkehr einschließlich Lkw gewidmete öffentliche Straße, so spricht bei nur möglicher überschlägiger Prüfung bereits vieles dafür, dass eine verkehrsrechtliche Regelung, mit welcher die betreffende Straße für den Kraftfahrzeugverkehr vollständig gesperrt wird, rechtswidrig sein dürfte, weil auf diese Weise mit Hilfe des Verkehrsrechts ein Zustand hergestellt wird, der rechtmäßig nur mit einer zuvörderst vorzunehmenden, straßenrechtlichen Teil-Einziehung der betreffenden Straße erreicht werden könnte. Vor diesem Hintergrund gebührt im Rahmen einer hauptsacheoffenen Abwägung dem privaten Interesse des auf die betreffende Zufahrtsstraße als Gewerbetreibender/Verpächter angewiesenen Anliegers der Vorrang, so dass die aufschiebende Wirkung dessen Rechtsbehelfs gegen die Verbotsbeschilderung anzuordnen ist.

§§§


07.190 Eilentscheidungsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 07.11.07, - 1_B_353/07 -

  • SKZ_08,75 Nr.11 (L) = EsG

  • KSVG_§_35 Nr.9, KSVG_§_41 Abs.3, KSVG_§_41 Abs.5, KSVG_§_61 Abs.1; SBG_§_47; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_146 Abs.4

 

Eine Eilentscheidungszuständigkeit des Bürgermeisters (anstelle des an sich zuständigen Gemeinderates) kommt nur in ganz dringenden Fällen in Betracht (hier im Fall der Entlassung einer Probebeamtin wegen Nichtbewährung verneint).

§§§


07.191 Erschließung
 
  • VG Saarl, U, 07.11.07, - 5_K_275/07 -

  • = EsG

  • BauGB_§_34 Abs.1 S.1

 

1) Einzelfall eines Gebäudes in zweiter Reihe, das als Unikat einen Fremdkörper darstellt und dessen Erweiterung deshalb wegen Überschreitung der hinteren Baulinie unzulässig ist.

 

2) Ein Hinterliegergrundstück ist nicht iS des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn zwar zu seinen Gunsten auf dem Vorderliegergrundstück ein dingliches Geh- und Fahrrecht eingetragen ist, dieses Recht jedoch wegen der auf dem belasteten Grundstück vorhandenen Bebauung tatsächlich nicht genutzt werden kann.

§§§


07.192 Abrissgenehmigung
 
  • OVG Saarl, U, 07.11.07, - 5_K_58/05 -

  • = EsG

  • (04) SDSchG_§_7 Abs.1, SDSchG_§_8 Abs.1 Nr.1, SDSchG_§_8 Abs.4, SDSchG_§_8 Abs.5,

 

Private Gründe des Eigentümers überwiegen das bestehende öffentliche Interesse am Erhalt eines Baudenkmals, wenn die - um erhöhten Kosten wegen unterbliebener Unterhaltsmaßnahmen ab potentieller Kenntnis von der Erhaltungspflicht berinigten - Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können.

§§§


07.193 Versetzung-Schuldienst
 
  • VG Saarl, U, 13.11.07, - 2_K_652/07 -

  • = EsG

  • SBG_§_33 Abs.1 S.1, SBG_§_33 Abs.1 S.2;

 

LB 1) Soweit der Kläger geltend macht, die vom Beklagten beim KBBZ B-Stadt-H durchgeführte Organisationsmaßnahme der Reduzierung der Abteilungen von vier auf zwei und der damit verbundene Abbau von zwei Abteilungsleiterstellen sei manipulativ gegen ihn gerichtet gewesen und auf Betreiben des Direktors des KBBZ B-Stadt-H allein zu dem Zweck erfolgt, den Kläger "aus seiner Position zu entfernen", so fehlt es dafür an tatsächlichen Anhaltspunkten.

 

LB 2) Sind beide Dienstposten mit A 15 bewertet sind sie gleichwertig.

 

LB 3) Auch die Tatsache, dass am KBBZ B-Stadt-H die mittlere Reife Eingangsvoraussetzung sei und ein berufsqualifizierender Abschluss angestrebt werde, wohingegen an den Wirtschaftsschulen B-Stadt die mittlere Reife Ziel der Ausbildung sei, lässt nicht darauf schließen, dass die jetzigen Dienstaufgaben des Klägers im Vergleich zu seinen bisherigen geringerwertig sind, wenn auch die Unterrichtsinhalte möglicherweise unterschiedlicher Art sind.

 

LB 4) Soweit der Kläger anknüpfend an die unterschiedlichen Unterrichtsinhalte seine Versetzung einer "Degradierung" gleichachtet, handelt es sich um eine rein subjektive Sichtweise.

§§§


07.194 Langzeittherapie mit Tebonin
 
  • VG Saarl, U, 13.11.07, - 3_K_346/06 -

  • = EsG

  • BhVO_§_5 Abs.2 Buchst.a; GG_Art.33 Abs.5; SBG_§_94

 

Die Aufwendungen für eine Langzeittherapie mit dem Ginkgo-Präparat Tebonin intens 120 mg bei Tinnitus sowie oculären Durchblutungsstörungen sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.

§§§


07.195 Dienstunfähigkeit
 
  • VG Saarl, U, 13.11.07, - 3_K_374/06 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_14 Abs.3 Nr.3, BeamtVG_§_69d Abs.3; GG_Art.33 Abs.5

 

Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit ist verfassungsgemäß; das gilt auch dann, wenn der Beamte nicht freiwillig, sondern auf Betreiben des Dienstherrn in den Ruhestand versetzt wird.

§§§


07.196 Beihilfe-chronisch Kranke
 
  • VG Saarl, U, 13.11.07, - 3_K_375/06 -

  • = EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6, BhVO_§_5 Abs.1 Nr.11, BhVO_§_5 Abs.1 Nr.8, BhVO_§_5 Abs.2, BhVO_§_15 Abs.7; GG_Art.3 Abs.1; SBG_§_94;

 

Bei chronisch Kranken ist hinsichtlich der von dem Beihilfeberechtigten insgesamt zu tragenden Eigenanteile eine Belastungsobergrenze in Höhe von 1 % des Jahresbruttoeinkommens durch die Fürsorgepflicht geboten.

§§§


07.197 Gefahr des Ehrenmordes
 
  • VG Saarl, U, 14.11.07, - 10_K_24/07 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60

 

Zur Frage von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG wegen Gefahr des Ehrenmordes in Syrien.

§§§


07.198 Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 15.11.07, - 1_A_425/07 -

  • SKZ_08,97 Nr.33 (L) = EsG

  • (76) WaffG_§_5 Abs.1 Nr.1 Buchst.b; (02) WaffG_§_5 Abs.1 Nr.2 Buchst.b, WaffG_§_45 Abs.2 S.1; BJagdG_§_17 Abs.1 Nr.2

 

Schließt eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend aus, so steht sie der Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ebenfalls zwingend entgegen.

§§§


07.199 Fackelzug
 
  • OVG Saarl, B, 16.11.07, - 3_B_447/07 -

  • SKZ_08,74 Nr.9 (L) = EsG

  • GG_Art.8; VersG_§_15

 

1) Die öffentliche Ordnung kann auch durch die Art und Weise der Kundgebung einer Meinung verletzt werden, etwa durch agressives, die Grundlagen des verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer.

 

2) Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert oder provoziert.

 

3) Der Umstand, dass bei einer Demonstration Fackeln mitgeführt werden, ist für sich allein nicht schon geeignet, das Gesamtgepräge einer Demonstration in diesem Sinne zu bestimmen.

 

4) Die Gefahr, dass sich ein solches Gepräge aus dem Zusammenwirken des Fackeltragens mit anderen Elementen der Demonstration ergibt, lässt sich - wenn das Mitführen von Fackeln für die als Fackelzug angemeldete Demonstration als "konstitutiv" angesehen wird - dadurch begegnen, dass die sonstigen Hilfsmittel beziehungsweise Elemente der Demonstration betreffende Auflagen als milderes Mittel gegenüber dem Totalverbot verfügt werden (hier: Verbot der Verwendung von Trommeln, Verbot der Fortbewegung in Marschordnung, Verbot von Uniformen, Uniformteilen oder ähnlicher Kleidung, Beschränkungen hinsichtlich der mitgeführten Fahnen).

§§§


07.200 Konkurrentenstreitigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.07, - 1_A_397/07 -

  • SKZ_08,76 Nr.17 (L) = EsG

  • BGB_§_839 Abs.3; VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

1) Beruht das angefochtene Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht.

 

2) Für die Fortsetzungsfeststellungsklage besteht kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

 

3) Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten (ausnahmsweise) auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar.

§§§


07.201 Baueinstellungsverfügung
 
  • VG Saarl, B, 20.11.07, - 5_L_1923/07 -

  • = EsG

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1; (04) LBO_§_61 Abs.1 Nr.1c

 

1) Das Halten von 2 Pensionspferden und 1 eigenen Pferd auf einer Fläche von 0,5 ha Eigenland und 2,1 ha Pachtland stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB und § 61 Abs.1 Nr.1c LBO 2004 dar.

 

2) Das Einschreiten gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Unterbindung der Fortsetzung von Bauarbeiten an einem Offenstall auf einer verpachteten Weide entspricht dem Prinzip größtmöglicher Effektivität.

§§§


07.202 Unzuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 21.11.07, - 1_B_405/07 -

  • SKZ_08,97 Nr.34 (L) = EsG

  • (76) WaffG_§_55 Abs.1 Nr.1 Buchst.b; (02) WaffeG_§_5 Abs.1 Nr.2 Buchst.b, WaffG_§_45 Abs.2 S.1

 

Schon unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 war der in der Aufbewahrung einer geladenen Schusswaffe in der Wohnung zum Ausdruck kommende besonders sorglose Umgang mit Waffen und Munition als Tatsache anerkannt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers rechtfertigen kann.

§§§


07.203 Abstandsflächen
 
  • VG Saarl, U, 21.11.07, - 5_K_1031/07 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_7, LBO_§_8

 

1) Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass § 8 LBO 2004 (Abweichungen von den Abstandsflächen) nur Anwendung findet, wenn eine Abstandsfläche nach § 7 LBO 2004 einzuhalten ist.

 

2) Von einer mit einer Stützmauer gesicherten ungleichmäßigen Aufschüttung in einer Höhe zwischen 0 und 120 cm an der Grundstücksgrenze gehen keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus.

§§§


07.204 Vorläufige Dienstenthebung
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.07, - 1_A_328/07 -

  • SKZ_08,76 Nr.18 (L) = EsG

  • BDO_§_95 Abs.3, BDO_§_96 Abs.2; BGB_§_254 Abs.2 S.1, BGB_§_839 Abs.3; SDO_§_87 Abs.2, SDO_§_88 Abs.1, SDO_§_88 Abs.2,

 

1) Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er § 839 Abs.3 BGB zugrunde liegt, hat ein Beamter bei ihn belastenden Maßnahmen seines Dienstherrn kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem, dh frühzeitig möglichen und ihm zumutbaren Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen.

 

2) Wird ein Beamter nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert und werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Einbehaltungsanordnung zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

3) Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs.2 SDO (für das frühere Bundesdisziplinarrecht war § 95 Abs.3 BDO einschlägig) ist die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen.

§§§


07.205 Bergbauvorhaben I
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.07, - 2_B_176/07 -

  • SKZ_08,80 Nr.31 (L) = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_86; BBergG_§_1 Nr.1, BBergG_§_48 Abs.2, BBergG_§_55 Abs.1 Nr.5, BBergG_§_55 Abs.1 Nr.9, BBergG_§_56 Abs.1 S.2, BBergG_§_57b Abs.3 S.3, BBergG_§_71 Abs.1 S.2; URG_§_4 Abs.3, URG_§_4 Abs.1, URG_§_5; GG_Art.14, GG_SVwVfG_§_24; UVPG_§_2 Abs.1, UVPG_§_2 Abs.3; Art.19 Abs.4; WHG_§_31; UVP-RiL_Art.1 Abs.2; RL-2003/35/EG_§_6 Abs.1

 

1) Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt den von den Auswirkungen eines Bergbauvorhabens (hier: Steinkohlebergbau) betroffenen Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen Umweltprüfung käme nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art.14 Abs.3 GG ausnahmsweise in Betracht.

 

2) Ob sich insoweit künftig etwas anderes aus dem § 4 Abs.3 URG ergibt, der die Befugnis der bestimmter Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs.3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs.1 URG), generell auf Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr.1 und Nr.2 VwGO erstreckt, bleibt offen. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist gemäß Art.6 Abs.1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen.

 

3) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Steinkohlebergbau im Bereich der Primsmulde allein auf den Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bedurfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zur UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben die einem mehrstufigen Zulassungsverfahren unterliegen.

 

4) Der § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.9 BBergG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung ist, dass keine "gemeinschädlichen Einwirkungen" des Abbauvorhabens zu erwarten sind, vermag keine subjektiven Abwehrrechte einzelner Oberflächeneigentümer gegen ein Bergbauvorhaben zu begründen.

 

5) Auch dem § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BBergG, wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass "für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit . Sorge getragen ist", kommt keine in dem Sinne drittschützende Wirkung zu.

 

6) Für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende "schwerwiegende Bergschäden" zu erwarten hat, ist auf den vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurückzugreifen, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. Danach ist ein gravierendes Schadensbild durch bergbaubedingte Verformungen der Erdoberfläche erst zu befürchten, wenn bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist.

 

7) Insbesondere Aussagen über künftige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben in Form von Erderschütterungen ("Grubenbeben") können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nur prognostisch getroffen werden. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an.

 

8) Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.05 - 2_W_13/05 -, SKZ_06,50, Leitsatz Nr.34). Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen vielmehr mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

 

9) Der § 71 Abs.1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen der Bergaufsichtsbehörde vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs.2 BBergG in Ausnahmefällen theoretisch sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. Diese Maßnahme kann auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen.

 

10) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Auftreten psychischer Erkrankungen keine weit verbreitete oder gar eine notwendige Folge der bergbaubedingten Erschütterungen ("Beben") darstellt.

 

11) Privaten Dritten steht kein subjektiver "verfahrensrechtlicher" Anspruch auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (mit UVP) auf der Grundlage des § 31 WHG zu.

§§§


07.206 Bergbauvorhaben II
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.07, - 2_B_181/07 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_86; BBergG_§_1 Nr.1, BBergG_§_48 Abs.2, BBergG_§_55, BBergG_§_56, BBergG_§_71; URG_§_4 Abs.1, URG_§_4 Abs.3, URG_§_5; SVwVfG_§_24; UVPG_§_2 Abs.1, UVPG_§_2 Abs.3; GG_Art.14 Abs.3, GG_Art.19 Abs.4; UVP-RiL_§_1 Abs.2

 

1) Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt den von den Auswirkungen eines Bergbauvorhabens (hier: Steinkohlebergbau) betroffenen Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen Umweltprüfung käme nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art.14 Abs.3 GG ausnahmsweise in Betracht.

 

2) Ob sich insoweit künftig etwas anderes aus dem § 4 Abs.3 URG ergibt, der die Befugnis der bestimmter Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs.3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs.1 URG), generell auf Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr.1 und Nr.2 VwGO erstreckt, bleibt offen. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist gemäß Art.6 Abs.1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen.

 

3) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Steinkohlebergbau im Bereich der Primsmulde allein auf den Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bedurfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zur UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben die einem mehrstufigen Zulassungsverfahren unterliegen.

 

4) Der § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.9 BBergG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung ist, dass keine "gemeinschädlichen Einwirkungen" des Abbauvorhabens zu erwarten sind, vermag keine subjektiven Abwehrrechte einzelner Oberflächeneigentümer gegen ein Bergbauvorhaben zu begründen.

 

5) Auch dem § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BBergG, wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass "für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit . Sorge getragen ist", kommt keine in dem Sinne drittschützende Wirkung zu.

 

6) Für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende "schwerwiegende Bergschäden" zu erwarten hat, ist auf den vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurückzugreifen, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. Danach ist ein gravierendes Schadensbild durch bergbaubedingte Verformungen der Erdoberfläche erst zu befürchten, wenn bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist.

 

7) Insbesondere Aussagen über künftige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben in Form von Erderschütterungen ("Grubenbeben") können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nur prognostisch getroffen werden. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an.

 

8) Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.05 - 2_W_13/05 -, SKZ_06,50, Leitsatz Nr.34). Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen vielmehr mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs.1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

§§§


07.207 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 22.11.07, - 2_N_7/06 -

  • SKZ_08,79 Nr.29 (L) = EsG

  • VwGO_§_47, VwGO_§_65, VwGO_§_161; (04) LBO_§_63; KSVG_§_59 Abs.2 S.2; BImSchG_§_3; (04) BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_30 Abs.1, BauGB_§_214

 

1) Das in § 1 Abs.6 BauGB 1998 (§ 1 Abs.7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich planbedingter Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, hier eines Unternehmens der Stahlindustrie, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes "Verschonungsinteresse".

 

2) Bei Vorliegen der Antragsbefugnis besteht in aller Regel auch ein Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren - unterstellt positives - Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar offensichtlich wertlos ist, weil dieser seine Rechtsstellung durch die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans in keiner Weise verbessern kann.

 

3) Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses des künftige Schutzauflagen zugunsten "heranrückender" störempfindlicher Wohnbebauung befürchtenden Emittenten trotz bereits teilweise erfolgter Umsetzung einer in dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung.

 

4) Da die Ausfertigung des Bebauungsplans den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie, wie in Normsetzungsverfahren allgemein, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen. Stimmen das Datum der Ausfertigung und das der Bekanntmachung eines Bebauungsplans überein, so stellt dies regelmäßig ein starkes Indiz dafür dar, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden ist, und rechtfertigt daher in aller Regel die Feststellung der Unwirksamkeit des Plans.

§§§


07.208 Abschiebungsschutz
 
  • VG Saarl, U, 23.11.07, - 10_K_17/07 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.7 S.1

 

Zur Frage der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG wegen der Gefahr der Tötung durch Angehörige der eigenen Familie (Ehrenmord).

§§§


07.209 Untätigkeitsklage-Rücknahme
 
  • VG Saarl, B, 23.11.07, - 5_K_822/07 -

  • = EsG

  • VwGO_§_155 Abs.2, VwGO_§_155 Abs.4, VwGO_§_161 Abs.3

 

Im Falle der Klagerücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 155 Abs.2 VwGO, wenn die Klageerhebung auf einem Verschulden eines anderen Beteiligten beruht ( § 155 Abs.4 VwGO) oder aber der Kläger im Falle der Untätigkeitsklage mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (§ 161 Abs.3 VwGO).

 

LB 2) § 155 Abs. 4 VwGO ("Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.") eröffnet dem Gericht bei der Kostenentscheidung die Möglichkeit, einzelfallbezogen das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen und die typisierenden Regelungen der §§ 154 Abs.1 und 2, 155 Abs.2 und 3 VwGO nicht oder modifiziert zur Anwendung kommen zu lassen. § 155 Abs.4 VwGO stellt keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Voraussetzung ist immer ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten.

 

LB 3) Nach § 161 Abs.3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

 

Lb 4) Liegen weder die Voraussetzungen des § 155 Abs.4 VwGO noch die des § 161 Abs.3 VwGO vor, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 155 Abs.2 VwGO.

§§§


07.210 Heiratsabsicht
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.07, - 2_B_461/07 -

  • SKZ_08,102 Nr.56 (L) = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.7 S.1; GG_Art.16a Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; AsylVfG_§_31 Abs.3, AsylVfG_§_42

 

1) Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art.16a Abs.1 GG, § 60 Abs.1 AufenthG) im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

 

2) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Aspekt der von Art.6 Abs. 1 GG bereits geschützten Eheschließungsfreiheit über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.

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§§§