2008   (4)  
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08.091 Regionalfenster
 
  • VG Saarl, U, 18.04.08, - 11_K_95/06 -

  • = EsG

  • SVwVfG_§_35 S.1; SMG_§_47 Abs.3; RStV_§_25 Abs.4

 

1) Eine förmliche Feststellung, die als Regelung die Rechtsfolge der Bestandskraft für sich in Anspruch nimmt, stellt sich jedenfalls dann als eine - ein Rechtsschutzbedürfnis auslösendes - Belastung dar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen "nicht genehm" ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 -8 C 105/83-).

 

2) Mit einem feststellenden Verwaltungsakt ist jedenfalls dann eine dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegende Belastung verbunden, wenn die in ihm getroffene und als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG der Bestandskraft fähige Regelung ihrem Inhalt nach etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält.

 

3) Die Feststellung, bundesweiter Veranstalter im Sinne der Fensterprogramm-Satzung der Landesmedienanstalt Saarland zu sein, bedarf einer Ermächtigung zur Feststellung speziell durch Verwaltungsakt.

 

4) Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Feststellung durch Verwaltungsakt enthält weder die Fensterprogramm-Satzung noch § 47 Abs.3 SMG noch § 25 Abs.4 RStV; sie ergibt sich auch nicht im Wege der - nach der Rechtsprechung des BVerwG zulässigen - Auslegung.

 

5) Die Verwaltungsaktseigenschaft fehlt regelmäßig für der abschließenden Entscheidung vorangehende behördliche Maßnahmen, wenn ein Gesetz bzw. eine Satzung für eine Regelung mehrere aufeinander folgende Akte vorsieht, von denen nur der letzte Akt den Betroffenen bekannt gegeben wird.

 

6) Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Verfahrens fordert auch eine rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens.

 

7) Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich als Einheit zu betrachten und nicht in einzelne Teil-Verwaltungsakte aufzuspalten.

§§§


08.092 Berufungsbegründungsfrist
 
  • OVG Saarl, U, 23.04.08, - 1_A_19/08 -

  • SKZ_08,203 Nr.6 (L) = EsG

  • VwGO_§_124a Abs.6 S.1, VwGO_§_124a Abs.3 S.3, VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_173 S.1

  • Berufung / Begründung / Fristverlängerung / Wiedereinsetzung

 

1) Ein Rechtsanwalt kann nicht schutzwürdig erwarten, seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 17.30 Uhr ohne jede Begründung gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist werde entsprochen.

 

2) Lehnt der Vorsitzende bei solchen Gegebenheiten den Verlängerungsantrag ab, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.

§§§


08.093 Aufenthaltserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.08, - 2_B_173/08 -

  • SKZ_08,229 Nr.61 (L) = EsG

  • AufenthG_§_28, AufenthG_§_31 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_60a Abs.5; VwGO_§_123; GG_Art.6

  • Abschiebung / Aufenthaltserlaubnis / Ehe / Bestandszeit / Elternnachzug Personensorge / Passbeschaffung

 

1) Das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in § 31 Abs.1 Satz 1 AufenthG bezieht sich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche. Vielmehr kann von deren "rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet" nur dann ausgegangen werden, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

 

2) Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift zudem allein eine "Verlängerung" einer von dem Ausländer innegehabten, vom stammberechtigten Ehepartner abgeleiteten "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten". Ein erteilter Aufenthaltstitel stellt nur dann eine insoweit verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.

 

3) Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG unter besonderen Umständen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu gewährleisten, dass vorwerfbare Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde nicht zu seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bleibt offen.

 

4) Wie sich dem § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.

§§§


08.094 Unterhaltsvorschuss
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.08, - 3_A_307/07 -

  • SKZ_08,206 Nr.22 (L)

  • UVG_§_1, UVG_§_5 Abs.1, UVG_§_6 Abs.4, UVG_§_9; BGB_§_1567

  • Unterhaltsvorschuss / Anspruchsausschluss / Antragstellung / Getrenntleben / Trennunngswille / Rückforderung

 

1) Der zur Feststellung eines dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1 Abs.2 UVG zu ermittelnde Trennungswille ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Ehepartner und kann auch konkludent geäußert werden. In Fällen, in denen noch Kontakt zum Ehegatten - eventuell auch nur in Form eines Briefkontakts - besteht, reichen Signale, die nur ein Dritter wahrnehmen kann, zur Manifestation eines Trennungswillens in aller Regel nicht aus, sondern es kommt zumindest ganz wesentlich auf das Verhalten gegenüber dem Ehepartner an.

 

2) Die Ersatzpflicht nach dem § 5 UVG ist materiellrechtlich zu beurteilen und auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen objektiv nicht vorgelegen haben. Kann ab einem bestimmten Zeitpunkt ein dauerndes Getrenntleben der Eheleute im Verständnis von § 1 Abs.2 UVG festgestellt werden und werden somit die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs.1 UVG erneut erfüllt, ist eine fehlende Antragstellung ab diesem Zeitpunkt ohne Belang.

 

3) Die Erteilung einer konkreten wahrheitswidrigen oder unrichtigen Auskunft stellt keine anspruchsausschließende Verweigerung der Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 1 Abs.3 UVG dar.

§§§


08.095 Vereinfachtes Verfahren
 
  • VG Saarl, U, 23.04.08, - 5_K_360/07 -

  • = EsG

  • LBO_§_64 Abs.3 S.1 +5, LBO_§_69 Abs.2 S.1; VwGO_§_75; BauVorlVO_§_1

 

Legt ein Bauherr im vereinfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO keine vollständigen Bauvorlagen vor, so kann

§§§


08.096 Bebauungsplan aus 1983
 
  • VG Saarl, U, 23.04.08, - 5_K_385/07 -

  • = EsG

  • (77) BauNVO_§_11 Abs.3 Nr.2

 

1) Die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1983 beurteilt sich nach der BauNVO 1977.

 

2) Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO 1977 ist ab 800 m² Verkaufsfläche anzunehmen.

 

3) Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Regelvermutung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht vor, sind die negativen Auswirkungen positiv festzustellen.

 

4) Bei Einzelhandelsgeschäften in Gewerbegebieten sind negative städtebauliche Auswirkungen regelmäßig zu befürchten, weil dort das Wohnen nicht allgemein zulässig ist.

 

5) Die Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes in einem Gewerbegebiet am Ortsrand kann sich nicht nur unwesentlich auf die Existenzfähigkeit des einzigen Konkurrenten im Ortskern auswirken.

§§§


08.097 Genehmigungsfiktion
 
  • VG Saarl, U, 23.04.08, - 5_K_520/07 -

  • = EsG

 

1) Ein vollständiger Bauantrag (§ 64 Abs.3 Satz 1 LBO) erfordert auch die Vorlage solcher bautechnischen Nachweise, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.

 

2) Die Genehmigungsfiktion tritt auch nicht ein, wenn es die Behörde unterlässt, den Bauherrn innerhalb der Frist auf die Unvollständigkeit des Bauantrages hinzuweisen.

§§§


08.098 Abschiebung trotz Heiratsabsicht
 
  • OVG Saarl, B, 24.04.08, - 2_B_199/08 -

  • SKZ_08,229 Nr.62 (L) = EsG

  • GG_Art.6, GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.1 Abs.1; AufenthG_§_60a Abs.2 S.1; VwGO_§_80 Abs.7, VwGO_§_123

  • Abschiebung / Abschiebungshindernis / Ehe / Familie / Heiratsabsicht / Schwangerschaft / Risikoschwangerschaft

 

1) Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art.6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht".

§§§


08.099 Zwischenregelung
 
  • OVG Saarl, B, 25.04.08, - 2_B_201/08 -

  • SKZ_08,232 Nr.74 (L)

  • GKG_§_52 Abs.1; GG_Art.19 Abs.4

  • Streitwert / Baurecht / Nutzungsuntersagung / Eilrechtsschutz / Zwischenregelung

 

Das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art.19 Abs.4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern.

§§§


08.100 Nachholung des Visumverfahrens
 
  • OVG Saarl, B, 30.04.08, - 2_B_207/07 -

  • SKZ_08,230 Nr.63 (L) = EsG

  • AufenthG_§_5, AufenthG_§_10 Abs.3, AufenthG_§_28, AufenthG_§_55; AufenthV_§_31, AufenthV_§_39; AsylVfG_§_42, AsylVfG_§_56, AsylVfG_§_85 Nr.2; GG_Art.6

  • Abschiebung / Asylbewerber / Visumszwang / Heirat / Aufenthaltserlaubnis / Ausweisungsgrund / Aufenthaltsbeschränkung

 

1) Der in § 10 Abs.3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs.3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine so genannte Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht genügt.

 

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr.5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs.2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.

§§§


08.101 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 30.04.08, - 2_B_214/08 -

  • SKZ_08,230 Nr.64 (L) = EsG

  • GG_Art.6; EMRK_Art.8 Abs.1; AsylVfG_§_42 S.1; AufenthG_§_11, AufenthG_§_53, AufenthG_§_60a Abs.2

  • Abschiebungsschutz / Abschiebungshindernis / Aufenthaltserlaubnis / Ausweisung / Familienleben / Heiratsabsicht / Reisefähigkeit / Suizidgefahr / Selbstmordversuch

 

1) Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art.6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die notwendigen Unterlagen unvollständig sind und nach deren Vervollständigung auch noch deren Überprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht aussteht.

 

2) Ein Bleibeanspruch eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art.8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art.8 Abs.1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

 

3) Von einer gelungenen Integration kann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in vielfacher Hinsicht beziehungsweise erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deswegen sogar - wie im konkreten Fall - bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde.

 

4) Bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten - hier nach einem misslungenen Suizidversuch in der Abschiebehaft - muss die Ausländerbehörde eine lückenlose ärztliche Begleitung des Abschiebungsvorgangs und gegebenenfalls auch die deutsche Vertretung im Heimatland die Übernahme "vor Ort" durch einen Arzt sicherstellen.

 

5) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde ohne positive Entscheidung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylVfG an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren generell nicht berücksichtigen. Das betrifft sowohl die Frage behaupteter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten als auch die angebliche Gefährdung als Angehöriger einer ethnischen Minderheit im Kosovo.

§§§


08.102 Beihilfe-Teleskopkronen
 
  • VG Saarl, U, 30.04.08, - 3_K_158/08 -

  • = EsG

  • BhVO_§_9 Abs.1

 

LB 1) Die Gebühr Nr.508 GOZ ist neben der Gebühr Nr.504 GOZ regelmäßig nicht beihilfefähig ist. Dies entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

 

LB 2) Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt wurden.

§§§


08.103 Jagschein-Ungültigkeitserklärung
 
  • VG Saarl, B, 05.05.08, - 5_L_344/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; BJG_§_17 Abs.3 Nr.1, BJG_§_18

 

1) Bei der Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheines und dem Widerruf der Waffenbesitzkarte handelt es sich um sog "typische Interessenlagen", bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfallen.

 

2) Die rechtskräftige Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung bei einem "Jagdunfall" rechtfertigt im Regelfall die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines und den Widerruf der Waffenbesitzkarte.

§§§


08.104 Beihilfe-Eigenanteil
 
  • OVG Saarl, U, 06.05.08, - 3_K_1320/07 -

  • = EsG

  • SBG_§_98; BhVO_§_1 Abs.2 +3, BhVO_§_3 Abs.1 Nr.3 Nr.1 lit.a, BhVO_§_4 Abs.1 Nr.1, BhVO_§_5 Abs.1 Nr.8

 

Der sich aus § 98 SBG iVm §§ 1 Abs.2 und 3, 3 Abs.1 Nr.1 lit.a, 4 Abs.1 Nr.1 und 5 Abs.1 Nr.8 BhVO ergebende Beihilfeanspruch des Klägers zu Aufwendungen für vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlungen wird durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport betreffend Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen vom 20.06.2003 (GMBl.Saar S.262 ff) idF vom 13.12.2005 (Amtsblatt S.2062) nicht rechtswirksam um einen Eigenbehalt in Höhe von 15% der festgesetzten Höchstbeträge vermindert. Soweit der Erlass bestimmt, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen ein Eigenanteil von 15% als angemessen anzusehen ist, so dass die in anliegendem Leistungsverzeichnis aufgeführten (Höchst-)Beträge nur in Höhe von 85% beihilfefähig sind, ist dieser unwirksam. Zu einer derartigen Regelung in Form eines Erlasses war das Ministerium für Inneres und Sport nicht wirksam ermächtigt.

§§§


08.105 Implantatversorgung
 
  • VG Saarl, U, 06.05.08, - 3_K_1526/07 -

  • = EsG

  • BhVO_§_9 Abs.5

 

1) Die Aufwendungen für eine zahnärztliche Implantatversorgung sind in aller Regel nur beihilfefähig, wenn eine der in § 9 Abs.5 BhVO aufgeführten Indikationen gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so scheidet eine Beihilfegewährung in aller Regel selbst dann aus, wenn die Implantatversorgung medizinisch indiziert ist.

 

2) Die Indikation "Fixierung einer Totalprothese" setzt in der Regel das Vorhandensein eines zahnlosen Kiefers voraus und liegt jedenfalls nicht vor, wenn in dem Kiefer noch mehrere Zähne vorhanden sind, welche die Fixierung einer Prothese übernehmen können. Dabei kommt es auf den Restzahnbestand zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an.

§§§


08.106 Kieferorthopädisch Behandlung
 
  • VG Saarl, U, 06.05.08, - 3_K_2013/07 -

  • = EsG

  • BhV_§_6 Abs.1 Nr.1

 

LB 1) Die (allgemeine) "Frage", ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das (sinngemäß) "neue Gutachten besser sein solle, als das vorherige", reicht als substantiiertes Bestreiten nicht aus und verpflichtet das Gericht nicht, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO), weitere Aufklärung zu betreiben.

 

LB 2) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen nämlich die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bei der Klägerin vor.

§§§


08.107 Beihilfe-Brille-Heilpraktiker
 
  • VG Saarl, U, 06.05.08, - 3_K_87/08 -

  • = EsG

  • BhVO_§_4 Abs.3a, BhVO_§_6 Abs.1 Nr.1

 

LB 1) § 4 Abs.3a BhVO, auf die der Beklagte seine angefochtenen Entscheidungen maßgeblich stützt, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, die darin liegende Beschränkung des Beihilfeanspruchs hat daher vorliegend außer Anwendung zu bleiben.

 

LB 2) Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet keinen sachlichen Grund, die Beihilfefähigkeit auszuschließen oder einzuschränken, wenn und soweit für eine dieser Leistungs- und Aufwendungsarten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Es ist deshalb dem Dienstherrn verwehrt, die systemfremde gesetzliche Krankenversicherung zum Anknüpfungspunkt für eine Beihilfekürzung an Beamte zu wählen, und zwar für Krankheitsaufwendungen, die in den Beihilfevorschriften für grundsätzlich beihilfefähig erklärt sind.

§§§


08.108 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.08, - 1_B_187/08 -

  • SKZ_08,225 Nr.48 (L) = EsG

  • StVZO_§_31a Abs.1 S.1; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1

  • Fahrtenbuchauflage / Ermittlungen / Aussageverhalten / Fahrzeugführer / Sofortvollzug / Begründung

 

1) Durch die Fahrtenbuchauflage soll - auch - der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug begegnet werden.

 

2) § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse von § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.

 

3) Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung.

§§§


08.109 Gebot der Rücksichtnahme
 
  • VG Saarl, U, 07.05.08, - 5_K_397/07 -

  • = EsG

 

Der Inhaber einer denkmalgeschützten Schlossanlage erlangt hinsichtlich einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme auf jeden Fall dann keine erhöhte Schutzwürdigkeit, wenn festgestellt werden kann, dass durch das angegriffene Bauvorhaben die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht verletzt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften des Denkmalschutzes dem Inhaber eines Denkmals überhaupt Abwehrrechte einräumen.

§§§


08.110 Vorkaufsrecht-Sanierungsgebiet
 
  • VG Saarl, U, 07.05.08, - 5_K_640/07 -

  • = EsG

  • BauGB_§_24 Abs.3 S.1

 

Der Ausübung eines sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB steht es nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung bereits über 25 Jahre alt ist, sofern die Sanierung immer noch entsprechend den Sanierungszielen durch die Gemeinde betrieben wird. Das Vorliegen des Wohles der Allgemeinheit iS des § 24 Abs.3 Satz 1 BauGB ist zu bejahen, wenn die Gemeinde beabsichtigt, ein auf dem betroffenen innerstädtischen Grundstück stehendes Gebäude abzureißen und stattdessen im Rahmen einer Neugestaltung der Fläche Parkplätze, eine Grünfläche sowie eine fußläufige Verbindung zu schaffen. Die Frage, ob auch in der Umgebung auf anderen Flächen Parkplätze geschaffen werden können, ist im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde ohne Belang.

§§§


08.111 Fahrerlaubnis-Wiedererwerb
 
  • VG Saarl, B, 09.05.08, - 10_L_270/08 -

  • = EsG

  • RL-91/439/EWG_Art.7 Abs.1, RL-91/439/EWG_Art.8 Abs.2; VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.2; FeV_§_46 Abs.1

  • Zur Umgehung der inländischen wie der in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu erfüllenden Anforderungen an den Wiedererwerb der Fahrerlaubnis bei Eignungszweifeln

 

Bestehen im Inland durchgreifende, nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung und hat der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis weder den Wohnsitz in diesen EU-Staat verlegt noch dort die im Inland bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kundgetan und sich dem dortigen Verfahren zur Klärung von Eignungszweifeln unterzogen, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch nicht europarechtlich daran gehindert, dem in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Fahrerlaubnisinhaber die ausländische Fahrerlaubnis für die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, um damit den unter der Bezeichnung "Führerscheintourismus" virulenten Missbrauch durch Umgehung der inländischen wie der in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu erfüllenden Anforderungen im Sinne von Art.7 Abs.1 a) Richtlinie 91/439/EWG an die Wiedererteilung einer im Hinblick auf Eignungszweifel einmal entzogenen Fahrerlaubnis entgegenzuwirken.

§§§


08.112 Entziehung-Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 14.05.08, - 1_B_191/08 -

  • SKZ_08,226 Nr.49 (L) = EsG

  • FeV_§_11 Abs.2, FeV_§_13, FeV_§_14, FeV_§_46 Abs.1 S.2, FeV_§_46 Abs.3; Anlage_4_Nr.9; StVG_§_3 Abs.1 S.1; 1; StVG_§_3 Abs.1 S.1; GKG_§_52 Abs.1

  • Entziehung der Fahrerlaubnis / Drogenkonsum / "Harte" Drogen / Eignungsgutachten / Streitwert

 

1) Bereits die einmalige Einnahme so genannter harter Drogen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

 

2) In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis, soweit keine die Regelannahme entkräftigenden Umstände vorliegen, ohne weitere Begutachtung zu entziehen.

 

3) Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Ansatz für die höchstbewertete Klasse. Im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis "für alle Klassen bis C1E" ist der Auffangwert für die Klasse C1 um den halben Auffangwert für die nicht selbständig erteilte, mit der Klasse C1 verbundene Klasse E zu erhöhen.

§§§


08.113 Gehörsgebot
 
  • OVG Saarl, B, 15.05.08, - 2_A_213/08 -

  • SKZ_08,230 Nr.65 (L)

  • GG_Art.16a, GG_Art.103 Abs.1; AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_108 Abs.2, VwGO_§_138 Nr.3

  • Republik Türkei / Kurden / Asylanspruch / Zulassung der Berufung / rechtliches Gehör

 

1) Dem Gehörsgebot (Art.103 Abs.1 GG, §§ 108 Abs.2, 138 Nr.3 VwGO, 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG) genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

 

2) Es kann weder als ungewöhnlich noch gar als fehlerhaft angesehen werden, wenn ein Gericht im Asylverfahren ein von dem Asylsuchenden behauptetes Interesse der Sicherheitskräfte seines Heimatstaats an seiner Person kritisch mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage hinterfragt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Einordnung durch die staatlichen Stellen im Herkunftsland in Frage gestellt oder diese sogar durch eine eigene Betrachtung ersetzt wurde.

 

3) Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.

§§§


08.114 Personalvertretung-Unterrichtung
 
  • VG Saarl, B, 19.05.08, - 9_L_362/08 -

  • = EsG

 

LB 1) Allgemein gilt, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, insoweit in der Regel also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt.

 

LB 2) Die Kammer hat hierzu in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 27.07.1990, 6_PB_12.89, PersV_91,71 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt für möglich angesehen.

§§§


08.115 Disziplinarverfügung
 
  • VG Saarl, U, 20.05.08, - 7_K_4/06 -

  • = EsG

  • SDG_§_3 S.1, SDG_§_35 Abs.3 S.3; ZPO_§_418 Abs.2; SVwZG_§_1; VwZG_§_2 Abs.2 VwZG_§_3 Abs.1 +2 S.1; ZPO_§_180, ZPO_§_182, ZPO_§_418

 

1) Die ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellungsurkunde von "X" erbringt zunächst den vollen Beweis dafür, dass die Sendung zu dem in ihr angegebenen Datum zugestellt worden ist.

 

2) Der Gegenbeweis ist zulässig.

 

3) Zu diesem Gegenbeweis.

§§§


08.116 Rückkehrgefährdung-Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 23.05.08, - 3_A_434/07 -

  • SKZ_08,231 Nr.66 (L)

  • GG_Art.16a; AufenthG_§_60; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

  • Arabische Republik Syrien / Kurden / Asylantragstellung / Rückkehrgefährdung

 

In ihr Heimatland zurückkehrende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit unterliegen allein wegen der Asylantragstellung im westlichen Ausland keiner asyl- und abschiebungsrelevanten Gefährdung.

§§§


08.117 Schwangerenberatungsstelle
 
  • VG Saarl, U, 25.05.08, - 1_K_25/06 -

  • = EsG

  • SchKG_§_4 Abs.2

 

1) Eine Kostenübernahme, die 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten einer Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle entspricht, ist ausreichend.

 

2) Es gibt keinen allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Beratungsstelle stets eine Verwaltungskraft vorhalten müsste.

§§§


08.118 Oberste Landesbehörde
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.08, - 3_A_12/08 -

  • SKZ_08,204 Nr.7 (L)

  • VwGO_§_124a Abs.4 S.4, VwGO_§_158 Abs.1

  • Kostenentscheidung / Rechtsmittel / Zulassung der Berufung / Kommunalverfassungsstreit / Stadtratsmitglied / Organstreit / Kostenerstattung / Mutwilligkeit

 

Das Oberverwaltungsgericht ist wegen § 158 Abs.1 VwGO vorbehaltlich des auf die Ausnahme krassen Unrechts beschränkten Sonderfalls der greifbaren Gesetzeswidrigkeit bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, erst dann zur Nachprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die Rechtsmittelzulassung erfolgt ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.03.02 - 4_BN_7/02 - NVwZ_02,1385).

§§§


08.119 Unmöglichkeit einer Abschiebung
 
  • VG Saarl, B, 27.05.08, - 2_L_210/08 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60a Abs.2; GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

Eine Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer infolge einer Erkrankung seines Ehepartners nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.

§§§


08.120 Kontoeröffnung auf Dritten
 
  • OVG Saarl, U, 27.05.08, - 3_A_373/07 -

  • SKZ_08,224 Nr.43 (L) = EsG

  • SGB_X_50 Abs.1 S.1, SGB_X_§_45; BAföG_§_1, BAföG_§_11 Abs.2, BAföG_§_20, BAföG_§_27 Abs.1 Nr.2, BAföG_§_28; BGB_§_328

  • Ausbildungsförderung / Rückforderung / Kindersparbuch / Kontoinhaber / Vermögensanrechnung / Verwertungshindernis / Kenntnis / Fahrlässigkeit

 

1) Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung.

 

2) Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser vorbehaltslos als Gläubiger der Einlage bezeichnet wird und wird er ferner auch im Freistellungsauftrag als Gläubiger benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw Gläubigerschaft eindeutig bestimmt.

 

3) Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach BAföG sind derartige Guthabensforderungen als Vermögen des Auszubildenden anzurechnen.

 

4) Zur förderungsrechtlichen Einordnung von (verdeckten) Treuhandverhältnissen.

 

5) Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise ein Auszubildender gehalten sein, vor bezw. bei der Beantragung von Leistungen nach BAföG nach eventuell vorhandenen eigenen, ihm bislang nicht bekannten Vermögenswerten nachzufragen.

§§§


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