2009   (7)  
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09.181 Förmliche Sitzungsbesuche
 
  • VG Saarl, U, 01.12.09, - 2_K_1890/08 -

  • EsG

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

  • Dienstliche Beurteilung eines Richters / Beurteilungsgrundlage

 

1) Eine strikte Pflicht des Beurteilers zur Durchführung förmlicher Sitzungsbesuche besteht nicht.

 

2) Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler ohne Hospitationen aufgrund anderer unmittelbarer und mittelbar gewonnener Erkenntnisse einen umfassenden Eindruck von der Arbeitsweise des zu beurteilenden Richters verschafft.

§§§


09.182 Erwerbseinkommen
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.09, - 1_A_268/08 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_53 Abs.7; (aF) BSZG_§_4a

  • Begriff des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn / Berücksichtigung von Urlaubsgeld im Rahmen von Ruhensregelungen / Abzug für Pflegeleistungen

 

1) Die Zahlungen des Arbeitgebers zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht zu den Bruttoeinkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG und sind daher nicht Teil des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn.

 

2) Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers sind als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers zu qualifizieren und unterliegen beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen der Ruhensberechnung.

 

3) Urlaubsgeld, das aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezogen wird, war unter der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes 2003 im Auszahlungsmonat in die Ruhensberechnung einzubeziehen.

 

4) Der von den Versorgungsempfängern nach § 4a BSZG aF im Wege der prozentualen Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu erbringende Beitrag zur Finanzierung der Pflegeversicherung ist nach der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug zu bringen.

§§§


09.183 Führerschrein EG-Ausland
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.09, - 1_A_358/09 -

  • EsG

  • RL-91/439/EWG_Art.1 Abs.2, RL-91/439/EWG_Art.8 Abs.2;

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verlust derselben im Inland wegen Trunkenheit und Wiedererlangung derselben im EG-Ausland

 

1) Dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann das Recht, mit dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, nicht aberkannt weden, sofern sich lediglich auf der Grundlage von Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers selbst oder bei Privatpersonen wie Vermietern oder Arbeitgebern eingeholten Informationen ergibt, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 9.Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr.54 f, 61).

 

2) Eine einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis rechtfertigt im Regelfall weder die Aberkennung des Rechts des Fahrerlaubnisinhabers, mit dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, noch werden dadurch erhebliche Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel rechtfertigen.

§§§


09.184 Ausländische EU-Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.09, - 1_A_472/08 -

  • EsG

  • FeV_§_11 Abs.8, (aF) FeV_§_28 Abs.4 Nr.2 +3; RL-91/439/EWG_Art.7 Abs.1; VwVfG_§_47 Abs.1

  • Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 28 Abs.4 Nr.2 und 3 FeV aF / fehlerhafte Gutachtenanforderung

 

1) Der Rückschluss auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs.8 FeV nur dann gerechtfertigt, sofern dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eine genau bestimmte Frist gesetzt worden ist, innerhalb derer er das geforderte Gutachten beizubringen hat.

 

2) Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist bzw nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil dieser zuvor auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatte, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art.7 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs.1 VwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

 

3) § 28 Abs.4 Nr.2 und 3 FeV aF findet in diesem Fall auf vor dem 19.1.2009 erteilte EU-Fahrerlaubnisse Anwendung und enthält zugleich auch die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellung; eines die Ungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis konstitutiv herbeiführenden Verwaltungsakts bedarf es insoweit nicht.

§§§


09.185 Yeziden in Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.09, - 2_A_354/09 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_78 Abs.4 S.4; AufenthG_§_60

  • Keine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien; Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach der Qualifikationsrichtlinie

 

1) Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so erfordert das Darlegungsgebot des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG, dass eine konkrete Grundsatzfrage bezeichnet und darüber hinaus erläutert wird, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen; die Einschätzung des Verwaltungsgerichts muss substantiiert in Zweifel gezogen werden.

 

2) Yeziden unterliegen in Syrien weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung.

§§§


09.186 Oberstudienrat
 
  • VG Saarl, U, 08.12.09, - 3_K_55/90 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_12 Abs.1 Nr.1, BeamtVG_§_10;

  • Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Oberstudienrates unter Berücksichtigung vom Dienstherrn nicht als ruhegehaltfähig anerkannter Vordienstzeiten

 

1) Wenn die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für eine Beamtenlaufbahn lediglich ein (einziges) abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, ist ein gleichwohl absolviertes Zweitstudium auch dann nicht "vorgeschrieben" im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BeamtVG, wenn eine Verwaltungsübung für eine Übernahme in die angestrebte Laufbahn ein solches Zweitstudium erfordert.

 

2) Zur Berücksichtigung einer "unterhälftigen" Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit.

 

3) Eine nicht vollzeitige hauptberufliche Vordienstzeit im Angestelltenverhältnis kann nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

 

4) Eine im Rahmen dieses Angestelltenverhältnisses geleistete vertragliche Mehrarbeit ist nicht zusätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

§§§


09.187 Konnexitätsprinzip
 
  • VG Saarl, U, 09.12.09, - 11_K_136/08 -

  • EsG

  • SVerf_Art.120 Abs.1; KFAG_§_16 Abs.5; (aF) LBO_§_58 Abs.1 S.2; GG_Art.28 Abs.2

  • Konnexitätsprinzip als Grundlage eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs

 

Die in Art.120 Abs.1 SVerf enthaltenen Regelungen zum

 

Konnexitätsprinzip stellen keine Anspruchsgrundlage für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch einer Gemeinde gegen das Land dar.

§§§


09.188 Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB
 
  • OVG Saarl, U, 09.12.09, - 1_A_387/08 -

  • EsG

  • BauGB_§_154, BauGB_§_155; BauGB_§_136, (86) BauGB_§_244 Abs.2 S.1, BauGB_§_149, BauGB_§_162 Abs.1; (71) StBauFG_§_38 Abs.1; BGB_§_839; WetV_§_28 Abs.2

  • Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB / Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach dem Niedersachsen-Modell

 

1) Eine erst lange nach Abschluss der Sanierung erfolgende - und daher gemessen an § 162 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 2 BauGB verspätete - (Teil-) Aufhebung der Sanierungssatzung führt nicht zu deren Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen oder zur Verwirkung des Rechts, die Grundstückseigentümer zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen heranzuziehen.

 

2) Die dem Niedersachsen-Modell zugrunde liegende Methodik ist grundsätzlich zur Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung geeignet, wobei es hinsichtlich hoher Anfangswerte einer Nivellierung der der "höchstpreisigen" Matrix zu entnehmenden prozentualen Bodenwertsteigerung bedarf.

 

3) Wendet der Gutachterausschuss als Korrektiv für hochpreisige Anfangswerte auf die der "höchstpreisigen"Matrix zu entnehmende prozentuale Bodenwertsteigerung nach der Höhe der Anfangswerte gestaffelte lineare Umrechnungskoeffizienten an, so entspricht dies grundsätzlich der Systematik des Niedersachsen-Modells, wenn die Umrechnungskoeffizienten so ausgelegt sind, dass sie in Fällen, in denen sich bezogen auf unterschiedliche Anfangswerte aus der - an das Ausmaß der Missstände und Maßnahmen anknüpfenden - Matrix ein gleicher Prozentsatz der Bodenwertsteigerung ergibt, dazu führen, dass für den höheren Anfangswert ein höherer Abschlag vorzunehmen ist und die verbleibende prozentuale Bodenwertsteigerung daher geringer ausfällt als bei dem niedrigeren Anfangswert.

 

4) Es ist dem Gutachterausschuss unbenommen, in die konkrete Festlegung der Umrechnungskoeffizienten gleichzeitig seine Sachkunde betreffend die Entwicklung der Bodenwertvorstellung innerhalb des Sanierungsgebiets und die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt - insbesondere im Umfeld des Sanierungsgebiets - mit dem Ziel einzubringen, dass der so ermittelte Wertzuwachs sich in das vorhandene Wertgefüge einfügt und daher weitere Anpassungen an das Preisniveau des örtlichen Grundstücksmarkts entbehrlich sind.

§§§


09.189 Öffentliche Abwasseranlage
 
  • VG Saarl, U, 15.12.09, - 11_K_591/07 -

  • EsG

  • KAG_§_8 Abs.4 S.4

  • Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht bei Errichtung einer öffentlichen Abwasseranlage

 

Gehören zu der öffentlichen Abwasseranlage auch die Stichleitungen bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, entsteht die Kanalbaubeitragspflicht erst, sobald sowohl ein Straßenkanal bis zur Höhe des betreffenden Grundstücks als auch eine Stichleitung bis zu dessen Grenze betriebsfertig hergestellt ist ( im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss von 04.09.2000 - 1 W 8/00 )

§§§


09.190 Waffenrechtliche Erlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 15.12.09, - 1_K_50/09 -

  • EsG

  • WaffG_§_5 Abs.1 Nr.1b, WaffG_§_45 Abs.2 S.1; StGB_§_54

  • Zwingender Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gem § 5 Abs.1 Nr.1 b WaffG

 

1) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilten Straftäter ohne Differenzierung nach Art der begangenen Tat als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 b WaffG zu betrachten.

 

2) Auch eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 StGB) von einem Jahr erfüllt die Widerrufsvoraussetzungen der unter Ziff. 1 genannten Bestimmung. Selbst wenn die bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigten Einzelstrafen Freiheitsstrafen von deutlich unter einem Jahr von dem übrigen (nur) Geldstrafen gewesen sind.

 

3) Die nach dem Waffengesetz zuständige Verwaltungsbehörde kann die strafgerichtliche Verurteilung - der rechtskräftig gewordener Strafbefehl gleichsteht - ihrer Widerrufsentscheidung zu Grunde legen, ohne überprüfen zu müssen, unter welchen prozessualen, unter anderem auch prozessökonomischen - Voraussetzungen es zu der Verurteilung im Strafverfahren gekommen ist. Der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse kann im Verwaltungsverfahren nicht (mehr) einwenden, er habe im Ermittlungs/Strafverfahren niemals ein Geständnis abgelegt, sondern im Wege eines "Deals" mit der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um den als Folge einer öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren von ihm befürchteten negativen Auswirkungen auf das Ansehen seiner Person und seiner Familie zu vermeiden.

§§§


09.191 Dorfbuch
 
  • VG Saarl, E, 15.12.09, - 2_K_2108/09 -

  • EsG

  • ZPO_§_254, ZPO_§_301; VwGO_§_82 Abs.1 S.2; BGB_§_259, BGB_§_260 Abs.1, BGB_§_681 S.2, BGB__§_666; SVwVfG_§_9; (aF) SBG_§_75 Abs.3; BeamtStG_§_37 Abs.6

  • Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft gegen einen ehemaligen Ortsvorsteher auf Rechenschaftslegung und Herauszahlung eines Geldbetrages / Teilurteil / Stufenklage

 

1) Die Herauszahlung eines bei Klageerhebung noch nicht bezifferbaren Geldbetrages kann nur im Wege der Stufenklage - nach vorheriger Rechenschaftslegung - verfolgt werden.

 

2) Im Fall der sog angemaßten Eigengeschäftsführung ergibt sich der Anspruch auf Rechenschaftlegung aus §§ 259 Abs.1, 260 Abs.1 iVm 687 Abs.2 Satz 1, 681 Satz 2, 666 BGB.

§§§


09.192 Gruppenverfolgung der Sikhs in Indien
 
  • OVG Saarl, B, 15.12.09, - 3_A_502/09 -

  • EsG

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AufenthG_§_60 Abs.1

  • Keine Gruppenverfolgung der Sikhs in Indien

 

Eine asyl- und abschiebungsrelevante Verfolgung von Sikhs in Indien allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit findet nicht statt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung - etwa Beschluss vom 20.11.2008 - 3 A 340/08)

§§§


09.193 Eigenschaft eines Weges
 
  • VG Saarl, U, 16.12.09, - 10_K_249/09 -

  • EsG

  • SStrG_§_3 Abs.1 Nr.3 +4, SStrG_§_6, SStrG_§_63 S.1; VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_43 Abs.1, VwGO_§_43 Abs.2

  • Klage auf Feststellung der Eigenschaft eines Weges als nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne

 

1) Begehrt ein Kläger die Feststellung der Eigenschaft eines Weges bzw einer bestimmten Wegstrecke als nicht öffentlich im straßenrechtlichen Sinne, so ist er hinsichtlich der insoweit erheblichen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die Klage hat daher keinen Erfolg, wenn nach Auswertung des verfügbaren Prozessstoffes und mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass die Wegstrecke zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) am 13.2.1965 nicht nur als Rad- und Fußweg, sondern darüber hinaus als Anliegerstraße für den allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art bestimmt war und daher in diesem Umfang gemäß § 63 Satz 1 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt.

 

2) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Wegebaulastträger wiederholt Maßnahmen zur Unterhaltung des betreffenden Weges getroffen hat, denn dieses für oder - bei Fehlen solcher Maßnahmen - gegen die Öffentlichkeit einer Straße sprechende Indiz ist nicht von ausschlaggebendem Gewicht, wenn - wie hier - die Öffentlichkeit eines Weges durch andere Erkenntnisquellen hinreichend belegt ist, ferner nachweislich eine Instandsetzung durchgeführt wurde und im Übrigen offen bleibt, ob Unterhaltungsmaßnahmen bis zum maßgeblichen Stichtag (13.2.1965) sowie in der Folgezeit tatsächlich unterblieben sind oder nur ein Nachweis hierüber fehlt.

§§§


09.194 Einkaufszentrum
 
  • VG Saarl, U, 16.12.09, - 5_K_1831/08 -

  • EsG

  • BauGB_§_2 Abs.2, BauGB_§_30, BauGB_§_34, BauGB_§35, BauGB_§_214 Abs.4; ROG_§_3, ROG_§_4, SLPG_§_2 Abs.1; LEP-Siedlung;

 

1) Die Ausfertigung eines Bebauungsplans geht ins Leere, wenn die Planurkunde die mit dem Satzungsbeschluss festgelegten Änderungen des Planentwurfs nicht enthält.

 

2) Ein solcher Ausfertigungsmangel kann grundsätzlich durch eine Berichtigung der Planurkunde, erneute Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs.4 BauGB geheilt werden.

 

3) Ausnahmsweise scheidet die Fehlerbehebung eines nicht wirksam ausgefertigten Bebauungsplans ua aus, wenn das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse unhaltbar geworden ist.

 

4) Ein nicht wirksam ausgefertigter Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einkaufszentrums in einem Gewerbe- und Industriegebiet ermöglicht, darf nach dem Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans Siedlung (des Saarlandes) vom 04.07.2006 nicht mehr nach § 214 Abs.4 BauGB geheilt werden.

 

5) Eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums im Außenbereich kann von der Nachbargemeinde mit Erfolg angegriffen werden, weil die Zulassung eines Einkaufszentrums grundsätzlich eine förmliche Planung unter Beteiligung der Nachbargemeinde (§ 2 Abs.2 BauGB) erfordert.

 

6) Der Einwand der Standortgemeinde, die Nachbargemeinde halte sich (auch) nicht an die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans, ist im Rahmen des erforderlichen Raumordnungsverfahrens und der Planaufstellung zu berücksichtigen, nicht jedoch im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung.

§§§


09.195 Staatliches Sportwettenmonopol
 
  • VG Saarl, B, 16.12.09, - 6_L_1462/09 -

  • EsG

  • GlüStV_§_9 Abs.2, GlüStV_§_4 Abs.1 S.2; VwGO_§_80 Abs.5; AGGlüStV_§_16 Abs.1; GG_Art.12 Abs.1;

 

1) Das staatliche Sportwettenmonopol in seiner mit dem 01.01.2008 geltenden gerichtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung im Saarland verstößt offensichtlich weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

 

2) Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention gegenüber dem privaten Suspensivinteresse; es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortführung einer während einer unklaren rechtlichen Situation aufgenommenen Betätigung.

§§§


09.196 Eintragung einer Lebenspartnerschaft
 
  • VG Saarl, B, 17.12.09, - 10_L_1863/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.7 S.1; GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8; AufenthG_§_60

  • Aufenthaltserlaubnis / inlandsbezogene Abschiebungshindernisse / Eintrag einer Lebenspartnerschaft / Verwirkungen

 

Das Vorhaben, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beim Standesamt eintragen zu lassen, vermag ein verfassungsrechtlich geschütztes Bleiberecht nur dann zu begründen, wenn die Eintragung der Lebenspartnerschaft unmittelbar bevorsteht. Insoweit können für die Absicht, eine Lebenspartnerschaft einzutragen zu lassen, keine anderen Maßstäbe gelten für die Absicht von Verlobten, eine Ehe zu schließen.

§§§


09.197 Medizinische Studiengänge
 
  • OVG Saarl, U, 17.12.09, - 2_C_432/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_91 Abs.2; (SL) AGVwGO_§_18; (09) ZZVO; StaatsV_Art.7 Abs.3, StaatsV_Art.15 Abs.1 Nr.9; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; (SL) SVerf_Art.33 Abs.3 S.1

  • Pflicht zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen

 

Die Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel (zB aus dem Hochschulpakt 2020) zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die für diese Studiengänge festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, ist auch in Anbetracht der zusätzlichen Nachfrage aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 im Saarland und der dadurch eingetretenen Verschlechterung der Zulassungschancen rechtlich nicht zu beanstanden.

§§§


09.198 Hilfeleistung in Steuersachen
 
  • VG Saarl, U, 18.12.09, - 7_K_805/08 -

  • EsG

  • SDG_§_13 Abs.1, SDG_§_45 S.1, SDG_§_52 Abs.2 SDG_§_60 Abs.3; VwGO_§_42

  • Landesdisziplinarrecht - unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Finanzbeamten des gehobenen Dienstes

 

Zur Maßnahmebemessung bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen und damit einhergehender Steuerhinterziehung und nicht angezeigter Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Finanzbeamten des gehobenen Dienstes, wenn dieses Verhalten nach Einschätzung des Gerichts in erster Linie in Hilfsbereitschaft seine Ursache hatte (Einzelfall).

§§§


09.199 Zurückstellung vom Wehrdienst
 
  • VG Saarl, B, 30.12.09, - 2_L_2153/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3; WPflG_§_35 S.1, WPflG_§_12 Abs.4 S.1, WPflG_§_12 Abs.7;

  • Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb

 

Die Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb als Zurückstellungsgrund setzt u.a. auch voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Aufgabenbereiche des Wehrpflichtigen nicht von einer Ersatzkraft übernommen werden können.

§§§


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