2008   (2)  
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08.031 Roma aus dem Kosovo
 
  • OVG Saarl, B, 08.02.08, - 2_A_16/07 -

  • SKZ_08,226 Nr.53 (L) = EsG

  • AufenthG_§_23, AufenthG_§_25 Abs.5, AufenthG_§_60 Abs.7, AufenthG_§_72 Abs.2; VwGO_§_124 Abs.2; EMRK_Art.8; GG_Art.1, GG_Art.2

  • Republik Serbien / Kosovo / Roma / Rückkehrgefährdung / Rückführung / UNMIK / Ausländerbehörden / Zuständigkeit

 

1) Der generelle Schluss von einem durch ministeriellen Erlass geregelten Abschiebestopp auf eine von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage vorausgesetzte Unmöglichkeit auch der freiwilligen Ausreise, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche generelle Regelung kann im Einzelfall eine Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland darstellen, sie kann aber auch eine Konsequenz aus anderen, eine Abschiebung (momentan) nicht möglich erscheinen lassenden Umständen sein, die der freiwilligen Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland unter Umständen nicht entgegenstehen. Dies gilt für den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo vom Mai 2005, und zwar auch für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma.

 

2) Da nach ständiger Rechtsprechung des OVG des Saarlandes die für die auch vom Kläger mit dem Verweis auf die allgemeine Situation der Volkzugehörigen der Roma vorliegend reklamierten allgemeinen Gefahrenlagen im Herkunftsland zu beachtende Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Erlasslage dem Ausländer einen wirksamen Schutz vor seiner Abschiebung vermittelt, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die individuellen Grundrechte der Betroffenen dadurch Rechnung zu tragen, dass speziell für diese Fallkonstellation ausnahmsweise eine durch das Fehlen einer positiven Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossene zielstaatsbezogene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung des "sachnäheren" Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Abs.2 AufenthG), bejaht wird.

 

3) Die der Ausländerbehörde in diesen Fallkonstellationen zustehende Prüfungskompetenz hinsichtlich eines von dem Ausländer ihr gegenüber reklamierten zielstaatsbezogenen Hindernisses für eine Rückkehr kann nicht weiter reichen als die dem Bundesamt zustehenden Befugnisse. Zu beachten ist insbesondere auch insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 3 AufenthG, wenn es sich - wie hier - um eine Geltendmachung einer so genannten Allgemeingefahr handelt, die nach Ansicht des Ausländers einer ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, hier den Roma im Kosovo, drohen soll.

 

4) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs.7 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage geboten, die jeden einzelnen betroffenen Ausländer aus der Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung oder - hier - seiner Rückkehr alsbald, das heißt zeitlich unmittelbar, "landesweit" und "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Eine solche Ausnahmesituation besteht für die Roma im Kosovo nicht.

§§§


08.032 Studienplatzvergabe
 
  • OVG Saarl, B, 10.02.08, - 3_B_488/07.NC -

  • SKZ_08,223/39 (L)

  • SUG_§_71 Abs.2; VwGO_§_130 Abs.2

  • Studienplatzvergabe / Numerus Clausus / Humanmedizin / Doppeleinschreibung / Beschwerde / Zurückverweisung

 

Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs.2 SUG für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs.2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine - erfahrungsgemäß zeitaufwendige - Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste.

§§§


08.033 Fahrenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, B, 11.02.08, - 1_B_8/08 -

  • SKZ_08,225/45 (L)

  • StVZO_§_31a; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1

  • Fahrtenbuchauflage / Sofortvollzug / Begründungserfordernis / Gefährdung

 

Die Erwägung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage solle eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches gewährleisten, um damit einer weiteren Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft wirksam zu begegnen, genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO.

§§§


08.034 Syrischer Staatsangehöriger
 
  • OVG Saarl, B, 12.02.08, - 3_A_31/08 -

  • SKZ_08,227/54 (L) = EsG

  • AsylVfG_§_60, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1,

  • Arabische Republik Syrien / Rückkehrgefährdung / Asylantragstellung / Zulassungsantrag / Darlegungserfordernis

 

1) Ein in sein Heimatland rückkehrender syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit hat allein wegen der Asylantragstellung im westlichen Ausland keine Gefährdung im Sinne des § 60 AufenthG zu befürchten.

 

2) Zu einer hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


08.035 Yeziden
 
  • VG Saarl, U, 14.02.08, - 6_K_400/07 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60, AufenthG_§_73 Abs.1 S.1

  • Yeziden / Gruppenverfolgung / Rückkehr / Zumutbarkeit

 

1) Gemessen an dem sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist einem ursprünglich als gruppenverfolgt anerkannten Yeziden eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, weil ihm damit das mit der humanitären Intention des Asylrechts unvereinbare Risiko aufgebürdet würde, einen Rückkehrversuch zu starten, obgleich Übergriffe von der moslemischen Mehrheitsbevölkerung angehörenden Personen wegen der fortbestehenden Rahmenbedingungen der früheren Gruppenverfolgung nicht hinreichend sicher auszuschließen sind, ohne dass hiergegen hinreichender staatlicher Schutz sichergestellt ist. Ob für die in der Türkei verbliebenen Yeziden eine Gruppenverfolgung noch feststellbar ist, kann offen bleiben.

 

2) Da sich der türkische Staat in der Vergangenheit als asylrechtlich verantwortlicher Verfolgerstaat erwiesen hat, beurteilt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr eines ursprünglich als gruppenverfolgt anerkannten Yeziden danach, ob aktive staatliche Maßnahmen feststellbar sind, die belegen, dass es zu einer Abkehr von der früheren Haltung des Staates gegenüber den Yeziden tatsächlich gekommen ist. Dies ist derzeit zu verneinen.

§§§


08.036 Streitwertfestsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 15.02.08, - 2_B_475/07 -

  • SKZ_08,232 Nr.71 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.6; GKG_§_52 Abs.1, GKG_§_53 Abs.3 Nr.2

  • Eilrechtsschutz / Normenkontrollverfahren / Streitwertfestsetzung

 

In Verfahren nach § 47 Abs.6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert des Normenkontrollverfahrens auszugehen.

§§§


08.037 Volksmudjaheddin
 
  • OVG Saarl, U, 20.02.08, - 1_A_299/07 -

  • SKZ_08,227 Nr.56 (L)

  • GG_Art.16a; AufenthG_§_60

  • Islamische Republik Iran / Exilpolitik / Nationaler Widerstandsrat / Volksmudjaheddin / Aghajari

 

1) Zu der Asylrelevanz der exilpolitischen Betätigung eines aktiven Anhängers des Nationalen Widerstandsrates Iran.

 

2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ihren Niederschlag in § 28 Abs.1 Satz 1 AsylVfG gefunden hat, kann eine Asylberechtigung im Falle so genannter subjektiver Nachfluchttatbestände, die also vom Asylbewerber selbst nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen worden sind, in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.

 

3) Nach der aktuellen Auskunftslage hat der iranische Nachrichtendienst ein grundsätzliches Interesse an der Ausspähung aller regimefeindlichen, exilpolitischen Aktivitäten. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nicht jede exilpolitische Aktivität geeignet ist, ein nachhaltiges Interesse der iranischen Sicherheitsdienste zu wecken und damit im Fall der Rückkehr eine Verfolgungsgefährdung auszulösen, da den iranischen Beobachtern der exilpolitischen Szene durchaus bewusst ist, dass viele Asylbewerber allein aus asyltaktischen Gründen an Veranstaltungen und Demonstrationen regimekritischer Organisationen teilnehmen. Bekannt ist aber, dass gerade die Anhänger der Volksmudjaheddin mit gesteigerter Aufmerksamkeit durch iranische Sicherheitsdienste beobachtet und überwacht werden.

§§§


08.038 Rückkehrgefährundung
 
  • OVG Saarl, B, 20.02.08, - 1_A_338/07 -

  • SKZ_08,227 Nr.55 (L)

  • GG_Art.16a; AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

  • Islamische Republik Iran / Rückkehrgefährdung / Kurden / Asylantrag

 

Die Stellung eines Asylantrags in Deutschland und eine kurdische Volkszugehörigkeit begründen für Asylsuchende iranische Staatsangehörige keine asylrelevante Gefährdung.

§§§


08.039 Zulässigkeit von Windkraftanlage
 
  • OVG Saarl, U, 21.02.08, - 2_R_11/06 -

  • SKZ_08,86 -96 = EsG

  • BauGB_§_1 Abs.4, BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5, BauGB_§_35 Abs.3 Nr.3, BauGB_§_35 Abs.3 S.3, BauGB_§_214; (04) BauVorlVO_§_9, BauVorlVO_§_19; BImSchG_§_67 Abs.9; (96) LBO_§_76; (04) LBO_§_88 Abs.1; ROG_§_2, ROG_§_3 Abs.6, ROG_§_7 Abs.4 Nr.3; (94) SLPG_§_1, SLPG_§_2, SLPG_§_8, SLPG_§_9; (02) SLPG_§_3 Abs.7 Nr.3, SLPG_§_15 Abs.2

  • Außenbereich / Bauvorbescheid / Natur- und Artenschutz / Landesentwicklungsplan / Vorranggebiete / Flächennutzungsplan / Raumbedeutsamkeit / Zuständigkeiten / Übergangsrecht/ Abwägungsgebot

 

1) Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs.1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.

 

2) Der § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB 2004 findet nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 2 SLPG 2002).

 

3) Zur näheren Bestimmung des Begriffs "raumbedeutsam" kann auf die Definition in § 3 Nr.6 ROG zurückgegriffen werden. Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die "Raum in Anspruch nehmen" oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen.

 

4) Für die Aktivierung des Planungsvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Landesplanung bedarf es einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich der Vorschrift selbst nicht entnehmen lässt.

 

5) Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch - wie jede staatliche Planung - den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich.

 

6) Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr.6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen lässt sich wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen und insbesondere natur- und artenschutzrechtlichen Belangen auch durchsetzen. Dem Plan muss daher ein "schlüssiges gesamträumliches Konzept" zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt.

 

7) Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen.

 

8) Offensichtlich im Sinne des § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel in der Abwägung, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die "äußere" Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.

 

9) Die in § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers ist gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt.

§§§


08.040 schriftsätzliche Ankündigung
 
  • OVG Saarl, B, 21.02.08, - 2_R_8/06 -

  • SKZ_08,232 Nr.72 (L)

  • VwGO_§_65, VwGO_§_154 Abs.3, VwGO_§_160, VwGO_§_161 Abs.2 S.1, VwGO_§_162 Abs.3

  • Kostenentscheidung / Vergleich zur Hauptsache / Kostenerstattung / Beigeladener / Antragstellung

 

Allein die schriftsätzliche Ankündigung der Stellung eines Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung durch einen dann dort nicht erschienenen Beigeladenen rechtfertigt es nicht, ihm Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.3 VwGO) und gibt daher umgekehrt in aller Regel auch keine Veranlassung für einen Kostenerstattungsausspruch nach § 162 Abs.3 VwGO.

§§§


08.041 Berufungszulassungsgründe
 
  • OVG Saarl, B, 22.02.08, - 1_A_368/07 -

  • SKZ_08,203 Nr.3 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3; BeamtVG_§_31

  • Zulassung der Berufung / Beweiswürdigung / Gutachten / Dienstunfall / Teilursachen / degenerative Schadensanlage / Kausalität / Obergrätenmuskel / Rotatorenmanschette

 

1) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ergeben sich nicht bereits daraus, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Ergebnis für unzutreffend hält.

 

2) Die auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge bestehende Notwendigkeit, lange zurückliegende Ereignisse zu werten und einzuordnen sowie medizinische Gutachten zu vergleichen und auszuwerten, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO).

 

3) Die Frage der Bewertung von divergierenden medizinischen Gutachten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO verleihen.

§§§


08.042 Entziehung der Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 26.02.08, - 1_B_18/08 -

  • SKZ_08,225 Nr.46 (L)

  • FeV_§_11 Abs.8, FeV_§_13 Nr.2b; StGB_§_315c, StGB_§_316; StVG_§_24a

  • Entziehung der Fahrerlaubnis / Europarecht / Trunkenheitsfahrt / Tschechien

 

1) Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Nr.2 b) FeV sind nicht nur Straftaten nach den §S 315c oder 316 StGB, sondern auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG.

 

2) Tritt der Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis anschließend erneut wegen einer Trunkenheitsfahrt in Erscheinung, so sind auch vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister vermerkte Trunkenheitsfahrten zu berücksichtigen und rechtfertigen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Nr.2 b) FeV.

 

3) Bei einer solchen Fallkonstellation kann dahingestellt bleiben, ob von dem Betreffenden unabhängig von der (nachträglichen) Trunkenheitsfahrt ein Eignungsnachweis nach deutschem Recht hätte verlangt werden können, weil er aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können.

§§§


08.043 Einbürgerung von Straftätern
 
  • VG Saarl, U, 26.02.08, - 2_K_369/07 -

  • = EsG

  • StAG_§_10 Abs.1 S.1 Nr.5, StAG_§_12a, StAG_§_40c

  • Einbürgerungsbewerber / strafrechtliche Verurteilungen / Ermessen / Einbürgerung

 

Bei gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen eines Einbürgerungsbewerbers - hier: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - handelt die Einbürgerungsbehörde regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie die Straftat im Rahmen des sog Nichtberücksichtigungsermessens nicht außer Betracht lässt und von einer Einbürgerung absieht.

§§§


08.044 Weiterbeschäftigung
 
  • VG Saarl, B, 26.02.08, - 9_K_1498/07 -

  • = EsG

  • BPersVG_§_9 Abs.4 S.1

  • Antragstellung rechtzeitige / Weiterbeschäftigung / Jugend- und Auszubildendenvertreter

 

1) Zur Frage der rechtzeitigen Antragstellung durch den Arbeitgeber iSv § 9 Abs.4 S.1 BPersVG und der dazu erforderlichen Bevollmächtigung von Bediensteten des Arbeitgebers.

 

2) Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter wegen haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Personaleinsparung kann sich auch dann ergeben, wenn dem Arbeitgeber - hier einem Ministerium - eine generelle Sparquote aus strukturellen Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerungen verbunden mit der Meldung freier Stelle an ein Personal-Service-Center auferlegt worden ist und er aufgrund eines dahingehenden Gesetzes vorhandene freie Stellen mit Bewerbern aus dem Arbeitsmarkt nur dann besetzen darf, wenn keine vorrangig zu berücksichtigende Bewerber von dem Personal-Service-Center aufgrund der Meldung gebildeten Stellenpools möglich ist.

 

3) Jugend- und Auszubildendenvertreter sind bei Entstehung eines Arbeitsvertragsverhältnisses zur Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG nicht als interne Bewerber anzusehen, sondern stehen Außenbewerber aus dem freien Arbeitsmarkt gleich.

§§§


08.045 Nachbarschutz-Innenbereich
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.08, - 2_A_29/07 -

  • SKZ_08,208 Nr.26 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_34;

  • Baugenehmigung / Nachbarschutz / Ortslage / Innenbereich / Interessenabwägung

 

Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf planerische Abwägung seiner Interessen als private Belange im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 Abs.1 BauGB.

§§§


08.046 Veränderungssperre
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.08, - 2_B_450/07 -

  • SKZ_08,209 Nr.27 (L) = EsG

  • VwGO_§_47 Abs.6, VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1; BauGB_§_2 Abs.1 S.1; GG_Art.28 Abs.2; BauGB_§_14 Abs.1; (90) BauNVO_§_1 Abs.9

  • Normenkontrolle / Bebauungsplan / Anordnungsverfahren / Biomassekraftwerk / Gliederung des Baugebiets / Kraft-Wärme-Kopplung / Planungshoheit / Veränderungssperre

 

1) Wie die Formulierungen in § 47 Abs.6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs.1 Nr.1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs.6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO voraussetzt.

 

2) Dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs.2 GG, Art.117 Abs.3 SVerf) ist ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Satzung ein derartige Anordnung zu rechtfertigen vermögen.

 

3) Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann im Rahmen des § 14 Abs.1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. Es ist zulässig, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und als ausreichend anzusehen, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre "gleichzeitig" bekannt gemacht werden.

 

4) Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs.1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind, was ein Mindestmaß an Klarheit darüber erfordert, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen.

 

5) Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs.1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkannter Maßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.

 

6) Der § 1 Abs.9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten "Nutzungsarten" erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Ein Anlagentyp kann auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden.

 

7) Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs.2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen vorgesehen. Ein entsprechendes Vorbringen des Bauwilligen rechtfertigt daher nicht die Suspendierung der Veränderungssperre nach § 47 Abs.6 VwGO.

§§§


08.047 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 28.02.08, - 2_B_158/08 -

  • SKZ_08,228 Nr.57 (L)

  • VwGO_§_123 Abs.1; AufenthG_§_60a Abs.2; EMRK_Art.8; GG_Art.6

  • Abschiebungsschutz / Familie / Kinder / Internet / Webcam

 

1) Eine auf gelegentlichen Besuchen (hier: "6-mal im Jahr") und ansonsten auf einem täglichen Kontakt über das Internet ("Webcam") beruhende Beziehung zwischen einem Ausländer und seinen in Deutschland lebenden Kindern stellt keine tatsächlich gelebte und dem Schutzbereich des Art.6 GG unterfallende Beziehung dar.

 

2) Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Abschiebungsmaßnahmen zu verzichten, um einem Ausländer die freiwillige Ausreise zu ermöglichen, kommt nicht in Betracht, wenn der Ausländer in der Vergangenheit wiederholt gegen Einreisebestimmungen verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht angesonnen werden, auf eine Abschiebung zu verzichten und darauf zu vertrauen, dass der Ausländer seiner Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland freiwillig nachkommen wird.

§§§


08.048 Wiedererteilung-Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 29.02.08, - 10_K_111/07 -

  • = EsG

  • FeV_§_11 Abs.1, FeV_§_13, FeV_§_20 Abs.1;StVG_§_2 Abs.4

  • Fahrerlaubnis / Wiedererteilung / Straßenverkehrsbehörde / Beweislast / Eignungszweifel

 

Im Verfahren auf Neu- bzw Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist - anders als im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis - nicht die Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der fehlenden Kraftfahreignung, sondern bei begründeten diesbezüglichen Bedenken der Bewerber um die Fahrerlaubnis für den Nachweis seiner Eignung beweisbelastet. Die Fahrerlaubnis ist daher zu verweigern, wenn die begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt werden konnten bzw können.

§§§


08.049 Fahrtenbuchauflage
 
  • VG Saarl, U, 29.02.08, - 10_K_63/07 -

  • = EsG

  • StVZO_§_31a Abs.1 S.1

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren / Aussageverweigerung / Fahrtenbuchauflage

 

Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage eigennützig zu verweigern und anschließend trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des unbekannt gebliebenen Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.

§§§


08.050 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 29.02.08, - 1_A_320/07 -

  • SKZ_08,203 Nr.4 (L)

  • GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_108, VwGO_§_138 Nr.3

  • Rechtliches Gehör / Verwaltungsakte

 

Der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) verpflichtet das Gericht, den wesentlichen Inhalt beigezogener Verwaltungsunterlagen zur Kenntnis zu nehmen und ihn bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

§§§


08.051 Weihnachsgeldabsenkung
 
  • OVG Saarl, B, 03.03.08, - 1_A_470/07 -

  • SKZ_08,205 Nr.15 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2; GG_Art.33 Abs.5; SondZG_§_3; BRRG_§_124 Abs.2

  • Besoldung / Alimentation / Sonderzahlung / Weihnachtsgeld 2006 / Kürzung / Grundbetrag / Vorverfahren

 

Die Absenkung des so genannten Weihnachtsgeldes auf den Grundbetrag nach dem Saarländischen Sonderzahlungsgesetz 2006 ist rechtmäßig.

§§§


08.052 Rundfunkgebühr-Befreiung
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.08, - 3_D_481/07 -

  • SKZ_08,226 Nr.51 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114; GG_Art.3; RGebStV_§_6 Abs.1, RGebStV_§_6 Abs.3

  • Rundfunkgebühr / Befreiung / Antragserfordernis / Härtefall / Prozesskostenhilfe

 

1) Das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungstatbestände nach § 6 Abs.1 Satz 1 RGebStV als auch für den als Ermessenstatbestand ausgestalteten Härtefall in § 6 Abs.3 RGebStV lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller gehalten wäre, einen bestimmten Befreiungstatbetand zu benennen und dass die Prüfung der Rundfunkanstalt hierauf zu beschränken wäre.

 

2) Nach den Gesetzesmaterialien zum 8.Rundfunkänderungsstaatsvertag deutet alles darauf hin, dass der Normgeber den Katalog der in § 6 Abs.1 Satz 1 RGebStV benannten Befreiungstatbestände als abschließend begreift. Die Frage, wie das Bestehen fiktiver nicht ausgeschöpfter Einkommensmöglichkeiten für eine Anwendung oder den Ausschluss der Härtefallregelung in § 6 Abs.3 RGebStV zu beurteilen ist, bleibt einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

§§§


08.053 Witwengeld
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.08, - 1_A_418/07 -

  • SKZ_08,205 Nr.16 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2; GG_Art.33 Abs.5; BeamtVG_§_20 Abs.1 S.1, BeamtVG_§_69e Abs.5

  • Beamtenversorgung / Witwengeld / Alimentatiönsprinzip / Anteilssatz / Berechnungsfaktor / Versorgungsrechtsänderungsgesetz 2001

 

Bei der Höhe des Anteilssatzes des Witwengeldes gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor, der am Maßstab des Alimentationsprinzips nicht zu beanstanden ist.

§§§


08.054 Arbeitszeitverkürzung
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.08, - 1_A_378/07 -

  • SKZ_08,206 Nr.17 (L) = EsG

  • AZV_§_3 Abs.1 S.2 Nr.2; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3

  • Verkürzung / Arbeitszeit / Angehörige / Pflegebedürftigkeit

 

Die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde setzt die Aufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen in einen gemeinsamen Haushalt voraus.

§§§


08.055 Umschreibung-Faherlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 12.03.08, - 10_L_54/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3; FeV_§_28 Abs.1, FeV_§_28 Abs.4 Nr.3

  • EU-Mitgliedsstaat / Fahrerlaubnis / Umschreibung / Fahreignung

 

Die in einem EU-Mitgliedsstaat ohne Überprüfung der Fahreignung durch bloße Umschreibung einer - in Wahrheit nicht mehr existenten - deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis belegt nicht die Wiedererlangung der Fahreignung des Inhalts und steht daher der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.

§§§


08.056 Abwassergebührenbescheid
 
  • VG Saarl, B, 12.03.08, - 11_K_246/05 -

  • = EsG

  • (SL) KAG_§_12 Abs.1 Nr.3b; AO_§_119 Abs.1

  • Gebührenbescheid / Auslegung / Kosten / Erforderlichkeit / Fremdleistungsentgelt / Vergabe / In-house-Geschäft

 

1) Maßstab für die Auslegung eines Gebührenbescheides im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Adressaten, des Absenders und der Regelung ist ein verständiger Empfänger.

 

2) Fremdleistungsentgelte dürfen nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als der Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten beachtet worden ist; zu den hierbei zu beachtenden Prüfungskriterien.

 

3) Eine noch so geringe private Beteiligung an einer städtischen Gesellschaft führt unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/52/EG und der Rechtsprechung des EuGH dazu, dass kein vergabefreies Inhouse-Geschäft mehr vorliegt.

§§§


08.057 Agrarumweltmaßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 13.03.08, - 1_B_403/07 -

  • SKZ_08,222 Nr.34 (L) = EsG

  • BNatschG_§_10 Nr.11, BNatSchG_§_18 Abs.2 +3, BNatSchG_§_30 Abs.2 S.2; FGlG_§_1; SNG_§_22 Abs.2 Nr.2, SNG_§_24 Abs.2; FFH-RiL_Art.6

  • Agrarumweltmaßnahme / Ackerbau / Biotopschutz / Landwirt / Umwandlungsmaßnahme / Grünland / FFH-Meldung / Natura 2000-Gebiet

 

1) Ein Landwirt, der an einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Agrarumweltmaßnahme teilgenommen hat, verliert sein nach innerstaatlichem Recht durch die Vorschriften der §§ 18 Abs.3, 30 Abs.2 S.2 BNatSchG, 1 FGlG, 22 Abs.2 Nr. 2 SNG geschütztes Recht, sein in Grünland umgewandeltes Ackerland binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Ablauf der Umwandlungsmaßnahme wieder ackerbaulich zu nutzen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder infolge der Meldung seiner Grundstücke als Teil eines Natura 2000-Gebietes noch infolge der Aufnahme des Gebietes in die Liste von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung.

 

2) Bei summarischer Betrachtung spricht alles dafür, dass er seine Eigentümerinteressen in dem der europarechtlichen Listung nachfolgenden Verfahren der innerstaatlichen Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet in gleicher Weise geltend machen kann wie ein Landwirt, der zur Zeit der Meldung beziehungsweise Listung eines Natura 2000-Gebietes auf innerhalb dieses Gebietes gelegenen Flächen Ackerbau betreibt.

§§§


08.058 Abschiebungsverbot
 
  • VG Saarl, B, 13.03.08, - 2_L_2078/07 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.3, VwGO_§_80 Abs.2 S.2; AufenthG_§_84 Abs.1 Nr.1

  • Bosnier / Abschiebungsverbot / aufschiebende Wirkung / posttraumatische Belastungsstörung

 

Die aufschiebende Wirkung der Klage einer bosnischen Staatsangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes begehrt (wesentliche Verschlimmerung einer posttraumatischen Belastungsstörung), ist mit Blick auf die unzureichenden Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung im Heimatstaat und die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Krankheitsbildes im Hauptsacheverfahren anzuordnen.

§§§


08.059 Versorgungsbezüge-Anrechnung
 
  • OVG Saarl, B, 14.03.08, - 1_A_22/08 -

  • SKZ_08,206 Nr.18 (L) = EsG

  • 2.HStruktG_Art.2_§_2 Abs.4; SVG_§_10

  • Beamtenversorgung / Anrechnung von Renten / Soldatenverhältnis / Zulassungsschein

 

Zwischen einem früheren öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und einem späteren Beamtenverhältnis besteht der in Art.2 § 2 Abs.4 des 2. HStruktG vorausgesetzte unmittelbare zeitliche Zusammenhang regelmäßig bereits dann nicht, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird) enthält. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Beamtenverhältnis unter Verwendung eines im früheren Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit erlangten Zulassungsschein nach § 10 SVG begründet wurde, aber zwischen Soldaten- und Beamtenverhältnis ein Zeitraum von 3 Jahren und 4 Monaten lag und der spätere Beamte in dieser Zeit mehrere private Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse eingegangen war.

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08.060 Schulartempfehlung
 
  • VG Saarl, B, 17.03.08, - 1_L_169/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; SchoG_§_33; ZVO-GS_§_16 Abs.5

  • Gymnasium / Aufnahme / Eignung / Schulartempfehlung / Überprüfbarkeit

 

1) Im Saarland ist die Aufnahme in das Gymnasium von der Eignung abhängig gemacht. Fehlt der Nachweis eines hinreichenden Leistungsniveaus hat das Elternrecht hinter der Schulhoheit des Staates zurückzustehen.

 

2) Die Schulartempfehlung der Grundschule ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

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