2009   (6)  
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09.151 Erdmassen-+ Bauschuttdeponie
 
  • VG Saarl, U, 07.10.09, - 5_K_10/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.2; VwGO_§_58 Abs.2; BauGB_§_36 Abs.1 S.2, BauGB_§_206 Abs.1, BauGB_§_2 Abs.2; KrW-/AbfG_§_32 Abs.1; GG_Art.28 Abs.2

  • Klage einer Gemeinde gegen eine abfallrechtliche Genehmigung für eine auf dem Gebiet der Nachbargemeinde angesiedelte Erdmassen- und Bauschuttdeponie

 

1) Die Klage einer Gemeinde gegen eine auf dem Gebiet der Nachbargemeinde angesiedelte Erdmassen- und Bauschuttdeponie kann wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn sie den Betrieb der Deponie hätte erkennen müssen und gleichwohl erst mehr als vier Jahre nach der Genehmigungserteilung Rechtsmittel erhebt. Sie kann ihre Abwehrrechte auch dann verwirken, wenn sie nach der Kenntnis von der Genehmigung mehr als sechs Monate abwartet, bevor sie rechtliche Schritte einleitet.

 

2) Die Gemeinde kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, ihr Einvernehmen nach § 36 Abs.1 Satz 2 BauGB hätte für die auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegende Deponie eingeholt werden müssen.

 

3) Eine Gemeinde kann sich im Verfahren gegen eine abfallrechtliche Genehmigung für eine Erdmassen- und Bauschuttdeponie nicht auf eine fehlende Erschließung der Deponie berufen, wenn die Zufahrt über ein auf dem Gebiet der Gemeinde liegende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße führt, die nach ihrem Ausbauzustand offensichtlich für die Befahrung durch Schwerlastverkehr geeignet ist.

 

4) Die Gefahr einer Verschmutzung einer auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde liegenden Quelle durch den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie ist dann zu verneinen, wenn die Deponie gemäß der TA Siedlungsabfall zum Grundwasser hin abgedichtet ist und außerdem die Grundwasserströme unter der Deponie von der Gemeinde weg verlaufen.

 

5) Eine Gemeinde kann sich bei einem vor dem 25.Juni 2005 eingeleiteten Genehmigungsverfahren nicht darauf berufen, es sei eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.

§§§


09.152 Befreiung vom Bebauungsplan
 
  • VG Saarl, B, 07.10.09, - 5_L_822/09 -

  • EsG

  • LBO_§_63, LBO_§_68 Abs.3 LBO_§_81 Abs.1 S.1; BauGB_§_31 Abs.2; VwGO_§_123 VwGO_§_80 Abs.Abs.1, VwGO_§_80 Abs.5 S.1, 2 S.1 Nr.3, VwGO_§_80a, VwGO_§_212a Abs.1

  • Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Befreiung von den Vorgaben eines Bebauungsplans betreffend das Maß der baulichen Nutzung bei genehmigungsfreien Vorhaben

 

1) Gegen eine Befreiung für ein genehmigungsfreies Vorhaben kann einstweiliger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde auf Baueinstellung erreicht werden. Es bedarf nicht auch noch zusätzlich eines Antrages nach § 80 Abs.5 VwGO gegen die Behörde, die die Befreiung erteilt hat, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Befreiung. Erforderlich ist aber, dass ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Befreiung eingeleitet worden ist, so dass sie nicht bestandskräftig werden kann.

 

2) Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten.

 

3) Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.

§§§


09.153 Abmeldung von Rundfunkgeräten
 
  • VG Saarl, U, 08.10.09, - 6_K_1646/08 -

  • EsG

  • RGebStV_§_1 Abs.2, RGebStV_§_4 Abs.1, RGebStV_§_3 Abs.2 Nr.9;

  • Rundfunkgebührenpflicht trotz Abmeldung von Rundfunkgeräten

 

1) Die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, alle in seinem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung abzumelden, genügt nicht, um ein Ende des Bereithaltens zum Empfang darzutun.

 

2) Eine Verpflichtung der GEZ aus Treu und Glauben, den Rundfunkteilnehmer auf die fehlende Wirksamkeit einer solchen Abmeldung hinzuweisen, besteht nicht.

§§§


09.154 Grenzvermessung
 
  • VG Saarl, B, 12.10.09, - 5_L_1347/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1 S.1; SVermKatG_§_17 ff; BGB_§_920;

  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vom Nachbarn beantragte Grenzvermessung

 

Es existiert im saarländischen Vermessungsrecht keine Anspruchsgrundlage für die Untersagung einer von einem Grenznachbarn beantragten öffentlich-rechtlichen Vermessung.

§§§


09.155 Trinkwasserkontrolle
 
  • VG Saarl, U, 13.10.09, - 3_K_32/09 -

  • EsG

  • SaarlGebG_§_3 Abs.1 S.2; KHG_§_2 Nr.2

  • Aufsichtsklage; Frage der Gebührenbefreiung für Trinkwasserkontrolle in Krankenhäusern

 

§ 3 Abs.1 Satz 2 SaarlGebG setzt nicht voraus, dass die Umlegung der Gebühr auf Dritte unmittelbar und in gleicher Höhe geschieht.

§§§


09.156 Altfallregelung 2007
 
  • OVG Saarl, U, 15.10.09, - 2_A_329/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_94 S.1; GG_Art.3 Abs.1, GG_§_100; AufenthG_§_23 Abs.1 S.1, AufenthG_§_25 Abs.5 S.1; AufenthG_§_104a, AufenthG_§_104b; EMRG_Art.8; BZRG_§_46 Abs.1, BZRG_§_51 Abs.1; LPartG_§_11 Abs.1

  • Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung 2007

 

1) Die nach § 94 Satz 1 VwGO für die Aussetzung eines Verfahrens notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine "Vorfrage" stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.

 

2) Die Vorschrift ist aus Gründen der Prozessökonomie in Fällen entsprechend anwendbar, in denen es in dem anderen Verfahren - hier einem Vorlageverfahren nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht - um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht. In diesen Fällen liegt die Aussetzung des Verfahrens im gerichtlichen Ermessen.

 

3) Die Ausländerbehörde hat bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines gegebenenfalls abzuschiebenden Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. Eine dauerhafte Unmöglichkeit der "Ausreise" im Verständnis des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründet das nicht.

 

4) Eine "Unmöglichkeit" der Ausreise im Sinne des Art.25 Abs.5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise beziehungsweise einer Rückkehr in den Heimatstaat lässt sich aus Art.8 EMRK und dem darin enthaltenen Schutz des "Privatlebens" nur herleiten, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

 

5) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art.8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

 

6) In diesem Zusammenhang kommt eine isolierte Betrachtung minderjähriger, in Deutschland geborener und aufgewachsener Kinder nicht in Betracht.

 

7) Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs.1 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, hier konkret die Altfallregelung vom Dezember 2006 waren nicht wie Rechtssätze anzuwenden und begründeten für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der einzelne Ausländer hatte vielmehr - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wurde - aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art.3 Abs.1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist.

 

8) Sinn der im August 2007 erlassenen gesetzlichen Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen im Bedarfsfall die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen nachzubessern (§ 104a Abs.1 Satz 1, Sätze 3 ff Abs.5 AufenthG). Diese Vorschriften gehen von einer aufenthaltsrechtlichen "Klärung" der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus.

 

9) Die Frage der Verwertbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung - hier durch Strafbefehl - richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs.1, 51 Abs.1 BZRG) Rechnung getragen. Besonderheiten - hier einen auffällig langen, den normalen Tilgungszeitraum von 5 Jahren erfüllenden Zeitraum zwischen Tatbegehung und Bestrafung -können nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf vorzeitige Tilgung aus dem Register gegenüber der Zentralen Registerbehörde des Bundes.

 

10) Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen stellt einen strikten Versagungsgrund im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung dar.

 

11) Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt die Verwirklichung des § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.6 AufenthG auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber mit dem Straftäter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern (§ 104a Abs.3 Satz 1 AufenthG). Die Verfassungsmäßigkeit einer Zurechnung - hier gegenüber Ehefrau und minderjährigem Kind - unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung 2007 eine bestimmte Gruppen von ausreisepflichtigen Ausländern begünstigende Regelung geschaffen, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht und zu deren Erlass er weder verfassungs - noch völkerrechtlich verpflichtet ist.

 

12) Die Frage, wer "Familienmitglied" im Sinne des § 104a Abs.3 Satz 1 AufenthG ist, ist für den Bereich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch den § 11 Abs.1 LPartG beantwortet. Danach gilt ein Lebenspartner als "Familienangehöriger" des anderen Partners.

 

13) Eine "besondere" Härte im Sinne des § 104a Abs.3 Satz 2 AufenthG kann nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehepartner verbundenen Konsequenzen sie oder ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer oder Ausländerinnen in vergleichbarer Situation oder wenn die abgeurteilte Straftat gerade gegenüber dem Ehepartner begangen worden ist.

§§§


09.157 Lohnkostenzuschuss
 
  • VG Saarl, U, 16.10.09, - 11_K_431/08 -

  • EsG

  • SGB_IX_§_102 Abs.3 Nr.2 Buchst.e; SchwbAV_§_17 Abs.1 Nr.2 Buchst.e, SchwbAV_§_27;

  • Lohnkostenzuschuss bei Beschäftigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters

 

1) Zu den außergewöhnlichen Belastungen iSv § 102 Abs.3 Nr.2 Buchst.e SGB IX iVm §§ 17 Abs.1 Nr.2 Buchst.e, 27 Abs.1 und 2 SchwbAV gehören die anteiligen Lohnkosten für solche Personen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt (sog Minderleistungsausgleich).

 

2) Eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung eine Arbeitsleistung nur erbracht werden kann, die im Vergleich zu nicht Behinderten etwa 1/3 darunter liegt (im konkreten Fall verneint).

§§§


09.158 Zuweisung an Tochterunternehmen
 
  • VG Saarl, U, 16.10.09, - 2_K_1666/08 -

  • EsG

  • PostPersRG_§_4 Abs.4; Telekom-AZV_§_2a; BBG_§_72b Abs.1

  • Zuweisung einer Fernmeldehauptsekretärin an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, Erhöhung der Wochenarbeitszeit

 

Zur Zuweisung einer sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindlichen Beamtin an ein Unternehmen der Deutschen Telekom AG unter gleichzeitiger Erhöhung der Wochenarbeitszeit

§§§


09.159 Mischkonsum
 
  • VG Saarl, B, 21.10.09, - 10_L_888/09 -

  • EsG

  • StVG_§_3 Abs.3; StGB_§_69 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

  • Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahren unter Alkoholeinfluss von mehr als 0,5 o/°°und gleichzeitigem Nachweis von Spuren von Cannabis im Blut - Mischkonsum

 

1) Zur Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeug.

 

2) Zur Auslegung von § 3 Abs.3 StVG iVm § 69 Abs.1 StGB, wenn ein polizeilich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG noch nicht abgeschlossen ist.

§§§


09.160 Besondere Härte
 
  • OVG Saarl, B, 22.10.09, - 2_B_445/09 -

  • EsG

  • GG_Art.100; AufenthG_§_104a Abs.1 Nr.6, AufenthG_§_104a Abs.3 S.2; EMRK_Art.8 Abs.1

  • Verfassungsmäßigkeit des AufenthG 2004 § 104 a Abs 3 S 1 / keine Ermessensprüfung bei AufenthG 2004 § 104a Abs 3 S 2 / Ausnahmefall zur Ausreisepflicht aufgrund der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes / Rückführung selbstmordgefährdeter Ausländer

 

1) Die vom VGH Mannheim im Rahmen einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG an das Bundesverfassungsgericht (vgl Beschluss vom 24.6.2009 - 13 S 519/09 -, DÖV 2009, 727 = InfAuslR 2009, 350) angenommene Verfassungswidrigkeit des § 104a Abs.3 Satz 1 AufenthG teilt der Senat, der sich mit dieser Problematik in seinem Urteil vom 15.10.2009 - 2 A 329/09 - befasst hat, nicht.

 

2) Der Ausländerbehörde ist im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines die Zurechnung gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vorbestraften lebenden Ehepartner ausschließenden Härtefalls nach § 104a Abs.3 Satz 2 AufenthG kein Ermessen eröffnet. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde.

 

3) Zu den von der Ausländerbehörde zu treffenden Vorkehrungen einer medizinischen Betreuung und Begleitung des Abschiebevorgangs für die beabsichtigte Rückführung einer selbstmordgefährdeten Ausländerin.

 

4) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art.8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Insoweit ist für minderjährige Kinder keine isolierte Betrachtung vorzunehmen.

§§§


09.161 Einmalige Verfehlung
 
  • VG Saarl, U, 23.10.09, - 4_K_524/08 -

  • EsG

  • BDG_§_45 S.1, BDG_§_52 Abs.2

  • Disziplinarecht - Kürzung der Dienstbezüge wegen einmaliger Verfehlung

 

1) Kein Nachweis eines Dienstvergehens, wenn die Dienstpflichtverletzung lediglich aus dem Vorliegen einer Indiztatsache geschlossen wird, diese Schlussfolgerung aber nicht die einzig realistische ist, sondern daneben auch solche in Frage kommen, die keine Dienstpflichtverletzung beinhalten.

 

2) Einzelne Fehler in der Arbeitsweise des Beamten stellen regelmäßig noch kein Dienstvergehen dar.

§§§


09.162 Hinausschieben der Altersgrenze
 
  • VG Saarl, E, 27.10.09, - 2_L_1751/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; BBG_§_51 Abs.2 S.1, BBG_§_53 Abs.1 S.1

 

LB 1) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass § 53 Abs.1 Satz 1 BBG im Hinblick auf das dem Beamten zustehende Antragsrecht auch geeignet ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu vermitteln, so sind jedenfalls die von dem Antragsteller benannten Gründe für die Weiterbeschäftigung keine solchen, die ein dienstliches Interesse an seiner weiteren Tätigkeit als Vorsteher begründen.

 

LB 2) Es obliegt dem Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen.

 

LB 3) Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

 

LB 4) Die in § 51 BBG getroffene Altersgrenzenregelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung ua der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl.I 2006, S.1897) seinen Niederschlag gefunden hat.

 

LB 5) § 51 BBG soll eine beständige Einstellung neuer Bewerber im Interesse einer nachhaltigen Arbeitsmarktpolitik ermöglichen und zugleich die bestmögliche Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung mit einem geordneten Altersaufbau der Beamtenschaft (durchmischte Altersstruktur) zulassen.

 

LB 6) Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen jüngerer Beamter zu fördern, sind zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen kann und dies hier im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nach Überzeugung der Kammer auch getan hat.

§§§


09.163 Visumspflichtiger Aufenthalt
 
  • VG Saarl, B, 28.10.09, - 10_L_733/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; AufenthG_§_81; DVAuslG_§_1 Abs.2 Nr.1 +2

  • Vorläufiger Rechtsschutz auf Feststellung des visumspflichtfreien Aufenthalts eines türkischen Staatsangehörigen als Tourist

 

Zur Frage der Anwendung des Soysal-Urteils des EuGH auf türkische Touristen, die sich mit Schengen-Visum im Bundesgebiet aufhalten und auch nach Ablauf des Visums weiter aufhalten wollen.

§§§


09.164 Getrennte Stellenpläne
 
  • VG Saarl, B, 03.11.09, - 2_L_896/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; ZPO_§_920 Abs.2; LHO__§_49 Abs.1; HG-2009_§_6 Abs.1

  • Beförderungsmöglichkeiten bei getrennten Stellenplänen

 

Beförderungsmöglichkeiten für Beamte bestehen nur im Rahmen des jeweils maßgeblichen Stellenplans. Zwischen Beamten, die in unterschiedlichen Stellenplänen geführt werden, besteht daher keine auswahlerhebliche Konkurrenzsituation.

§§§


09.165 Methadon-Substitution
 
  • VG Saarl, B, 05.11.09, - 10_L_847/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.1, FeV_§_46 Abs.1 S.1 +2, FeV_§_47 Abs.1

  • Fahreignung bei Durchführung einer Methadon-Substitution

 

1) Eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehört ua, dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (zB Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist.

 

2) Ist die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachgewiesen und daher von der fehlenden Fahreignung auszugehen, kann die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.

§§§


09.166 Grenzvermessung
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.09, - 1_B_481/09 -

  • EsG

  • SVermKatG_§_6 Abs.1, SVermKatG_§_26 Abs.4; SVwVfG_§_2ß, SVwVfG_§_21, SVwVfG_§_46

  • Grenzvermessung: Duldung des Betretens des Grundstücks / Befangenheit des Vermessungsingenieurs

 

1) § 6 Abs.1 SVermKatG begründet die Pflicht der Grundstückseigentümer, ein Betreten ihres Grundstücks zum Zweck einer von den Nachbarn beantragten Grenzvermessung zu dulden.

 

2) Die in § 26 Abs.4 SVermKatG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG räumen die Möglichkeit ein, im Vorfeld des Tätigwerdens eines öffentich bestellten Vermessungsingenieurs mit Blick auf diesen einen Anschluss- oder Befangenheitsgrund geltend zu machen, ohne aber ein förmliches Ablehnungsrecht zu verleihen.

 

3) Dementsprechend ist der Einwand, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob er der Sache nach gerechtfertigt ist, nicht geeignet, einen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgbaren Anspruch auf Unterbindung des Tätigwerdens gerade dieses Vermessungsingenieurs zu begründen. Die Frage der Befangenheit kann allenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses geklärt werden und ist in einem solchen nur nach Maßgabe des § 46 SVwVfG entscheidungserheblich.

§§§


09.167 Anerkennung der familiären Lebensgemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 09.11.09, - 2_B_449/09 -

  • EsG

  • GG_Art.6 Abs.1; AufenthG_§_27 ff, AufenthG_§_32 Abs.2; ARB_1/80_Art.7

  • Aufenthaltserlaubnis - Anerkennung der familiären Lebensgemeinschaft

 

1) Grundlage für die als Ausfluss des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art.6 Abs.1 GG) zu sehende, und deshalb der Anerkennung des "familiären" Aufenthaltszwecks in den §§ 27 ff. AufenthG zugrunde liegende Lebensgemeinschaft bildet grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Familienmitgliedern. Fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nur in Betracht, wenn die für die Lebensgemeinschaft kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, etwa bei einer erforderlichen Unterbringung eines Familienmitglieds in einem Behinderten- oder Pflegeheim, auf andere Weise verwirklicht wird.

 

2) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht (hier verneint für einen seit Jahren im Heimatland allgemeinbildende Schulen besuchenden 16 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen, der sich nur während der Schulferien bei seinen in Deutschland lebenden Eltern aufhält).

 

3) Bei einem sich regelmäßig im Ausland aufhaltenden Kind rechtmäßig in Deutschland lebender Ausländern ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen "Kindernachzug" gemäß § 32 Abs.2 AufenthG, dass das Kind zu den Eltern zu- oder nachziehen, das heißt seinen Lebensmittelpunkt ins Inland verlagern will. Die Regelungen über den Zu- und Nachzug zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) dienen nicht dazu, einem absehbar im Ausland verbleibenden Kind erleichterte Besuchsmöglichkeiten zu verschaffen.

 

4) Nach der einer Konkretisierung durch die nationalen Gerichte bedürftigen Rechtsprechung des EuGH verliert (auch) der Familienangehörige, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllte, dieses Recht unter anderem dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates - hier also die Bundesrepublik - "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt". Mit dem Art.7 Satz 1 ARB 1/80 sollen günstige Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Eine mehrjährige, im konkreten Fall bereits über 5 Jahre andauernde, lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Schulferien unterbrochene Abwesenheit des Ausländers vom Bundesgebiet kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmestaat (hier: Deutschland) angesehen werden, noch ist sie durch "berechtigte" Gründe getragen, weil eine derart dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht der Zielsetzung des Art.7 ARB 1/80 entspricht.

§§§


09.168 Fehlende Vorbeurteilung eines Konkurrenten
 
  • VG Saarl, B, 11.11.09, - 2_L_875/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123; GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9; SLVO_§_35 Abs.1 Nr.3;

  • Beförderung; Auswahlentscheidung bei fehlender Vorbeurteilung eines Konkurrenten

 

Liegt bezüglich eines Konkurrenten keine Vorbeurteilung vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter den aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten nach Ausschöpfung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen (hier: beruflicher Werdegang) anhand von Hilfskriterien trifft.

§§§


09.169 Zulassung zum Medizinstudium
 
  • OVG Saarl, B, 16.11.09, - 2_B_469/09.NC -

  • EsG

  • (SL) VergabeVO_§_3 Abs.1, VergabeVO_§_3 Abs.12, VergabeVO_§_14 Abs.1; GG_Art.3, GG_Art.12 Abs.1

  • Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität - Bewerbungsfrist und Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht

 

1) Einem Studienbewerber kann in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem er die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester erstrebt, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe die Frist des § 3 Abs.1, Abs.12 VergabeVO SL für die Stellung eines dahingehenden Antrages bei der Universität versäumt.

 

2) Ein Eilrechtsschutzantrag mit dem Ziel, vorläufig zum Studium (hier: 1. klinisches Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin) zugelassen zu werden, kann bei Gericht bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters gestellt werden.

§§§


09.170 Unvollständige Beurteilungsgrundlqage
 
  • VG Saarl, U, 17.11.09, - 2_K_5/09 -

  • EsG

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

  • Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage

 

Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten fachlichen Leistungen nicht vollständig berücksichtigt worden sind.

§§§


09.171 Rückforderung von Ausbildungsförderung
 
  • VG Saarl, E, 18.11.09, - 11_K_308/08 -

  • EsG

  • SGB_X_§_45 Abs.2 Nr.2, SGB_X_§_45 Abs.4;

  • Rückforderung von Ausbildungsförderung / Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X verstrichen.

 

1) Der Begriff der Kenntnis im Sinne des § 45 Abs.4 S.2 SGB X enthält subjektive und objektive Elemente.

 

2) Erforderlich ist eine hinreichend sichere Information über alle für die Aufhebung bedeutsamen Fakten.

 

3) Maßgeblich ist nicht die Einstellung des zuständigen Sachbearbeiters, sondern der Standpunkt der Behörde als solcher.

 

4) Die Verwaltung entscheidet, auf welche sachgerechten Umstände sie für ihr Ermessen abstellen will.

 

5) Weitere Ermittlungen lösen dann keinen neuen Fristbeginn aus, wenn deren Einfluss auf die Entscheidung nicht erkennbar ist.

§§§


09.172 Höherwertige Funktion
 
  • VG Saarl, B, 20.11.09, - 2_L_954/09 -

  • EsG

  • GG:Art.33 Abs.2; BeamtStG_§_9;

  • Beamtenrecht: vorrangige Beförderung gleich beurteilter Beamter anhand des Innehabens einer höherwertigen Funktion

 

1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter den aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten anhand des Hilfskriteriums des Innehabens einer höherwertigen Funktion trifft.

 

2) Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Beförderungspraxis, wenn der Dienstherr - wie bisher - weder durch schriftliche Beförderungsrichtlinien noch durch eine bis in die Einzelheiten einheitliche Beförderungpraxis gebunden ist.

§§§


09.173 Überleitungsfreibetrag
 
  • VG Saarl, E, 24.11.09, - 11K_1927/08 -

  • EsG

  • EStG_§_3 Nr.26; BAföGVwV_Tz.21.1.10, BAföGVwV_Tz.21.1.4

  • Berücksichtigung eines sog. Übungsleiterfreibetrages bei der Einkommensberechnung

 

1) Zur Berücksichtigung der Übungsleiterpauschale des § 3 Ziff.26 EStG bei Ausübung einer Nebentätigkeit, die als sog Minijob ausgeübt wird.

 

2) Die der Pauschalversteuerung unterliegenden Einkünfte sind gemäß Tz.21.1.10 BAföGVwV bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

 

3) Die von der Übungsleiterpauschale erfassten Einkünfte sind steuerfreie Einnahmen iSv Tz.21.1.4 BAföGVwV.

§§§


09.174 Nachveranlagung von Abfallentsorgungsgebühren
 
  • OVG Saarl, B, 24.11.09, - 1_A_443/09 -

  • EsG

  • Hausabfallentsorgungssatzung_§_21 Abs.6

  • Nachveranlagung von Abfallentsorgungsgebühren - Rückwirkung

 

Eine durch eine satzungsmäßige Gebührenerhöhung veranlasste Nacherhebung von Abfallentsorgungsgebühren im laufenden Veranlagungsjahr verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsgebot.

§§§


09.175 Wiedereinsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 24.11.09, - 1_D_494/09 -

  • EsG

  • ZPO_§_84 S.1, ZPO_§_85 Abs.2; VwGO_§_173 S.1

  • Wiedereinsetzung - Anwaltsverschulden wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

 

1) Keine Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist, wenn einem von mehreren in einer Kanzlei beschäftigten Rechtsanwälten in einem von einem Kollegen bearbeiteten Verfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung unterläuft, in deren Folge die Rechtsmittelfrist versäumt wird, und ausweislich der Vollmachtserteilung feststeht, dass die Partei - wie üblich - jedem der in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwälte Vollmacht erteilt hat.

 

2) Auf die Frage, ob den sachbearbeitenden Anwaltskollegen (ebenfalls) ein Verschulden betrifft, kommt es unter diesen Gegebenheiten nicht an.

§§§


09.176 Festbetragsregelung
 
  • VG Saarl, U, 24.11.09, - 3_K_648/09 -

  • EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6, BhVO_§_15 Abs.7; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5;

  • Zulässigkeit von Leistungsbeschränkungen im Beihilferecht (hier: Festbetragsregelung) und Ausgleich von Härtefällen

 

1) Die in § 5 Abs.1 Nr.6 BhVO (Saarland) vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel auf den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festbetrag begegnet weder mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG noch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art.33 Abs.5 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

2) Es bedarf allerdings aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einer ergänzenden Regelung zum Ausgleich von Härtefällen. Diese können im Einzelfall entstehen, wenn der Beihilfeberechtigte -etwa infolge einer chronischen Erkrankung- auf Dauer auf ein Medikament angewiesen ist, dessen Kosten über dem Festpreis liegen, und aus medizinischen Gründen ein Ausweichen auf ein "Festbetragsmedikament" für ihn nicht zumutbar ist.

 

3) Bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallregelung ist im Rahmen der Fürsorgepflicht § 15 Abs.7 Satz 1 BhVO entsprechend anzuwenden.

§§§


09.177 Sicherstellung des notwendigen Unterhalts
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.09, - 3_B_433/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1 S.1; SGB_VIII_§_27, SGB_VIII_§_33;

  • Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig schwerbehinderten Jugendlichen

 

1) Die Annex-Leistung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 SGB VIII kann im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs.1 S.1 VwGO - isoliert - geltend gemacht werden, wenn in der Hauptsache vollumfänglich auch die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und auf Leistungen für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII verfolgt werden.

 

2) Abgrenzung der Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig schwer behinderten Jugendlichen nach Jugendhilferecht (SGB VIII) und nach Sozialhilferecht (SGB XII) - Einzelfall -.

§§§


09.178 Weibliche Tamilen
 
  • VG Saarl, U, 26.11.09, - 5_K_1154/07 -

  • EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.7 S.1; GG_Art.16a Abs.1; AsylVfG_§_28 Abs.1a, AsylVfG_§_77 Abs.2

  • Keine Gruppenverfolgung, aber Abschiebungsschutz für weibliche Tamilen aus Sri Lanka

 

1) Für Tamilen in Sri Lanka besteht nicht die Gefahr einer Gruppenverfolgung (Anschluss an Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, zuletzt Urteil vom 29.04.2009 - 3 A 627/07.A -.)

 

2) Für aus Sri Lanka stammende weibliche Tamilen, die dort nicht keine Familienangehörigen oder Freunden haben und die auch über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, besteht ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, da davon auszugehen ist, dass es auf Grund der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten zu einer Mangelversorgung mit Nahrungsmitteln und damit der Gefahr des Hungertodes kommen würde.

 

3) Kostenquote bei Stattgabe des 2. Hilfsantrages auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG.

§§§


09.179 Abschiebungsschutz
 
  • VG Saarl, U, 26.11.09, - 5_K_623/08 -

  • EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.7 S.1 +2;AsylVfG_§_26a Abs.1, AsylVfG_§_26a Abs.2; GG_Art.16a Abs.1

  • Abschiebungsschutz für alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen ohne berufliche Qualifikation / Lage im Raum Kabul

 

1) Für den Großraum Kabul ist davon auszugehen, dass dort keine relevante Gefahr iS des § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG besteht.

 

2) Für alleinstehende afghanische Staatsangehörige, die in Afghanistan keine Familienangehörigen haben und die auch über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, besteht ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, da es ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich ist, das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln zu sichern (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -).

 

3) Kostenquote bei Stattgabe des 2.Hilfsantrages auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG.

§§§


09.180 Besichtigung eines Grundstücks
 
  • VG Saarl, B, 30.11.09, - 5_L_2012/09 -

  • EsG

  • (SL) LBO_§_57 Abs.6; VwGO_§_123 Abs.1 S.2

  • Versuch der Verhinderung einer bauaufsichtsbehördlichen Besichtigung eines Grundstücks

 

Eine angekündigte Grundstücksbesichtigung nach § 57 Abs.6 LBO Sl kann nicht mit der Begründung verhindert werden, der Eigentümer sei abwesend und den freilaufenden Hunden drohe es "ausgeschaltet" zu werden.

§§§


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