2009 (1) | ||
---|---|---|
[ 2008 ] [ ] [ » ] [ 2010 ] | [ ] |
09.001 | Faktischer Inländer | |
---|---|---|
| ||
1) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art.8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt nur dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. | ||
2) Der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Altfallregelung der §§ 104a, 104b AufenthG neben einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland in § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis Nr.6 AufenthG detaillierte Integrationsanforderungen für ein Bleiberecht normiert hat, belegt ebenfalls, dass aus einem reinen Zeitablauf nicht auf eine Integration des Ausländers geschlossen werden kann. | ||
3) Eine bei mehreren Straftaten zwischenzeitlich erfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde hat wegen der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung keinen (teilweisen) "Verbrauch" für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes zur Folge hat. | ||
4) Ein mehrfaches strafrechtliches Auffälligwerden des Ausländers steht der Feststellung einer gelungenen sozialen Integration entgegen. | ||
5) Im Lichte Grundrechtsgewährleistung in Art.6 GG für Ehe und Familie ist im Grundsatz nur eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft - hier zwischen dem Vater und seinem unehelichen Sohn - schützwürdig. | ||
§§§ | ||
09.002 | Sportwettenmonopol | |
| ||
1) Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Sportwettenmonopol und dessen Ausgestaltung im Saarland verstoßen bei summarischer Prüfung nicht gegen europäische Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht. | ||
2) Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung das private Interesse an der Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit, die keinen Vertrauensschutz genießt. | ||
§§§ | ||
09.003 | Kassenleiter | |
| ||
1) Ein Kassenleiter einer Gemeinde, der über Jahre hinweg unter Begehung von Begleittaten unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten Zugriffsdelikte begeht und dabei über 8.000,-- EUR entwendet, ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. | ||
2) Der Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 I SGB IX im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das begangene Dienstvergehen zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen muss. Ob § 84 I SGB IX im Rahmen eines Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist, bleibt offen. | ||
§§§ | ||
09.004 | Leergutlager | |
| ||
1) Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht hingegen gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht oder die Abgrenzung zum immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 15 BImSchG (zunächst) anzeigepflichtigen Anlagenänderung (hier: Einrichtung eines Leergutlagers für einen Brauereibetrieb). | ||
2) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs.1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BRS 67 Nr.82). | ||
3) Maßgebend für die Beurteilung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist allein das Bauvorhaben in seiner durch die behördliche Genehmigungsentscheidung zugelassenen Form. Abweichende Ausführungen durch den Genehmigungsempfänger spielen insoweit selbst dann keine Rolle, wenn die Genehmigungsbehörde und der Bauherr einverständlich eine von den wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Benutzung in Bauvorlagen und Bauschein vornehmen. | ||
4) Die Einhaltung der das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist in einem Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (§ 22 BImSchG). | ||
5) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. | ||
6) Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art.19 Abs.4 GG gebietet keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sich aus § 212a Abs.1 BauGB ergebende Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. | ||
7) Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung - hier das Leergutlager des Brauereibetriebs der Beigeladenen - wendet, nach seiner neueren Rechtsprechung hauptsachebezogen mit 15.000,- EUR. Für Aussetzungsverfahren ist dabei regelmäßig eine Halbierung vorzunehmen. | ||
§§§ | ||
09.005 | Laboruntersuchungen | |
| ||
LB 1) Die Kammer ist ebenso wie das Oberverwaltungsgericht stets davon ausgegangen, dass sich aus der Verweisung auf die Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes der Inhalt des Begriffs "Wahlleistungen" eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Das gilt aus Sicht des erkennenden Gerichts auch weiterhin. | ||
LB 2) Wahlleistungen dürfen nach § 22 Abs.1 Satz 1 BPflV nur gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist . Ohne eine solche Vereinbarung darf somit keine gesonderte Berechnung durch das Krankenhaus erfolgen. Bereits die allgemeinen Krankenhausleistungen, die in der Regel durch Pflegesätze, die auch weiterhin beihilfefähig sind, vergütet werden, enthalten alle für die Versorgung eines Patienten erforderlichen Krankenhausleistungen, also alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dazu gehören auch die erforderlichen ärztlichen Laboruntersuchungen. | ||
§§§ | ||
09.006 | EU-Fahrerlaubnisse | |
| ||
LB 1) Zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet. | ||
LB 2) Es spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren wegen Nichtvereinbarkeit der ihr als Rechtsgrundlage dienenden innerstaatlichen Vorschrift des § 28 Abs.4 Nr.3 FeV mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art.1 Abs.2, 7 Abs.1, 8 Abs.2 und Abs.4 RL 91/439/EWG entwickelten Anerkennungsgrundsatz als rechtswidrig erweisen wird. | ||
LB 3) Mit Blick auf die von den innerstaatlichen Behörden zu beachtenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist dem Interesse des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vorläufig auch im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners einzuräumen. | ||
§§§ | ||
09.007 | Altreifen | |
| ||
1) Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem (nach vorheriger Ausschreibung der Arbeiten) beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen. | ||
2) Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gehalten ist, die für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Durchführung der Ersatzvornahme aufzuschieben, wenn der Pflichtige kurze Zeit vorher geltend macht, er habe nunmehr die Möglichkeit, Teile der zu beseitigenden Abfälle (hier: Altreifen) ins Ausland auszuführen (im entschiedenen Fall verneint). | ||
§§§ | ||
09.008 | Baufälliges Denkmal | |
| ||
1) Der schlechte Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit. | ||
2) Die Abrissgenehmigung für ein Baudenkmal ist zu erteilen, wenn dessen Erhaltung dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. | ||
3) Wer ein baufälliges Denkmal erwirbt, ist nicht bereits deshalb verpflichtet, dieses ungeachtet der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erhalten. | ||
4) Das Denkmalschutzrecht gebietet keine Erhaltung von leerstehenden und nicht nutzbaren Objekten (Ruinen). | ||
§§§ | ||
09.009 | Gentechnisch veränderter Raps | |
| ||
1) Kommt der Kläger der sofort vollziehbaren Vernichtungsanordnung zum Zwecke der ihm von der Behörde nahegelegten Schadensminderung nach, besteht regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines zu erwartenden Regressanspruchs. | ||
2) Fehlt es an der nach Art.112 Satz 1 SVerf, § 5 Abs.3 Satz 1 LOG und § 31 GenTG erforderlichen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde, ist eine auf § 26 Abs.1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung rechtswidrig (wie OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -). | ||
§§§ | ||
09.010 | Schwerlastverkehr | |
| ||
Die in Gestalt eines Ziel- und Quellverkehrs erfolgende Inanspruchnahme einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße durch Schwerlastverkehr hält sich nicht mehr in den Grenzen des Gemeingebrauchs, sondern ist als Sondernutzung zu qualifizieren, wenn Fahrbahnbreite und Tragkonstruktion der Straße nach ihrer äußerlichen Beschaffenheit erkennbar nicht auf eine in größerem Umfang erfolgende Aufnahme von Schwerlastverkehr ausgelegt sind. Dabei kann von Bedeutung sein, zu welchen verkehrlichen Zwecken die Straße angelegt worden ist und ob sie den dadurch vorgegebenen Anforderungen an Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit von ihrer äußeren Beschaffenheit her entspricht. | ||
§§§ | ||
09.011 | Nutzungsuntersagung | |
| ||
1) Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität (Genehmigungsbedürftigkeit) einer Nutzung rechtfertigt regelmäßig bereits deren Untersagung auf der Grundlage des § 82 Abs.2 LBO 2004. | ||
2) Stellt die Bauaufsichtsbehörde in der Begründung für die gemäß § 82 Abs.2 LBO 2004 in ihr Ermessen gestellte Nutzungsuntersagung ausschließlich materiell rechtliche Gesichtspunkte einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als tragend für ihr Einschreiten heraus, so wirft die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung auf. | ||
3) Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in derartigen Fällen nicht abschließend prognostizierbar, so ist regelmäßig nach Maßgabe der Wertungsvorgabe in § 80 Abs.1 VwGO dem Aussetzungsbegehren des Adressaten einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. | ||
4) Auf die bloße Möglichkeit einer Änderung der Begründung der Ermessenentscheidung durch die Widerspruchsbehörde in einem noch anhängigen Widerspruchsverfahren kommt es auch für die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Aussetzungsverfahren nicht an. | ||
5) Das Halten von Großtieren in einer von der Umgebungsbebauung her einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs.2 BauGB) ist mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar und daher unzulässig. | ||
6) Für eine im Einzelfall erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung speziell durch eine Ortseinsicht ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. | ||
§§§ | ||
09.012 | Integrationskurs | |
| ||
1) Dem Anspruch eines ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach §§ 27 Abs.1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG kann das fehlende Erfordernis, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (§§ 28 Abs.1 Satz 5, 30 Abs.1 Satz 3 Nr.3 AufenthG) nur dann entgegengehalten werden, wenn bei dem ausländischen Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf iSv § 4 Abs.2 Nr.2 IntV besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG auf Teilnahme am Integrationskurs hätte. | ||
2) Ein Anspruch nach § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nur für Neuzuwanderer, namentlich nur in den Fällen, in denen überhaupt der erstmalige Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis in Rede steht. | ||
§§§ | ||
09.013 | Außerbetriebsetzen eines KFZ | |
| ||
Die Einschreitensverpflichtung der Zulassungsbehörde besteht, sobald ihr eine Anzeige des Versicherers vorliegt, für ein bestimmtes Fahrzeug bestehe nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung; eine Prüfung der Richtigkeit der Anzeige findet - von Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit abgesehen - nicht statt. | ||
§§§ | ||
09.014 | Musterverfahren | |
| ||
Wird von mehreren abgabenrechtlichen Parallelverfahren eines in der Berufungsinstanz als Musterverfahren fortgeführt, so können die Kläger der in I.Instanz anhängigen Parallelverfahren aus § 65 Abs.1 VwGO keinen Anspruch auf Beiladung zu dem Berufungsverfahren herleiten. | ||
§§§ | ||
09.015 | Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft | |
| ||
1) Bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typische Begleitumstände können keine "besondere" Härte" im Sinne des § 31 Abs.2 AufenthG begründen. | ||
2) Dem Ausländer oder der Ausländerin kann das Vorliegen einer "besonderen" Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs.2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. | ||
3) Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs.2 AufenthG suspendieren. | ||
§§§ |
[ « ] | SörS - 2009 (01-30) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§