2007   (2)  
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07.031 Wählergemeinschaft
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.02.07,     – 3_Q_144/06 –

  2. SKZ_08,20 Nr.8 (L) = EsG

  3. KWG_§_44 Abs.3 S.3

  4. Nachrücken in einen Stadtrat / Ausschluss aus der Wählergruppe / Vereinsschädigung

 

1) Ein Vorstandsbeschluss, durch den ein Mitglied einer Wählergemeinschaft wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn an ihm ein Vorstandsmitglied teilgenommen hat, das durch das vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1980 II ZR 62/80 - NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW - RR 1996, 1503).

 

2) Zielte das einem Mitglied einer Wählergemeinschaft als vereinigungsschädigend vorgeworfene Verhalten ua darauf ab, den Vorsitzenden der Vereinigung abzulösen, so ist dieser als Verletzter anzusehen, der gehindert ist, an Entscheidungen über den Ausschluss des Mitgliedes mitzuwirken.

§§§

07.032 Hausmüllbeseitigung
 
  1. OVG Saarl,     B, 28.02.07,     – 1_B_4/07 –

  2. SKZ_07,28 Nr.39 (L)

  3. KSVG_§_22; SAWG_§_8; Abfallgebührensatzung

  4. Abfallbeseitigungsgebühren / Hausmüll

 

Das Gebrauchmachen von einer im Vergleich zur satzungsmäßig anfallenden Abfallbeseitigungsgebühr kostengünstigeren Möglichkeit der Beseitigung von Hausmüll durch privates Verbringen des Mülls zu einer Abfallentsorgungsanlage stellt sich begrifflich nicht als Verwertung des Mülls im Sinne der satzungsrechtlichen Vorschriften über eine (teilweise) Freistellung vom Benutzungszwang dar.

§§§

07.033 Hinterlandbebauung
 
  1. VG Saarl,     U, 28.02.07,     – 5_K_20/06 –

  2. EsG

  3. (96) LBO_§_76 Abs.1; (04) LBO_§_88 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_12

  4. Nachbarschutz / Innenbereich / Hinterlandbebauung

 

Der Vorderliegernachbar kann im unbeplanten Innenbereich eine artgleiche Bebauung in der zweiten Reihe nur nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes verhindern. Er hat keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Baugrundstück.

§§§

07.034 Freiberufsähnliche Nutzung
 
  1. VG Saarl,     U, 28.02.07,     – 5_K_2/06 –

  2. EsG

  3. (04) LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_82 Abs.2, LBO_§_63 Abs.1 Nr.1; BauGB_§_15 Abs.1 S.1; VwGO_§_75 BauGB_§_30 Abs.2; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13

  4. reines Wohngebiet / freiberufsähnliche Nutzung

 

Wird der "Wohnraum" in auch freiberufsähnlichen Zwecken dienenden großen Einfamilienhäusern nur sporadisch zu Wohnzwecken genutzt, prägt die berufliche Nutzung das Gebäude, auch wenn die angegebene wohnfremde Nutzungsfläche unter 50% beträgt. Das gilt erst Recht, wenn der "Wohnraum" weder über Schlafzimmer noch Küche verfügt, dass "Esszimmer" als Konferenzzimmer und das offene "Wohnzimmer" als Hotellounge wirken.

§§§

07.035 Dachgauben
 
  1. VG Saarl,     U, 28.02.07,     – 5_K_42/06 –

  2. EsG

  3. (96) LBO_§_6 Abs.1, LBO_§_6 Abs.2, LBO_§_6 Abs.4, LBO_§_6 Abs.5, LBO_§_7 Abs.2; (04) LBO_§_88 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_15; SVwVfG_§_44 Abs.1

  4. Baugenehmigung / Nachbaranfechtung / Nichtigkeit / Dachgauben / natürliche Geändeoberfläche / Rücksichtnahmegebot

 

1) Eine Baugenehmigung ist nicht nichtig, wenn sie nur in einem Punkt von allenfalls zweitrangiger Bedeutung unbestimmt ist. 2) Ein Nachbar kann mit seiner Klage gegen eine unbestimmte Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung eine Bauausführung zulässt, die gegen eine seinem Schutz dienende Vorschrift verstößt.

 

3) Eine Dachgaube, deren Vorderfront sich als Fortsetzung der darunterliegenden Außenwand darstellt, ist abstandsflächenrechtlich kein unbeachtlicher Dachaufbau, vielmehr bei der Bestimmung der Wandhöhe und damit der Abstandsfläche zu berücksichtigen.

 

4) Wird die natürliche Geländeoberfläche von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund amtlicher Unterlagen und eigener örtlicher Aufnahmen ermittelt und ist diese sowohl vom Längs- als auch vom Querprofil her stimmig, muss der Nachbar gewichtige Gründe dartun, um diesen Ansatz in Frage zu stellen.

 

5) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen des Maßes der baulichen Nutzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn das zugelassene Bauwerk den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und die Abstandsflächen einhält. Daran ändert sich im Regelfall auch dann nichts, wenn ein seit mehr als 40 Jahren an gewandter Bebauungsplan wegen einer nicht mehr auffindbaren Veröffentlichung unwirksam ist.

§§§

07.036 Krankenhaus-Gebührenfreiheit
 
  1. VG Saarl,     U, 28.02.07,     – 5_K_89/05 –

  2. EsG

  3. SBebG_§_3 Abs.1 Nr.4, SGebG_§_3 Abs.1 S.2, SGebG_§_13 Abs.1 S.1; AO_§_51 ff

  4. Baugenehmigungsgebühren / Gebürenfreiheit für Krankenhäuser / Umlagemöglichkeit auf Pflegesätze

 

Sofern bei einem Krankenhaus im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung Gebührenfreiheit nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGebG besteht, wird diese nicht nach § 3 Abs.1 Satz 2 SGebG ausgeschlossen. Denn das Krankenhaus hat keine Möglichkeit, die Baugenehmigungsgebühren auf die von ihm erhobenen Pflegesätze umzulegen.

§§§

07.037 Irak-Yeziden
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.03.07,     – 3_A_12/07 –

  2. SKZ_08,53 Nr.64 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_78

  4. Irak / Yeziden / Gruppenverfolgung

 

Die religiöse Gruppe der Yezidinnen und Yeziden im Irak von insgesamt etwa 475.000 Menschen unterliegt keiner Gruppenverfolgung; die Verfolgungsdichte der Yeziden von rund 1:3467 hält einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte.

§§§

07.038 Beihilfe-Rückforderung-Erben
 
  1. VG Saarl,     U, 06.03.07,     – 3_K_398/06 –

  2. EsG

  3. SVwVfG_§_35; BGB_§_812, BGB_§_2058 ff; GG_Art.20 Abs.3

  4. Rückforderung / Erben / unter Vorbehalt erbrachte Leistung

 

1) Zur Rechtmäßigkeit einer dem Miterben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten gegenüber geltend gemachten Rückforderung von an den Beihilfeberechtigten zu dessen Lebzeiten auf eine zu erwartende Beihilfe gewährten Abschlagszahlungen.

 

2) Zur "VA-Befugnis" der Beihilfestelle in derartigen Rückforderungsfällen.

 

LB 3) Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die öffentliche Hand ein Forderungsrecht durch Verwaltungsakt geltend machen darf - vor allem im Bereich des Beamten- und Soldatenverhältnisses -, wenn der Hoheitsträger dem in Anspruch Genommenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht, wobei die Überordnung dabei gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen muss, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll.

 

LB 4) Die auf Grund solcher Sonderbeziehungen begründete Befugnis zum Einsatz der Handlungsform Verwaltungsakt scheidet folgerichtig aus gegenüber Personen, die außerhalb des fraglichen Rechtsverhältnisses stehen.

 

LB 5) Die Klägerin hat die zurückgeforderten Beihilfeleistungen (Abschlagszahlungen) nicht im bereicherungsrechtlichen Sinne ohne rechtlichen Grund erlangt. Sie war nicht Empfängerin der Leistungen, dies war vielmehr ihre beihilfeberechtigte Schwester, an welche die Abschlagszahlungen noch zu deren Lebzeiten erfolgt sind. Aber auch diese hat die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten, weshalb es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin als Miterbin hinsichtlich eines gegen die Erblasserin gerichteten Bereicherungsanspruchs gesamtschuldnerisch nach Maßgabe der §§ 2058 ff BGB hätte in Anspruch nehmen können.

 

LB 6) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen, als Abschlag gewährten Beihilfe (im Wege der allgemeinen Leistungsklage der Beihilfestelle! ) als rechtmäßig erachtet (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2_C_33/87 -, NVwZ_91,168 ), wobei der zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden allerdings nicht unwesentlich insoweit unterscheidet, als die Beihilfeberechtigte verstorben war, bevor die Abschlagszahlung von der Beihilfestelle (in Unkenntnis des Todesfalles) veranlasst worden war, Empfänger der Leistung also bereits der in Anspruch genommene Erbe war.

 

LB 7) Ist aber die Klägerin selbst weder Empfängerin der zurückgeforderten Abschlagszahlung und als solche unmittelbar Bereicherte, noch Rechtsnachfolgerin ihrer beihilfeberechtigten Schwester hinsichtlich eines gegen diese gerichteten Bereicherungsanspruchs, so darf der Beklagte von der Klägerin auch keine ihr rechtsgrundlos bewirkte Leistung zurückfordern.

§§§

07.039 Beilfe-sonstige Hinterbliebene
 
  1. VG Saarl,     B, 06.03.07,     – 3_K_430/06 –

  2. EsG

  3. (SL) BhVO_§_18 Abs.1, BhVO_§_18 Abs.2

  4. Beihilfe / verstorbener Beihilfeberechtigter / andere Personen

 

1) Nach § 18 Abs.2 BhVO (Saarland) können, wenn Hinterbliebene im Sinne von § 18 Abs.1 BhVO (Kinder und Ehegatte) nicht vorhanden sind, Beihilfen an andere Personen nur gewährt werden, soweit diese durch die Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.

 

2) Eine Belastung im Sinne der Vorschrift scheidet aus, wenn der (in zumutbarer Weise verwertbare) Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch seine Krankheit und seinen Tod bedingten Aufwendungen ausreicht.

§§§

07.040 Syrien-kurdischer Volkszugehöriger
 
  1. VG Saarl,     U, 07.03.07,     – 10_K_4/07 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.2 -7; GG_Art.16a Abs.1; AsylVfG_§_26a, AsylVfG_§_15 Abs.1 +2, AsylVfG_§_25 Abs.1, AsylVfG_§_77 Abs.2

  4. Asylrecht / Abschiebungsschutz / kurdische Journalisten

 

1) In Syrien droht Festgenommenen sowohl im Polizeigewahrsam als auch bei Inhaftierung durch die Geheimdienste und bei Einreisekontrollen in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, wenn sich der Betroffene in irgend einer Weise exponiert für die kurdische Sache einsetzt.

 

2) Allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit oder der Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet ist hingegen nicht mit politischer Verfolgung oder abschiebungsschutzrelevanten Repressalien zu rechnen.

§§§

07.041 Assyrischer Kulturverein-Syrien
 
  1. VG Saarl,     U, 07.03.07,     – 10_K_7/07 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.2 -7; GG_Art.16a Abs.1; AsylVfG_§_71 Abs.1 S.1, AsylVfG_§_28; VwVfG_§_51 Abs.1 -3

  4. Asylrecht / Abschiebungsschutz

 

1) Obgleich davon auszugehen ist, dass die syrische Auslandsbeobachtung bemüht ist, Oppositionelle im Exil auszuspionieren, ist jegliche, auch nur untergeordnete, exilpolitische Betätigung den syrischen Behörden bekannt. Eine relevante exilpolitische Betätigung liegt dementsprechend bereits etwa in der bloßen Teilnahme an Demonstrationen vor. Gefährdet und damit schutzbedürftig ist nur derjenige, der exilpolitisch - entweder als exponierte Persönlichkeit und / oder - in exponierter Weise - in Erscheinung tritt.

 

2) Eine Betätigung als Vorstandsmitglied im Assyrischen Kulturverein des Saarlandes lässt bei einer Rückkehr nach Syrien nicht erwarten, dass er dadurch in exponierter Weise in Erscheinung getreten ist und dadurch die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden, insbesondere der syrischen Auslandsbeobachtung, auf sich gelenkt hat.

 

3) Assyrische Christen werden in Syrien von dem dort herrschenden Schiiten nicht als Regimegegner betrachtet.

§§§

07.042 Normenkontrolle-Naturschutzgebiet
 
  1. OVG Saarl,     U, 07.03.07,     – 1_N_3/06 –

  2. SKZ_08,27 Nr.37 (L) = EsG

  3. VwGO_§_47; AGVwGO_§_18; BauGB_§_34, BauGB_§_35; BNatSchG_§_1, BNatSchG_§_2, BNatSchG_§_10 Abs.1 Nr.2, BNatSchG_§_22 Abs.1 S.1; (aF) SNG_§_1, SNG_§_2, SNG_§_10, SNG_§_16 Abs.3, SNG_§_17; (nF) SNG_§_16 Abs.1 Nr.1, SNG_§_20, SNG_§_27, SNG_§_31; SWG_§_1 Abs.1 S.1, SWG_§_1 Abs.1, SWG_§_56, SWG_§_57; WHG_§_1 Abs.1 Nr.1; GG_Art.14, GG_Art.20a

  4. Naturschutzverordnung / Teilunwirksamkeit / Situationsgebundenheit

 

1) Soll eine bereits veröffentlichte Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen Mangels neu bekannt gemacht werden, so bedarf es vorab auch im Falle textlicher Veränderungen keines erneuten Anhörungsverfahrens, wenn die Neufassung inhaltlich keine wesentlichen Änderungen enthält; wesentlich ist eine Änderung, durch die die Belange der Grundstückseigentümer anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden.

 

2) Wird ein Grundstück in ein Naturschutzgebiet einbezogen, obwohl es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Naturschutzverordnung, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet. Grenzgarage nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist dies der Fall, so ist auch in solchen Fällen im

§§§

07.043 Gemeinderat-Verwaltungsvorlagen
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.03.07,     – 3_Q_146/06 –

  2. SKZ_08,20 Nr.9 (L) = EsG

  3. KSVG_§_37, KSVG_§_41 Abs.3, KSVG_§_48 Abs.2, KSVG_§_114 Abs.2

  4. Gemeinderat / Besetzung von Ausschüssen / Sitzung / Verwaltungsvorlage

 

1) Sind Wahlen zur Besetzung von Stadtratsausschüssen nach gemeinsamen Wahlvorschlägen wegen eines Verstoßes gegen das Prinzip der demokratischen Repräsentation zu beanstanden, so führt das gleichwohl nicht zu einer Verletzung subjektiver organschaftlicher Rechte eines fraktionslosen Stadtratsmitglieds, wenn dieses dadurch nicht um einen ihm bei einer spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat "zustehenden" Sitz in einem Ausschuss gebracht worden ist, sondern die Realisierung seiner Wahlchance aufgrund von "Unwägbarkeiten" des Wahlgeschehens ebenfalls nicht dem Prinzip der spiegelbildlichen Verletzung in den Ausschüssen nach den Mehrheitsverhältnissen im Plenum entspräche.

 

2) Adressat der Verpflichtung, der Einberufung des Stadtrates die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, ist allein der (Ober-)Bürgermeister, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt.

 

3) Hat das Verwaltungsgericht auf den dahingehenden Antrag eines Stadtratsmitglieds festgestellt, dass der (Ober-)Bürgermeister seine Rechte verletzt hat, indem er es unterlassen hat, Verwaltungsvorlagen zu einem Tagesordnungspunkt einer Stadtratssitzung zu übersenden, so hat das Stadtratsmitglied keinen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, das auch die Rechtswidrigkeit des zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Gemeinderatsbeschlusses festgestellt wird, da dem Stadtrat keine Pflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einladung von Ratsmitgliedern treffen und ein Ratsmitglied keinen Anspruch auf objektive Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse hat.

* * *

T-07-02Neubesetzung von Ausschüssen

1

"Zu dem Komplex Neubesetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten sowie Bestimmung von Unterzeichnern von Stadtratsniederschriften ist zu bemerken:

2

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers zu 1) zutreffend als Feststellungsklage im so genannten Kommunalverfassungsstreit eingestuft, der begrifflich sowohl Streitigkeiten zwischen den Organen einer Gemeinde wie auch Streitigkeiten innerhalb dieser Organe umfasst. Gegenstand dieser Streitigkeiten ist das Bestehen oder der Umfang von Rechten von Organen oder Organteilen beziehungsweise -mitgliedern. Damit ist der Kommunalverfassungsstreit kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern zielt auf die Feststellung ab, ob organschaftliche Rechte oder Befugnisse eines Organs, Organteiles oder Organmitgliedes durch eine bestimmte Organhandlung verletzt sind. Nicht festzustellen ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Organhandlung, etwa des Ratsbeschlusses an sich

3

vgl zusammenfassend Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Oktober 1989, § 29 Rdnr.1.2; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3.Auflage 2003, Seite 517, Rdnr. 796; VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.1987 - S 2832/86 - NVwZ_89,153; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.11.75 - 3_R_53/75 - SKZ_76,23, und vom 25.10.1991 - 1_R_39/91 -.

4

Das bedeutet, dass der Kläger zu 1) als Mitglied des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis die Feststellung erstreiten kann, dass ihm als Stadtratsmitglied nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehende Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Ein dahingehender Anspruch ist nicht etwa deshalb geboten, weil die ihm zustehende Feststellung einer Verletzung seiner organschaftlichen Rechte keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Organhandlung selbst hat, der Rechtsverstoß insoweit mithin folgenlos bleibt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist geklärt, dass auch dieser Gesichtspunkt es nicht rechtfertigt, einem Ratsmitglied oder einzelnen Ratsfraktionen ein unmittelbar gerichtlich durchsetzbares Beanstandungsrecht gegenüber rechtswidrigen Ratsbeschlüssen einzuräumen

5

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.91 - 1_R_39/91 - sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 03.02.94 - 7_B_11/94 -.

6

Dem betreffenden Ratsmitglied bleibt es insoweit unbenommen, sich an die Kommunalaufsichtsbehörde zu wenden und auf deren Einschreiten hinzuwirken.

7

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Organhandlung nur zwischen den jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits wirkte, ihr mithin keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten, insbesondere keine Allgemeinverbindlichkeit zukäme.

8

Ist danach die Verletzung eigener organschaftlicher Rechte des die Klage führenden Organes, Organteils oder Organmitglieds durch eine Organhandlung Gegenstand und Voraussetzung für den Erfolg einer im Kommunalverfassungsstreit erhobenen Klage, so ist dem Verwaltungsgericht aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs.2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, darin zu folgen, dass der Kläger keinen subjektiven Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 6, 7 und 8 der Stadtratssitzung am 16.12.2005, der Stadtratsbeschlüsse zu den genannten Tagesordnungspunkten sowie auf Feststellung von Ansprüchen auf Mitgliedschaft in den einzelnen Ausschüssen und Beiräten und den Aufsichtsräten von Unternehmen in Privatrechtsform hat, an denen die Kreisstadt Saarlouis beteiligt ist, wobei hinsichtlich der letztgenannten Punkte (Stadtratsbeschlüsse und Mitgliedschaftsansprüche) auch hier offen bleiben soll, ob die dahingehenden Feststellungsbegehren nicht zutreffend gegen den Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis hätten gerichtet werden müssen.

9

Was der Kläger zu 1) mit seinem Berufungszulassungsantrag hiergegen vorbringt, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung oder dazu, die Sache in einem Berufungsverfahren der näheren Überprüfung zu unterziehen.

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Soweit der Kläger zu 1) die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte in Bezug auf die Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten unter dem Gesichtspunkt des aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebotes der spiegelbildlichen Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die einschlägigen Bestimmungen der §§ 48 Abs.2, 114 Abs.2 KSVG zugrunde gelegt hat und bei seiner weiteren Würdigung auf der Grundlage der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003

11

- 8_C_18/03 - BVerwGE_119,305,

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zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Vorgehensweise der Fraktionen des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis offenbar auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005, zur Besetzung der Ausschüsse gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen zu bilden, deshalb unzulässig ist, weil die Ausschüsse in diesem Fall zwar ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse nach den gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen, nicht aber, wie nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes gefordert, ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach Fraktionen darstellen. Diesen Teil der rechtlichen Würdigung stellt auch der Kläger zu 1) nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dann die Verletzung von organschaftlichen Rechten des Klägers zu 1) durch diese - seiner Ansicht nach objektiv rechtswidrige - Ausgestaltung des Wahlverfahrens deshalb verneint, weil es sich zum einen zu Recht im Einklang mit von ihm angeführter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl Seiten 16/17 des Urteilsabdrucks) auf den Standpunkt gestellt hat, weder eine Ratsfraktion noch ein fraktionsloses oder fraktionslos gewordenes Ratsmitglied habe einen Anspruch darauf, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Rat in den Ratsausschüssen oder in einem der Ratsausschüsse vertreten zu sein, und weil es zum anderen unter Hinweis auf von dem Beklagten vorgelegte Berechnungsbeispiele, deren Richtigkeit auch der Kläger zu 1) nicht in Frage gestellt hat, darauf abgestellt hat, dass der Kläger zu 1) bei einer spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse nach Maßgabe der Mehrheitsverhältnisse im Rat als fraktionsloses Mitglied in keinem Fall zum Zuge gekommen wäre. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10.12.2003 ausgeführt, der Umstand, dass - was auch auf das Saarländische Kommunalrecht zutrifft - die Ausschussmitglieder nicht von den Fraktionen entsprechend ihres Stärkeverhältnisses benannt, sondern vom Gemeinderat gewählt würden, mache es zwar denkbar, dass Mitglieder einer Fraktion Kandidaten einer anderen Fraktion wählten mit der Folge, dass sich die Fraktionsstärken im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegelten. Diese mit einer Wahl naturgemäß einhergehenden "Unwägbarkeiten" entbänden aber nicht davon, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden zu respektieren. Dies aufgreifend ist das Verwaltungsgericht vorliegend ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger zu 1) bei einer dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Gebot der möglichst spiegelbildlichen Besetzung der Ratsausschüsse entsprechenden Besetzung der Stadtratsausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat von A-Stadt als fraktionsloses Mitglied keinen Ausschusssitz erlangt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die - theoretisch denkbare - Möglichkeit, dass der Kläger zu 1) bei einer Wahl auf der Grundlage von einzelnen Wahlvorschlägen der Fraktionen und Ratsgruppierungen gleichwohl entgegen den Mehrheitsverhältnissen im Rat gewählt worden wäre, eine "Unwägbarkeit" und seine etwaige Wahl einen Widerspruch zu dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Gebot der möglichst spiegelbildlichen Repräsentation in den Ausschüssen darstellte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht ein subjektives Recht des Klägers darauf, die Chance zu erhalten, letztlich unter Verstoß gegen das Prinzip der demokratischen Repräsentation abweichend von den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat gleichwohl in einen oder gar mehrere der Ausschüsse des Stadtrates von A-Stadt gewählt zu werden, verneint. Das hält auch der Senat für zutreffend. Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg

13

Beschluss vom 7.3.1990 - 10_M_5/90 - NVwZ-RR_90,503,

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geltend macht, ein Stadtratsmitglied habe bei Wahlen - im vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall eine Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister - einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Vorschriften über das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses, ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dem einzelnen Gemeindevertreter auch insoweit kein objektives Beanstandungsrecht zubilligt, sondern die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten verneint, wenn der Form- oder Verfahrensfehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse im Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis nach gemeinsamen Wahlvorschlägen wegen eines Verstoßes gegen das Prinzip der demokratischen Repräsentation zu beanstanden sind. Der Kläger zu 1) ist dadurch jedoch anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.12.2003 entschiedenen Fall nicht um eine ihm bei einer spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat "zustehenden" Sitz in einem Ausschuss gebracht worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht geschützte Recht der Minderheit auf eine ihrem Gewicht entsprechende Repräsentation in den Ausschüssen ist demnach nicht verletzt. Der Kläger zu 1) sieht letztlich die Erheblichkeit des Fehlers darin, dass er um die Chance gebracht wurde, ein ebenfalls nicht mit dem Demokratieprinzip in Einklang stehendes Ergebnis zu erzielen, nämlich aufgrund von "Unwägbarkeiten" des Wahlgeschehens einen oder gar mehrere Sitze in Ausschüssen des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis zu erlangen, obwohl er bei einer an dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit orientieren Besetzung der Ausschüsse nach den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat nicht zum Zuge gekommen wäre. Er erstrebt letztlich eine Chance, deren etwaige Realisierung zu einem Ergebnis führte, das ebensowenig mit dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebot der "Spiegelbildlichkeit" der Mehrheitsverhältnisse im Plenum und in den Ausschüssen zu vereinbaren wäre wie die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ausgestaltung des Wahlverfahrens. Ein subjektives Recht auf eine solche Chance hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

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Aus den obigen Ausführungen folgt sogleich, dass der Kläger zu 1) auch durch die Besetzung der Beiräte und Aufsichtsräte von Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform, an denen die Kreisstadt Saarlouis beteiligt ist, nicht in organschaftlichen Rechten verletzt ist.

16

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Kläger zu 1) hinsichtlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 11 der Stadtratsitzung am 16.12.2005 keine über die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Feststellung der Verletzung seines Informations- und Mitwirkungsrechts durch den Beklagten hinausgehenden Ansprüche zustehen. Wie bereits ausgeführt, steht dem einzelnen Stadtratsmitglied im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits kein objektives Beanstandungsrecht zu; er hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die objektive Rechtswidrigkeit von Organhandlungen festgestellt wird. Was die Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Klägers zu 1) bezüglich des Tagesordnungspunktes 11 der Stadtratsitzung am 16.12.2005 anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht die Bezeichnung dieses Tagesordnungspunktes als "Neuausrichtung des Stadtgartenbades" im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat letztlich die Schließung des Bades war, unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Konkretisierung der Verhandlungsgegenstände in einer Tagesordnung für sich allein als fragwürdig bewertet, in einer Gesamtschau indes letztlich eine Rechtsverletzung angenommen, weil dem betreffenden Tagesordnungspunkt noch nicht einmal eine Verwaltungsvorlage beigefügt war. Ausgehend davon, dass Adressat der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 37, 41 Abs.3 KSVG der Beklagte ist, hat das Verwaltungsgericht dementsprechend konsequent eine Verletzung dieser Rechte des Klägers zu 1) durch den Beklagten festgestellt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Feststellung der Verletzung von Rechten des Klägers zu 1) durch den zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Stadtratsbeschluss hat das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend verneint. Abgesehen von der Frage, ob ein dahingehendes Begehren nicht gegenüber dem Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis geltend zu machen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass wie bereits angesprochen Adressat der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen im Rahmen der §§ 37, 41 Abs.3 KSVG der Beklagte ist. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehört. Das Verwaltungsgericht hat die Konkretisierung der dahingehenden Verpflichtungen in § 19 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis gesehen. Dem ist der Kläger zu 1) nicht entgegengetreten. Zwar ist im Ansatz davon auszugehen, dass ein Gemeinde- oder Stadtrat rechtmäßig nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen kann und Verstöße gegen in diesem Zusammenhang bestehende Pflichten regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit von Gemeinde- beziehungsweise Stadtratsbeschlüssen durchschlagen. Das bedeutet jedoch nicht, das der Rat mit einer solchen Beschlussfassung ebenfalls die Rechte des einzelnen Mitgliedes aus den § 37, 41 Abs.3 KSVG verletzt. Denn Adressat der Verpflichtung, der Einberufung des Rates die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, ist eben allein der (Ober-)Bürgermeister, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt

17

vgl VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - zitiert nach Juris.

18

Dass der Beklagte in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 11 Rechte des Klägers zu 1) verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht indes antragsgemäß festgestellt. Ein Anspruch des Klägers zu 1) darauf, dass wegen eines Durchschlagens dieses Fehlers auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Stadtrats auch deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird, hat das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht verneint, weil dem einzelnen Ratsmitglied kein Recht auf objektive Rechtmäßigkeit der gefassten Ratsbeschlüsse zusteht. Pflichten aus den §§ 37, 41 Abs.3 KSVG im Verhältnis zu dem Kläger zu 1) trafen den Stadtrat hingegen nicht.

19

Ist danach nach dem Ergebnis des Berufungszulassungsverfahrens von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils auszugehen, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum."

 

Auszug aus OVG Saarl B, 07.03.07, - 3_Q_146/06 -, EsG,  Abs.1 ff

§§§

07.044 Religionsfreiheit-Europarecht
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.03.07,     – 3_Q_166/06 –

  2. SKZ_08,53 Nr.65 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1; RL-2004/83/EG_Art.9, RL-2004/83/EG_Art.10,

  4. Qualifikationsrichtlinie / Religionsfreiheit / Europarecht

 

Unter Beachtung des Europarechts wird asylrechtlich sowohl die innere als auch die äußere Religionsfreiheit geschützt, indes nur vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen.

§§§

07.045 Private Grünfläche
 
  1. OVG Saarl,     U, 08.03.07,     – 2_N_2/06 –

  2. SKZ_08,25 Nr.29 (L) = EsG

  3. (aF) BauGB_§_1 Abs.6; BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_34; VwGO_§_47; GG_Art.14 Abs.1

  4. Normenkontrolle / Rechtsschutzinteresse / Grünfläche / Abwägungsfehler

 

Einzelfall eines Normenkontrollantrags eines Eigentümers eines im Plangebiet eines Bebauungsplans gelegenen Hausgrundstücks, durch den im rückwärtigen Bereich der betroffenen Grundstücke unter fehlerhafter Abwägung privater Anliegerinteressen eine private Grünfläche festgesetzt wurde.

§§§

07.046 Ortsabrundungssatzung
 
  1. OVG Saarl,     U, 08.03.07,     – 2_N_4/06 –

  2. SKZ_08,25 Nr.30 (L) = EsG

  3. BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_34 Abs.4 Nr.3; VwGO_§_47 Abs.2 S.1; GG_Art.14 Abs.1

  4. Normenkontrolle / Ortsabrundungssatzung / Antragsbefugnis / Abwägungsbeachtlichkeit / Nachbarbelange

 

Einzelfall einer fehlenden Normenkontrollantragsbefugnis von Eigentümern eines an das Plangebiet einer Ortsabrundungssatzung angrenzenden Hausgrundstücks, die sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebotes berufen haben, deren geltend gemachte eigenen Belange - Verlust (eines Teils) der bisherigen Aussicht in die freie Natur durch ein durch die Satzung ermöglichtes Bauvorhaben, eine damit verbundene "Entwertung von Haus und Grund" und Störungen durch die Erschließung der zu dem Bauvorhaben führenden Straße und deren Nutzung - aber nicht als abwägungserheblich bewertet werden konnten.

§§§

07.047 Grenzgarage
 
  1. OVG Saarl,     U, 08.03.07,     – 2_R_9/06 –

  2. SKZ_08,25 Nr.28 (L) = EsG

  3. (96) LBO_§_2 Abs.7, LBO_§_6, LBO_§_67; (04) LBO_§_7, LBO_§_8 Abs.2, LBO_§_64; BauGB_§_34; (90) BauNVO_§_22, BauNVO_§_23

  4. Nachbarschutz / Abstandsflächengebot / Grenzabstände / Grenzgaragenprivileg / Rücksichtnahmegebot

 

1) Der Umstand, dass eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier einem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens einer abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgarage nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist dies der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich "verselbständigungsfähigen Baukörper" auszugehen.

 

2) Bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen.

 

3) Bei der Einhaltung der landesrechtlichen Größenbeschränkungen für privilegierte Grenzgebäude ist eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden" Wirkung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen; sie ist allerdings mit Blick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

 

4) Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks oder der Räume in darauf befindlichen Gebäuden fällt in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der Grundstückssituation oder aus den vorhandenen baulichen Verhältnissen auf dem eigenen Grundstück ergebende Defizite können nicht über das Rücksichtnahmegebot in Form von Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke verlagert werden.

§§§

07.048 Rückforderung-Versorgungsbezügeä
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.03.07,     – 1_W_58/06 –

  2. SKZ_08,21 Nr.15 (L)

  3. BeamtenVG_§_53, BeamtenVG_§_53 Abs.7 S.1; VwGO_§_123

  4. Versorgungsbezüge / Rückforderung / Aufrechnung / Verlustabzüge

 

1) Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Verständnis des § 53 Abs.7 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, wobei der steuerliche Gewinn eines Kalenderjahres das im Rahmen des § 53 BeamtVG zu berücksichtigende Erwerbseinkommen darstellt.

 

2) Verlustabzüge aus früheren Jahren infolge erheblicher Investitionen in den Aufbau eines Gewerbes finden im Rahmen des § 53 BeamtVG selbst dann keine Berücksichtigung, wenn sie im Einkommensteuerrecht als Verlustabzüge vortragsfähig sind.

§§§

07.049 Extremgefahr
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.03.07,     – 3_Q_113/06 –

  2. SKZ_08,53 Nr.66 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Irak

 

1) Die Zahl der Opfer des Untergrundkriegs im Irak beträgt nach der aktualisierten Senatsrechtsprechung etwa 100.000 Menschen mit steigender Tendenz.

 

2) Eine Extremgefahr besteht nicht, da bei 27 Millionen Irakern 99,6 % der irakischen Zivilbevölkerung von Anschlägen verschont bleibt und mithin nicht jeder irakische Rückkehrer sehenden Auges der Gefahr des alsbaldigen Todes oder schwerster Verletzungen ausgesetzt wird.

§§§

07.050 Fahrentbuch-Fahrzeugpark
 
  1. VG Saarl,     B, 12.03.07,     – 10_L_339/07 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; StVZO_§_31a Abs.1; HGB_§_238 Abs.1, HGB_§_257

  4. Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches / Fahrzeugpark GmbH

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt es, eine gegenüber einer GmbH verhängte Fahrtenbuchauflage auf die zu deren Fahrzeugpark gehörenden PKW zu beschränken, wenn die zugrundeliegenden Verkehrsverstöße alleine mit dem PKW und nicht mit dem LKW begangen worden sind.

§§§

07.051 Individuelle Bedrohung
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.03.07,     – 3_Q_114/06 –

  2. SKZ_08,53 Nr.67 (L) = EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1; RL-2004/83EG_Art.15c

  4. Qualifikationsrichtlinie

 

Im bewaffneten Konflikt im Irak scheidet derzeit sowohl eine Extremgefahr wie auch eine systemgleiche individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers im Sinne der Qualifikationsrichtlinie aus.

§§§

07.052 Entziehung der Fahrerlaubnis
 
  1. VG Saarl,     B, 14.03.07,     – 10_L_72/07 –

  2. EsG

  3. FeV_§_3 Abs.1 S.1, FeV_§_2 Abs.4 S.1, FeV_§_6 Abs.1 Nr.1 Buchst.q, FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14, FeV_§_46 Abs.1,

  4. Entziehung der Fahrerlaubnis / 69-jähriger Berufskraftfahrer / körperliche Mängel / gesundheitliche Beeinträchtigungen

 

Selbst wenn die verkehrsbehördliche Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtswidrig war, kann aufgrund nachträglicher bzw. zusätzlicher Erkenntnisse, die im Widerspruchsverfahren zu verwerten sind, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - hier aufgrund einer hauptsacheoffenen Abwägung - zurückgewiesen werden.

§§§

07.053 Grenzgarage
 
  1. VG Saarl,     U, 14.03.07,     – 5_K_82/06 –

  2. EsG

  3. (04) LBO_§_8 Abs.2 Nr.7, LBO_§_64 Abs.2 S.2

  4. Baugenehmigung / vereinfachtes Verfahren / Regelungsgehalt

 

1) Eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs.2 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung regelt von Gesetz wegen keine bauordnungsrechtlichen Fra gen. Deshalb können Grüneintragungen oder sonstige Darstellungen oder Erläuterungen den Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzen.

 

2) § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 LBO 2004 erlaubt - wie schon § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996 - die Integration von privilegierten Grenzgaragen in Hauptgebäude und die Errichtung von Terrassen auf solchen Garagen, wenn die Abstandsfläche selbst von einer anderen Nutzung frei bleibt.

§§§

07.054 Betonzaun
 
  1. VG Saarl,     U, 14.03.07,     – 5_K_96/06 –

  2. EsG

  3. (04) LBO_§_3, LBO_§_13 Abs.1 S.1, LBO_§_68 Abs.3

  4. Anspruch auf Einschreiten / Nachbarschutz / örtliche Bauvorschrift / baupolizeiliche Generalklausel

 

1) Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Einschreiten gegen einen örtlichen Bauvorschriften widersprechenden Betonzaun, wenn die Gemeinde die Abweichung gemäß § 68 Abs.3 LBO 2004 zugelassen hat.

 

2) Örtliche Bauvorschriften gewähren regelmäßig nur dann Nachbarschutz, wenn die Gemeinde der konkreten Festsetzung diese Wirkung geben wollte.

 

3) § 13 Abs.1 Satz 1 LBO 2004 dient nicht dem Nachbarschutz.

 

4) Die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 LBO 2004 begründet einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden nur bei schwerwiegenden Gefahren für wichtige, grundrechtlich geschützte Rechtsgüter, wenn zusätzlich eine große Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist und sich der Betroffene nicht selbst helfen oder die notwendige Hilfe mit Mitteln des Privatrechts unter zumutbarem Aufwand nicht beschaffen kann.

§§§

07.055 Altersteilzeit
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.03.07,     – 1_Q_39/06 –

  2. SKZ_08,21 Nr.16 (L) = EsG

  3. BBG_§_72b Abs.1 Nr.4

  4. Zollverwaltung / Haushaltslage

 

Die schlechte Haushaltslage und damit untrennbar einhergehende Stellenplankürzungen können der Gewährung von Altersteilzeit unter dem Gesichtspunkt "dringender dienstlicher Belange" entgegenstehen.

§§§

07.056 Carportanlage
 
  1. VG Saarl,     B, 15.03.07,     – 5_L_336/07 –

  2. EsG

  3. LBO_§_71 Abs.1 S.2, LBO_§_57 Abs.2; BauGB_§_31 Abs.2; BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.1 BauNVO_§_15 Abs.1

  4. Nachbarschutz / Bebauungsplanverfahren / Baugenehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren / Vollgeschosse / Befreiung / Mehrfamilienhaus

 

1) Eine unterbliebene Beteiligung des Nachbarn nach § 71 Abs.1 S.2 LBO begründet keine Abwehransprüche allein aus diesem Grunde.

 

2) Eine Befreiung von der Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Anzahl der Vollgeschosse ist regelmäßig nicht rücksichtslos, wenn das in der LBO angegebene Verhältnis der Grundfläche des Geschosses zur Grundfläche des darunter liegenden Geschosses von dreiviertel nur geringfügig überschritten wird.

§§§

07.057 NATO-Truppenstatut
 
  1. OVG Saarl,     B, 20.03.07,     – 2_B_14/07 –

  2. SKZ_08,54 Nr.68 (L)

  3. AufenthG_§_1 Abs.1 S.5, AufenthG_§_5, AufenthG_§_7 Abs.1 S.3, AufenthG_§_59, AufenthG_§_60 Abs.5; GG_Art.6; EMRK_Art.8; III-NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen_§_5 Abs.1d, Zusatzabkommen_§_6 Abs.2

  4. Abschiebungsschutz / Angehörigenstatus / Aufenthaltserlaubnis / Familie / Zuständigkeiten

 

1) Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von einem Ausländer geltend gemachten Status als nicht unter das deutsche Ausländerrecht fallender Angehöriger eines Truppenmitglieds nach dem NATO-Truppenstatut beziehungsweise den insoweit getroffenen Zusatzvereinbarungen zu entscheiden.

 

2) Der gegebenenfalls durch Vorlage einer "vorläufigen Bescheinigung" der Behörden der Truppe nach Art.5 Abs.1d Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu führende Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde obliegt dem sich auf diesen Status berufenden Ausländer.

§§§

07.058 Chronisch Kranke-Dauerbehandlung
 
  1. VG Saarl,     U, 22.03.07,     – 3_K_396/06 –

  2. EsG

  3. SVwVfG_§_48, SVwVfG_§_51; BRRG_§_126 Abs.3,

  4. Vorverfahren-Entbehrlichkeit / Wiederaufgreifen des Verfahrens / Wiedereinsetzung / Ermessen / Rücknahme bestandskräftiger Beihilfebescheide / Eigenanteil

 

1) Auch in beamtenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der angefochtene Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und es sich als reine Förmelei darstellen würde, den Rechtsschutzsuchenden auf das Widerspruchsverfahren zu verweisen, weil Beklagter und Widerspruchsbehörde identisch sind und der Beklagte sich sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.

 

2) Zu den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens um die Gewährung einer Beihilfe, der insoweit zu wahrenden Antragsfrist und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

3) Zur Ermessensentscheidung über die Rücknahme rechtswidriger bestandskräftiger Beihilfebescheide.

 

4) Zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines Eigenanteils bei Aufwendungen für chronisch Kranke in Dauerbehandlung.

§§§

07.059 Betretenserlaubnis
 
  1. VG Saarl,     B, 23.03.07,     – 10_L_472/07 –

  2. EsG

  3. ASFVO_§_1 Abs.2; AufenthG_§_11 Abs.2

  4. Zuständigkeit / Gemeinsame Ausländerbehörde / Betretenserlaubnis

 

1) Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde (GAB) - ist gemäß § 1 Abs.2 ASFVO (Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahmeverteilung, Verteilung und Unterbringung) für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs.2 AufenthG auch nach vollzogener Ausweisung zuständig, wenn die Zuständigkeit ursprünglich begründet war und wegen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ausweisung weiter besteht.

 

2) Der Wortlaut des § 11 Abs.2 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass eine Betretenserlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn eine Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits erfolgt ist oder zumindest ein diesbezüglicher Anspruch auf Befristung besteht.

§§§

07.060 Alimentierung A 11 - 4.Kinder
 
  1. OVG Saarl,     U, 23.03.07,     – 1_R_25/06 –

  2. EsG

  3. GG_Art.33 Abs.5; BVerfGG_§_35; SGB_XII_§_28 Abs.1 S.1, SGB_XII_§_28 Abs.2

  4. Amtsangemessene Alimentierung kinderreicher Beamter

 

1) Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit vier Kindern im Jahr 2004 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.November 1998 - 2_BvL_26/91 -, BVerfGE_99,300 (321 ff zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in den Jahren 2005 und 2006 für vorgenannte Beamten erfüllt.

 

2) Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.

 

3) Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.Juni 2004 - 2_C_34/02 - müssen zeitnah, dh im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.

§§§

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§§§