2009   (3)  
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09.061 80-jährige Stieleiche
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.09, - 2_A_286/09 -

  • EsG

  • (06) SNG_§_39 Abs.1 S.2, SNG_§_20 Abs.2 Nr.1, SNG_§_50 Abs.1 Nr.1; VwGO_§_86; BSchG_§_5; BSchS_§_5 Abs.1 Buchst.b

  • Erhaltungspflicht einer 80jährigen Stieleiche nach der Baumschutzsatzung

 

1) Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich "dynamisch" mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne "automatisch" mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

 

2) Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs.1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene "sinngemäße" Anwendung des § 20 Abs.2 Nr.1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.

 

3) Zur Beurteilung der Baumbruchgefahr bei Vorliegen eines Zwiesels am Hauptstamm einer ca 80 Jahre alten und etwa 25 m hohen Stieleiche nach der so genannten VTA-Methode (visual tree Assessment).

 

4) Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat.

 

5) Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein.

 

6) Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs.1 und 2 BSchG) kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen an, hier die geltend gemachten Allergien durch die Haare der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen "zur Disposition".

 

7) Einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem individuellen Gesundheitszustand des Erhaltungspflichtigen kommt in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs.2 BSchS, 50 Abs.1 SNG 2006) keine Bedeutung zu. Die in § 50 Abs.1 Nr.1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, "nicht beabsichtigte" Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots, können diese Umstände nicht begründen. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs.1 lit.b BSchS Vorrang ein.

§§§


09.062 Herstellung einer Straße
 
  • OVG Saarl, U, 29.04.09, - 1_A_327/07 -

  • EsG

  • BauGB_§_124 Abs.1. BauGB_§_127 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_242

 

1) Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde.

 

2) Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt.

 

3) Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs.1 Nr.3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist.

 

4) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte.

 

5) Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen.

 

6) Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel"

 

7) Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen.

 

8) Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht.

§§§


09.063 Beförderungsamt
 
  • VG Saarl, B, 05.05.09, - 2_L_197/09 -

  • EsG

  • GG_Art.33 Abs.2

  • Bestenauslese / Beurteilungn / Beurteilungszeitraum

 

Die durch das Prinzip der Bestenauslese vorgegebene Vergleichbarkeit von Eignung, Befähigung und Leistung bei allen Bewerbern um ein Beförderungsamt gebietet es, bei den dienstlichen Beurteilungen in wesentlich gleiche Beurteilungszeiträume zugrunde zu legen.

§§§


09.064 Bestandsgemeinschaft
 
  • VG Saarl, B, 06.05.09, - 10_L_319/09 -

  • EsG

  • GG_Art.6

 

Eine nach Maßgabe des Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und diese lediglich von Angehörigen des engeren Familienkreises erbracht werden kann.

§§§


09.065 Zurückschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 19.05.09, - 2_B_362/09 -

  • EsG

  • AufenthG_§_14 Abs.1, AufenthG_§_71, AufenthG_§_71 Abs.3,

 

1) Bei der Festlegung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einschließlich solcher zur Aufenthaltsbeendigung durch § 71 AufenthG hat der Bundesgesetzgeber von einer "Konservierung" bei früheren Aufenthalten des Ausländers im Bundesgebiet begründeter Zuständigkeiten abgesehen. Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für einen ausreisepflichtigen Ausländer endet daher grundsätzlich, wenn dieser seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Für die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung gilt nichts anderes.

 

2) Bei einer nach Maßgabe des § 14 Abs.1 AufenthG unerlaubten Wiedereinreise eines Ausländers nach einem - in diesem Sinne abgeschlossenen - Voraufenthalt sind für eine Zurückschiebung neben den Grenzbehörden (§ 71 Abs.3 AufenthG) auch die zuständigen Behörden der Länder des dann aktuellen Aufenthalts zuständig. Dabei ist unerheblich, welche Ausländerbehörde vor dem Verlassen des Bundesgebiets zuständig war.

§§§


09.066 Dublin-II-Verordnung
 
  • VG Saarl, B, 19.05.09, - 2_L_446/09 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_34a Abs.2; VO-(EG)_Nr.343/2003, Dublin-II_VO_Art.18 Abs.7;

 

1) Kein Ausnahmefall, der ein Hinwegsetzen über das gesetzliche Verbot des § 34a Abs.2 AsylVfg rechtfertigt.

 

LB 2) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl.L 15/1) -Dublin-II-VO -. Danach ist Griechenland, aufgrund der fiktiven Zustimmung gemäß Art.18 Abs.7 Dublin-II-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zuständig.

§§§


09.067 Befreiungsgebühr
 
  • VG Saarl, U, 20.05.09, - 5_K_1653/08 -

  • EsG

  • SaarlGebG_§_1, Abs.1a, SaarlGebG_§_1, Abs.2, SaarlGebG_§_7, Abs.1; GebVerz-Bauaufsicht Nr.27.1.1

  • Befreiungsgebühr und Wirkungslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen

 

1) Die Erhebung einer Befreiungsgebühr für den Abriss und die Wiederbebauung einer im Bebauungsplan als nicht bebaubar dargestellten Fläche mit der Berechnungsformel Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz ist rechtmäßig.

 

2) Bauplanerische Festsetzungen werden nicht bereits deshalb wirkungslos, weil die Gemeinde das Einvernehmen zur Befreiung erteilt.

§§§


09.068 Kostentragungsbescheid
 
  • VG Saarl, B, 22.05.09, - 11_L_124/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1; SGB_VIII_§_91

  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kostentragungsbescheid

 

1) Zu den Anforderungen an die Begründung der sofortigen Wirkung (hier: eines Kostenbei-tragsbescheides nach §§ 91 ff SGB 8).

 

LB 2) Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges vor Augen zu führen. § 80 Abs. 1 VwGO schreibt nämlich für den Regelfall die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage vor. Dies ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein "fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses".

 

LB 3) Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch im Ausnahmefall rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch einstweilen zurückzustellen. Für die sofortige Vollziehung ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

 

LB 4) Die Behörde muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegen, die im konkreten Fall ein Vollzugsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, wegen dieses Vollzugsinteresses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO Gebrauch machen.

 

LB 5) Ein "Nachschieben" der Begründung ist - im Hinblick auf den Zweck der Begründungspflicht, die Behörde zu zwingen, die gebotenen Überlegungen und Abwägungen vor Erlass der Vollzugsanordnung vorzunehmen - nach zutreffender Auffassung nicht statthaft.

 

LB 6) Fiskalischen Gründe können die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar materiell rechtfertigen, dem formellen Begründungserfordernis wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn dargelegt wird, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung des Kostenbeitrags zumindest gefährdet wäre.

§§§


09.069 Abwassergebühren
 
  • OVG Saarl, U, 25.05.09, - 1_A_325/08 -

  • EsG

  • AbwS_§_20 Abs.1; AbwGebS; KAG_§_2 Abs.1, KAG_§_4 Abs.2, KAG_§_6 Abs.1; EigVO_§_9, EigVO_§_20; KSVG_§_110 Ans.1 Nr.3, KSVG_§_111 Abs.1 Nr.3;

  • Kalkulation von Abwassergebühren / Kostenüberschreitungsverbot / Toleranzgrenze / Vergaberecht / Fremdleistungsentgelt / Nachweis des Erforderlichen

 

LB 1) Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich "punktgenau" als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren "vertretbar angenommen werden konnten" (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

 

LB 2) In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als "Toleranzgrenze" anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

 

LB 3) Der Senat hält eine "Toleranzgrenze" in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht.

 

LB 4) Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

 

LB 5) Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden.

 

LB 6) Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden

 

LB 7) Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§§§


09.070 Außergewöhnliche Härte
 
  • VG Saarl, B, 26.05.09, - 10_L_364/09 -

  • EsG

  • GG_Art.6; AufenthG_§_36 Abs.2

  • Familiennachzug - Pflegebedarf - außergewöhnliche Härte

 

1) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs.2 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes aus Art.6 Abs.1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich machen.

 

2) Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen.

§§§


09.071 Gemeinschaftslizenz
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.09, - 1_A_15/09 -

  • EsG

  • VO(EWG)Nr.881/92_Art.8 Abs.2; GüKG_§_5 S.1, GüKG_§_3 Abs.5a; SVwVfG_§_46; VwGO_§_124 Abs.2

  • Entziehung einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterverkehr

 

1) Die Verletzung des Anhörungserfordernisses gem § 3 Abs.5a GüKG ist als Verfahrensfehler nur dann beachtlich, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht nichtig wird oder eine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann.

 

2) Ist eine Berufszugangsvoraussetzung nachträglich entfallen, ist eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art.8 Abs.2 VO EWG 881/92 zwingend zu entziehen.

§§§


09.072 Grundlagenbescheid
 
  • VG Saarl, U, 29.05.09, - 11_K_2084/07 -

  • EsG

  • KAG_§_3 Abs.7, KAG_§_12 Abs.1; AO_§_184 Abs.3, AO_§_182 Abs.2, AO_§_184 Abs.1 S.4, AO_§_181 Abs.1, AO_§169, AO_§_170; GrStG_§_9 Abs.2

  • Bindung an Grundlagenbescheid

 

1) Sich auf einen Grundlagenbescheid (hier: Einheitswertbescheid) beziehende Einwendungen können statthaft ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und erforderlichenfalls in einem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

 

2) Die Verwaltungsgerichte sind bei der Kontrolle der die Grundsteuer betreffenden Abgabenbescheide an die im Einheitswertbescheid des Finanzamtes enthaltenen Vorgaben strikt gebunden und dürfen deren Richtigkeit nicht in Frage stellen.

§§§


09.073 Wahlsichtwerbung
 
  • OVG Saarl, B, 02.06.09, - 1_B_347/09 -

  • EsG

  • SStrG_§_2 Abs.2

  • Wahlsichtwerbung politischer Parteien

 

Die Gemeinden haben während der "heißen Wahlkampfphase"

 

sicherzustellen, dass den Parteien, die sich an den Wahlen beteiligen, in angemessenem Umfang die Möglichkeit zur Selbstdarstellung durch Wahlsichtwerbung eröffnet ist. Dabei brauchen sie die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern können in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung tragen

§§§


09.074 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 03.06.09, - 10_L_354/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123, VwGO_§_44a

 

Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, ist neben den übrigen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache zu fordern, dass hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung eine andere als die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Entscheidung auch in der Hauptsache ausgeschlossen erscheint bzw. diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende Aussicht auf Erfolg besteht.

§§§


09.075 Ummeldung eines Müllgefäßes
 
  • VG Saarl, U, 03.06.09, - 11_K_1397/08 -

  • EsG

  • KAG_§_1, KAG_§_2, KAG_§_5; EVSS

  • Abfallbeseitigungsgebühren - Bestimmung des Gebührenschuldners bei Verpachtung oder Vermietung

 

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten mit Blick auf die Abfallbeseitigungsgebühren als Gebührenschuldner bestimmt werden. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück vermietet oder verpachtet hat.

§§§


09.076 Vorkaufsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 03.06.09, - 2_B_254/09 -

  • EsG

  • BauGB_§_28 Abs.2 S.2, BauGB_§_24 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_26, BauGB_§_24; BGB_§_463

  • Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet / Kaufvertragseigenschaft eines Grundstücksgeschäfts zwischen Gesellschaftern einer GbR und der Gesellschaf / Einfluss von Streitigkeiten über Inhalt und Erfüllung des Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und der Gemeinde auf die Rechtmäßigkeit des Ausübungsaktes

 

1) Zur Auslegung und rechtlichen Einordnung eines in der notariellen Urkunde als "Grundstückskaufvertrag" bezeichneten, ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet betreffenden Rechtsgeschäfts, bei dem die Vertragsparteien gegenüber der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geltend machen, es handelte sich "in Wahrheit" um die in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bestimmte Einbringung des Grundstücks in eine in dem Vertrag als "Käuferin" bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 10 % die in dem Vertrag als "Verkäuferin" bezeichnete Grundstückseigentümerin ist.

 

2) Bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Verkäuferin und bisherige Eigentümerin zu einem Geschäftsanteil von 10 % beteiligt ist, handelt es sich im Verständnis der §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 463 BGB um einen "Kaufvertrag mit einem Dritten", der den Eintritt des Vorkaufsfalls begründet.

 

3) Mit der Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs.1 Satz 1 BauGB) an die nach § 24 BauGB vorkaufsberechtigte Gemeinde übernehmen die in der notariellen Urkunde bezeichneten Vertragspartner dieser gegenüber öffentlich-rechtlich die Gewähr dafür, dass darin der Vertragsinhalt zutreffend wiedergegeben ist und ihrem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. Diese "Zusicherung" müssen die vorlegenden Parteien des Erstvertrags gerade vor dem Hintergrund der gesetzlich begrenzten Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts und entsprechend eingeschränkter Prüfungsmöglichkeiten für die Gemeinden, jedenfalls soweit es um die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsaktes der vorkaufsberechtigten Gemeinde geht, gegen sich gelten lassen. Das schließt nicht nur Einwände gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages in diesem Zusammenhang aus, sondern auch sonstige Einwände eines in Wahrheit "gewollten", vom Inhalt der Vertragsurkunde abweichenden zivilrechtlichen Inhalts des Vertrags.

 

4) Streitigkeiten zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und der Gemeinde über den Inhalt und die dingliche Abwicklung (Erfüllung) des zivilrechtlichen Vertrages sind vor den Zivilgerichten auszutragen, haben indes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts. Die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche der Beteiligten erfolgt in den Formen des bürgerlichen Rechts.

§§§


09.077 Stützmauer
 
  • VG Saarl, U, 03.06.09, - 3_K_356/09 -

  • EsG

  • LBO_§_7, LBO_§_8 Abs.2 Nr.10b; BauGB_§_30; AGVwGO_§_17

  • Erfolgreiche Aufsichtsklage gegen die Aufhebung der Ablehnung einer Baugenehmigung und Abweichung

 

1) Eine Stützmauer zur Sicherung einer nicht verfahrensfreien Aufschüttung ist nicht verfahrensfrei.

 

2) In den Fällen des § 8 LBO ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 LBO nicht erforderlich.

 

3) Eine fehlende Nachbarunterschrift hindert im Regelfall die Erteilung einer Abweichung nach § 8 LBO.

§§§


09.078 Jagdhütte
 
  • VG Saarl, U, 03.06.09, - 5_K_1767/08 -

  • EsG

  • (96) LBO_§_96 Abs.4, LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_58 Abs.1, LBO_§_73 Abs.3; (O4) LBO_§_82 Abs.1; LBO_§_64 Abs.1 BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_35 Abs.2; SVwVfG_§_49 Abs.2 Nr.1

 

1) Von einer Baugenehmigung wurde kein Gebrauch gemacht, wenn das genehmigte Bauwerk an einer völlig anderen Stelle auf einem anderen Grundstück errichtet wurde.

 

2) Auch eine erloschene Baugenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich der Besitzer auf Bestandsschutz beruft.

 

3) Das Recht der Bauaufsicht eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Baugenehmigung zu widerrufen, unterliegt nicht der Verwirkung.

 

4) Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer Baugenehmigung vor, bedarf es im Regelfall keiner zusätzlich Ermessenserwägungen, warum der Widerruf ausgeübt wird.

 

5) Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Ablauf des Jagdpachtverhältnisses erteilte Baugenehmigung begründet keinen Bestandsschutz für die Zeit nach Ablauf des Jagdpachtverhältnisses.

 

6) Der Wechsel des Nutzungszwecks von einer Jagdhütte zu einer Forsthütte ist baugenehmigungspflichtig.

 

7) Ein forstwirtschaftlicher Betrieb bedarf regelmäßig einer erheblich größeren Fläche als wenige Hektar Wald.

 

8) Ein Gebäude zu Unterkunftszwecken dient nur dann einem forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn der ständige Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist.

§§§


09.079 Sonstiges Sondergebiet
 
  • OVG Saarl, U, 04.06.09, - 2_C_20/08 -

  • EsG

  • BauGB_§_1 Abs.3 BauNVO_§_11 Abs.3 Nr.2, BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_214 Abs.3

  • Normenkontrolle / Änderung eines Bebauungsplans / Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes "großflächiger Einzelhandel" / nicht gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes / Abwägungsgebot / Unwirksamkeit

 

Einzelfall einer Änderungsplanung, bei der die verkehrsmäßige Erschließung des vorgesehenen großflächigen Einzelhandels von einer anderweitig geplanten "Verbindungsstraße" abhängig ist, deren Realisierung sich aber als derart ungewiss darstellt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht darauf vertrauen durfte, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen

§§§


09.080 Untersagung der Gewerbeausübung
 
  • VG Saarl, U, 05.06.09, - 1_K_21/09 -

  • EsG

  • GewO_§_35 Abs.1 S.1 +2; GewO_§_35 Abs.6

  • Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit

 

LB 1) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er keine Gewähr für eine zukünftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Mai 2008, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.).

 

LB 2) Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer insbesondere die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen - zB zur Zahlung von Steuern- regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit.

 

LB 3) Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 2.500,- Euro (dies entspricht in etwa dem früher angenommenen Betrag von 5.000,- DM) sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage zu stellen (vgl zB Urteil vom 14.01.1997 - 1 K 49/94 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.1998 - 8 Q 6/97 -; ferner Urteil vom 22.04.1998 - 1 K 28/98 -, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.08.1998 - 8 Q 10/98 -; Urteil vom 01.12.1999 - 1 K 43/98 -).

 

LB 4) Der für für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ist der Zustand im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 -1 C 17.79- in DVBl 1982, 698).

 

LB 5) Bei erheblichen Steuerschulden ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Schuldners nur dann in Zweifel zu ziehe, wenn er glaubhaft ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfolgt.

 

LB 6) Rechtlich irrelevant ist im Rahmen des § 35 GewO, welche konkreten Umstände zum Anwachsen der Steuerschuld bzw der Überschuldung geführt haben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden bzw des verantwortlichen Vertretungsberechtigten voraus (so bereits BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 -I C 62.65- in BVerwGE_24,38, 40, 41; vgl ferner Landmann/Rohmer, aaO, Rdnr.30).

 

LB 7) Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss aber erwartet werden, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung ist der eigentliche Grund dafür, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen.

 

LB 8) In der Gewerbeuntersagung liegt grundsätzlich keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahr eines Existenzverlustes und selbst die drohende Sozialhilfebedürftigkeit müssen als Konsequenz eines entsprechenden Verbots hingenommen werden, weil der Schutz der Allgemeinheit und des redlichen Wirtschaftsverkehrs insoweit vorrangig sind (vg. BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1991 -1 B 10.91- in GewArch 1991, 226 = NVwZ-RR 1991, 408 und vom 17.08.1995 -1 B 114/95- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 60).

 

LB 9) Sollte es dem Schuldner gelingen seine Schulden weitgehend zu tilgen, bleibt es ihm unbenommen, einen Antrag gemäß § 35 Abs.6 GewO auf Wiedergestattung der Ausübung seines Gewerbes zu stellen.

§§§


09.081 Vorrangige Beförderung
 
  • VG Saarl, B, 05.06.09, - 2_L_233/09 -

  • .- EsG

  • Art.33 Abs.2; SBG_§_9; LGG_§_ 13; VwGO_§_123 Abs.1 S.1; ZPO_§_920

  • Anwendung der Öffnungsklausel des § 13 GleichstG SL

 

1) Die Feststellung eines "Überwiegens" von in der Person des männlichen Bewerbs liegender Gründe im Sinne von § 13 LGG setzt voraus, dass der Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber konkurrierenden Mitbewerberinnen haben.

 

2) Ein um lediglich ein Jahr höheres Rangdienstalter des männlichen Bewerbers steht der vorrangigen Beförderung einer weiblichen Konkurrentin aufgrund § 13 LGG nicht entgegen.

§§§


09.082 Abweichung von der Abstandsfläche
 
  • VG Saarl, U, 17.06.09, - 5_K_759/08 -

  • EsG

  • LBO_§_7 Abs.1 S.3, LBO_§_68 Abs.1

  • Gebührenbescheid bei Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen

 

1) Eine Gebühr für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs.1 LBO von der Einhaltung der Abstandsflächen darf nicht verlangt werden, wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO ohne Grenzabstand gebaut werden darf, weil auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Dies gilt nach der Neufassung der Landesbauordnung durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 auch dann, wenn der Grenzbau in Breite und Höhe nicht deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist.

 

2) Eine Gebühr darf in einem solchen Fall auch dann nicht verlangt werden, wenn der Bauherr gleichwohl eine Abweichung beantragt hat und sie ihm antragsgemäß gewährt worden ist.

§§§


09.083 Nachwirkende Halterverantwortlichkeit
 
  • VG Saarl, U, 18.06.09, - 10_K_152/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_161; VwVfG_§_45 Abs.2, VwVfG_§_46; StVG_§_6a Abs.1 Nr.3 StVG_§_6a Abs.2 S.1, GebOSt_§_1 Abs.1, GebOSt_§_2 Abs.1 Nr.1, GebOSt_§_4 Abs.1 Nr.1, Anl Nr.254; StVG_§_6a Abs.3

  • Nachwirkende Halterverantwortlichkeit bei Fahrzeugstilllegung; Gebührenschuldner

 

Wurde ein Fahrzeug durch Verfügung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (hier: wegen fehlenden Versicherungsschutzes) stillgelegt, war diese Maßnahme zu Recht gegen den früheren Halter des betroffenen Fahrzeuges gerichtet und dieser auch Veranlasser der Maßnahme im gebührenrechtlichen Sinne, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hatte, der Behörde den Halterwechsel anzuzeigen und diese ihn deshalb nach ihrer Kenntnis als Halter des Fahrzeugs ansehen musste (nachwirkende Halterverantwortlichkeit)

§§§


09.084 Ausweisung eines straffälligen Ausländers
 
  • VG Saarl, U, 18.06.09, - 10_K_806/08 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_26; AufenthG_§_53 Nr.2, AufenthG_§_56 Abs.1 Nr.1

  • Ausweisung eines straffälligen Ausländers bei langjährigem Aufenthalt in Deutschland

 

Integrationsmerkmale wie der langjährige Aufenthalt in Deutschland sowie deutsche Sprachkenntnisse gebieten nicht eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesundheitszustände des Falles im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10/07

§§§


09.085 Betrug durch Beamten
 
  • VG Saarl, U, 19.06.09, - 7_K_129/08 -

  • EsG

  • SBG_§_92 Abs.1 S.1, (aF) SBG_§_69 S.2, SBG_§_79 Abs.2; SDO_§_13 Abs.2, SDO_§_9 Abs.1 S.1, SDO_§_11 Abs.1 S.1

 

In einem Grenzfall zwischen der Höchstmaßnahme und der nächstmöglichen milderen Disziplinarmaßnahme kann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot den Ausschlag dafür geben, von der Höchstmaßnahme abzusehen.

§§§


09.086 Versorgungsehe
 
  • VG Saarl, U, 23.06.09, - 3_K_1864/08 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_19 Abs.1 Nr.1

  • Hinterbliebenenversorgung / Witwergeld / Versorgungsehe

 

Vermutete Versorgungsehe bei Eheschließung nach 16 Jahre langem Zusammenleben und Kenntnisnahme von einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beamtin

§§§


09.087 Regelausweisung
 
  • OVG Saarl, B, 24.06.09, - 2_B_348/09 -

  • EsG

  • GG_Aer.6; AufenthG_§_53 Nr.1, AufenthG§_55, AufenthG_§_56 Abs.1; EMRK_Art.8

  • Ausländerrecht: Regelsausweisung bei einem in Deutschland aufgewachsenen Straftäter

 

1) Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat.

 

2) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art.8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

 

3) Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art.8 Abs.1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

§§§


09.088 Windenergieanlage
 
  • VG Saarl, B, 24.06.09, - 5_L_505/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80a Abs.3

  • Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsrechtlichen Genehmigung nach VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80a Abs,1 Nr.3, VwGO_§_80a Abs.3

 

Steht die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage aufgrund des Vorprozesses auf Erteilung eines Vorbescheides rechtskräftig fest, ist der Sofortvollzug der immissionsrechtlichen Genehmigung nach Erhebung des Widerspruchs durch die Gemeinde wegen des überwiegenden Interesses des Genehmigungsinhabers anzuordnen.

§§§


09.089 Landschaftsbestandteil "Am Triller"
 
  • OVG Saarl, U, 25.06.09, - 2_C_284/09 -

  • EsG

  • GG_Art.14; (06) SNG_§_14 Abs.2, SNG_§_16, SNG_§_39; BNatSchG_§_29, SVwVfG_§_42 BauGB_§_42; SDSchG_§_7 ; KSVG_§_35 Nr.12

  • Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung - Ausweisung eines ehemaligen Parks als geschützter Landschaftsbestandteil - Abwägung der Belange privater Eigentümer

 

LB 1) Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr.12 KSVG), sind die "Anpassungen" der Verwaltung für den Inhalt der Satzung bedeutungslos.

 

LB 2) Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

 

LB 3) Zur Abgrenzung von Objektschutz (geschützter Landschaftbestandteil iSd § 28 BNatSchG, (08) SNG_§_39 Abs.1) und und dem in § 16 ff SNG geregelgen Fläschenschutz.

 

LB 4) Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder - etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen - pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 - NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen "Feldkegels" aus denselben Gründen abgelehnt worden ist)

 

LB 5) "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind also nicht "Gebiete" im Sinne der §§ 16 ff SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.

 

LB 6) Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht aus. (vgl Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26)

 

LB 7) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs.1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen.

 

LB 8) Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 - 8 KN 2044/01 -, NVwZ-RR 2004,340)

§§§


09.090 Festsetzung privater Grünflächen
 
  • OVG Saarl, U, 25.06.09, - 2_C_478/07 -

  • EsG

  • VwGO_§_86 Abs.1; BauGB_§_2 Abs.1 S.1, BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, (04) BauGB_§_2 Abs.3, BauGB_§_214 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.2, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_40 Abs.1 Nr.8, BauGB_§_42 Abs.3; GG_Art.14 Abs.3;

  • Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

 

1) Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.

 

2) Da § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs.3 BauGB) am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.

 

3) Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und begründet daher nicht bereits den Vorwurf einer unzulässigen Negativ- oder Verhinderungsplanung. Nichts anderes gilt, wenn der Anstoß für die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan, dessen Ziele von einer bisherigen Beurteilung von Vorhaben in dem fraglichen Bereich abweichen, von einer Bürgerinitiative kommt und sich die Gemeinde deren Vorstellungen zu Eigen macht.

 

4) Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB) mit der Konkretisierung "Parkanlage", die vom Eigentümer gepflegt und in gewissen Grenzen auch festsetzungskonform baulich genutzt werden darf, ist nicht geeignet - und demgemäß auch "erforderlich" im Sinne § 1 Abs.3 BauGB -, um eine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel zu betreiben, die Grünflächen, hier eine seit Jahrzehnten mehr oder weniger sich selbst überlassene ehemalige private Parkanlage mit altem Baumbestand, in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten.

 

5) Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau 2004 - sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs.3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs.3 Satz 2 1.Hs BauGB 2004).

 

6) Der Begriff "Außenbereich im Innenbereich" beschreibt eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien "geprägt" wird.

 

7) Verbleibt dem Berechtigten als Folge einer gemeindlichen Planung das Eigentum an bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, so wird das Gewicht seiner Eigentümerbelange nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die bauliche Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. Ein nach diesen Vorschriften - hier unterstellt - entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt.

 

8) In die Abwägung ist vielmehr unabhängig von Entschädigungsfragen einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirkt, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art.14 Abs.3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt.

 

9) Die Bestimmung des § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.8 BauGB bezieht sich abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher - nicht auch privater - Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB.

 

10) Es bleibt offen, ob die Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs.2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs.3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen "Liegenlassens" eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist.

 

11) Im Sinne § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB 2004 offensichtlich sind die dort bezeichneten Mängel im Planaufstellungsverfahren, wenn sie sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergeben und die "äußere" Seite der Abwägung betreffen, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen.

 

12) Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz eines Gewichtungsfehlers (§ 2 Abs.3 BauGB 2004) liegt vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte.

§§§


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