2009   (4)  
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09.091 Wahlrechtsausschluss
 
  • VG Saarl, B, 26.06.09, - 11_L_527/09 -

  • EsG

  • BGB_§_1902; LWG_§_13, LWG_§_9 Nr.2; BWO_§_22; BWG_§_13 Nr.2; VwGO_§_123; FGG_§_69 I Abs.1

  • Zum Wahlrechtsausschluss wegen Anordnung der Betreuung

 

LB 1) Ist keine Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten angeordnet, sondern nur eine Betreuung für Teilbereiche (hier: fpr Vermögensangelegenheiten Sozialleistungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge), führt das nach dem klaren Wortlaut des §§ 9 Nr.2 LWG, 13 Nr.2 BWG nicht zum Wahlrechtsausschluss.

 

LB 2) Weder der Gemeindewahlleiter noch das Verwaltungsgericht sind an die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 69 I Abs.1 FGG gebunden.

 

LB 3) Allein das Vormundschaftsgericht entscheidet, ob und inwieweit eine Betreuung angeordnet wird (vgl §§ 35, 65 ff. FGG), wobei wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Entscheidung strenge - auch verfahrensrechtliche - Voraussetzungen zu beachten sind (vgl nur §§ 68 ff FGG).

 

LB 4) Der Vormundschaftsrichter hat dabei stets zu prüfen, ob eine "Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen" im Raum steht, da in einem solchen Fall in der Regel die Bestellung eines Pflegers für das Betreuungsverfahren erforderlich ist (vgl § 67 Abs.1 Satz 2 Nr.2 FGG). Mit Blick auf § 69 l Abs.1 FGG hat er zudem die zwingende Folge des Ausschlusses des Betreuten vom aktiven Wahlrecht zu bedenken und abzuwägen.

 

LB 5) Vor dem Hintergrund all dessen hat er zu entscheiden und für die Wahlorgane und auch für den von seiner Entscheidung betroffenen Betreuten deutlich zu machen, ob er eine Betreuung hinsichtlich "aller Angelegenheiten" anordnet oder nicht. Kommt er zu einer solchen Anordnung, hat er dies in den Tenor seines Beschlusses unmissverständlich aufzunehmen.

 

LB 6) Nimmt er es nicht in den Tenor seiner Entscheidung auf, so hat er konsequenterweise auch eine Mitteilung nach § 69 l FGG zu unterlassen, weil es dann an einer solchen Anordnung fehlt; macht er gleichwohl eine Mitteilung, ist diese für die Wahlorgane ohne Belang.

§§§


09.092 Außerplanmäßiger Professor
 
  • OVG Saarl, U, 26.06.09, - 3_A_154/08 -

  • EsG

  • GG_Art.5 Abs.3, GG_Art.33 Abs.2; SUG_§_43 Abs.2; SUG_§_33

  • Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor"

 

1) Hinsichtlich der bei der Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" gemäß § 43 Abs.2 SUG zu treffenden Feststellung, dass sich die Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt, steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art.5 Abs.3 GG. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache des Verwaltungsgericht, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen.

 

2) § 43 Abs.2 SUG verweist für die Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Hat die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits überschritten, so steht dies einem Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" entgegen.

§§§


09.093 Rundfunkgebühren für Kfz
 
  • OVG Saarl, U, 26.06.09, - 3_A_455/07 -

  • EsG

  • RGebStV_§_1 Abs.3, RGebStV_§_2 Abbs.1, RGebStV_§_5 Abs.1 Nr.1; GmbhG_§_13; StVZO_§_28; FZV_§_16

  • Rundfunkgebühren für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte

 

Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht - ohne konkrete Halterfeststellung - nicht gegeben.

§§§


09.094 Sexueller Mißbrauch
 
  • VG Saarl, B, 29.06.09, - 7_L_1686/08 -

  • EsG

  • SDG_§_38 Abs.1 S.1, SDG_§_63 Abs.2

  • Disziplinarrecht - sexueller Missbrauch von Schülerinnen durch Grundschullehrer

 

1) Der gem. § 38 Abs.1 Satz 1 SDG für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche Verdacht, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt, kann sich aus Erkenntnissen des behördlichen Disziplinarverfahrens, aber auch eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, einer Anklageschrift und erst recht eines erstinstanzlichen gerichtlichen Strafverfahrens und damit aus den tatsächlichen Feststellungen eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils ergeben.

 

2) Ein Grundschullehrer, der nach den tatsächlichen Feststellungen eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils über Jahre hinweg Schülerinnen während des Unterrichts sexuell missbraucht hat, hat die Höchstmaßnahme zu erwarten.

§§§


09.095 Bordellbetrieb
 
  • OVG Saarl, B, 30.06.09, - 2_B_367/09 -

  • EsG

  • (04) LBO_§_61 Abs.3 Nr.1, LBO_§_64 Abs.2 Nr.1 +2, LBO_§_82 Abs.2; BauGB_§_34; SVwVfG_§_39; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1

  • Bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot - Bordellbetrieb

 

1) Da der Landesgesetzgeber bei der Ermächtigung zum Erlass eines Nutzungsverbots durch die Bauaufsichtsbehörden (§ 82 Abs.2 LBO 2004) eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. In der Regel genügt die - zutreffende - Feststellung des formellen Gesetzesverstoßes.

 

2) Mit Blick auf die insoweit bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene "typische" Interessenlage bedarf es vorbehaltlich im Einzelfall bestehender Besonderheiten regelmäßig keiner weitergehenden einzelfallbezogenen Begründung für die Anordnung. Dies gilt sowohl für die Ermessensentscheidung (§ 39 SVwVfG) als auch für die ohnehin nur formellen Anforderungen an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4, Abs.3 Satz 1 VwGO).

 

3) Eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs.3 Nr.1 LBO 2004 scheidet nicht nur aus, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus derselben speziell planungsrechtlichen Norm (hier § 34 BauGB) abweichende Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit ergeben.

 

4) Unter Verhältnismäßigkeitsaspekten können sich Bindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 82 Abs.2 LBO 2004 allenfalls aus einer offensichtlichen materiellen Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ergeben. Diese Voraussetzungen sind indes allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt.

 

5) Es bleibt offen, ob vor dem Hintergrund nach der Änderung des Bauverfahrensrechts (§§ 60 ff LBO 2004) in Fallkonstellation, da die Bauaufsichtsbehörde selbst am Maßstab des Bauplanungsrechts von einer städtebaulichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung ausgeht, eine allein mit der "formellen Illegalität" begründete Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs.2 LBO 2004) einer rechtlichen Überprüfung stand halten würde, wenn das Vorhaben in den Anwendungsbereich (nur) des vereinfachten Genehmigungsverfahrens fällt, in dem bauordnungsrechtliche Anforderungen - vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 68 LBO 2004) - nicht mehr Gegenstand der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde sind (§ 64 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 LBO 2004).

§§§


09.096 Mineralstoffpräparat
 
  • VG Saarl, U, 30.06.09, - 3K_1584/08 -

  • EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6, BhVO_§_5 Abs.2

  • Beihilfefähigkeit von Mineralstoffpräparaten

 

LB 1) Wurde ein Medikament in einem frühreren Bescheid bestandskräftig abgelehnt, steht die Bestandskraft dieses Bescheides einen erneut geltend gemachten Beihilfeanspruch und einer diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung entgegen.

 

LB 2) Beansprucht ein Beamter über den für ihn geltenden Beihilfesatz hinaus eine Erstattung, ist der Anspruch schon aus diesem Grunde unbegründet. LB 3) Nach Nummer 20.2 Buchstabe g AMR dürfen Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung nur verordnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (zB diätetischer oder physikalischer Art, Lebensführung, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine medikamentöse Behandlung mit diesem Arzneimittel zusätzlich erforderlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dargetan werden.

§§§


09.097 Terassenwirtschaften
 
  • VG Saarl, B, 01.07.09, - 10_L_461/09 -

  • EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; SStRG_§_18 Abs.1 S.1;VwGO_§_123 Abs.1 S.2;

  • Straßenrechtliche Sondernutzungen in Form von Terrassenwirtschaften

 

1) Schließt eine Kommune durch Satzung straßenrechtliche Sondernutzungen in Form von Terrassenwirtschaften bei Verwendung von Einweggeschirr und Verpackungsmaterial zur Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenbelags grundsätzlich aus, erweist sich diese Regelung -wie hier- als gleichheitswidrig und damit unbeachtlich, wenn damit ohne nachvollziehbaren Grund nur an einem Platz innerhalb einer als einheitliches Ganzes erscheinenden Fußgängerzone ein entsprechendes Verbot gilt und in benachbarten Teilen der Fußgängerzone Terrassenwirtschaften von Schnellrestaurants, die Einweggeschirr und Einwegbesteck nutzen, behördlich zugelassen worden sind.

 

2) Trifft die Satzung darüberhinaus räumliche Beschränkungen für die Zulässigkeit von Terrassenwirtschaften und dient dies dem Schutz der in der Gestaltung des Platzes festgehaltenen historischen Gegebenheiten, so ist eine geringfügige Ausdehnung der zur Verfügung stehenden Fläche für entsprechende Außenbewirtschaftungen jedenfalls vorübergehend hinzunehmen, wenn die Weitläufigkeit des Platzes sowie dessen konkrete Gestaltung entsprechende Beeinträchtigungen nicht befürchten lassen (hier bejaht).

§§§


09.098 Eheschließungsabsicht
 
  • OVG Saarl, B, 07.07.09, - 2_B_393/09 -

  • EsG

  • GG_Art.6; AufenthG_§_10 Abs.3, AufenthG_§_11 Abs.1; VwGO_§_123 Abs.1, VwGO_§_146 Abs.4

  • Abschiebungsschutzersuchen wegen Eheschließungsabsicht

 

1) Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art.6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer Deutschen oder zumindest einer ihrerseits bleibeberechtigten Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". LB 2) Voraussetzung für eine "unmittelbar bevorstehende Eheschließung ist, dass der Heirat keine rechtlichen Hindernisse entgegen stünden und dass alle zur Eheschließung erforderlichen Papiere beim Standesamt vorgelegt worden sind. LB 3) Es ist Sache des heiratswilligen Ausländers, die für die Anmeldung der Eheschließung beziehungsweise für die Heirat notwendigen Papiere vorzulegen.

§§§


09.099 Posttraumatische Belastungsstörung
 
  • VG Saarl, U, 07.07.09, - 3_K_326/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_153; ZPO_§_580, ZPO_§_586, ZPO_§_580 Nr.7b; BeamtVG_§_31, BeamtVG_§_45 Abs.2

  • Fehleinschätzung der gesundheitlichen Folgen eines Dienstunfalls - Restitutionsklage bezüglich der Möglichkeit den Unfall zu melden

 

LB 1) Der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr.7b ZPO setzt voraus, dass die Partei "eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde".

 

LB 2) Der zur Akte gereichte Bescheid, mit dem der Dienstherr ein Schadensereignis als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG mit der Folge posttraumatische Belastungsstörung anerkannt hat, ist nicht geeigne, eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung der Urkunde für den Kläger günstiger ausfallen zu lassen.

 

LB 3) Zum einen hat diese Urkunde keinen eigenen Beweiswert hinsichtlich der allein individuell zu beurteilenden Frage, ob der Kläger schon vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs.1 Satz 1 BeamtVG den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der dienstlichen Tätigkeit erkannt hat.

§§§


09.100 Hilfe zur Erziehung
 
  • VG Saarl, U, 09.07.09, - 11_K_815/08 -

  • EsG

  • SGB_VIII_§_95 Abs.5 S.1, SGB_V_III_§_93 Abs.3 S.4, SGB_VIII_§_33, SGB_V_III_§_41;

  • Hilfe zur Erziehung - Kostenbeitrag - keine Anrechnung unwirtschaftlicher Verbindlichkeiten

 

1) Wenn bei bereits bestehender desolater Finanzlage und erheblichen von der Klägerin nicht mehr zu leistenden Rückzahlungsverbindlichkeiten weitere Schuldverpflichtungen (hier: Erwerb mehrerer voll finanzierter Mietshäuser) eingegangen werden, um die zu erwarteten Gewinne zur Rückführung ihrer Gesamtverbindlichkeiten einzusetzen, entspricht eine solche Verhaltensweise nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung.

 

2) Bei der Anwendung des Begriffs der besonderen Härte in § 92 Abs.5 Satz 1 SGB 8 kommt es maßgeblich darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschrift zu einem den Leitvorstellungen der §§ 91 ff SGB 8 nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

 

3) Der Sozialgesetzbuchgeber geht - wie sich aus § 93 Abs.3 Satz 4 SGB 8 mit Gewicht ergibt - als "Leitvorstellung" davon aus, dass Belastungen aus der Finanzierung von Immobilien nur dann anzuerkennen sind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.

§§§


09.101 Lehrdeputate
 
  • OVG Saarl, B, 14.07.09, - 2_B_273/09.NC -

  • EsG

  • VwGO_§_146 Abs.4; GG_Art.12

  • Versäumnis der frühzeitigen rechtlichen Umsetzung der Erhöhung der Lehrdeputate

 

Darin, dass die Wissenschaftsverwaltung die Novelle der (saarländischen) Lehrverpflichtungsverordnung (vom 19.12.2008 - Amtsbl.2009,289) nicht bereits zu einem Zeitpunkt erlassen und in Kraft gesetzt hat, zu dem sich die darin enthaltene Erhöhung der Lehrdeputate noch auf die Ermittlung der Kapazität für das hier in Rede stehende Wintersemester 2008/2009 auswirken konnte, liegt kein pflichtwidriges Versäumnis, dem durch den Ansatz fiktiv erhöhter Deputate zu begegnen wäre.

§§§


09.102 Amtsangemessene Beschäftigung
 
  • VG Saarl, B, 14.07.09, - 2_N_466/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; VwGO_§_172

  • Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung auf angemessene Beschäftigung

 

1) Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.1 VwGO auf amtsangemessene Beschäftigung durch Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO.

 

2) Eine Nichterfüllbarkeit des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, der unabdingbar ist, kann der Vollstreckung nach § 172 VwGO nicht entgegengehalten werden.

 

LB 3) Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO durch Vollstreckung richtet sich dabei auch dann nach § 172 VwGO, wenn es letztlich nicht um die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin geht, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn es das Ziel der Vollstreckung ist, dass die Vollstreckungsschuldnerin, wie hier mit der vorläufigen amtsangemessenen Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers, eine schlicht hoheitliche Handlung vorzunehmen hat, für die sie eine spezifisch hoheitliche Regelungs- oder Handlungsbefugnis in Anspruch nehmen muss.

§§§


09.103 Fiktive Unterhaltszahlungen
 
  • VG Saarl, U, 15.07.09, - 3_K_740/08 -

  • EsG

  • BBesG_§_40 Abs.1 Nr.4 S.2; BGB_§_1601

  • Berücksichtigung fiktiver Unterhaltszahlungen als Eigenmittel der aufgenommenen Person

 

1) Zur Berücksichtigung nicht geltend gemachter (fiktiver) Unterhaltszahlungen als Eigenmittel der aufgenommenen unterhaltsberechtigten Person im Rahmen der Berechnung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG.

 

LB 2) Auch ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten kann zu den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln gehören, dies gilt aber nur dann, wenn der Anspruch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen realisierbar ist und er rechtsmissbräuchlich nicht geltend gemacht wird, obwohl dies zumutbar wäre.

 

LB 3) Einem volljährigen Kind, das auf die Unterhaltsgewährung durch die Eltern angewiesen ist und dem von einem der beiden Elternteile mit Rücksicht auf die eigene Unterhaltspflicht der notwendige Unterhalt in Form von Unterkunft und anderen Leistungen gewährt wird, jedenfalls dann nicht zuzumuten ist, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, wenn dieser - wie hier unstreitig - nicht offensichtlich erheblich leistungsfähiger ist und gleichwohl bereits einen nicht unwesentlichen Unterhaltsbeitrag leistet.

 

LB 4) In einem derartigen Fall kann, ohne dass es insoweit einer exakten betragsmäßigen Bestimmung des Unterhaltsanspruchs bedürfte, es nicht als rechtsmissbräuchliches Unterlassen einer zumutbaren Unterhaltsrealisierung angesehen werden, wenn das Kind den ihm gewährten Unterhalt in Anspruch nimmt und angesichts der gegebenen Sicherstellung seines Unterhalts - insbesondere mit Blick auf das Eltern-Kind-Verhältnis - keine Veranlassung sieht, einen Elternteil zusätzlich - nötigenfalls durch Erhebung einer Unterhaltsklage - in Anspruch zu nehmen.

§§§


09.104 Gleich geeignete Bewerber
 
  • VG Saarl, B, 20.07.09, - 2_L_244/09 -

  • EsG

  • GG_Art.33 Abs.2; BeamtStG_§_9

  • Beförderung aufgrund Berücksichtigung der Wertigkeit der Dienstposten der Konkurrenten: Referatsleiter einerseits, Sachbearbeiter andererseits

 

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern derjenige bevorzugt wird, der sich auf einem besonders verantwortungsvollen Dienstposten bewährt hat.

§§§


09.105 Einkaufzentrum
 
  • VG Saarl, B, 21.07.09, - 5_L_419/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3; BauGB_§_212a Abs.1, BauGB_§_35 Abs.3

  • Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

 

Einzelfall eines Verstoßes einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum gegen das Gebot der Rücksichtnahme im ä Hinblick auf die genehmigte Ausführung der Ladezone.

§§§


09.106 Anschluss- + Benutzungszwang
 
  • VG Saarl, U, 22.07.09, - 11_K_1166/07 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; GG_Art.14 Abs.1 S.1; BauNVO_§_15; KSVG_§_22;

  • Widerspruchsbefugnis gegen die Befreiung eines Nachbarn vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

LB 1) Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit §§ 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist.

 

LB 2) Für weitergehende Ansprüche aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG ist kein Raum (vgl nur BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5/87 -).

 

LB 3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verletzt keine nachbarschützende Normen, so dass der Nachbar weder eine Widerspruchsbefugnis noch eine Klagebefugnis geltend machen kann.

§§§


09.107 Wasserrechtliche Erlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 22.07.09, - 11_K_1167/07 -

  • EsG

  • VwGO_§_70 Abs.1, VwGO_§_58 Abs.2

  • Verwirkung des nachbarlichen Widerspruchsrechts gegen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

 

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Nachbarn gegen eine erteilte wasserrechtlicher Erlaubnis.

§§§


09.108 Fraktionsloses Mitglied
 
  • VG Saarl, U, 22.07.09, - 11_K_990/08 -

  • EsG

  • KSVG_§_47 Abs.5, KSVG_§_108, KSVG_§_41 Abs.1 S.3

  • Rechte der fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates

 

Fraktionslosen Mitgliedern des Gemeinderats steht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen mit Rede-, Frage- und Antragsrecht zu. Fraktionslosen Mitgliedern steht allein ein reines Teilnahmerecht zu.

§§§


09.109 Freistellung vom Dienst
 
  • OVG Saarl, U, 22.07.09, - 1_A_184/08 -

  • EsG

  • KatSG_§_9 Abs2 S.2

  • Ausbildungsveranstaltung im Katastrophenschutz / Beamter; / Freistellung vom Dienst

 

§ 9 Abs.2 Satz 2 und Satz 7 KatSG beinhaltet einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für Bundesbeamte, die an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, wobei nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten unterschieden wird.

§§§


09.110 Behandlung durch nahe Angehörige
 
  • VG Saarl, U, 23.07.09, - 3_K_512/09 -

  • EsG

  • BhVO_§_4 Abs.8; GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.3 Abs.1

  • Keine Beihilfe für Behandlung durch nahe Angehörige

 

1) § 4 Abs.8 BhVO (Saarland) schließt eine Beihilfe durch Aufwendungen für die Behandlung des Beihilfeberechtigten durch einen nahen Angehörigen aus, ohne dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Honorarforderung des Behandlers ernsthaft und unabhängig von einer Kostenerstattung durch Dritte (Beihilfe, Versicherung) erfolgt.

 

2) Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art.33 Abs.5 GG und mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG, vereinbar.

§§§


09.111 Cannabis mindestens 1,0 ng/ml
 
  • VG Saarl, B, 30.07.09, - 10_l_590/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3; StVG_§_3 Abs.1 S.1, StVG:§:2 Abs.4 S.1; FeV_§_46 Abs.1;

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

 

1) Nach der Rechtsprechung der Kammer ist ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall derart zu trennen vermag, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Insoweit spricht Vieles dafür, bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml (Blutserum) ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen.

 

2) Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist und in diesem Falle bei demjenigen, der unter diesen Umständen ein Kraftfahrzeug geführt hat, allein aufgrund des Ergebnisses der Blutanalyse auf mangelndes Trennungsvermögen geschlossen werden darf.

§§§


09.112 Ausweisung
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.09, - 2_B_411/09 -

  • EsG

  • AufenthG_§_54 Nr.1, AufenthG_§_55 Abs.1, AufenthG_§_55 Abs.2 Nr.2 VwGO_§_146 Abs.4

  • Erfolgreicher Aussetzungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung; positive Entwicklung in der Strafhaft; günstige Prognose

 

Einzelfall eines nach den §§ 54 Nr.1, 55 Abs.1 und 2 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausgewiesenen, in Strafhaft befindlichen jungen Türken, dessen Aussetzungsantrag mit Blick auf detaillierte Berichte des Sozialdienstes der JVA über seine positive Entwicklung in der Haft mit günstiger Prognose, die die Ausländerbehörde wegen angenommener Unvereinbarkeit mit dem dem Strafvollzug zugrunde liegenden Strafurteil bei ihrer Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, Erfolg hatte.

§§§


09.113 Erziehungshilfe
 
  • VG Saarl, B, 31.07.09, - 11_L_519/09 -

  • EsG

  • SGB_VIII_§_27 Abs.1, SGB_VIII_§_39; VwGO_§_123

  • Erziehungshilfe / Leistungen bei Vollzeitpflege / ergänzende Leistungen der Sozialhilfe

 

Zum Anspruch auf Leistungen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und von ergänzenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt.

§§§


09.114 Abfallentsorgungsgebühr
 
  • VG Saarl, U, 03.08.09, - 11_K_358/09 -

  • EsG

  • KAG_§_1, KAG_§_2, KAG_§_6; EVS-Hausabfallentsorgungssatzung

  • Rückwirkende Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühr

 

Es ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass aus dem Grundsatz der Jahresbezogenheit einer Abgabe zu folgern ist, dass die Abgabenpflichtigen noch bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums mit nachteiligen Änderungen rechnen müssen. Insofern kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, dass man in dem laufenden Heranziehungszeitraum nicht zu einer höheren Gebühr herangezogen würde.

§§§


09.115 Örtliche Zuständigkeit des VG
 
  • VG Saarl, B, 03.08.09, - 2_K_827/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_52 Nr.4 S.1, VwGO_§_83; GVG_§_17a Abs.2 S.1; BBesG_§_15 Abs.1 S.1

  • Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Anfechtungsrechtsstreit über eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhestandsversetzung

 

LB 1) Gemäß § 52 Nr.4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.

 

LB 2) Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem die Behörde oder die ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

 

LB 3) Ist die beamtenrechtliche Maßnahme - zB Versetzung, Abordnung, Entlassung, Zurruhesetzung - im Streit, die Auswirkungen auf den dienstlichen Wohnsitz hat, ist auch bei Anordnung des Sofortvollzugs sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Maßnahme abzustellen.

§§§


09.116 Salmonellose
 
  • VG Saarl, U, 05.08.09, - 3_K_322/09 -

  • EsG

  • Beihilfesatzung_§_5 Abs.1; SAGTierSG_§_19 Abs.1 Nr.1

  • Tierseuche; Gewährung einer (Härte-)Beihilfe; Behandlung eines Rinderbestandes wegen Salmonellose

 

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe gegen die Tierseuchenkasse wegen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen (hier: amtstierärztlich nicht angeordnete Behandlung eines Rinderbestandes mit Antibiotika wegen Salmonellose)

§§§


09.117 Multifunktionsfeld
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.09, - 5_L_597/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; BGB_§_906, BGB_§_1004; LBO_§_2 Abs.1 S.1, BauGB_§_29; BauGB_§_30; BauNVO_§_15

  • Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ein gemeindliches Multifunktionsfeld

 

Einzelfall der Unzulässigkeit eines von der Gemeinde betriebenen Multifunktionsfelds auf einer durch Bebauungsplan für einen Spielplatz festgesetzten Fläche, weil die konkrete Ausführung des Spielfeldes - Umrandung aus massiven 50 mm dicken Fichtenbohlen, die in Metallposten eingesetzt und verschraubt worden sind - zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude führt.

§§§


09.118 Geänderte Arbeitszeiten
 
  • VG Saarl, U, 11.08.09, - 2K_1848/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_43; (aF) BBG_§_72b Abs.1 S.3, (nF) BBG_§_93 Abs.3

  • Einfluss geänderter Arbeitszeiten auf bereits bewilligte Altersteilzeit bei Beamten

 

LB 1) Für ein Feststellungsbegehren, dass geänderte Arbeitszeiten für bereits genehmigte Alterteilzeiten nicht gelten fehlt bereits das Feststellungsinteresse. Allein die zeitlich ungewisse, nur theoretisch denkbare Möglichkeit, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in Zukunft für die Rechtsstellung des Klägers jemals wieder Bedeutung erlangen könnte, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus.

 

LB 2) Auch bei bereits laufender Altersteilzeit ist die jeweils zur Zeit der Dienstleistung für Vollbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen

§§§


09.119 Verwendungsaufstieg
 
  • VG Saarl, U, 11.08.09, - 2_K_1919/08 -

  • EsG

  • SLVO_§_28b; AGG_§_10

  • Festlegung eines Mindestalters beim Verwendungsaufstieg für Steuerbeamte

 

§ 28b SLVO, der den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung u.a. von der Vollendung des 40. Lebensjahres abhängig macht, ist mit § 10 AGG vereinbar.

§§§


09.120 Selbsteintritt
 
  • OVG Saarl, B, 20.08.09, - 3_A_253/09 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_29, AsylVfG_§_27a, AsylVfG_§_30 Abs.2, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; Dublin_II_VO_Art.3 Abs.2

  • Darlegung einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG / Selbsteintritt nach Art.3 Abs.2 Dublin II Verordnung

 

Im Falle eines Selbsteintritts nach Art.3 Abs.2 Dublin II Verordnung ist eine vollumfängliche Prüfungskompetenz des Bundesamts gegeben, in der abweichend von den §§ 29, 27a AsylVfG auch eine ablehnende Sachentscheidung über das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ergehen kann.

§§§


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