2009 (2) | ||
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09.031 | Visumsverfahren | |
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Einzelfall einer Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens im Sinne § 5 Abs.2 Satz 2 AufenthG bei einer Problemschwangerschaft mit mehrfachem stationären Krankenhausaufenthalt. | ||
§§§ | ||
09.032 | Kinderpornographie | |
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Ein Beamter, der auf seinem privaten PC mindestens 37 kinderpornographische Dateien abgespeichert hat (besitzt), ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben auf dem PC eine Vielzahl bereits gelöschter kinderpornographischer Dateien, Kinderposing-Dateien und tierpornographischer Dateien vorhanden waren. | ||
§§§ | ||
09.033 | Nebentätigkeit | |
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1) Die Regelungen der §§ 3, 9 NtVO gelten auch für eine Nebentätigkeit zugunsten des Saarländischen Rundfunks. | ||
2) Die Ablieferungspflicht greift nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein. | ||
3) § 3 Abs.1 Satz 2 NtVO ist nicht auf die Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt analog anzuwenden. | ||
§§§ | ||
09.034 | Viagra | |
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1) Die erektile Dysfunktion ist dadurch gekennzeichnet, dass es einem Mann über einen gewissen Zeitraum hinweg in der Mehrzahl der Versuche nicht gelingt, eine für ein befriedigendes Sexualleben ausreichende Erektion des Penis zu erzielen oder beizubehalten. | ||
2) Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die durchweg organische Ursachen hat und Vorbote anderer noch schwerwiegenderer Erkrankungen sein kann. | ||
3) Zur Therapie eignen sich vor allem die sog PDE-5-Hemmer, zu denen außer Sildenafil (in Viagra) auch die Wirkstoffe Tadalafil (in Cialis) und Vardenafil (in Levitra) gehören. | ||
4) Daher sind bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung die Aufwendungen hierfür in beihilferechtlicher Hinsicht "notwendig" und "angemessen". | ||
5) Wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.05.2008 - 1 C 1.07 - (ua) geprüft, könnte dem danach zu bejahenden grundsätzlichen Beihilfeanspruch des Beamten nur ein entsprechender wirksamer Ausschluss von der Beihilfefähigkeit entgegen gehalten werden, der sich, wie im Fall des BVerwG, an höherrangigem Recht messen müsste (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz). | ||
6) Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall, der § 4 Abs.1 Nr.6 lit.a der Beihilfen-verordnung für das Land Rheinland-Pfalz betraf, enthält bzw. enthielt die saarländische Beihil-feverordnung jedenfalls in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung keinen derartigen Ausschluss, so dass im streitigen Fall der Klage stattzugeben ist. | ||
§§§ | ||
09.035 | Cannabis unter 100 mg/ml | |
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1) Bei einer THC-Konzentration unter 100 mg/ml ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Cannabis-Konsum nicht möglich. | ||
2) Macht der betroffene Fahrerlaubnisinhaber einen lediglich einmaligen bzw. experimentellen Cannabiskonsum geltend, muss er seine Angaben im Verfahren nach § 80 V VwGO glaubhaft machen. | ||
§§§ | ||
09.036 | Beziehung zu einem Strafgefangenen | |
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Eine Justizvollzugsbeamtin, die unter dem Verdacht steht, zunächst ein einvernehmliches mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen verbundenes Verhältnis zu einem Strafgefangenen gepflegt und sich sodann bis hin zur Gewährung von Geschlechtsverkehr von diesem erpressen lassen zu haben, ist bei Bestätigung dieses Verdachts voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. | ||
§§§ | ||
09.037 | Homöopathisches Mittel | |
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nicht um ein für die Behandlung der Hyperhidrose wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel. | ||
§§§ | ||
09.038 | Befreiungsgebühren | |
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1) Ein Bebauungsplan enthält nur dann eine Festsetzung der Geschossflächenzahl, wenn dies darin geregelt ist. Die solche Festsetzung kann sich dagegen nicht aus der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ergeben. | ||
2) Eine Gebühr für eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann nur verlangt werden, wenn der Befreiungsbescheid eine solche Befreiung ausdrücklich regelt. | ||
3) Auch wenn das Saarländische Gebührengesetz in § 6 Abs.3 Satz 3 bei der Festsetzung der Höhe der Befreiungsgebühr eine Vorteilsabschöpfung zulässt, darf bei der Berechnung der Gebührenhöhe das in § 6 Abs.3 Satz 1 enthaltene Äquivalenzprinzip nicht außer acht gelassen werden. | ||
4) Bei Auslegung des Begriffs "Flächenvorteil", wie er im Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.04.2003 enthalten ist, muss das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden. | ||
5) Die Berücksichtigung der Nutzungsart, wie sie bei der Gebührenberechnung nach Ziff.7.1.1 GebVerzBauaufsicht erfolgt, ist nicht zu beanstanden. | ||
6) Zur Höhe des Zinsanspruchs bei Rückforderung einer bereits gezahlten Gebühr. | ||
§§§ | ||
09.039 | Maß der baulichen Nutzung | |
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1) Der zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führende Mangel unterbliebener oder fehlerhafter - hier verspäteter - Ausfertigung der Norm (Satzung) kann durch die Neuausfertigung und anschließende Neubekanntmachung geheilt werden. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. | ||
2) Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. | ||
3) Da § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. | ||
4) Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden, solange es sich nicht um eine unzulässige reine Verhinderungsplanung handelt. | ||
5) Die Annahme einer bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Funktionslosigkeit von Festsetzungen setzt die Feststellung voraus, dass es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. Allenfalls dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. | ||
6) Von der Ermächtigung des § 16 Abs.2 Nr.1 BauNVO 1990 nicht gedeckt ist eine Festsetzung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung, bei der die Größe der absolut anlagebezogenen zulässigen Grundfläche (GR) mit der Bezugsgröße des "Baugrundstücks" als "Bezugsgröße" verbunden und im Textteil ausdrücklich auf dieses bezogen wird. | ||
7) Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. | ||
8) Die in § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO 1990 enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen ist auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs.2 Nr.1 2.Alt BauNVO 1990 ebenfalls anzuwenden. Für einen pauschalen generellen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. | ||
9) Die Festsetzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan muss das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmen und daher auch Vorgaben für die Höhenentwicklung der zugelassenen baulichen Anlagen (Gebäude) enthalten. Die Festsetzung allein einer maximalen Größe der Grundfläche für Gebäude (hier 200 qm) genügt diesen Anforderungen nicht. | ||
10) Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder in einem einfachen Bebauungsplan enthalten ist. Entsprechende Defizite lassen sich daher beim einfachen Bebauungsplan nicht durch einen partiellen Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die "gröberen" Maßgaben des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB kompensieren. | ||
§§§ | ||
09.040 | Steuerhinterziehung | |
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1) Keine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines auf einem (möglicherweise) rechtswidrigen Deal beruhenden, rechtskräftigen Strafurteils, wenn die Feststellungen trotz dieses Deals nicht offenkundig unrichtig sind. | ||
2) Zur Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlicher Steuerhinterziehung durch eine Finanzbeamtin (hier: Zurückstufung). | ||
§§§ | ||
09.041 | Dienstunfähigkeit | |
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1) Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten ist auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinn - hier Bundesbahnobersekretär - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. | ||
2) Bei der Bestimmung des abstrakten Aufgabenkreises von Bundesbahnsekretären ist § 8 Abs.3 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung in den Blick zu nehmen. | ||
§§§ | ||
09.042 | Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | |
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1) Die rückwirkende (klarstellende) Änderung des § 14a Abs.1 BeamtVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. | ||
2) Das nach § 14a BeamtVG vorübergehend erhöhte Ruhegehalt ist auf der Grundlage des nach § 14 Abs.1, § 36 Abs.3 Satz 1, § 66 Abs.2 und § 85 Abs.4 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes zu ermitteln. | ||
3) Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs.4 BeamtVG wird nicht vorübergehend erhöht. | ||
§§§ | ||
09.043 | Kanalbaubeitragspflicht | |
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Die Identität von Abgabengläubiger und Grundstückseigentümer hindert im saarländischen Beitragsrecht nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern allein die Geltendmachung des Beitragsanspruchs durch die Gemeinde gegen sich selbst. | ||
§§§ | ||
09.044 | Flexibler Personaleinsatz | |
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Aus den §§ 11, 12 und 13 HeimG folgt nach Sinn und Zweck auch die Verpflichtung des Trägers, Arbeitszeit und Dienstort des Pflegepersonals jeweils heimspezifisch festzulegen. | ||
§§§ | ||
09.045 | Zu-+ Abgang zum Grundstück | |
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Das Anliegerrecht vermittelt keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. | ||
§§§ | ||
09.046 | Bewertung von Punkten | |
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1) Im Rahmen der Punktebewertung nach § 4 Abs.3 Nr.3 StVG hat die Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen. | ||
2) Für die Bewertung ist das sog Tattags-Prinzip maßgebend (BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, 3 C 3.07 und 3 C 21.07). | ||
§§§ | ||
09.047 | Bestattungskosten | |
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LB 1) Nach § 26 Abs.2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst. Satz 2 bestimmt, dass, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt, die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht. | ||
LB 2) Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, hier die Vorschriften der §§ 46 und 90 SPolG, ist nicht zulässig, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des - der Behörde bekannten - Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist (vgl hierzu grundlegend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 -1 A 40/07-, S.16 des Urteilsabdrucks). | ||
LB 3) Ein Einsatz des polizeirechtlichen Zwangsmittel der Ersatzvornahme mit einer sich daran anschließenden Kostentragungspflicht (§ 46 SPolG) ist nur noch dann zulässig, wenn die Behörde nach § 26 Abs.2 1.Alternative BestattG vorgeht, dh die Bestattung anordnet, weil ein Pflichtiger nicht vorhanden ist (so ausdrücklich OVG des Saarlandes, aaO, Urteilsabdruck S.17 unten/18 oben). | ||
§§§ | ||
09.048 | Rechtliches Gehör | |
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1) Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs.2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs.3 Nr.1 bis Nr.3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. | ||
2) Werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur "hilfsweise" gestellt, so bedarf es keiner begründeten Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs.2 VwGO). Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. | ||
3) Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art.103 Abs.1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. | ||
4) Eine krankheitsbedingt - hier aufgrund einer angeblichen idiopathischen Epilepsie - eingeschränkte Fähigkeit des Asylbewerbers zum Sachvortrag rechtfertigt es nicht, dass das angebliche Verfolgungsschicksal ungeachtet insoweit lückenhafter und unsubstantiierter Angaben als wahr unterstellt oder gar "angereichert" werden könnte. Nach dem geltenden Recht hat vielmehr der Schutzsuchende dem Gericht die Überzeugung ihm drohender politischer Verfolgung zu verschaffen. | ||
5) Einem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden, wenn das Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist. | ||
6) Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Asylbewerbers im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Verfahrensmängel liegen allgemein nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt. | ||
§§§ | ||
09.049 | Mindestaltersgrenze | |
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Die in § 28b Abs.1 SLVO festgelegte Mindestaltersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar. | ||
§§§ | ||
09.050 | Versetzungsbewerber | |
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1) Durch die Festlegung auf ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt der Dienstherr seine Orga-nisationsfreiheit. Versetzungsbewerber sind dann ebenfalls am Leistungsgrundsatz zu messen. | ||
2) Hat der Dienstherr durch die Ausschreibung zu erkennen gegeben, dass er je nach Bewerberfeld die Vorabwahl nach Organisationsermessen treffen möchte, fehlt es an einer Festlegung auf ein Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des Art.33 Abs.2 GG. | ||
§§§ | ||
09.051 | Befahren von Wald | |
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1) Für einen Anspruch auf forstaufsichtliches Einschreiten ist der Verwaltungsrechtsweg ebenso eröffnet wie für einen als öffentlich-rechtlich behaupteten (zivilrechtlichen) Anspruch. | ||
2) Landeseigenbetriebe sind nicht nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. | ||
3) Die vom Leiter eines Landeseigenbetriebs ausgesprochene Untersagung, den landeseigenen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, ist kein Verwaltungsakt. | ||
4) Das Befahren fremden Waldes mit motorgetriebenen Fahrzeugen ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist grundsätzlich verboten. | ||
5) § 15 Abs.1 und 2 LWaldG begründet nur für angrenzende Waldbesitzer eine Art Notwegerecht. | ||
6) Der Umstand, dass der Staatswald in besonderem Maße dem Allgemeinwohl dient und nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften ist, begründet keinen Befahrensanspruch für gewerbliche Holztransporteure. | ||
7) Weder die Berufsfreiheit (Art.12 GG) noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art.14 GG) begründen einen im Wege der Forstaufsicht durchzusetzenden Anspruch, fremde Grundstücke zu gewerblichen Zwecken mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren. | ||
§§§ | ||
09.052 | Vergütung eines Prüfingenieurs | |
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1) Im Anfechtungsprozess gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Vergütung des Prüfingenieurs als besondere Auslagen angefordert wird, ist der bauleitende Statiker nicht gemäß § 65 VwGO beizuladen. | ||
2) Der Bauherr hat gegenüber dem von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur keinen Anspruch auf Erteilung einer im Verständnis von § 8 HOAI prüffähigen Schlussrechnung. | ||
3) Die Höhe der Vergütung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurs steht nicht zur verhandelbaren Disposition zwischen Bauherr und Prüfingenieur. | ||
4) Die Aufgabe des Prüfingenieurs besteht nicht in der Erstellung bautechnischer Nachweise und der Bauleitung, sondern in der Prüfung der vom Bauherrn vorgelegten Nachweise und der Überwachung, ob die Bauleitung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. | ||
5) Bei der Bestimmung des Rohbauwertes ist der Rauminhalt des Kellers bei Umbaumaßnahmen mit zu berücksichtigen, wenn im Kellerbereich Stahlunterzüge eingezogen werden und zu prüfen ist, ob die Statik der Kellerwände ausreicht, um den auf die erhaltene Kellerdecke aufgebrachten komplett neuen Fußbodenaufbau zu tragen. | ||
6) Die Prüfvergütung erfolgt auf der Grundlage der Bauwerksklasse 3, wenn es um statisch unbestimmten Tragwerke geht, dh um solche, die die sich nicht allein unter Anwendung der Gleichgewichtsbedingungen (= die Summe aller Kräfte und die Summe aller Momente gleich Null) nach den Hebelgesetzen berechnen lassen. | ||
7) Präsentiert der Bauherr nach der Prüfung einer ersten Statik durch den Prüfingenieur eine zweite, völlig andere Statik, darf der Prüfingenieur die Prüfung von zwei Statiken abrechnen. | ||
8) Die Prüfung von Nachträgen zur Statik wird nicht im Verhältnis vom Inhalt der Nachträge zur Hauptstatik, sondern im Verhältnis von der Seitenanzahl der Hauptstatik zur Seitenanzahl der Nachträge abgerechnet. | ||
9) § 15 Abs.4 BauPrüfVergVO 1996 rechtfertigt für Umbauten einen Umbauzuschlag mit dem Faktor 1,5 und für weitere Erschwernisse wie den Einfluss des Denkmalschutzes, einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alten Altsubstanz, einer nur spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und der fehlenden Kooperation der Bauherrschaft zusätzlich einen Erschwerniszuschlag mit dem Faktor 1,5. | ||
10) Aufwendungen des Prüfingenieurs für den Baubehelf sind gemäß § 15 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BauPrüfVergVO nach dem Zeitaufwand abzurechnen. | ||
11) Verlangt der Prüfingenieur beim Umbau eines Denkmals wegen des Einflusses des Denkmalschutzes, einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alte Altsubstanz, eine nur spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und die fehlende Kooperation der Bauherrschaft zu den Teilleistungsfaktoren einen Umbau- und einen Erschwerniszuschlag, darf er wegen derselben Umstände nicht zusätzlich für Besprechungszeiten Gebühren nach dem Zeitaufwand verlangen. | ||
§§§ | ||
09.053 | Abstinenznachweis | |
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1) Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. | ||
2) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte Abstinenzzeit von etwa 3 Monaten eingetretenen Änderung der Sachlage im laufenden Verfahren dadurch Rechnung trägt, dass sie eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig macht, um dem Bürger dadurch Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. | ||
§§§ | ||
09.054 | Großformatige Wahlplakate | |
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1) Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von 64 großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3.56 m x 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des Wahlkampfes 2009. | ||
LB 2) Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs.1 SStrG ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde wegen der Besonderheiten der in Rede stehenden Sondernutzung auf die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis als einzig rechtmäßiger Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist. | ||
LB 3) Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl Art.28 Abs.1 Satz 2 GG und Art.38 Abs.1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art.21 GG und § 1 ff PartG ergeben, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfange ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein - wenn auch nicht unbegrenzter - Anspruch einer Partei auf Erlaubniserteilung besteht. | ||
LB 4) Der Anspruch ist anerkanntermaßen auf die "heiße Wahlkampfphase" beschränkt, zu der die letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin gerechnet werden können. | ||
LB 5) Die Gemeinde kann durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates eine für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Regelung beschließen, wonach großlächige Wahlplakate im öffentlichen Raum des Gemeindegebietes und zwar sowohl auf fiskalischen Flächen als auch auf öffentlichen Straßen, zur Wahrung des Ortsbildes, Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen sind. | ||
§§§ | ||
09.055 | Einstellung von Arbeitnehmern | |
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1) Einstweilige Verfügungen in Personalvertretungssachen sind mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt auch zur Sicherung von Beteiligungsrechten grundsätzlich zulässig. | ||
2) Ein Unterlassungsanspruch bezogen auf die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme - hier Einstellung eines Arbeitnehmers - steht dem Personalrat aber - auch vorläufig - nicht zu. | ||
§§§ | ||
09.056 | Übergang von Aufgaben | |
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LB 1) Ein Beamter hat ein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSv Art.33 Abs.5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. | ||
LB 2) Dieser Anspruch kann im Interesse des verfassungsrechtlich in Art.19 Abs.4 GG garantierten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes über einen Antrag auf einstweilige Anordung iSd § 123 Abs.1 VwGO durchgesetzt werden. | ||
* * * | ||
T-09-01 | Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung | |
Abs.8 ff | Ein Beamter hat ein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSv Art.33 Abs.5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet Steht dem Antragsteller nach alledem jedenfalls derzeit offen sichtlich noch ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu, amtsangemessen beschäftigt zu werden, und ist überdies nicht erkennbar, ob und ggf. wann eine von der Antragsgegnerin angestrebte Übernahme des Antragstellers durch den Regionalv erband Saarbrücken erfolgen wird, ist es dem Antragsteller angesichts des Gewichts des unmittelbar aus Art.33 Abs.5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zumutbar, auf unbestimmte Zeit einem Zustand gänzlicher Bes chäftigungslosigkeit ausgesetzt zu sein. Daran vermag auch der Hinweis der Antra gsgegnerin, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig erkrankt sei und die Dienstunfähigkeit voraussichtlich bis zum 30.04.2009 andauern werde, nichts zu ändern, da der Antragsteller durch Vorlage eines Attestes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr med NR vom 09.04.2009 seine Dienstfähigkeit im Falle seiner adäquaten Beschäftigung hinreichend belegt hat. Auszug aus VG Saarl B, 20.04.09, - 2_L_90/09 -, | |
§§§ | ||
09.057 | Zeckenbiss | |
| ||
1) Ein Zeckenbiss bzw -stich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs.1 BeamtVG auch dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn sich eine Folgeerkrankung (noch) nicht eingestellt hat. | ||
2) Der Nachweis, dass ein Polizeibeamter, der sich zur Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen in einem Umfeld aufgehalten hat, in dem zur fraglichen Jahreszeit mit dem Auftreten von Zecken zu rechnen ist, während dieser dienstlichen Verrichtungen von einer Zecke befallen wurde, ist geführt, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände - insbesondere der Schilderung des Ablaufs des dienstlichen Einsatzes und der in sich schlüssigen widerspruchsfreien Angaben des Beamten zu seinem Aufenthalt vor und nach dem Dienst - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte sich die am Morgen nach dem Dienst entdeckte noch kleine Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes zugezogen hat. | ||
§§§ | ||
09.058 | Kleinstbrennerei | |
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Einzelfall einer Nachbarklage gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung für eine räumliche Erweiterung einer Kleinstbrennerei, bei der der Umgebungscharakter nach § 34 BauGB und eine planungsrechtliche Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Streit stand. | ||
§§§ | ||
09.059 | Gerätehaus | |
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1) Im unbeplanten Innenbereich ist der Anbau eines Gerätehauses an eine bestehende Garage nach § 34 Abs.1 BauGB unzulässig, wenn dieser in einen Bereich erfolgen soll, der in der gesamten näheren Umgebung unbebaut ist. | ||
LB 2) Ein Mitarbeiter der Gemeinde kann eine Baugenehmigung nicht wirksam in Aussicht stellen. Die Genehmigungsentscheidung trifft aber allein die untere Bauaufsichtsbehörde. | ||
§§§ | ||
09.060 | Behinderung | |
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1) Der Grad der Behinderung ist ein Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht und erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Höhe einer nach anderen Vorgaben zu bestimmenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. | ||
2) Für eine weitere Beweiserhebung zur Ermittlung des Umfangs einer Erwerbsminderung besteht keine Notwendigkeit, wenn klägerseits vorgelegte fachärztliche Bescheinigungen zwar hinsichtlich des vertretenen Umfangs der Erwerbsminderung von der Bewertung durch einen gerichtlicherseits bestellten Gutachter abweichen, ihre dem Kläger günstigere Aussage aber schon nach den Formulierungen in den ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an ihrer sachlichen Angemessenheit unterliegt, während die gutachterlichen Feststellungen in sich schlüssig aus dem erhobenen Befund hergeleitet werden. | ||
§§§ |
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