2008 (3) | ||
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08.061 | Abschiebungshindernisse |
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1) Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lässt. | |
2) Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art.16a Abs.1 GG, § 60 Abs.1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. Diese darf in diesen Fällen den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur und erst dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. | |
3) Entscheidend hierfür ist nicht allein die formelle Stellung eines Asylantrags durch den betroffenen Ausländer, sondern ob seinem Vorbringen materiell ein Asylgesuch im Verständnis des § 13 AsylVfG entnommen werden kann, auch wenn er ausdrücklich von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen hat. | |
4) Das Vorbringen des Ausländers gegenüber den Behörden ist in seiner Gesamtheit zu würdigen und dabei ist insbesondere auch in von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten enthaltener tatsächlicher "Vortrag" zu berücksichtigen. | |
5) Da der § 13 AsylVfG der Konzentration und der Beschleunigung von Verfahren dient und letztlich auch Verzögerungen durch etwaige einem ausländerbehördlichen Verfahren nachgeschaltete förmliche Asylanträge ausschließen soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, eine potentiell dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen "aufzuspalten" und unter "Eliminierung politischer Elemente" mit Blick auf § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen. | |
6) Der Anwendungsbereich des § 72 Abs.2 AufenthG betrifft insbesondere gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie ein Asylgesuch gestellt hatte, oder - in engen Ausnahmen - die Fallkonstellationen, in denen die eigenständige ausländerbehördliche Entscheidungszuständigkeit bei der Geltendmachung so genannter Allgemeingefahren durch im Wege ausländerbehördlicher Erlassregelungen geschützter Asylbewerber wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 3 AufenthG zur Schließung grundrechtlicher Schutzlücken geboten ist. | |
§§§ | |
08.062 | Streitwertbeschwerdefrist |
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1) Endet ein Verfahren durch Klagerücknahme, so läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs.1 S.3, 63 Abs.3 S.2 GKG ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht. | |
2) Hauptsacheverfahren betreffend den Widerruf von Waffenbesitzkarten sind mit dem Auffangwert zuzüglich 750,- EUR je weitere Waffe zu bewerten. | |
§§§ | |
08.063 | Auskunft aus Melderegister |
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Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, die aus Anlaß der Anmeldung unter einem Scheinwohnsitz gespeicherten Daten zu löschen, solange im Rechtsverkehr der Rechtsschein fortbesteht, der Betreffende wohne unter dieser Anschrift. | |
§§§ | |
08.064 | Überzahlte Ausbildungsförderung |
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1) Unterlässt es der Vater des Auszubildenden, auf dem Formblatt 3 zum Förderantrag anzugeben, dass eine Tochter (Schwester des Auszubildenden) im Bewilligungszeitraum Arbeitslosenhilfe bezieht, weil noch keine Klarheit darüber besteht, ob sie eine beantragte (allerdings erst später bewilligte) Rente wegen Erwerbsminderung erhält, so handelt er fahrlässig im Verständnis von § 47a S 1 BAföG. | |
2) Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 25 Abs.6 BAföG auf Zubilligung eines Härtefreibetrags muss die Benennung des Lebenssachverhaltes umfassen, aus dem die Härtelage hergeleitet wird (im Anschluss an VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - FamRZ 1999, 1025). | |
3) Der bloße in einem Antrag auf Zubilligung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs.6 BAföG enthaltene Hinweis auf die Schwerbehinderung eines Familienangehörigen (Schwester) und die Angabe des Behinderungsgrades geben keinen Anlass zu der Annahme, dass neben den behinderungstypischen mit Zubilligung der entsprechenden Pauschale berücksichtigten Aufwendungen zusätzlich in erheblichem Umfange ungedeckte Krankheitskosten (hier: Aufwendungen für weite Fahrten zu auswärtigen Behandlungsorten und Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Verpflegung) anfallen. | |
4) Nur solche Aufwendungen können die Zubilligung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs.6 BAföG rechtfertigen, die im betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Einkommen gemindert haben. | |
§§§ | |
08.065 | Gebot der Rücksichtnahme |
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Eine Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn mit ihr bei einer bestandskräftig genehmigten Brennerei, mit deren Errichtung sich der Nachbar in einem gerichtlichen Vergleich einverstanden erklärt hat, die Erweiterung eines mit einem späteren Bauschein ebenfalls bestandskräftig genehmigten Lagerraums zugelassen wird. | |
§§§ | |
08.066 | Halten von Pferden |
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Das Halten eines Pferdes auf einem Grundstück ohne Hinzutreten irgendwelcher damit im Zusammenhang stehender baulicher Anlage erfüllt nicht die Einschreitensvoraussetzungen des § 82 Abs.2 LBO. Dies gilt auch dann, wenn dieses Grundstück mit einem Elektrozaun eingefriedet ist. | |
§§§ | |
08.067 | Brennholzsägebetrieb |
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1) Enthält eine Baugenehmigung keine brauchbare Betriebsbeschreibung, geht das im Falle der Nachbaranfechtung im Zweifel zu Lasten des Bauherrn. | |
2) Bei der Bestimmung des Störpotentials eines weitgehend im Freien betriebenen Brennholzsägebetriebes sind alle typischerweise anfallenden Betriebsvorgänge zu berücksichtigen. | |
3) Werden betriebsnotwendige lärmintensive Betriebsvorgänge bei der Darstellung des Störpotentials verschwiegen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Baugenehmigung von einem sog "Etikettenschwindel" handelt. | |
4) Auflagen, die den Lärmschutz in das Wohlverhalten des Betriebes stellen, sind als Schutzmaßnahmen nicht zu berücksichtigen. | |
§§§ | |
08.068 | Muslim-League |
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Zur aktuellen Situation von einfachen Mitgliedern der Muslim-League (Nawaz-Sharifgruppe, PML-N) in Pakistan und den Anforderungen an den Sachvortrag von Asylsuchenden hinsichtlich der Einreise ohne Berührung eines Drittstaats. | |
§§§ | |
08.069 | Verfahrensgebühr |
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Die in einem Vorverfahren gemäß den §§ 68 ff VwGO entstandene Geschäftsgebühr ist in den Fällen des § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO vom Kostenbeamten des Gerichts nach Vorbemerkung 3 Abs.4 Satz 1 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. | |
§§§ | |
08.070 | Maßnahmebemessung-Zugriffsdelikt |
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1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls können gemaß § 57 II BDG der Entscheidung der Disziplinarkammer ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. | |
§§§ | |
08.071 | Dienstunfähigkeit |
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Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs.3 Halbs.1 Nr.3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art.33 Abs.5 GG und sonstigem Verfassungsrecht. | |
LB 2) Der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund ist dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht kommt, so dass demnach nicht maßgeblich ist, ob der Beamte freiwillig oder unverschuldet zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist. | |
§§§ | |
08.072 | Fahrtenbuchauflage |
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1) Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich -regelmäßig innerhalb von 2 Wochen- von der Verkehrsordnungswidrigkeit informiert wird. | |
2) Die Zwei-Wochen-Frist gilt nicht, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann iSd Handelsrecht ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde (Bestätigung der st Rspr d saarl VG). | |
LB 3) Ein Kaufmann kann seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw Verwaltungsverfahren mitzuwirken, - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. | |
LB 4) Für eine GmbH, die nach §§ 6 Abs.1 HGB, 3 GmbHG sog Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist, gelten diese Überlegungen erst recht. | |
§§§ | |
08.073 | Nichtgewährung von Akteneinsicht |
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Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist im Verfahren der Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht ursächlich für die Nichtidentifizierung des Fahrers, wenn die Ermittlungsakten - wie im Regelfall - außer dem Messfoto nichts enthalten, was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung ist. | |
§§§ | |
08.074 | Exilpolitische Aktivitäten |
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1) Zu dem - erfolgreichen - Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der die Türkei vorverfolgt verlassen hat und insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten, hier einer Mitarbeit bei einer oppositionellen kurdischen Zeitung, für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. | |
2) Asylrelevante Maßnahmen in türkischer Polizeihaft drohen nach der Rechtsprechung des Senats, an der trotz der zwischenzeitlich stattgefunden Verfassungs- und Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage und zur Eindämmung der Folter in der Türkei im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" festzuhalten ist, weiterhin kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, bei denen festzustellen ist, dass sie landesweit gesucht werden oder sich exilpolitisch als Gegner des türkischen Staates exponiert haben. | |
§§§ | |
08.075 | Grenzstützmauer |
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1) Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. | |
2) Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Insoweit sind die Einschränkungen des materiellen Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren (hier noch § 67 Abs.2 LBO 1996) zu beachten, das Fragen der Standsicherheit nicht mehr umfasst. | |
3) Die Genehmigung einer Stützmauer auf der gemeinsamen Grenze mit einer Höhe über den durch § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.4 b) LBO 1996 (heute § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.10 b) LBO 2004) maximal zugelassenen 2 m löst auch dann Abwehrrechte des betroffenen Grenznachbarn aus, wenn die Wand nach einer entsprechenden Geländeabgrabung auf dem tiefer liegenden Grundstück zur Abstützung des Grundes des dann verbliebenen höher liegenden Geländes des Nachbarn ausgeführt wird. | |
§§§ | |
08.076 | Aufgabenübertragung |
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Der Antrag einer saarländischen Gemeinde auf Rückführung delegierter Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe löst weder eine Mitwirkung wegen Organisationsänderung (§ 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG) noch wegen Auflösung oder wesentlicher Einschränkung der Dienststelle aus. | |
§§§ | |
08.077 | Auskünfte aus Melderegister |
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1) Soweit § 61 KWO SL auf § 47 Abs.1 KWG SL verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, der unberücksichtigt gelassen hat, dass § 47 Abs.1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung, auf den sich § 61 KWO SL zuvor bezogen hat, durch Einfügen eines neuen Absatzes 1 in § 47 KWG mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs.2 KWG SL geworden ist. | |
2) Die Bestimmungen des § 35 Abs.1, Abs.4 Nr.1 MG SL, die es nach näherer Maßgabe ermöglichen, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen, sind keine wesentlichen Wahlvorschriften im Sinne von § 47 Abs.2 KWG SL. | |
3) Werden einer Partei aus Anlass einer Bürgermeisterwahl Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilt, obwohl die Meldebehörde es versäumt hat, gemäß § 35 As.4 Nr.1 MG SL durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner gegen diese Auskunftserteilung hinzuweisen, so liegt hierin jedenfalls dann kein Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit, wenn der einzige Gegenkandidat beziehungsweise die ihn unterstützende Partei aus anderen Erwägungen von vornherein darauf verzichtet hat, sich ebenfalls solche Auskünfte erteilen zu lassen. | |
4) Ein erheblicher Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit kann prinzipiell auch darin bestehen, dass einer Partei oder einem Kandidaten einseitig Auskünfte aus dem Melderegister in einem Umfang erteilt werden, der über das nach § 35 Aus.1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig hinausgeht (im entschiedenen Fall verneint). | |
§§§ | |
08.078 | Fahrtenbuchauflage |
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1) Die Erwägung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage solle eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches gewährleisten, um damit einer (weiteren) Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft wirksam zu begegnen, genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO. | |
2) Für den gebotenen Ermittlungsaufwand zur Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung. | |
§§§ | |
08.079 | Ökokonto |
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Die im Okokontoregister erfolgende Eintragung als Inhaber des Anspruchs auf Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme ist kein Verwaltungsakt. | |
§§§ | |
08.080 | Veränderungssperre |
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1) Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs.1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. | |
2) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung auch auf der kommunalen Ebene ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen obliegt nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs.2 Satz 2 KSVG). | |
3) Lässt sich damit der maßgebliche räumliche Geltungsbereich einer Veränderungssperre bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedarf es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem eigentlichen Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. | |
4) Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs.1 BauGB ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des gemeindlichen Beschlussorgans ein Mindestmaß an Klarheit darüber besteht, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Die Veränderungssperre darf dann gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nicht zielkonformen Vorhabens zu verändern. | |
5) In diesem Zusammenhang ist es insbesondere bei komplexen Planungszusammenhängen nicht zwingend erforderlich, dass der Gemeinderat bereits ein bestimmtes Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 als Planungsziel benennt. | |
LB 6) Die bei der Ausfertigung einer Satzung unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. | |
§§§ | |
08.081 | Palmöl-Blockheizkraftwerk |
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Einzelfall, in dem die Baugenehmigung für ein mit Palmöl betriebenes Blockheizkraftwerk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil nach dem Inhalt der Genehmigung von der Anlage für den klagenden Nachbarn unzumutbare Immissionen in Form von Geräusch- und Geruchsbelastungen ausgehen. | |
§§§ | |
08.082 | Zahlungsanspruch Prüfingenieur |
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1) Für den Vergütungsanspruch des vom Bauherrn beauftragten Prüfingenieurs, der auf der Grundlage von nach der Landesbauordnung notwendige Prüfungen vornimmt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. | |
2) Wird der Prüfingenieur nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern vom Bauherrn beauftragt, kann er die von der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsordnung (BauPrüfVergVO) festgelegten Gebühren unmittelbar vom Bauherrn fordern. | |
3) Hätte der Prüfingenieur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf Berichtigung des Rohbauwertes und der Bauwerksklasse, darf er mit seiner Schlussrechnung gegenüber dem Bauherrn auch von seinem Angebot abweichen. | |
4) Befinden sich in der Bauakte die Prüf- und Überwachungsberichte und hat der Architekt des Bauherrn die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vergütungsrechnung bestätigt, reichen pauschale Zweifel an der Erbringung der Leistungen nicht aus. | |
5) Der Prüfingenieur hat die ihm vom Bauherrn vorgelegten bautechnischen Nachweise zu prüfen, nicht zu erstellen. | |
6) Die Verjährungsfrist beginnt bei einem Gesamtprüfungsauftrag mit dem Ende des Jahres, in dem der Prüfingenieur die letzte Leistung in Bezug auf das Bauvorhaben erbracht hat und seine Forderung damit fällig geworden ist. | |
7) Der nachträgliche Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Prüfung fehlender bautechnischer Nachweise führt zur sofortigen Fälligkeit der Hauptforderung. | |
8) Eine Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen des Bauherrn wegen Schäden am Nachbarhaus scheidet aus, wenn die Prüfung des Baugrubenplans und die Sicherung und Unterfangung des Nachbargrundstücks nicht zum Auftrag des Prüfingenieurs gehörten. | |
9) Mangels Rechtsgrundlage kann der Prüfingenieur vom Bauherrn über Prozesszinsen hinaus keinen Verzugsschaden verlangen. | |
§§§ | |
08.083 | Widerruf einer Subvention |
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1) Die Nichterfüllung einer Auflage führt nicht zur Unwirksamkeit der Subventionsgewährung und damit auch nicht zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für eine Klage gegen den Widerrufsbescheid. | |
2) Die Auflage der Vorabstimmung des Inhalts des beabsichtigten Internetauftritts wird nicht mit der Übersendung einer Gliederung mit dem Zusatz erfüllt, dass Einwände binnen 14 Tagen geltend zu machen seien. | |
§§§ | |
08.084 | Rundfunkgebührenpflicht |
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Die erforderliche Neueingabe des Sicherheitscodes in ein Radiogerät, um dieses empfangsbereit zu machen, lässt die Rundfunkgebührenpflicht nicht entfallen. | |
§§§ | |
08.085 | Baugenehmigung |
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Eine Baugenehmigung genügt dem Restimmtheitsgebot, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, also für den Bauherrn die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und für Drittbetroffene das - maximale - Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei erkennen lässt. | |
§§§ | |
08.086 | Beihilfe-Hinterbliebene |
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LB 1) Aus dem Gebot nachwirkender Fürsorge gegenüber den verstorbenen Beamten ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts für die Auslegung und das Verständnis der Begriffskette 'durch diese Kosten belastet' in § 18 Abs.2 Satz 1 BhVO herzuleiten. | |
LB 2) Die für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'belastet' vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherungsleistungen einerseits und geerbten Vermögenswerten andererseits lässt sich der verordnungsrechtlichen Regelung in § 18 BhVO nicht entnehmen. | |
LB 3) Der Hinweis darauf, die Vorschrift müsse im Lichte des Gebots nachwirkender Fürsorge gegenüber den verstorbenen Beihilfeberechtigten einschränkend, das heißt zugunsten der nicht von § 18 Abs.1 BhVO erfassten Angehörigen dahingehend ausgelegt werden, dass vererbte Vermögenswerte von vornherein unangetastet bleiben, wird weder durch den Wortlaut noch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. | |
LB 4) § 18 Abs.2 Satz 1 BhVO beruht auf dem Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (§ 1 Abs.3 Satz 2, 2.Halbsatz BhVO). | |
§§§ | |
08.087 | Sachverständiger-Befangenheit |
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1) Zur Frage der Befangenheit eines im Verwaltungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, der selbst Fahreignungsgutachten erstellt. | |
2) Zur Frage des maßgebenden Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf (der Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung). | |
3) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung als Reaktion auf vorschriftswidriges Verhalten kommt es entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen | |
4) Zur Frage der Berücksichtigung der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST.) gemäß § 72 FeV nach Widerruf der amtlichen Anordnung. | |
§§§ | |
08.088 | Zugriffsdelikt |
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1) Die im Einzelfall angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen. | |
2) Vergreift sich ein Beamter im Rahmen seiner Dienstausübung an ihm amtlich anvertrautem Geld, so ist "regelmäßig" die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich; diese "Regel" kann jedoch wegen des Vorliegens besonderer gewichtiger Entlastungsgründe widerlegt sein. | |
3) Einzelfall, in dem der Zugriff eines Obersekretärs auf 1.500,- EUR aus der von ihm verwalteten Kasse nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zur Rangherabsetzung geführt hat, weil das Dienstvergehen ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus der - objektiv nicht gerechtfertigten - Angst, sich in wirtschaftlich aussichtsloser Lage zu befinden, heraus darstellte. | |
§§§ | |
08.089 | Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe |
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1) Der Antrag einer Gemeinde an den örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Delegation von Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe zurückzunehmen, ist nicht deshalb gemäß § 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG mitwirkungspflichtig, weil in der Folge dieser Rücknahme der Organisationsplan (des gemeindlichen Amtes für soziale Angelegenheiten) geändert werden muss. | |
2) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung als Dienststelle im Sinne von § 6 Abs.1 SPersVG zu werten ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob ihrem Leiter ein die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 7 P 7/85 -). | |
Zur Frage, ob die Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, die zu einem Wegfall eines großen Teils der gegenwärtig von dem gemeindlichen Amt für soziale Angelegenheiten erfüllten Aufgaben führt, bezogen auf die die maßgebliche Dienststelle bildende Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken eine (wesentliche) Einschränkung der Dienststelle oder die Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle im Verständnis von § 83 Abs.1 Nr.9 SPersVG darstellt. | |
§§§ | |
08.090 | Gewässerunterhaltungspflicht |
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1) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 27.04.2005 -3 W 2/05-) ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme eines Eigentümers eines Hanggrundstücks an einem Gewässer dritter Ordnung als Zustandsstörer für sog Notmaßnahmen unbeschadet der anerkannten Grundsätze ermessensgerechter Störerauswahl mit Blick auf das Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn zugleich eine Gewässerunterhaltungspflicht einer Gemeinde und deren Verhaltensstörereigenschaft in Betracht kommt. | |
2) Die einer Gemeinde hinsichtlich eines Gewässers dritter Ordnung obliegende Gewässerunterhaltungspflicht im Sinne des § 56 Abs.1 SWG/§ 28 WHG umfasst alle zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett einschließlich der Ufer. | |
3) Die Gewässerunterhaltungspflicht gilt im Saarland gemäß § 56 Abs.1 Nr.2 SWG auch für den Gewässerrandstreifen. | |
4) Nachdem das Oberverwaltungsgericht einem Grundstückseigentümer aufgegebene Maßnahmen als Notmaßnahmen eingestuft hat, ist angesichts einer unzweifelhaft fortbestehenden Gefahrenlage davon auszugehen, dass alleine der jahrelange Nicht-Vollzug der Notmaßnahme nicht dazu führt, dass die Maßnahme ihren Charakter als Notmaßnahme verliert. | |
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