2007 (3) | ||
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07.061 | Alimentierung A 11 - 3.Kinder | |
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1) Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit drei Kindern entspricht in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 sowie im Jahr 2006 nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 -, BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 für vorgenannte Beamte erfüllt. | ||
2) Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen. | ||
3) Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.Juni 2004 - 2_C_34/02 - müssen zeitnah, dh im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden. | ||
§§§ |
07.062 | Öffentlichkeitserweiterung | |
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Da die yezidische Religion nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, kommt es bei genereller Betrachtung nicht zu einem schwerwiegenden religiösen Konflikt im Sinne der Öffentlichkeitserweiterung der Qualifikationsrichtlinie. | ||
§§§ |
07.063 | Minderung der Erwerbsfähigkeit | |
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1) Das G 131 gilt ungeachtet seiner Aufhebung zum 1.10.1994 für vor dem 1.10.1994 geltend gemachte und bisher noch nicht unanfechtbar verbeschiedene Ansprüche fort. | ||
2) Zu den Anforderungen an eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel nach § 53 I G 131. | ||
§§§ |
07.064 | Zulassung-Sonderbetriebsplan I | |
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1) Im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs eines Sonderbetriebsplans bedarf es nicht der gesonderten Anhörung der Betroffene gemäß § 28 SVwVfG. | ||
2) Die Regelung in § 55 Abs.1 Nr.9 BBergG, dass durch die Betriebsplanzulassung keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten sein dürfen, dient nicht dem Drittschutz der Oberflächeneigentümer. | ||
3) Eine Gesellschaft kann sich zur Abwehr der Zulassung eines Betriebsplans nicht auf die Gefahren für ihre Mitarbeiter und Besucher berufen. | ||
4a) Im Rahmen des Bergschadensausgleichs (§§ 114 ff BBergG) auszugleichende Störungen am Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen keinen Abwehranspruch gegen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung. | ||
b) Es gibt keine Verpflichtung, im Rahmen der Zulassung von Rahmen -oder Sonderbetriebsplänen Regelungen über die Minimierung von auszugleichenden Schäden durch präventive Maßnahmen zu treffen. | ||
5) Sonderbetriebspläne "Anhörung der Oberflächeneigentümer" zu bestandskräftigen Rahmenbetriebsplänen, die keine Umweltverträglichkeitprüfung (UVP) bedurften, erfordern ihrerseits keine (UVP). | ||
6) Das Unterbleiben einer UVP verletzt Oberflächeneigentümer im Rahmen der bergrechtlichen Sonderbetriebsplanzulassung auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie im Juni 2005 nicht in eigenen Rechten. | ||
7) Zu erwartende Schieflagen unter 30 mm/m begründen in der Regel keine Verletzung der Rechte der Oberflächeneigentümer, die die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung in Frage stellt. | ||
8) Werden im Rahmen der Zulassung eines Sonderbetriebsplans keine schweren Schäden für die Oberflächeneigentümer prognostiziert, reichen Mess - und Überwachungspflichten in Nebenbestimmungen regelmäßig aus, dem Risiko zu begegnen, dass sich die Prognose als fehlerhaft herausstellen sollte. Das gilt auch für Erderschütterungen. | ||
9) Eine mögliche Überschreitung des Schwellenwertes der DIN 4150 für Erderschütterungen begründet wegen des Fehlens eines hinreichenden Zusammenhangs mit Schäden an der Erdoberfläche kein Abwehrrecht von Oberflächeneigentümern gegen eine Betriebsplanzulassung. | ||
10) Eine Auflistung von bergbaubedingten Schäden in der gesamten Welt stellt die Prognose des Bergwerkbetriebes über zu erwartende Schäden nicht in Frage. | ||
§§§ |
07.065 | Zulassung-Sonderbetriebsplan II | |
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1) Im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs eines Sonderbetriebsplans bedarf es nicht der gesonderten Anhörung der Betroffene gemäß § 28 SVwVfG. | ||
2) Die Regelung in § 55 Abs.1 Nr.9 BBergG, dass durch die Betriebsplanzulassung keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten sein dürfen, dient nicht dem Drittschutz der Oberflächeneigentümer. von auszugleichenden Schäden durch präventive Maßnahmen zu treffen. | ||
3) Sonderbetriebspläne "Anhörung der Oberflächeneigentümer" zu bestandskräftigen Rahmenbetriebsplänen, die keiner Umweltverträglichkeitprüfung (UVP) bedurften, erfordern ihrerseits keine (UVP). | ||
4) Das Unterbleiben einer UVP verletzt Oberflächeneigentümer im Rahmen der bergrechtlichen Sonderbetriebsplanzulassung auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie im Juni 2005 nicht in eigenen Rechten. | ||
5) Zu erwartende Schieflagen unter 30 mm/m begründen in der Regel keine Verletzung der Rechte der Oberflächeneigentümer, die die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung in Frage stellt. | ||
6) Werden im Rahmen der Zulassung eines Sonderbetriebsplans keine schweren Schäden für die Oberflächeneigentümer prognostiziert, reichen Mess- und Überwachungspflichten in Nebenbestimmungen regelmäßig aus, dem Risiko zu begegnen, dass sich die Prognose als fehlerhaft herausstellen sollte. Das gilt auch für Erderschütterungen. | ||
7) Eine mögliche Überschreitung des Schwellenwertes der DiN 4150 für Erderschütterungen begründet wegen des Fehlens eines hinreichenden Zusammenhangs mit Schäden an der Erdoberfläche kein Abwehrrecht von Oberflächeneigentümern gegen eine Betriebsplanzulassung. | ||
8) Eine Auflistung von bergbaubedingten Schäden in der gesamten Welt stellt die Prognose des Bergwerkbetriebes über zu erwartende Schäden nicht in Frage. | ||
9) Die individuelle Konstitution eines betroffenen Oberflächeneigentümers ist im Ergebnis grundsätzlich ungeeignet, einem ansonsten zulässigen Planungsvorhaben entgegen zu stehen. | ||
§§§ |
07.066 | Erweiterung Fachhochschule | |
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1) Im Falle der Überplanung eines bebauten Gebiets ist regelmäßig ein langer Zeitraum für die Planumsetzung zu veranschlagen. | ||
2) Die Erweiterung eines bestandsgeschützten Schreinereibetriebs in einem Sondergebiet, das als Art der baulichen Nutzung nur solche Nutzungen zulässt, die dem Betrieb der Fachhochschule dienen, im Wege der Befreiung scheitert regelmäßig daran, dass Grundzüge der Planung berührt werden. | ||
§§§ |
07.067 | Widerruf-ehrverletzender Äußerung | |
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Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, können jedenfalls dann, wenn sie sich nicht als Schmähkritik darstellen, nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. | ||
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T-07-01 | Ehrverletzende Äußerungen + Schmähkritik | |
"Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. | ||
Der Kläger fühlt sich durch die zitierten Äußerungen, die der Beklagte bzw. die für diesen in dem erwähnten Eilrechtsschutzverfahren tätig gewordenen Amtsträger dem Gericht unterbreitet haben, in seiner Persönlichkeit und Ehre angegriffen und verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. | ||
Von maßgeblicher Bedeutung ist der im erstinstanzlichen Urteil hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stehen. Solche Äußerungen, denen im Einzelfall ehrkränkender Charakter zukommt, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das so genannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Personen bzw. Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess - unter Umständen vor einem anderen Gericht - unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis | ||
vgl etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.04 - 6_ZR_298/03 -, NJW_05,279, und vom 23.02.99 - 6_ZR_140/98 -, NJW_99,2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.05 - 20_W_298/04 -, NJW-RR_07,162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 01.02.90 - 6_U_212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.07.97 - 7_U_11/97 -, NJW-RR_99,322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1.Senat, 3.Kammer vom 22.06.05 - 1_BvR_1251/05 -); vgl im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.04.91 - 2_BvR_963/90 -, NJW_91,2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.03 - 1_BvR_2194/02 -, NJW_04,354. | ||
Diese Rechtsgrundsätze haben Gültigkeit für alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sind also nicht - wie der Kläger meint - auf Zivilprozesse beschränkt. | ||
Neben der naheliegenden und an sich selbstverständlichen Prämisse, dass die als ehrverletzend erachteten Äußerungen nicht offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung und Verteidigung von Rechten stehen, denen sie dienen sollen, dürfen sie sich nicht als Schmähkritik darstellen. Allerdings wird eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen | ||
vgl dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.06.90 - 1_BvR_1165/89 -, BVerfGE_82,272 = NJW_91,95; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1990 - 1_BvR_839/90 -, NJW_91,1475; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30.09.03 - 1_BvR_865/00 -, NJW_04,590 sowie vom 06.09.04 - 1_BvR_1279/00 -, dokumentiert bei Juris; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.08.05 - 1_BvR_1917/04 -, NJW_05,3274; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.92 - 2_Ss_393/91 -, NJW_92,1336 (wo eine "Diffamierung" mit Blick darauf, dass die "Sache" im Vordergrund stand, verneint wurde). | ||
Wird - das Empfinden des Klägers teilend - ein ehrverletzender Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen unterstellt, so kann ein unmittelbarer Zusammenhang der dokumentierten Äußerungen mit dem Prozessgegenstand nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. | ||
Ausgehend von der Annahme des Beklagten, dass zwingende dienstliche Belange im Verständnis des § 95 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SBG einer Beurlaubung des Klägers entgegenstehen, im Weiteren die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege der Mutter des Klägers gerade durch seine Person nicht nachgewiesen sind, steht die Bemerkung des Dienstherrn, der Kläger sei wenig oder praktisch nicht mehr motiviert, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, gleichermaßen wie die Andeutung, die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, ergebe sich aus einem Vergleich der vom Kläger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren abgeleisteten bzw. nicht abgeleisteten Dienstzeiten, zweifelsfrei noch im Zusammenhang mit dem Bemühen der Dienstbehörde, die Nichtgewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis 31.3.2005, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.2004 angekündigt worden war, im gerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen. Hierbei sind die detaillierten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.9.2004 vor dem Verwaltungsgericht (12_F_121/04), in welchem Umfang dem Kläger bisher bei Anträgen auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit bereits entgegengekommen wurde, mit in den Blick zu nehmen. | ||
Von einer vordergründig nur die Person des Klägers ohne jeden sachlichen Bezug treffenden und ihn herabwürdigenden Schmähkritik kann bei den beanstandeten Äußerungen in Bezug auf die fehlende Motivation des Klägers bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eindeutig keine Rede sein. | ||
Letzteres gilt gleichermaßen für die seitens des Beklagten angezweifelte Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Klägers vom 14.10.2004 und die damit verbundenen Bemerkungen, wie sie nunmehr vom Kläger als ehrverletzend empfunden werden, deren Zusammenhang mit der Verteidigung des vom Beklagten im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes offensichtlich ist. | ||
Dass die inhaltliche Richtigkeit einer eidesstattlichen Erklärung angezweifelt wird, ist eine prozessual zulässige und im Gerichtsalltag häufig praktizierte Vorgehensweise. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Schmähkritik im Verständnis der aufgezeigten Rechtsprechung, dass das aus Sicht des Prozessgegners verspätete Vorlegen einer solchen Erklärung mit der Bemerkung verbunden wird, der Vorlegende habe sie "aus dem Ärmel gezaubert". Im Weiteren beinhaltet der im Zusammenhang mit den inhaltlichen Richtigkeitszweifeln nach Art einer vagen Andeutung gemachte Vorhalt, die Mutter des Klägers habe eine solche Erklärung (wohl) "selbst nicht mehr schreiben" können, wenn sie "tatsächlich derart krank wäre", keineswegs den vom Kläger augenscheinlich angenommenen Vorwurf, er habe eine gefälschte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Mutter des Klägers die mit Schreibmaschine geschriebene Erklärung lediglich unterschrieben hat, es also durchaus sein kann und sogar wahrscheinlich ist, dass der Text der Erklärung, was nicht zu beanstanden ist, von jemand anderem geschrieben worden ist, beinhaltet die seitens des Dienstherrn spekulativ vorgetragene Vermutung lediglich das Infragestellen der vom Kläger geltend gemachten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Hierin kann im gegebenen Bedeutungszusammenhang keine ehrverletzende Bemerkung und damit erst recht keine Herabsetzung der Person des Klägers gesehen werden. | ||
Insgesamt kann in den vom Kläger beanstandeten schriftsätzlichen Ausführungen seines Dienstherrn im Rahmen des ohne öffentliche (mündliche) Verhandlung geführten Eilrechtsschutzverfahrens keine Diffamierung der Person des Klägers gegenüber Dritten erblickt werden, so dass ihnen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) keine rechtliche Relevanz zukommt | ||
vgl zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei ansehensmindernden Äußerungen über den Beamten gegenüber Dritten ua BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2_C_10/93 -, BVerwGE_99,56 = NJW_96,210 = ZBR_95,370 = DÖD_96,45; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1_WB_46/97 -, BVerwGE_113,158 = NVwZ_98,403 = ZBR_98,242; vgl auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.2000 - 2_A_10267/00 -, NVwZ-RR_00,805 = RiA_00,305. | ||
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwiefern der Dienstherr die Amtsführung seiner Beamten nach außen kritisch darstellen darf, lässt sich nach den obigen Darlegungen nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger als ehrverletzend empfundenen Äußerungen seines Dienstherrn bzw. der für diesen tätig gewordenen Amtsträger - wie dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Widerruf." | ||
Auszug aus OVG Saarl B, 29.03.07, - 1_Q_46/06 -, EsG, Abs.1 ff | ||
§§§ |
07.068 | Vertretungszwang-Ausnahmen | |
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Der Rechtsprechung zu § 67 Abs.1 Satz 3 VwGO, wonach die Voraussetzungen der dort geregelten Ausnahme vom Vertretungszwang des § 67 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 VwGO auch erfüllt sind, wenn der nicht der beteiligten Behörde angehörende Prozessvertreter die gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen hat, wurde durch das Gesetz vom 20.12.2001 zur Bereinigung des Rechtsmittelsrechts im Verwaltungsprozess, durch welches zugunsten von Gebietskörperschaften eine besondere Ausnahmeregelung getroffen wurde, nicht die Grundlage entzogen. | ||
§§§ |
07.069 | Zwischenregelungen | |
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1) Auch bei Vorliegen evident (objektiv) rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen - hier von einer Gemeinde für ein genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben erteilte umfangreiche isolierte Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz ersuchenden Nachbarn losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das gilt auch für Zwischenregelungen (Vorabentscheidungen) unmittelbar auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG). | ||
2) Hat das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen, so kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist. | ||
3) Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch die Bauausführung kann erst ab einem gewissen Baufortschritt die Rede sein. | ||
§§§ |
07.070 | Abweichende Bauausführung | |
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1) Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. | ||
2) Das verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs.1 SVwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung des Verwaltungsakts. | ||
3) Bei der Ermächtigung zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung nach § 81 Abs.1 Satz 1 LBO 2004 hat der Gesetzgeber wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick, so dass bereits die so genannte formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. | ||
4) Richten sich die Intentionen des Antragstellers auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs.1 Satz 2 Nr.2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie "Änderungen" im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat. | ||
5) Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs.1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Dabei sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. | ||
6) Wirtschaftliche Folgen eines Baustillstands spielen unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Dabei handelt es sich um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben. | ||
7) Die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs.1 ZPO), betrifft zum einen vordringlich Hauptsacheverfahren und verpflichtet zum anderen das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. | ||
8) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen; vielmehr ist regelmäßig von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen. | ||
§§§ |
07.071 | Beihilfe-Acomplia | |
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1) Die Aufwendungen für das Fertigarzneimittel Acomplia (Wirkstoff Rimonabant), das nach Anlage 8 zu Nr.18 der Arzneimittel-Richtlinien 2006 des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen als zentral wirkendes Abmagerungsmittel von der Versorgung ausgeschlossen ist, sind nach saarländischem Beihilferecht regelmäßig nicht beihilfefähig. | ||
2) Von der Verweisung in Nr.4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs.2a BhVO Saar betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel vom 15.April 2003 auf (die "entsprechend" anzuwendende) Nr.17 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen "in der jeweils geltenden Fassung" werden bei sinngerechter Auslegung auch die von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel erfasst, die in der Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien nicht mehr in Nr.17, sondern in Nr.18 aufgeführt sind. | ||
§§§ |
07.072 | NATO-Truppenstatut | |
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1) Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von einem Ausländer geltend gemachten Status als nicht unter das deutsche Ausländerrecht fallender Angehöriger eines Truppenmitglieds nach dem NATO-Truppenstatut beziehungsweise den insoweit getroffenen Zusatzvereinbarungen zu entscheiden. | ||
2) Der gegebenenfalls durch Vorlage einer "vorläufigen Bescheinigung" der Behörden der Truppe nach Art.5 Abs.1d Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu führende Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde obliegt dem sich auf dieses Status berufenden Ausländer. | ||
§§§ |
07.073 | Frühförderung | |
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Der saarländische Landesgesetzgeber hat nach den §§ 10 SGB VIII iVm § 38 AG KJHG den Bereich der Frühförderung - unabhängig von der Behinderungsart - einheitlich den Trägern der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe zugewiesen. Die Maßnahmen der Frühförderung sind einzelfallbezogen rein bedarfsorientiert und können als Einzel- oder Komplexleistung, ambulant, in Förderzentren (interdisziplinären oder sozialpädiatrischen Zentren), in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden. | ||
§§§ |
07.074 | Private Vermittlung Sportwetten | |
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1) Nach dem Ergebnis der im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO nur möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass Sportwetten als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind. | ||
2) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr (Art.49 EGV) auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen. | ||
3) Die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wettvermittlers, der Sportwetten an einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt und dabei auch die Wetteinsätze einzieht und Gewinne auszahlt, weist das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art.49 EGV erforderliche grenzüberschreitende Element auf. | ||
4) Nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO spricht derzeit alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.03.06 - 1_BvR_1054/01 -) beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren. | ||
5) Auch unter Würdigung der zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile ergriffenen Maßnahmen der staatlichen Lotterieverwaltungen, die die vorläufige Weitergeltung des Sportwettenmonopols bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ermöglichen sollen, hält es der Senat für zweifelhaft, dass das (saarländische) Sportwettenmonopol inzwischen in einer Weise ausgestaltet ist, die im Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. | ||
6) Der Senat hält es ferner für zweifelhaft, dass § 284 StGB auf dem Sektor der Sportwetten derzeit eine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung der durch Art.49 EGV gewährleisteten Dienstleistungs-freiheit darstellt. | ||
7) Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nichts dahin entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen können, Gemeinschaftsrecht - hier immerhin eine der Grund-freiheiten des EG-Vertrages - vorübergehend außer Kraft zu setzen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.01.07 - 3_W_14/06 und 3_W_15/06 -). | ||
8) In der im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO bei noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation das Interesse des Sportwettenvermittlers, seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben zu dürfen, vorrangig vor den gegenläufigen öffentlichen Interessen. | ||
§§§ |
07.075 | Regelbeurteilung-Steueramtmann | |
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1) Dass in der Gremiumsbesprechung, in der dienstliche Beurteilungen vorbereitet wurden, über einen bestimmten Beurteilungsfall nur wenige Minuten gesprochen wurde, indiziert nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung. | ||
2) Ein einer dienstlichen Beurteilung anhaftender Mangel - hier: Informationsdefizit - kann im Verwaltungsverfahren betreffend die Überprüfung der Beurteilung geheilt werden. | ||
3) Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstab ist es nahe liegend, dass die erste Beurteilung nach einer Beförderung schlechter ausfällt als die vorausgegangene Beurteilung; maßgeblich sind aber die Umstände des Einzelfalls. | ||
4) Eine dienstliche Beurteilung ist nicht in sich widersprüchlich, weil die Einzelmerkmale "Belastbarkeit" und "Einsatzfähigkeit" unterschiedlich bewertet sind. | ||
§§§ |
07.076 | Streitwert-Numerus Clausus | |
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Beantragt ein Studienbewerber die Verpflichtung der Universität, ihn vorläufig nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden beziehungsweise durchzuführenden Auswahl- und Nachrückverfahrens zu dem von ihm gewünschten Studium zuzulassen, so ist sein Interesse nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit 1.000,- angemessen bewertet (vgl Beschluss vom 02.08.05 - 3_Y_12/05 - SKZ_06,64/84, Leitsatz Nr.84). | ||
§§§ |
07.077 | Mindestbelassungsbetrag | |
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LB: Zum versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrag von 20 vH des Versorgungsbezuges beim Witwergeld. | ||
§§§ |
07.078 | Nutzungsuntersagung | |
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Kommt die Bauaufsichtsbehörde der Verpflichtung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil nach, eine Nutzungsanordnung mit Sofortvollzug zu erlassen, stellt der Umstand, dass der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt hat, allein keinen Grund dar, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung wiederherzustellen. | ||
§§§ |
07.079 | Laufbahnnachzeichnung | |
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1) Das Gebot des § 45 Abs.6 SPersVG, ein vom Dienst freigestelltes Mitglied des Personalrats in seiner beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt, kann dadurch verwirklicht werden, dass aufgrund des beruflichen Werdegangs des Personalratsmitglieds und vergleichbarer Beamter prognostisch festgestellt wird, wie das Personalratsmitglied ohne die Freistellung zu den Regelbeurteilungsterminen voraussichtlich beurteilt worden wäre; anhand dieser fortgeschriebenen Beurteilungen ist festzustellen, ob das Personalratsmitglied in einer bestimmten Konkurrenzsituation hätte zum Zuge kommen müssen oder bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich zum Zuge gekommen wäre. | ||
2) Dem Dienstherrn steht ein weiter Ermessensspielraum zu, welchen Personenkreis er bei der Fort-schreibung der dienstlichen Beurteilung eines freigestellten Personalratsmitglieds in den Blick nimmt. Bei einer langen Freistellung - hier: rund 12 Jahre - kann es erforderlich sein, nacheinander mehrere Vergleichsgruppen zu bilden - hier: wegen fast vollständigen Wegfalls der ersten Vergleichsgruppe infolge Ruhestand, Versetzung und Tod. | ||
3) War ein Personalratsmitglied während der Beurteilungsperiode nur zeitweise - hier: 12 von 36 Monaten - vom Dienst freigestellt, müssen die während der Dienstzeit erbrachten Leistungen erfasst und bewertet und dies bei der Fortschreibung berücksichtigt werden. | ||
4) Hat der Dienstherr eine Beförderungsentscheidung trotz Fehlens aussagekräftiger aktueller Beurteilungen getroffen und vollzogen, kann es im Rahmen der Schadensersatzklage eines sich übergangen fühlenden Bewerbers erforderlich sein, anhand späterer dienstlicher Beurteilungen der Konkurrenten rückzuschließen, zu welchem Ergebnis der Dienstherr bei rechtmäßigem Vorgehen voraussichtlich gekommen wäre. | ||
5) Die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens schafft beamtenrechtlich keine vollendeten Verhältnisse; deshalb gebietet es die Schadensabwendungspflicht des § 839 Abs.3 BGB, dass der sich übergangen fühlende Mitbewerber gegen die Dienstpostenübertragung Widerspruch erhebt und erforderlichenfalls um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. | ||
§§§ |
07.080 | Streitwert-Landw-Subvention | |
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Der Streitwert eines Festsetzungsverfahrens nach Art.40 VO (EG) Nr.1782/2003 ist unter Heranziehung der Nr.24.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 75 Prozent des - streitigen - jahresbezogenen betriebsindividuellen Betrages zu bestimmen. | ||
§§§ |
07.081 | Nachbarrechtsverzicht-Baulast | |
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1) Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt wird. | ||
§§§ |
07.082 | Prozesskostenhilfe-Ausland | |
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch an im Ausland lebende natürliche Personen möglich. Bei diesem Personenkreis kann zur Bestimmung der Bedürftigkeit nicht allein die Vorschrift des § 115 ZPO nebst der Tabelle angewendet werden, da die gegebenenfalls abweichende Lebenshaltungskosten im Herkunftsland berücksichtigt werden müssen. Als Maßstab für die Berechnung dieser Abweichungen der Lebenshaltungskosten kann dabei die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommene Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen einen sachgerechten Anhaltspunkt bieten. | ||
§§§ |
07.083 | Sportwetten-Drittstaaten | |
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1) Ein Angehöriger eines Drittstaates (hier: türkischer Staatsangehöriger) ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art.49 Abs.1 EGV ergibt, nicht Träger der Dienstleistungsfreiheit. | ||
2) Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Begünstigter der durch Art.49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist. | ||
3) Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der Zweifel an der Vereinbarkeit des ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter durch Unionsbürger und in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften im Sinne der Art.55, 48 EGV mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit die Frage der Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegen einen Drittstaater unter dem Gesichtspunkt des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne mit umfassten Erfordernisses der Geeignetheit der umstrittenen Anordnung. | ||
§§§ |
07.084 | Rückforderung von Bezügen | |
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1) Besoldungszahlungen an einen Beamten liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes; das gilt auch für die Zahlung des Familienzuschlags. | ||
2) Schreiben der Zentralen Besoldungsstelle an den Beamten über eine Änderung der Stufe des ihm zustehenden Familienzuschlags haben regelmäßig lediglich informativen, nicht regelnden Charakter; entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. | ||
3) Wird ein Nicht-Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf § 48 SVwVfG förmlich aufgehoben, um so die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, so ist dies rechtswidrig und verletzt den Adressaten in seinen Rechten. | ||
4) Zur verschärften Haftung eines Beamten nach § 12 II 2 BBesG, dem zunächst zu Recht der Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt wurde, weil er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und der deren Wiederverheiratung und die damit einhergehende Beendigung der Unterhaltszahlungen dem Dienstherrn nicht angezeigt hat. | ||
5) Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen nach § 12 II BBesG verjährt seit dem 1.1.2002 binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; das gilt auch für vor dem 1.1.2002 entstandene und bis zu diesem Stichtag noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche. | ||
6) Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 II 3 BBesG kann sich darauf beschränken, Ratenzahlung nur dem Grunde nach in Aussicht zu stellen, die Festlegung der Ratenhöhe aber von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig zu machen, sofern die hierzu im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben unschlüssig und vage geblieben sind. | ||
§§§ |
07.085 | Abschiebung Irak | |
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Auch wenn derzeit nach den strengen Rechtsprechungsmaßstäben eine Extremgefahr für den Irak nicht besteht, scheidet eine Abschiebung nach Bagdad derzeit aus. | ||
§§§ |
07.086 | Vermittlung-Sportwetten-DDR-Recht | |
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1) Der Tätigkeit eines Wettvermittlers, der Sportwetten nicht an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter, sondern an ein im Freistaat Thüringen ansässiges Unternehmen vermittelt, dem auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der vormaligen DDR die nach Art.19 EinigungsV weiter geltende Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt worden ist, fehlt das für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erforderliche grenzüberschreitende Element. | ||
2) Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art.49 EGV darstellen, die - im Hauptsacheverfahren zu beantwortende - Frage, ob sich das Einschreiten gegen die Vermittlung von Sportwetten nach Thüringen als verhältnismäßig erweist. | ||
§§§ |
07.087 | Entziehung der Fahrerlaubnis | |
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Macht eine Straßenverkehrsbehörde von der gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 StVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, außerhalb des Punktsystems auf der Grundlage des § 3 Abs.1 StVG die Fahrerlaubnis wegen fehlender charakterlicher Eignung zu entziehen, so hat sie diese Entscheidung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und der von ihm ausgehenden Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr zu treffen, wobei sie auch zeitlich weiter zurückliegende, jedoch - mit Blick auf die Tilgungsvorschriften - noch verwertbare Eintragungen im Verkehrszentralregister zu berücksichtigen hat. | ||
§§§ |
07.088 | Musikveranstaltung | |
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1) Zur Geeignetheit bauaufsichtsbehördlicher Auflagen in einer Baugenehmigung für Musikveranstaltungen in einer Gaststätte zur Ausräumung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und damit einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (hier insbesondere: Anschluss eines zu verplombenden automatischen Schallpegelbegrenzers/Limiters). | ||
2) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs.2 VwGO), obwohl er die Gelegenheit hierzu hatte. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen. | ||
§§§ |
07.089 | Amtsärztliche Untersuchung | |
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Die Anforderung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Annahme des Be¬stehens einer Alkoholproblematik mit erkennbaren Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen. | ||
§§§ |
07.090 | Cannabiskonsum |
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1) Für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1 Satz 1 StVG, 46 Abs.1 FeV ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist; Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind. | |
2) Zur Auswahl des Gutachters durch die Verwaltungsbehörde (Einzelfall). | |
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