2007   (5)  
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07.121 Rücksichtnahmegebot
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.06.07,     – 2_A_152/07 –

  2. SKZ_08,27 Nr.36 (L) = EsG

  3. BauGB_§_34; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2,

  4. Ortsbesichtigung / Berufungszulassung / Rücksichtnahmegebot

 

1) Hinsichtlich der von der Baumasse eines Gebäudes ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ist ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs.1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsbestimmungen eingehalten sind. Allerdings ist in diesen Fällen das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen nur in Ausnahmefällen verletzt.

 

2) Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO.

 

3) Hat sich das Verwaltungsgericht - im konkreten Fall sogar nach Ausführung des Vorhabens - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.

§§§

07.122 Kostenfreies Mittagsessen
 
  1. OVG Saarl,     U, 22.06.07,     – 3_A_187/07 –

  2. SKZ_08,23 Nr.24 (L) = EsG

  3. BSHG_§_22, BSHG_§_40, BSHG_§_43, BSHG_§_77, BSHG_§_78, BSHG_§_85; GSiG_§_3

  4. Sozialhilfe / Grundsicherung / Bedarfsdeckung / Behinderte / Werkstätte / Verpflegung

 

Im Rahmen der Grundsicherung alten Rechts (GSiG) ist das in einer Werkstätte für behinderte Menschen zur Verfügung gestellte kostenfreie Mittagessen weder bei der Bemessung der Regelsätze noch als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen.

§§§

07.123 Konvertit
 
  1. OVG Saarl,     U, 26.06.07,     – 1_A_222/07 –

  2. SKZ_08,55 Nr.77 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60; EMRK_Art.9; PUR_§_Art.18; RL-2004/83EG_Art.2c, RL-2004/83EG_Art.2e, RL-2004/83EG_Art.3, RL-2004/83EG_Art.9, RL-2004/83EG_Art.10, RL-2004/83EG_Art.13, RL-2004/83EG_Art.15, RL-2004/83EG_Art.18,

  4. Verfolgung / Christentum / Konvertit

 

1) Die Vorgaben des Art.10 Abs.1b RL zum Begriff der Religion gewähren dem Einzelnen einen über das religiöse Existenzminimum hinausgehenden Schutz religiöser Betätigung.

 

2) Einem Konvertiten kommt der Schutz des Art.10 Abs.1b RL vollumfänglich zugute, wenn er die Religion aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch die neue Religion in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ob dies der Fall ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

§§§

07.124 Staatenloser Palästiner
 
  1. VG Saarl,     U, 27.06.07,     – 10_K_3/07 –

  2. EsG = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.2 -7; GG_Art.16a Abs.2 S.1; AsylVfG_§_26a Abs.2

  4. Syrien / Abschiebungsschutz / weiteres Abschiebeziel

 

1) Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien

 

2) Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland nimmt nicht am Regelungscharakter der Ab-schiebungsandrohung teil.

§§§

07.125 Auskunftsrecht der Presse
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.06.07,     – 3_Q_164/06 –

  2. SKZ_08,49 Nr.45 (L) = SKZ_07,210 ff = EsG

  3. SMG_§_5 Abs.1; GG_Art.5 Abs.1

  4. Auskunftsrecht / Presse / Meinungsfreiheit / Persönhichkeitsrechte

 

Das Medienauskunftsrecht (hier: Presseauskunftsrecht) erstreckt sich nicht auf innere Vorgänge wie innerlich gebliebene Motive in den Köpfen von Politikern.

§§§

07.126 Nutzungsuntersagung
 
  1. OVG Saarl,     B, 03.07.07,     – 2_B_219/07 –

  2. SKZ_08,77 Nr.25 (L)

  3. BauGB_§_35; BauVorVO_§_1, BauVorVO_§_5 Abs.4; (04) LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_60 Abs.1, LBO_§_64, LBO_§_82 Abs.2; SVwVfG_§_39; VwGO_§_80 Abs.5 S.1

  4. Nutzungsuntersagung / Aussetzungsantrag / Bauantrag / Betriebsbeschreibung / Verwirkung / Ermessen

 

1) Da der Landesgesetzgeber bei Einräumung der Befugnis zum Erlass einer bau¬aufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung auch wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität in aller Regel den Erlass einer solchen Anordnung.

 

2) Das Ingangsetzen der Entscheidungsfrist für den nach ihrem Ablauf normierten Eintritt einer für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 Abs.3 Satz 5 LOG 2004 geltenden Genehmigungsfiktion setzt die Vorlage der nach der einschlägigen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) von dem BauantragsteIler geforderten Unterlagen, gegebenenfalls auch einer nach § 5 Abs.4 BauVorIVO für landwirtschaftliche Betriebe erforderlichen speziellen Betriebsbeschreibung, voraus. Insoweit ergeben sich für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004) gegenüber dem auf die umfassende materielle Prüfung zielenden "Normalverfahren" nach § 1 Abs.1 BauVorIVO 2004 keine Einschränkungen.

 

3> Nimmt die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für ihr Einschreiten, so sind an die Ausübung des Erschhießungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt die Feststellung des formellen Gesetzesverstoßes. Demgegenüber können mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehende wirtschaftliche Einbußen keine Bedeutung erlangen.

 

4) Die bauaufsichtsbehördhichen Einschreitensbefugnisse unterliegen, anders als etwaige subjektive Abwehrrechte privater Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, grundsätzlich nicht der Verwirkung.

§§§

07.127 Beihilfe-Acomplia
 
  1. OVG Saarl,     B, 04.07.07,     – 1_A_179/07 –

  2. SKZ_08,75 Nr.12 (L)

  3. SBG_§_98; BhVO_§_5 Abs.2 Buchst.a; GG_Art.33 Abs.5

  4. Arzneimittel / Off-Label-Use

 

Das Arzneimittel "Acomplia", das nach seiner primären Indikation der Appetitzügelung und Regulierung des Körpergewichts dient, ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verordnung von "Off-Label-Use" Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich des Beihilferechts für Beamte und Richter grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

§§§

07.128 Inanspurchnahme-Elternzeit
 
  1. VG Saarl,     B, 04.07.07,     – 2_L_500/07 –

  2. EsG = EsG

  3. LGG_§_4 Abs.1, LGG_§_4 Abs.18 Abs.2; AGG_§_2 Abs.1 Nr.1, AGG_§_3 Abs.1 S.2, AGG_§_24 Nr.1

  4. Beföderungsauswahl / Elternzeit / Nichteinbeziehung

 

LB 1) Die Nichteinbeziehung der Antragstellerin in die Beförderungsauswahl aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 4 Abs.1, 18 Abs.2 LGG und steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben aus §§ 2 Abs.1 Nr.1, 3 Abs.1 Satz 2 AGG.

 

LB 2) Nach der Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.1 AGG sind Benachteiligungen wegen des Geschlechts unzulässig in Bezug auf den beruflichen Aufstieg, wobei nach § 3 Abs.1 Satz 2 AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf § 2 Abs.1 Nr.1 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vorliegt.

 

LB 3) Dem kann der Antragsgegner auch nicht durchgreifend seine Verwaltungspraxis entgegenhalten, Beamte nicht zu befördern, sofern sie länger als ein Jahr keinen Dienst mehr verrichtet haben.

 

LB 4) Eine entsprechende Anfrage an den jeweiligen Finanzamtsvorsteher vor einer Beförderung des Beamten dient ausschließlich der Gewinnung aktueller Erkenntnisse über das von dem betreffenden Beamten derzeit gezeigte Leistungsbild. Das erübrigte sich aber von vorneherein im Fall der Antragstellerin, da diese aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit seit 12.02.2006 keinen aktiven Dienst verrichtet und damit auch keine fachlichen Leistungen mehr erbracht hat, die einer aktuellen Beurteilung zugänglich wären.

§§§

07.129 Hinterlandbebauung
 
  1. VG Saarl,     U, 04.07.07,     – 5_K_38/06 –

  2. EsG = EsG

  3. BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15, BauNVO_§_23

  4. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit / Innenbereich

 

Die Aufwendungen für eine ambulante Suchttherapie durch einen in einer Drogenberatungsstelle tätigen Drogenberater, der nicht dem in § 5 Abs.1 Nr.1 saarl BhVO aufgeführten fachlich qualifizierten Personenkreis angehört, sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.

§§§

07.130 Genehmigungsfreies Bauen
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.07.07,     – 2_B_144/07 –

  2. SKZ_08,77 Nr.26 (L) = EsG

  3. BauGB_§_30, BauGB_§_31 Abs.2, BauGB_§_212a; (62) BauNVO_§_18; (04) LBO_§_63, LBO_§_68 Abs.2, LBO_§_68 Abs.3, LBO_§_81; SWvfG_§_39; VwGO_§_44, VwGO_§_63, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a, VwGO_§_123;

  4. Nachbarstreit / Genehmigungsfreistellung / Bebauungsplan / Befreiungen / Aussetzungsantrag / Eigenverantwortung / Rücksichtnahmegebot / Abstandsflächen

 

1) Gegen die Verbindung des gegen die nach § 68 Abs.3 Satz 1 iVm Abs.2 LBO 2004 für die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 LBO 2004) zuständige Gemeinde gerichteten Aussetzungsbegehrens mit dem gegen die allein zum Tätigwerden gegenüber dem Bauherrn ermächtigte Bauaufsichtsbehörde (§§ 57 Abs.2, 81, 82 LBO 2004) geltend gemachten Einschreitensverlangen bestehen unter prozessualen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken (§§ 44, 64 VwGO, 59 ff ZPO).

 

2) Die von den Gemeinden im Saarland zu erteilenden isolierten planungsrechtlichen Befreiungen (§ 31 Abs.2 BauGB) werden von dem bundesgesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die "bauaufsichtliche Zulassung" eines Bauvorhabens (§ 212a Abs.1 BauGB) erfasst.

 

3) Das Instrument der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) stellt kein geeignetes Mittel dar, um gewandelte städtebauliche Vorstellungen zur Geltung zu bringen. Es gehört nicht zu den Aufgaben privater Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art.20 Abs.3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen.

 

4) Abgesehen von anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von aus sich heraus nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann, ist eine Verletzung von Nachbarrechten durch eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nur aus einer Nichtbeachtung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme herleitbar. Dem Nachbarn steht bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen kein weiter gehender subjektiver Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das gilt auch für die Fälle des "Ermessensausfalls".

 

5) Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sowie ein daraus herzuleitender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot können in eng begrenzten Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind.

 

6) Die Vollziehbarkeit von der Gemeinde im Bereich genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) erteilter Befreiungsbescheide (§ 31 Abs.2 BauGB) hat nicht zur Folge, dass das Vorhaben insgesamt rechtmäßig ausgeführt wird. Die Bauaufsichtsbehörde darf dann zwar nicht unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der von den Befreiungen betroffenen Festsetzungen des Plans tätig werden. Die Einhaltung aller sonstigen materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben fällt indes im genehmigungsfreigestellten Bereich (§ 63 LBO 2004) in die alleinige Verantwortung des Bauherrn.

§§§

07.131 Extremgefahr
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.07.07,     – 3_Q_158/06 –

  2. SKZ_08,102 Nr.51 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Kongo / Abschiebungshindernis

 

Eine Extremgefahr kann nicht schon für einen Rückkehrort bejaht werden, an dem die Lage derzeit ruhig ist, aber der Ausbruch eines Bürgerkriegs vom Gericht erst prognostiziert werden soll.

§§§

07.132 Streitwert-Versorgungsbezüge
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.07.07,     – 1_Q_40/06 –

  2. SKZ_08,103 Nr.59 = EsG

  3. GKG_§_42 Abs.3, GKG_§_42 Abs.5, GKG_§_52 Abs.1

  4. Beamtenrecht / Streitwertfestsetzung / höhere Versorgungsbezüge

 

Der Streitwert bei Klagen auf Leistung erhöhter Versorgungsbezüge ist mit dem 2-fachen Jahresbetrag (= 24-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen begehrter und gewährter Versorgung festzusetzen.

§§§

07.133 Einbürgerungszusicherung
 
  1. OVG Saarl,     U, 11.07.07,     – 1_A_224/07 –

  2. SKZ_08,103 Nr.58 (L) = EsG

  3. StAG_§_10 Abs.1 S.4, StAG_§_11 Nr.2, StAG_§_12 Abs.1 Nr.6; AuslG_§_51 Abs.1

  4. Kosovo / albanischer Volkszugehöriger / Anspruch auf Erteilung

 

1) Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StAG für politisch Verfolgte greift zumindest dann nicht mehr ein, wenn die Asylanerkennung bestandskräftig widerrufen worden ist.

 

2) Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist es generell möglich und zumutbar, ihre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu beantragen.

 

3) Für den Fall, dass sich die nach § 11 Satz 1 Nr.2 StAG relevanten Bestrebungen auf einen Konflikt bezogen haben, der zwischenzeitlich beendet worden ist, sind an das Abwenden von diesen Bestrebungen geringere Anforderungen zu stellen, als wenn der Konflikt noch andauert.

 

4) Einzelfall einer Abwendung von der Unterstützung des bewaffneten Konflikts im Kosovo.

§§§

07.134 Grundsatzfragen
 
  1. OVG Saarl,     U, 11.07.07,     – 1_A_317/07 –

  2. SKZ_08,102 Nr.52

  3. AufenthG_§_78 Abs.3 Nr.1, AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Asylverfahren / Zulassung der Berufung / Grundsatzfragen / Afghanistan / Abschiebungsschutz

 

Auch wenn sich speziell das angerufene Obergericht mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage selbst noch nicht befasst hat, besteht keine Klärungsbedürftigkeit, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage in Übereinstimmung mit der einhelligen und gefestigten

§§§

07.135 Geistig behinderte Jugendlicher
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.07.07,     – 3_Q_104/06 –

  2. EsG = EsG

  3. SGB_VIII_§_10 Abs.4

  4. Jugendhilfe / Sozialhilfe / Heimpflege / Konkrurrenz

 

Ist aufgrund der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim erforderlich, entsteht auf der Bedarf- bzw Anspruchsseite keine Konkurrenzsituation, die die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs.4 SGB VIII eingreifen ließe.

§§§

07.136 Allein stehende Kinder
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.07.07,     – 3_Q_160/06 –

  2. SKZ_08,102 Nr.53 (L) = EsG

  3. AsylVfG_§_87a Abs.2; AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Kinshasa / Extremgefahr / allein erziehende Mütter mit kleinen Kindern

 

Eine Extremgefahr in Kinshasa (Kongo) ist für allein stehende Kinder immer und für allein erziehende Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall zu bejahen.

§§§

07.137 Bergehalde
 
  1. VG Saarl,     U, 11.07.07,     – 5_K_15/06 –

  2. EsG = EsG

  3. BauGB_§_36 Abs.1 S.2; BImSchG_§_4, BIMSchG_§_13, BImSchG_§_19; 4.BImSchV_§_2, 4.BImSchV_§_1; BBergG_§_52 Abs.2a, BBergG_§_2

  4. Gemeinde / Anfechtung / Nachtrag Sonderbetriebsplan / Konzentrationswirkung / Einvernehmen

 

1) Die Zulassung einer Bergehalde erfordert unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht die Angabe der Herkunft des zu lagernden Abraums.

 

2) Die Zulassung eines Nachtrags zu einem bergrechtlichen Sonderbetriebsplan bedarf nicht des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB.

 

3) Werden auf einer Bergehalde seit Jahren Flotationsschlämme aufgrund einer bestandskräftigen Betriebsplanzulassung eingebaut, führt die Zulassung eines Nachtrags, der im Wesentlichen die Gestaltung des Haldenkörpers regelt, unter dem Gesichtspunkt drohender Versumpfung nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtsposition der Gemeinde.

 

4) Weist der Flächennutzungsplan ein seit langer Zeit bestehendes Haldengelände allein als Fläche zur Rekultivierung aus, stellt die Absicht der Gemeinde, dort ggf. langfristig ein Gewerbegebiet auszuweisen, keine konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeit dar.

§§§

07.138 Honorarvereinbarung
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.07.07,     – 2_E_152/07 –

  2. SKZ_08,103 Nr.60 = EsG

  3. GKG_§_68

  4. Streitwertbeschwerde / Beschwer / Honorarveremnbarung / Wertminderung

 

Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung kann auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter beschwert sein, wenn er mit seinen Prozessbevollmächtigten eine höhere Honorarvereinbarung getroffen hat und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Prozessbevollmächtigten führt.

§§§

07.139 Wiederbesetzungssperre
 
  1. VG Saarl,     B, 12.07.07,     – 9_L_753/07 –

  2. EsG = EsG

  3. UKSG_§_1 Abs.1; SPersVG_§_7 Abs.1, SPersVG_§_78 Abs.1 Nr.9, SPersVG_§_78 Abs.1 Nr.10, SPersVG_§_84 Nr.5, SPersVG_§_83 Abs.2; SPersVG_§_113 Abs.1 Buchst.c, SPersVG_§_113 Abs.2; ArbGG_§_85 Abs.2; ZPO_§_935, ZPO_§_940

  4. Personalvertretungsrecht / Einstweilige Verfügung / personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren / ArbGG / Zulässigkeit / Mitwirkungsbegehren / Wiederbesetzungssperre / Mitwirkungstatbestand /

 

1) Ausgehend davon, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel alleine der Klärung von Zuständigkeiten dient, hält die Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt für möglich.

 

2) Daraus folgt, dass ein Begehren, welches auf die vorläufige Feststellung des Bestehens von Mitbestimmungsrechten unzulässig ist.

 

LB 3) Allgemein gilt, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt.

 

LB 4) Bei der generell verfügten Wiederbesetzungssperre für alle oder einen bestimmten Teil zukünftig freiwerdender Stellen handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 78 Abs.1 Nr.9 SPersVG, da eine gezielte Einwirkung auf die Bewältigung des Arbeitsaufkommens im Bereich einer freigewordenen Stelle hiermit nicht verbunden ist.

 

LB 5) Die verfahrensgegenständliche Wiederbesetzungssperre dient ersichtlich alleine der Haushaltskonsolidierung und zielt nicht darauf ab, Güte und Menge der zu leistenden Arbeit im Sinne eines Veränderungs- oder Rationalisierungsprozesses zu steigern.

 

LB 6) Der Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr.5 SPersVG setzt eine zielgerichtete, auf die Organisation der zu erbringenden Arbeiten bezogene Rationalisierungs- oder Verbesserungstendenz voraus. Eine Gleichsetzung mit den mittelbaren Folgen einer generellen, zu einem anderen Zweck, nämlich der Konsolidierung des Gesamtbudgets, verfügten Direktive, scheidet mithin diesbezüglich aus.

 

LB 7) In der Wiederbesetzungssperre ist zwar eine allgemeine Regelung. In ihr kann aber keine Verwaltungsanordnung iSd § 83 Abs.2 SPersVG gesehen werden, da es sich nicht um eine unmittelbar für jeden Mitarbeiter verbindliche Regelung der betieblichen Verhältnisse handelt.

 

LB 8) Vielmehr handelt es sich um eine wirtschaftlich begründete Entscheidung, die im Direktionsrecht der Behördenleitung steht und damit der Mitbestimmung entzogen ist, soweit nicht in der Folge ihrer konkreten Umsetzung Maßnahmen ergriffen werden, durch die einzelne Mitbestimmungstatbestände berührt werden.

 

LB 9) Hierzu gehört nicht bereits das mit der Besetzungssperre einhergehende, zeitlich befristete Unterlassen der Dienststelle, freiwerdende Stellen wieder zu besetzen, da es hierzu keiner Einzelentscheidung bedarf.

§§§

07.140 Versäumung der Meldefrist
 
  1. VG Saarl,     U, 17.07.07,     – 3_K_353/06 –

  2. EsG = EsG

  3. BeamtVG_§_31 Abs.3, BeamtVG_§_45 Abs.1, BeamtVG_§_45 Abs.2 S.1,

  4. Dienstunfall / postraumatische Belastungsstörung / Ablehnung der Anerkennung / Versäumung der Meldefrist

 

LB 1) Gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Diese Vorschrift ist auch auf Berufserkrankungen iSv § 31 Abs.3 Satz 1 BeamtVG unmittelbar anwendbar.

 

LB 2) Der Zweck der Meldepflicht besteht darin, im Interesse sowohl des Dienstherrn wie des Beamten alsbaldige Ermittlungen bezüglich sämtlicher Voraussetzungen der in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen zu ermöglichen und Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, zu vermeiden.

 

LB 3) Die Ausschlussfrist beginnt bei einer Erkrankung mit deren Ausbruch, dh der äußeren Erkennbarkeit von Krankheitssymptomen, zu laufen.

 

LB 4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs.1 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 BeamtVG in der durch Art.1 Nr.30 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl.I S.9326) mit Wirkung vom 01.01.2002 geltenden Fassung nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.

 

LB 5) An der Meldung ist der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände dann gehindert, wenn es ihm subjektiv unmöglich war, der Meldeobliegenheit nachzukommen. Solche Umstände sind insbesondere Zwang (zB wegen Verschleppung), geistige Störung, schwere (psychische) Erkrankungen, das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten oder eine unrichtige Rechtsbelehrung durch amtliche Stellen.

 

LB 6) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Vorgesetzten hätten es pflichtwidrig unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Belastungen aufgrund der dienstlichen Ereignisse als Dienstunfall relevant sein könnten.

 

LB 7) Es hätte der Meldung eines Dienstunfalls ausnahmsweise dann nicht bedurft, wenn der Dienstvorgesetzte bereits von Amts wegen Kenntnis von dem Dienstunfall hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben wenn der Dienstvorgesetzte weder wusste, dass der Kläger ärztliche und therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, noch über das Vorliegen einer Erkrankung geschweige denn über deren nähere Umstände (Symptome, ärztlicher Befund, Behandlungsverlauf) informiert war.

§§§

07.141 Entfernung aus dem Dienst
 
  1. OVG Saarl,     B, 24.07.07,     – 7_B_313/07 –

  2. SKZ_08,75 Nr.13 (L) = EsG

  3. BBG_§_54 S.1 +3, BBG_§_55 S.2; BDG_§_13 Abs.2, BDG_§_21 Abs.1 BDG_§_38 BDG_§_38 Abs.2Abs.1 S.1, , BDG_§_55 S.2

  4. Disziplinarrecht / Dienstenthebung / Entfernung / Vorläufiges Ermittlungsergebnis / Beweiserhebung / Prognoseentscheidung

 

1) Die Prognose einer "voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" gemäß § 38 Abs.1 und Abs.2 BDG erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen, kann mithin durchaus auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden.

 

2) Eine Vielzahl, für sich gesehen geringerer Pflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstaufgaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstrecken, kann bei einschlägiger disziplinarer Vorbelastung das Vertrauen des Dienstherrn (oder der Allgemeinheit) endgültig zerstört haben.

§§§

07.142 Auswahlentscheidung
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.07.07,     – 1_B_304/07 –

  2. SKZ_08,75 Nr.14 (L) = EsG = EsG

  3. GG_Art.33 Abs.2; KSVG_§_35 Nr.11

  4. Beförderung / Auswahlentscheidung / Bestenauslese / Unterrichtung / Stadtrat / Nachschieben

 

Eine am Prinzip der Bestenauslese auszurichtende Auswahlentscheidung durch ein (politisches) Gremium erfordert, dass das Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet wird.

 

LB 2) Fehlt es an einer zutreffenden Unterrichtung des Stadtrates durch eine fehlerhafte Beschlussvorlage, die fehlerhafte rechtlichen Einschätzungen bei der Bewertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber enthält, leidet der Beschluss des Stadtrats an einem durchgreifenden Fehler.

 

LB 3) Dieser Mangel kann nicht durch das Nachschieben anderer Erwägungen durch die Antragsgegnerin oder durch deren Prozessbevollmächtigte geheilt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlussfassung in der umstrittenen Personalangelegenheit dem Stadtrat vorbehalten ist (§§ 35 Satz 1 Nr.11 KSVG).

§§§

07.143 Rücksichtnahmegebot
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.07.07,     – 2_A_349/07 –

  2. SKZ_08,73 Nr.1 (L) = EsG

  3. VwGO_§_86, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2, VwGO_§_52a; BauGB_§_34 Abs.1; GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.103 Abs.1

  4. Berufungszulassung / rechtliches Gehör / Baurecht / Nachbarstreit / Anhörungsrüge

 

1) Hat sich das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im baurechtlichen Nachbarstreit einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.

 

2) Dass die "Eröffnung" des auf die volle Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielenden Rechtsmittels der Berufung seit dem Inkrafttreten des 6. VwGO Änderungsgesetzes zum 1.1.1997 einem generellen Zulassungserfordernis unterliegt, verdeutlicht ohne weiteres, dass die Zurückweisung eines Zulassungsantrags nicht die abschließende Feststellung durch das Rechtsmittelgericht voraussetzen kann, dass das erstinstanzliche Urteil "mit Gewissheit" richtig ist.

 

3) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) gebieten keine davon abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO.

§§§

07.144 Niederschlagswassergebühr
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.07.07,     – 1_A_42/07 –

  2. SKZ_08,99 Nr.42 (L) = EsG

  3. (SL) KAG_§_6; SWG_§_50a Abs.4

  4. Berechnung der Niederschlagswassergebühr / befestigte Flächen / Garagenzufahrten

 

1) Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr ist nach saarländischem Landesrecht (§§ 6 KAG, 50a IV 3 SWG) eindeutig zulässig.

 

2) Die Größe der bebauten und versiegelten, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Fläche ist der am besten geeignete Maßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr; dass dabei das Niederschlagswasser, das von steilen, unbefestigten Hängen abfließt und in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, unberücksichtigt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

 

3) Ist eine Garagenzufahrt befestigt und zur Straße geneigt, so dass das auf der Zufahrt niedergehende Regenwasser infolge des natürlichen Gefälles auf die angrenzende Straße und in die dort vorhandene öffentliche Straßenentwässerungsanlage gelangt, so ist die Garagenzufahrt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigen.

§§§

07.145 Eröffnung eines Girokontos
 
  1. VG Saarl,     B, 30.07.07,     – 11_L_668/08 –

  2. EsG = EsG

  3. PartG_§_5 Abs.1 S.1; SSpG_§_2 Abs.1; GG_Art.21 Abs.1, GG_Art.3; VwGO_§_123

  4. Politische Partei / öffentlich-rechtliche Sparkasse

 

1) Nach § 5 Abs.1 Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.

 

2) Mit der Einräumung von Girokonten gewährt eine Sparkasse auch öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 PartG.

§§§

07.146 Darlehnsvertrag-Angehörige
 
  1. OVG Saarl,     B, 31.07.07,     – 3_Q_109/06 –

  2. SKZ_07,98 Nr.36 (L)

  3. BAföG_§_26, BAföG_§_28 Abs.3; SGB_X_§_45

  4. Ausbildungsförderung / Darlegungspflicht / Schulden / Darlehen / Angehörige / Fremdvergleich / Rückzahlungsverpflichtung

 

Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen als abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs.3 BAföG setzt voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich mit der Geltendmachung der Schuld ernstlich zu rechnen ist. Die Annahme einer derartigen Vereinbarung erfordert nicht, dass die Abrede in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (so genannter Fremdvergleich). Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, aus der sich objektive und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens ergeben müssen. Hierbei können die Höhe des (angeblichen) Darlehensbetrages und die wirtschaftliche Bedeutung für den (angeblichen) Darlehensgeber von Bedeutung sein. Die Darlegungspflicht obliegt dem Auszubildenden.

§§§

07.147 Drittmittelforschung
 
  1. OVG Saarl,     B, 01.08.07,     – 3_B_106/07.NC –

  2. SKZ_07,20/14 (L)

  3. GG_Art.12 Abs.1; HRG_§_25; (SL) KapVO_§_8, KapVO_§_9, KapVO_§_10; (SL) LVVO_§_1; (SL) UG_§_68

  4. Zulassung zum Studium / Humanmedizin / Drittmittelforschung / Drittmittelgeber / Habilitationstipendiat / Lehrauftrag / Lehrpersonal / Promotionsstipendiat

 

1) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht. Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.

 

2) Promotions- und Habilitationsstipeniaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs.1 Satz 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO Saar.

§§§

07.148 Biophysik
 
  1. OVG Saarl,     B, 01.08.07,     – 3_B_53/07.NC –

  2. SKZ_08,98 Nr.38 (L) = EsG

  3. GG_Art.12 Abs.1; ÄAooO_§_52; HRG_§_25; KapVO_§_8, KapVO_§_9, KapVO_§_10, KapVO_§_14, KapVO_§_16; (SL) LVVO_§_1; (SL) UG_§_68

  4. Zulassung zum Studium / Humanmedizin / Biophysik / Curricularanteil / Gerichtsmediziner / Drittmittelforschung / Drittmittelgeber / Habilitationstipendiat / Lehrpersonal / Lehreinheit / Promotionsstipendiat / Schwund / Stellenprinzip / Zuordnung

 

1) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs.3 S.2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.

 

2) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs.1 S.2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.

 

3) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht.

 

4) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.

 

5) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs.1 S.1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.

 

f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs.1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.

 

g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.

§§§

07.149 Gehörsverstoß
 
  1. OVG Saarl,     B, 03.08.07,     – 3_B_359/07 –

  2. SKZ_07,73 Nr.2 (L)

  3. VwGO_§_152a; GG_Art.103 Abs.1

  4. Anhörungsrüge / rechtliches Gehör

 

1) Die Behauptung, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts seien falsch oder dieses habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes.

 

2) Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

§§§

07.150 Wehrdienstverweigerung
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.08.07,     – 2_Q_20/06 –

  2. SKZ_08,102 Nr.54 (L)

  3. EMRK_Art.4, EMRK_Art.9; GG_Art.20 Abs.3

  4. Wehrdienstverweigerung / Menschenrechtskonvention

 

Der Art.9 Abs.1 EMRK gewährleistet kein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen.

§§§

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