2009   (5)  
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09.121 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 20.08.09, - 3_A_320/08 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; AufenthG_§_60 Abs.7; VwGO_§_86

  • Anforderungen für die Annahme einer Verletzung rechtlichen Gehörs iSd § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG 1992

 

Eine mangelnde Sachaufklärung stellt in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG dar. Ihr ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs allenfalls dann Relevanz beizumessen, wenn sich dem erstinstanzlichen Gericht - von dessen Rechtsstandpunkt gesehen - eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

§§§


09.122 Vorläufige Dienstenthebung
 
  • OVG Saarl, B, 20.08.09, - 6_B_360/09 -

  • EsG

  • SDG_§_63 Abs.1 S.1, SDG_§_38 Abs.2; ZPO_§_850

 

LB 1) Die Ermessensentscheidung über den Umfang der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 38 Abs.2 SDG hat sich an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren.

 

LB 2) Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat.

 

LB 3) Dabei muss der Beamte einerseits eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Andererseits darf die Einbehaltung jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu Existenz gefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen

 

LB 4) Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 38 Abs. 2 SDG eingeräumten Ermessens, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Eckregelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt.

 

LB 5) Für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für die Geltendmachung entsprechender Umstände trifft den Beamten im gegebenen Zusammenhang eine allgemeine Mitwirkungspflicht.

 

LB 6) Für die Frage der Angemessenheit der Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung ist nicht die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO die relevante Vergleichsgröße, sondern der Eckregelsatz der Sozialhilfe bzw die Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitslose.

§§§


09.123 Qualifiziertes Dienstzeugnis
 
  • VG Saarl, U, 21.08.09, - 2_K_711/08 -

  • EsG

  • (NW) LBG_§_104 Abs.2 S.2

 

1) Bei Erteilung eines sog qualifizierten Dienstzeugnisses iSv § 104 Abs.2 Satz 2 NW LBG hat der Dienstherr wegen des Informationsinteresses eines künftigen Arbeitgebers neben der Verpflichtung zum Wohlwollen aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber dem ehemaligen Beamten auch die Wahrheitspflicht zu beachten.

 

2) Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten bei der Bewertung der erbrachten Leistungen wie im Falle der dienstlichen Beurteilung eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt.

§§§


09.124 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 24.08.09, - 2_D_395/09 -

  • EsG

  • AuslG_§_53 Abs.6; ZPO_§_114 S.1; EMRK_Art.8; GG_Art.6 Abs.1; AufenthG_§_25

  • Prozesskostenhilfe - zur hinreichenden Aussicht auf Erfolg

 

Bei der auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung, ob ein Rechtsbehelf die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dürfen die Anforderungen für die Bewilligung mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

§§§


09.125 Rückforderung-Versorgungsbezüge
 
  • VG Saarl, U, 25.08.09, - 3_K_1119/08 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_3, BeamtVG_§_52 Abs.2, BeamtVG_§_69c Abs.4; BGB_§_812, BGB_§_818 Abs.3, BGB_§_242

  • Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

 

LB 1) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger als Versorgungsempfänger eine Überzahlung, also "zu viel", erhalten hat, ist allein vom Gesetzesvorbehalt des § 3 Abs.1 BeamtVG auszugehen: Danach wird (wie die Besoldung, vgl § 2 Abs.1 BBesG) die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (allein) durch Gesetz geregelt. "Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam." (§ 3 Abs.2 Satz 1 BeamtVG).

 

LB 2) Die Rückforderung von Versorgungsleistungen der unterliegt nicht den Beschränkungen der §§ 48 und 49 (S)VwVfG. Ebenso wie Besoldungszahlungen an einen Beamten liegt den mit Rücksicht auf die Ruhensregelungen in §§ 53 ff BeamtVG bezüglich ihrer Höhe ständigen Änderungen unterworfenen Versorgungsbezügen kein Verwaltungsakt zugrunde, der vor einer Rückforderung überzahlter Beträge nach Maßgabe und unter den Einschränkungen des § 48 VwVfG (Vertrauensschutz, Verschulden des Leistungsempfängers, Ermessensbetätigung) zurückzunehmen wäre.

 

LB 3) Den unmittelbar auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Leistungen ist der Vorbehalt einer Rückforderung überzahlter Beträge immanent.

 

LB 4) In diesen Fällem kann der Beamte sich nicht mit Erfolg nach § 818 Abs.3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da die erfolgte Zahlung der Versorgungsbezüge unter Vorbehalt erfolgte.

 

LB 5) Aus den dargelegten Gründen verstößt die Rückforderung nicht gegen den auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben:

§§§


09.126 Sehilfe
 
  • VG Saarl, U, 25.08.09, - 3_K_128/09 -

  • EsG

  • BhVO_§_4 Abs.3 Buchst.a S.1

  • Beihilfeausschluss für Sehhilfe bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

§ 4 Abs.3 Buchstabe a Satz 1 BhVO (Saarland) schließt einen Anspruch des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Sehhilfe aus, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen.

§§§


09.127 Schuppenshampoo
 
  • VG Saarl, U, 25.08.09, - 3_K_347/09 -

  • EsG

  • BhVO_§_5 Abs.2 Buchstabe.a; Richtlinie Nr.4.1; ANG_§_2 Abs.3 Nr.7

  • Keine Beihilfe für Schuppenshampoo bei Psoriasis

 

1) Dem saarländischen Beihilferecht liegt ein enger Arzneimittelbegriff zugrunde, der eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für ein Schuppenschampoo auch dann ausschließt, wenn dieses im Einzelfall zur Linderung und Eindämmung der Folgen einer Erkrankung (hier: Psoriasis) eingesetzt wird.

 

LB 2) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht wird (mit beachtlichen Gründen) die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des "Arzneimittels" sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein.

 

LB 3) Demgegenüber ist nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs.3 Nr.7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet.

§§§


09.128 Eingliederungshilfemaßnahmen
 
  • OVG Saarl, B, 27.08.09, - 3_A_352/08 -

  • EsG

  • SGB_VIII_§_10 Abs.4 S.2, SGB_VIII_§_35a; SGB_XII_§_53

  • Zum Vor- und Nachrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB 12 und nach SGB 8

 

Ist eine stationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers sowohl wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten als Folge einer seelischen Behinderung als auch wegen einer (zumindest drohenden) körperlichen Behinderung infolge einer schweren Diabetes-Erkrankung mit chronisch unzureichender Stoffwechseleinstellung im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit konkret erforderlich, greift die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs.4 S.2 SGB VIII ein. Diese begründet die vorrangige Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe.

§§§


09.129 Änderung des Geschwistereinkommens
 
  • VG Saarl, E, 28.08.09, - 11_K_31/09 -

  • EsG

  • BAföG_§_53 S.4

  • Vertrauensschutz bei Änderungen des Geschwistereinkommens

 

1) Von einem Auszubildenden, der auf Antrag Förderungsleistungen bezieht, wird erwartet, dass er mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und mit den Auswirkungen von Geschwistereinkommen vertraut ist.

 

2) Ob schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides begründet werden kann, hängt davon ab, ob für den Kläger erkennbar war, dass sich bezüglich der Einkommensverhältnisse seiner Schwester Änderungen ergeben können oder ergeben haben.

§§§


09.130 Entlaufener Heimbewohner
 
  • VG Saarl, U, 28.08.09, - 6_K_125/09 -

  • EsG

  • SPolG_§_4 Abs.1, SPolG_§_90 Abs.1, PolKV_§_2 Nr.1; SaarlGebG_§_12 Abs.1 Nr.1

  • Kosten der Rückbeförderung eines entlaufenen Heimbewohners

 

Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist der Heimbetreiber als Zweckveranlasser für die durch die Rückbeförderung eines entlaufenen Heimbewohners durch die Polizei entstandenen Kosten verantwortlich.

§§§


09.131 Schornsteinfegergebühren
 
  • VG Saarl, U, 28.08.09, - 6_K_1873/08 -

  • EsG

  • SchfG_§_25 Abs.4; KÜGO_§_15; BImSchG_§_52 Abs.4

  • Erhebung von Schornsteinfegergebühren durch die Gemeinden; Verhältnis zum Immissionsschutzrecht

 

1) Die spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit der Gemeinde zur Erhebung der Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs.4 Satz 4 SchfG wird durch § 15 KÜGO nicht berührt.

 

2) § 52 Abs.4 BImSchG steht der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nicht entgegen.

 

LB 3) Auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen tritt die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz neben die Überwachungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und besteht unabhängig von dieser.

§§§


09.132 Änderungsbefugnis des VG
 
  • VG Saarl, B, 02.09.09, - 10_L_576/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.7; VwGO_§_123

  • Abänderbarkeit ausländerrechtlicher Entscheidungen nach vorheriger Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

 

Der Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtsgerichts im Verfahren gemäß § 80 Abs.7 VwGO analog steht die vom Oberverwaltungsgericht im vorgängigen Eilrechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung nicht entgegen, da Beschlüsse nach § 123 VwGO nur im eingeschränkten Umfang, und zwar vorbehaltlich ihrer Abänderbarkeit nach Maßgabe des § 80 Abs.7 VwGO analog, informeller und materieller Rechtskraft erwachsen, und es im Abänderungsverfahren um den Fortbestand einer Entscheidung für die Zukunft und nicht um die Überprüfung deren (ursprünglicher) Rechtmäßigkeit geht.

§§§


09.133 Wahlanfechtung-Personalrat
 
  • VG Saarl, B, 02.09.09, - 9_K_452/09 -

  • EsG

  • SPersVG_§_25 Abs.1; ArbGG_§_80 Abs.2 S.1; ZPO_§_253 Abs.2; WOSPersVG_§_17, WOSPersVG_§_19,

  • einer Personalratswahl - Verpflichtung der Leiter der Finanzämter und ihrer Stellvertreter zur Briefwahl bei der Wahl des Hauptpersonalrates

 

1) Bei der Wahlanfechtung besteht für die Verpflichtung des Wahlvorstandes, die Geschäfte fortzuführen und die Neuwahl des Hauptpersonalrates durchzuführen, kein Rechtschutzinteresse.

 

2) Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Wahl ist an keine Frist gebunden und kann von jedermann, dh jedem in der Dienststelle personvertretungsrechtlich Beteiligten, zu jeder Zeit und in jedem Stand des Verfahrens geltend gemacht werden.

 

3) Zur ordnungsgemäßen Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter der Grundlage von § 25 Abs.1 SPersVg unter Berücksichtigung des Unterschriftserfordernisses iSv § 80 Abs.2 S.1 ArbGG, 253 Abs.2 ZPO die Rechtswirksamkeit der Antragsstellung und aus § 25 Abs.1 S. 1 SPersVG zu entnehmenden Qorung von drei Anfechtungsberechtigten.

 

4) Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Wahl setzt voraus, dass bei der Wahl in so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden ist, dass selbst der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

 

5) Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach D'Hondt sprechen würden.

 

6) Voraussetzung einer erfolgreichen Wahlanfechtung ist, dass bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, dieser Fehler während des laufenden Wahlverfahrens nicht berichtigt worden ist und dass durch den Verstoß die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestanden hat.

 

7) Angesichts der Regelung für die schriftliche Stimmabgabe in § 17 und 19 WOSPersVG, mit denen sich die Befugnisse des zuständigen Wahlvorstandes betreffend die Briefwahl erschöpft, folgt, dass es sich um Ausnahmeregelungen handelt, die eng auszulegen sind und einer ausdehnenden Interpretation ebensowenig zugänglich ist, wie eine entsprechende Anwendung auf andere Fallgestaltungen.

 

8) Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Durchführung der Wahl stellt es dar, wenn hinsichtlich der Finanzamtsvorsteher/innen und ihrer Vertreter/innen, die zwar für den Hauptpersonalrat, nicht aber für die gleichzeitig vor Ort durchzuführende Wahl des örtlichen Personalrates wahlberechtigt sind, schriftliche Stimmabgabe zwingend vorgeschrieben wird und weiter vorgeschrieben wird, dass die Auszählung dieser Stimmen separat von der übrigen Stimmabgabe in den einzelnen Finanzämtern vor Ort durch den Hauptwahlvorstand ausgezählt wird. Somit führt der so festzustellende Verstoß gegen die Vorschriften über die Durchführung der Wahl aber nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung, da durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

§§§


09.134 Vorstandsbildung-Personalrat
 
  • VG Saarl, B, 02.09.09, - 9_K_463/09 -

  • EsG

  • SPersVG_§_113 Abs.1 Buchst.c, SPersVG_§_33 Abs.1, (08) SPersVG_§_31 Abs.3

 

1) Bei einem die Bildung des Vorstandes des neugewählten Personalrates betreffenden Rechtschutzbegehren handelt es sich nicht um eine Wahlanfechtung iSv § 25 SPersVG, weil die Wahl des Vorstandes eines Personalrates ein Akt der Geschäftsführung darstellt, der der gerichtlichen Prüfung nach § 113 Abs.1 c) SPersVG unterfällt.

 

2) Aus der beschränkten Überprüfbarkeit von Personalratsbeschlüssen folgt, dass nicht jeder Formvorstoß die Gültigkeit von Personalratsbeschlüssen und Wahlen innerhalb des Personalrates berührt. Formelle Mängel berühren die Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen im Personalrat nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschluss- bzw Wahlergebnis ohne den Formverstoß ein anderes gewesen wäre.

 

3) Zur Bildung des Vorstandes eines Personalrates und zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters im Vorstand durch die im Personalrat vertretenen Gruppen bei Verzicht einer Gruppe, im Vorstand vertreten zu sein.

§§§


09.135 Weiterbetrieb einer Fahrschule
 
  • VG Saarl, B, 07.09.09, - 10_L_683/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1; FahrlG_§_21 Abs.2

  • Einstweilige Anordnung auf Weiterbetrieb einer Fahrschule

 

Sind im Falle des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis die Erfolgsaussichten des hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs offen und wäre der betroffene Fahrlehrer bei Fortbestehen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gezwungen, seine Fahrschule endgültig aufzugeben, ohne dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die geordnete Ausbildung der Fahrschüler dieser Fahrschule gefährdet erscheint, vermag das öffentliche Interesse am Schutz angestellter Fahrlehrer oder am fairen Wettbewerb zwischen Fahrschulen das private Aufschubinteresse nicht zu überwiegen.

§§§


09.136 Biergarten
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.09, - 2_B_398/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_123; BauGB_§_212a Abs.1; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1; LBO_§_81 Abs.1

  • Vorläufiger Nachbarrechtschutz gegen Außengastronomie (Biergarten)

 

1) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 II 1 Nr.3 VwGO, 212a I BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt, weil der Bundesgesetzgeber in den erwähnten Vorschriften der von einem Nachbarrechtsbehelf ungehinderten Vollziehung einer Baugenehmigung den Vorrang vor den Nachbarinteressen eingeräumt hat.

 

2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a I Nr.2, III,123 I VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 I Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.

§§§


09.137 Ablagerung von Pferdemist
 
  • VG Saarl, U, 09.09.09, - 5_k_278/09 -

  • EsG

  • SWG_§_12a, SWG_§_39 Abs.4, SWG_§_83 Abs.3, SWG_§_151 Abs.2; JGS-Anlagen-VO_§_5 Abs.3;

  • Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung gegen die Ablagerung von Pferdemist in einem Überschwemmungsgebiet

 

1) Die Klage gegen eine Beseitigungsverfügung wegen der Ablagerung von Pferdemist wird wegen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn während des laufenden Gerichtsverfahrens die Ablagerungen vollständig beseitigt werden. In diesem Fall kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden (Feststellungsinteresse hier wegen Wiederholungsgefahr bejaht).

 

2) Nach § 83 Abs.3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) iVm § 5 Abs.3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesichersäften (JGS-Anlagen-VO) ist die untere Wasserbehörde berechtigt, die Beseitigung von Festmist-Ablagerungen in durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten anzuordnen.

 

3) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der JGS-Anlagen-VO, insbesondere stellen die §§ 12a und § 39 Abs.4 SWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar.

 

4) Auf Grund der Regelung des § 151 Abs.2 SWG bedarf es im Saarland bei der Veröffentlichung von Überschwemmungsgebiets-Verordnungen nicht der Verkündung aller Karten, Pläne oder Verzeichnisse, die Bestandteil einer Verordnung sind, sondern es reicht aus, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Hierfür reicht es aus, eine Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu veröffentlichen sowie die Fluren anzugeben, die von der Verordnung betroffen sind.

§§§


09.138 Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.09, - 2_A_356/08 -

  • EsG

  • AufenthG_§_52 Abs.1 Nr.4, AufenthG_§_104a; StAG_§_40c

  • ermessensfehlerfreies zu Fall bringen eines Einbürgerungsanspruchs durch Widerruf einer Niederlassungserlaubnis

 

1) Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis, die - früher als unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Ausländergesetzes - mit Blick auf eine zwischenzeitlich widerrufene Asylanerkennung des Ausländers (hier eines in Deutschland geborenen Kindes auf der Grundlage des § 26 AsylVfG) erteilt worden war, kann nach Maßgabe des § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn die Ausländerbehörde damit einen ansonsten bestehenden, auf Integrationsvermutungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beruhenden Einbürgerungsanspruch nach §§ 10 StAG a.F., 40c StAG "zu Fall bringt". Dieser Umstand verlangt indes eine umfassende Würdigung im Rahmen der behördlichen Ermessenentscheidung.

 

2) Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG handelt es sich nicht um ein in Bezug auf eine widerrufene Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs.1 AufenthG) "gleichwertiges" Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG zum Widerruf entnommen werden könnten.

§§§


09.139 Arbeitsassistenz
 
  • VG Saarl, B, 15.09.09, - 11_L_442/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; SGB_IX_§_102 Abs.4

  • Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz durch Gewährung eines persönlichen Budgets

 

Antrag auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz durch Gewährung eines persönlichen Budgets im Wege der einstweiligen Anordnung (hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen zurückgewiesen)

§§§


09.140 Nicht deckungsgleicher Anbau
 
  • VG Saarl, B, 15.09.09, - 5_L_699/09 -

  • EsG

  • (04) LBO_§_7 Abs.1 S.3; BauNVO_§_22 Abs.2 S.1

  • Erfolgloser Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen nicht deckungsgleichen Anbau

 

1) Durch die Neufassung des § 7 Abs.1 Satz 3 LBO durch das Gesetz Nr.1544 vom 18.02.2004 ist die Verpflichtung zum deckungsgleichen Anbau ein an eine vorhandene Grenzbebauung entfallen. Nach neuem Recht ist allein die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht Maßstab für die Größe des Anbaus.

 

2) Eine Verstoß gegen § 22 Abs.Abs.2 Satz 1 BauNVO ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht deckungsgleich an das vorhandene Gebäude angebaut wird, sondern erst wenn das Bauvorhaben auf Grund seines Umfanges den Rahmen des Verträglichen überschreitet.

§§§


09.141 Anrechnung von Erwerbseinkommen
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.09, - 1_A_435/08 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_53 Abs.7

  • Anrechnung von im vorzeitigen Ruhestand erzieltem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge

 

1) Die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist, sondern ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

 

2) Der Inhaber eines auf ihn angemeldeten Gewerbebetriebs, der die Führung der laufenden Geschäfte - etwa aus gesundheitlichen Gründen - einem Dritten überlässt, kann nicht verlangen, beamtenversorgungsrechtlich im Rahmen der Ruhensberechnung nicht als selbständig Erwerbstätiger, sondern wie ein Kapitalanleger behandelt zu werden.

 

3) Verluste aus früheren Jahren sind im Rahmen des § 53 Abs.7 BeamtVG nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

§§§


09.142 Amphetamin
 
  • VG Saarl, U, 18.09.09, - 10_K_660/08 -

  • EsG

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46; VwGO_§79 Abs.2; AGVwGO_§_16 Abs.1; SVwVfG_§_46

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

 

1) Die Behauptung, ein Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) unbewusst aufgenommen zu haben, ist nur glaubhaft, wenn überzeugend, das heißt detailliert und in sich schlüssig, dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.

 

2) Wird über einen Widerspruch verhandelt und entschieden, obwohl der Widerspruchsführer nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Widerspruchsbehörde geladen worden ist, liegt gemäß § 79 Abs.2 VwGO iVm § 16 Abs.1 AG-VwGO Saarland zwar die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift vor; dies führt aber nur dann zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, wenn die getroffene Entscheidung auf dem festgestellten Verfahrensfehler beruht. Dies wiederum setzt voraus, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift für die materielle Beschwer kausal ist bzw. muss die Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensmangel auf das Ergebnis ausgewirkt hat (hier verneint).

§§§


09.143 Niederlassungserlaubnis
 
  • OVG Saarl, U, 24.09.09, - 2_A_287/08 -

  • EsG

  • AufenthG_§_104 Abs.1 S.1, AufenthG_§_26 Abs.4, AufenthG_§__9 Abs.2 Nr.2 bis 9; AuslG_§_24

  • Niederlassungserlaubnis nach Ermessen - Altantrag - Sicherung des Lebensunterhalts

 

LB 1) § 104 I AufenthG soll den Antragstellern, die vor dem 01.01.05 einen Antrag auf unbefristete Erlaubnis gestellt haben ermöglichen, einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) nach dem bis dahin geltenden Recht zu erlangen, um Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden.

 

LB 2) Nach § 85 AufenthG können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Angesichts des geringen Umfangs der Verspätung der Antragstellung erscheint allein eine Nichtberücksichtigung der Bagatellunterbrechung durch die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang ermessensgerecht.

§§§


09.144 Innerdienstliches Vergehen
 
  • VG Saarl, U, 25.09.09, - 4_K_457/08 -

  • EsG

  • BDG_§_13 Abs.2, BDG_§_21, BDG_§_24; BBG_§_54, BBG_§__55 S.2, BBG_§_77 Abs.1

  • Disziplinarklage wegen schweren innerdienstlichen Vergehens eines Postzustellers

 

1) Zur Disziplinierung eines Postzustellers, der über Jahre hinweg - teilweise fahrlässig, überwiegend aber vorsätzlich - im Rahmen seiner Arbeit gegen postrechtliche Dienstvorschriften verstoßen hat, wobei der Schwerpunkt seines Dienstvergehens darin lag, dass er in einer Vielzahl von Fällen Brief- und Paketsendungen wieder in den allgemeinen Postlauf zurückführte, um sich der taggleichen Zustellung zu entledigen (hier: Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt).

 

2) Eine sich allmählich steigernde psychische Ausnahmesituation, die mit einem fortschreitenden Zerrüttungsprozess der Ehe des Beamten einhergeht und im Tatzeitraum andauert, ist hinsichtlich eines Dienstvergehens der unter a) bezeichneten Art als gewichtiger Milderungsgrund anzuerkennen.

 

3) Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind durch eine gerichtliche Beweisaufnahme selbst dann heilbar, wenn entgegen §§ 21, 24 BDG keinerlei behördliche Ermittlungen und Beweisaufnahmen stattgefunden haben, sondern das behördliche Disziplinarverfahren ausschließlich aus einer Auswertung von Erkenntnissen bestand, die im Rahmen von dem behördlichen Verfahren vor- oder ausgelagerten formlosen Verwaltungsermittlungen gewonnen worden waren.

 

4) Haben die gerichtlicherseits vernommenen Zeugen (hier überwiegend Qualitätsmanager und "Security-Spezialisten" der Deutschen Post) in einem solchen Fall keine konkrete Erinnerung mehr an das dem Beamten vorgeworfene Verhalten, so kann ein Nachweis nicht auf Grundlage von seitens dieser Zeugen im Rahmen der Verwaltungsermittlungen gefertigten Berichten und Vermerken geführt werden.

 

5) Dem behördlichen Disziplinarverfahren vor- oder ausgelagerte Verwaltungsermittlungen sind kein gesetzlich geordnetes Verfahren, insbesondere sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes diesbezüglich nicht anwendbar; die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren verwertbar.

 

6) Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Postzusteller, der zwar ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen hat, dass er wiederholt insbesondere durch Verstöße gegen postrechtliche Vorschriften vorsätzlich im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt hat, das Vertrauen eines Dienstherrn verloren haben soll, der seinerseits im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentliche Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes nicht eingehalten hat.

§§§


09.145 Beschluss der Einigungsstelle
 
  • VG Saarl, B, 25.09.09, - 9_K_432/09 -

  • EsG

  • SPersVG_§_80 Abs.1 Buchst.b Nr.1, SPersVG_§_75 Abs.3 S.7, SPersVG_§_113 Abs.1 Buchst.c; GG_Art.20 Abs.3

  • Einstellung eines Arbeitnehmers ungeachtet des entgegenstehenden Beschlusses der Einigungsstelle

 

1) Der Vollzug der Einstellung eines Arbeitnehmers iSv § 80 Abs.1 b) Nr.1 SPersVG im Widerspruch zum Spruch der Einigungsstelle, mit dem nach § 75 Abs.3 S.7 SPersVG die erforderliche Zustimmung mit bindender Wirkung für die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahren endgültig verweigert worden ist, ist als Belang der Zuständigkeit des Personalrates iSv § 113 Abs.1 (c) SPersVG auch noch nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Spruch der Einigungsstelle einer gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zugängig und ein hierauf bezogener Feststellungsantrag des Personalrates statthaft, jedenfalls dann, wenn mit einer mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit allgemein die Gefahr der Wiederholung einer Missachtung der Entscheidung der Einigungsstelle besteht.

 

2) In diesem Falle ist die Einigungsstelle zu beteiligen, weil die beanstandete Vollzugsentscheidung der Dienststelle die Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle als endgültiger Entscheidung iSv § 75 SPersVG betrifft.

 

3) Auch wenn die in den Fällen des § 80 Abs.1 b) Nr.1 SPersVG abschließende, die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahren bindende Entscheidung iSv § 75 Abs.3 S.7 SPersVG als verfassungswidrig im Hinblick auf das die Letztendscheidungsbefugnis der Dienststelle im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995, 2 BvF 1/92, BVervGE, 93, 37 ff, angesehen wird, ist die oberste Dienstbehörde nicht berechtigt, sich hierüber hinwegzusetzen und den die Zustimmung zur Einstellung verweigerten Beschluss der Einigungsstelle in eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde "umzuinterpretieren". Mangels Verwerfungskompetenz der vollziehenden Gewalt im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes nach Artikel 20 Abs.3 GG ist die Dienststelle vielmehr darauf verwiesen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gegen die Entscheidung der Einigungsstelle vorzugehen.

§§§


09.147 Kanalbaubeiträge
 
  • OVG Saarl, U, 28.09.09, - 1_A_313/09 -

  • EsG

  • AbwS_§_20; (SL) KAG_§_8 Abs.2 S.1, KAG_§_8 Abs.4 S.4, KAG_§_8 Abs.7 S.2, AG_§_8 Abs.8, KAG_§_12 Abs.1 Nr.4 Buchst.b, KAG_§_12 Abs.4; AO_§_169, AO_§_170 Abs.1;

  • Erhebung von Kanalbaubeiträgen für vormaliges gemeindeeigenes Grundstück; Festsetzungsverjährung

 

Die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der Gemeinde entsteht erst mit der Übereignung an einen Dritten, so dass die Festset-zungsverjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Übereignung erfolgt.

§§§


09.148 Privates Mobiltelefon
 
  • VG Saarl, U, 29.09.09, - 3_K_373/09 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_32 S.1

  • Schadensersatz wegen Beschädigung eines bei einem Dienstunfall mitgeführten privaten Mobiltelefons

 

LB 1) § 32 BeamtVG ähnelt dem § 96 SBG betreffend den dienstunfallunabhängigen Schadenersatz. In beiden Fällen liegt bei Erfüllung des Tatbestandes die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn, und zwar im Gegensatz zu den übrigen Leistungen der Dienstunfallfürsorge (Grund und Höhe der Ersatzleistung).

 

LB 2) Die (Möglichkeit der) Erstattung beschränkt sich auf solche Gegenstände, die der Beamte zum Zeitpunkt des Unfalls aus gutem Grund mit sich geführt hat, zB Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die der Beamte im Dienst, und zwar zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch benötigt oder mit sich zu führen pflegt.

 

LB 3) Der objektive Tatbestand des "üblicherweise mit sich Führens" (vgl VwV 32.14 zu § 32 BeamtVG) ist bei Mobiltelefonen erfüllt.

 

LB 4) § 32 Satz 1 BeamtVG ist eine "Kann-Vorschrift". Damit wird dem Regelungszweck Rechnung getragen, dass der Dienstherr nicht unbegrenzt für Schäden an Gegenständen aufkommen muss, die der Beamte aus freien Stücken und ohne Veranlassung des Dienstherrn in seinen Risikobereich einbringt.

 

LB 4) Bei der Ermessensausübung darf der allgemein in den VwV zum Ausdruck kommende Gedanke nicht unbeachtet bleiben, dass für Sachschäden nicht schlechthin Ersatz zu leisten ist. Vielmehr wird ein Ausgleich zwischen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel andererseits bezweckt.

 

LB 5) Werden bereits zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 BeamtVG verneint, ist von einem Ermessensfehler auszugehen.

 

LB 6) Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, das ihm ein Beamter unter Berufung auf dienstliche Interessen gleichsam "aufgedrängt" hat.

 

LB 7) Ob das der Fall ist, richtet sich ua danach, ob der Gegenstand dienstlich benötigt wurde und ob gegebenenfalls eine entsprechende Gestattung oder Nichtgestattung vorlag bzw ob eine Gestattung überhaupt erforderlich war.

§§§


09.149 Kinderpornografische Darstellungen
 
  • OVG Saarl, U, 29.09.09, - 7_A_323/09 -

  • EsG

  • BDG_§_13 Abs.1 S.2, BDG_§_13 Abs.1 S.4, BDG_§_13 Abs.1 S.3, BDG_§_13 Abs.2 S.1

  • Entfernung eines Zollinspektors aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Besitzes und Konsums kinderpornografischer Darstellungen

 

1) Der Besitz kinderpornografischer Darstellungen, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen.

 

2) Beamte, die im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt sind, müssen in besonderem Maße der Erwartung gerecht werden, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde zu bieten.

 

3) Maßgeblich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist (auch) das Persönlichkeitsbild des Beamten. Gibt dieses keine Veranlassung zu der Annahme, dass er den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns reflektiert und erkannt hat und Scham, Reue oder Mitgefühl empfindet, so spricht dies grundsätzlich mit Gewicht für einen endgültigen Vertrauensverlust seines Dienstherrn und der Allgemeinheit.

§§§


09.150 Vorprüfungskompetenz des Bürgermeisters
 
  • VG Saarl, B, 01.10.09, - 11_L_1069/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123 Abs.2, VwGO_§_80 Abs.8; KSVG_§_41 Abs.1 S.3

  • Kommunalverfassungsrecht; Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung

 

Keine über § 41 I 3 KSVG hinausgehende Vorprüfungskompetenz des Bürgermeisters

§§§


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