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10.001 | Entziehungsverfahren |
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Im Entziehungsverfahren nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG kann der Betroffene nicht mit dem Einwand gehört werden, dass er den Verkehrsverstoß, der nach der beigezogenen Bußgeldakte rechtskräftig festgestellt ist, nicht selbst begangen habe. | |
§§§ | |
10.002 | Trennungsvermögen |
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Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen. | |
§§§ | |
10.003 | Haupt- und Hilfsanspruch |
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Werden in einen verfahrensbeendenden Vergleich auch Regelungen hinsichtlich hilfsweise geltend gemachter Ansprüche getroffen, so ist dies bei der Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 45 Abs.4 iVm Abs.1 Satz 2 GKG durch Addition der jeweiligen Streitwerte zu berücksichtigen. | |
§§§ | |
10.004 | Ergebnisunrichtigkeit |
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1) Für die Beurteilung eines Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Rahmen des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist der Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit anzulegen. Das erfordert eine prognostische Beurteilung, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird. Daher sind "ernstliche Zweifel" auch dann nicht anzunehmen, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. | |
2) Kommt eine Wiederaufnahme aus Syrien stammender - nach eigenem Vortrag - staatenloser kurdischer Volkszugehöriger durch das Herkunftsland auf der Grundlage des am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien unterzeichneten und am 3.1.2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens zumindest ernsthaft in Betracht, so steht bereits das einem Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs.5 AufenthG jedenfalls unter dem Aspekt fehlender Möglichkeit zur Wiedereinreise nach Syrien entgegen. | |
3) Zu der beschränkten Beweiskraft so genannter Dorfvorsteherbescheinigungen (Mukhtar-Bescheinigungen) bei der Beurteilung der Frage der Staatenlosigkeit von aus Syrien stammenden kurdischen Volkszugehörigen. | |
4) Wird eine dem Gericht am Morgen des Sitzungstages von der Ausländerbehörde per Telefax zugeleitetes Dokument dem Prozessvertreter der Gegenseite rechtzeitig - hier eine Stunde - vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und anschließend zum Gegenstand der Erörterung in der Sitzung gemacht, so besteht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keine Pflicht des Gerichts, die mündliche Verhandlung auszusetzen und die Sache zu vertagen, wenn kein Vertagungsantrag gestellt wird. | |
5) Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter mit seiner "Gehörsrüge" letztlich gegen die Sacherverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, ist nicht das Verfahrensrecht, sondern sind vielmehr Fragen des materiellen Rechts betroffen. | |
6) Das Verwaltungsgericht genügt seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO), wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. | |
§§§ | |
10.005 | Eckgrundstücksvergünstigung |
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1) Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag ist ua, dass die betreffende Gemeinde eine gültige Erschließungsbeitragssatzung erlassen hat. | |
2) Ein Weg, der am 29.6.1961 nur mit Brasche befestigt war und weder eine Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung aufwies, erfüllte auch in einer kleinen Gemeinde des Saarlandes typischerweise nicht die Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne der §§ 180 Abs.2 BBauG, 242 Abs.1 BauGB; diese Vermutung hat sich nach einer Beweisaufnahme bezogen auf die Verhältnisse in der früher selbständigen Gemeinde Niederwürzbach - erneut - bestätigt. | |
3) Die Aufnahme einer bestimmten Straße in eine vom Gemeinderat beschlossene Liste vorhandener Erschließungsanlagen begründet keinen Beitragsverzicht. | |
4) Will eine Gemeinde sich auf Dauer mit einem Straßenzustand zufrieden geben, der den satzungsmäßigen Merkmalen der endgültigen Herstellung nicht entspricht, aber dennoch Erschließungsbeiträge erheben, bedarf dies einer Abweichungssatzung; ein einfacher Ratsbeschluss genügt nicht. | |
5) Für die Erhebung von Vorausleistungen bedarf es einer bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses wirklichkeitsnahen Schätzung des voraussichtlich entstehenden Erschließungsaufwands. | |
6) Ist eine Teileinrichtung einer Straße - hier: die Beleuchtungsanlage - erstmals endgültig hergestellt, ist Aufwand, der danach für eine Änderung dieser Teileinrichtung entsteht, nicht erschließungsbeitragsfähig. | |
7) Eine Eckgrundstücksvergünstigung darf auch für ein Grundstück gewährt werden, für das in bezug auf die erste Straße - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich kein Erschließungsbeitrag gezahlt wurde. | |
8) Eine Eckgrundstücksvergünstigung darf nicht gewährt werden, wenn ein Grundstück an eine Anbaustraße der Gemeinde A und an einen nicht zum Anbau bestimmten Feldwirtschaftsweg der Gemeinde B angrenzt. | |
§§§ | |
10.006 | Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
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1) Die Vorschrift des § 4 Abs.2 SchKG vermittelt dem Träger einer Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle unmittelbar einen Förderanspruch in Höhe von mindestens 80 % seiner tatsächlichen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, soweit diese notwendig sind. | |
2) Die Anerkennung der Kosten für eine Verwaltungskraft zur Entlastung und Unterstützung der Beratungsfachkraft als notwendig und damit als förderungsfähig setzt voraus, dass die Beschäftigung der Verwaltungskraft erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der Schwangeren- und anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu gewährleisten. | |
§§§ | |
10.007 | Zuwendung für Haftopfer |
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1) Die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Abs.1 Satz 1 StrRehaG setzt eine Haftdauer von insgesamt sechs vollen Monaten voraus, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Haftzeiten vorliegen. | |
2) Da die sechsmonatige Mindesthaftdauer nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, ist für deren Berechnung die auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbare Regelung des § 191 BGB heranzuziehen; die Berechnungsmethode nach § 191 BGB erfordert insoweit eine taggenaue Ermittlung der tatsächlich verbüßten Haftzeit(en). | |
§§§ | |
10.008 | Diplomarbeit |
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1) Verletzt ein Diplomand die aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierende Obliegenheit zu einer ihm zumutbaren zeitnahen Rüge eines Fehlers im Prüfungsverfahren, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit eines derartigen Verfahrensfehlers verwehrt. | |
2) Die Anforderungen an die (ordnungsgemäße) Betreuung einer universitären Diplomarbeit sind vorrangig an dem Zweck der Prüfungsleistung zu orientieren. Eine universitäre Diplomarbeit stellt grundsätzlich (hier gemäß § 11 Abs.1 PO) eine Prüfungsleistung dar, die zeigen soll, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. | |
3) Eine selbständige Bearbeitung nach wissenschaftlichen Methoden beinhaltet nicht, dass der Betreuer der Arbeit den kompletten Hergang der Arbeit zeitlich engmaschig zu überwachen, kontinuierlich darauf Einfluss zu nehmen, ständig Nachfrage zu halten oder sämtliche relevanten Quellen vorzugeben hätte. Sie fordert von dem Prüfungskandidaten selbst eine vorausschauende Organisation der Arbeitsschritte, ein entsprechendes Zeitmanagement sowie eine selbständige Recherche von Quellen. | |
§§§ | |
10.009 | Verarmter Schenker |
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1) Auch der Anspruch des "verarmten Schenkers" auf Rückgewähr des Geschenks nach § 528 BGB stellt als Forderung sozialhilferechtliches Vermögen dar. | |
2) Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Treuhand (hier verneint). | |
§§§ | |
10.010 | Einmaliger Heizkostenzuschuss |
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1) Mit Blick auf die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses gem § 29 Abs.3 SGB XII kommt eine Absetzung der Heizkostenpauschale im Rahmen der Wohngeldberechnung allenfalls für die Monate in Betracht, die in die von den einmaligen Heizkostenzuschuss erfasste Heizperiode fallen. | |
2) Zur Ermittlung des Einkommens sowie der anrechenbaren Wohnkosten im Rahmen der Wohngeldberechnung (Einzelfall). | |
§§§ | |
10.011 | Gemeindliches Einvernehmen |
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BauGB kann im Einzelfall - dh vorhabenbezogen - eine wichtige Angelegenheit iSd § 73 Abs.2 Satz 1 KSVG sein, so dass der Ortsrat vor der Beschlussfassung zu hören ist. | |
§§§ | |
10.012 | Ausländischer Ehegatte |
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1) Unter Einreise im Sinne des § 39 Nr.3 Aufenthaltsverordnung ist nicht lediglich die letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in den Schengenraum mit einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu verstehen; vielmehr fällt darunter jede Einreise ins Bundesgebiet, also etwa auch die Wiedereinreise aus einem Schengenstaat, nachdem der Ausländer dort einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat. Ist somit die den Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges begründende Ehe bereits vor dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden, kommt die Ausnahmeregelung des § 39 Nr.3 Aufenthaltsverordnung nicht zum Tragen. | |
2) Allein daraus, dass ein Ausländer Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher zwecks der Eheschließung in Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU mit diesem in einen EU-Mitgliedsstaat gereist ist, um unmittelbar anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren, kann der ausländische Ehegatte ein von der Einhaltung einer nationalen Visumspflicht unabhängiges und Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes Aufenthaltsrecht auch nicht aus Art.18 Abs.1 EG-Vertrag herleiten. | |
§§§ | |
10.013 | Stillgelegte Fläche |
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Eine im Rahmen einer Stilllegungsverpflichtung bzw einer Umwandlungsvereinbarung stillgelegte Fläche, die innerhalb eines gemeldeten FFH-Gebiets liegt, darf nach Ablauf der Verpflichtung wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die Stilllegung vor der Meldung erfolgt ist und die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Stilllegungsverpflichtung bzw Umwandlungsvereinbarung wiederaufgenommen wird. | |
§§§ | |
10.014 | EU-Qualifikationsrichtlinie |
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1) Das Inkrafttreten der EU-Qualifikationsrichtlinie stellt keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten eines Ahmadis aus Pakistan dar, dem im abgeschlossenen Asylverfahren allein die bloße Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft geglaubt wurde. | |
2) Die Tatsachen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass ein Ahmadi mit seinem Glauben eng verbunden ist, ihn in der Vergangenheit praktiziert hat und aktuell praktiziert, müssen im Asylfolgeverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist vorgetragen werden. | |
§§§ | |
10.015 | Sexualstraftaten |
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Die allgemeine kriminalistische Erfahrung, dass bei Sexualstraftaten eine neigungsbedingte Wiederholungsgefahr besteht, reicht für sich genommen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus. Hinzukommen muss, dass sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles in tatsächlicher Hinsicht ein Verdacht einer entsprechenden sexuellen Neigung belegen lässt. | |
§§§ | |
10.016 | Niederlassungserlaubnis |
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1) Einzelfall einer Ausländerin mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs.4 S.4 iVm § 35 Abs.1 AufenthG jedenfalls mangels Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt. | |
2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs.5 AufenthG iVm Art.8 Abs.1 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens kommt dann in Betracht, wenn von der abgeschlossenen "gelungenen" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses in diesem Sinne ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. | |
§§§ | |
10.017 | Neubewertung einer Klausur |
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1) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung einer Prüfungsentscheidung ist, dass ein geltend gemachter Mangel sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. | |
2) In einem juristischen Staatsexamen ist es nicht ausreichend, wenn der Prüfling themenartig das richtige oder ein vertretbares Ergebnis benennt ohne auch nur ansatzweise eine Begründung hierfür zu liefern. | |
3) Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO kommt es in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten maßgeblich darauf an, ob der Rechtsstreit unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, nicht jedoch auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung der umstrittenen Aufsichtsarbeit. | |
§§§ | |
10.018 | Medizinisch-psychologische Untersuchung |
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2) Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.4 FeV verpflichtet wegen seiner weitreichenden Anordnungsmöglichkeit speziell bei einem nur einmaligen Fehlverhalten zu einer eingehenden Einzelfallprüfung. | |
2) Einzelfall einer zu Unrecht abgelehnten Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil die abgeurteilte Unfallflucht des Antragstellers nicht die erforderliche gegenwärtige Feststellung begründeter Eignungszweifel trägt. | |
§§§ | |
10.019 | Entziehungsverfahren |
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1) Eine Feststellungsklage betreffend das Ob oder den Umfang der privatrechtlichen Befugnisse an einer durch eine Straße in Anspruch genommenen Grundstücksteilfläche ist auch nach Einleitung eines Verfahrens auf Enteignung des privaten Grundstückseigentümers und einer im Vorgriff darauf verfügten vorzeitigen Besitzeinweisung des Antragstellers im Enteignungsverfahren zulässig, solange hierdurch lediglich ein "schwebender" Rechtszustand hinsichtlich des privaten Eigentumsrechts bzw der hieraus abzuleitenden Befugnisse geschaffen wird. | |
2) Begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass seine Eigentumsrechte an dem ihm gehörenden Grundstück nicht durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, und spricht nach dem Prozessstoff alles für eine öffentlich-rechtliche Belastung der betroffenen privaten Grundstücksteile durch eine fiktiv für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, so bleibt der Klage der Erfolg versagt, wenn der Kläger -wie hier - den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zum wegerechtlichen Status der Straße lediglich mit dem Einwand des Nichtwissens entgegentritt. | |
3) Eine Widmung nach Maßgabe des § 6 Abs.6 Saarländisches Straßengesetz, wonach eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet gilt, wenn im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet wurde, greift nicht ein, wenn ein Straße entsprechend den Festsetzungen in einem Bebauungsplan ausgebaut und in Dienst gestellt worden ist, denn weder kann ein Bebauungsplan entsprechend den Voraussetzungen jener Vorschrift in Bestandskraft erwachsen noch begründet er ein Ausführungsgebot. | |
§§§ | |
10.020 | Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis |
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1) Unter bestimmten Vorkehrungen steht auch eine Suizidgefahr eines Ausländers einer Abschiebung nicht entgegen. | |
2) Bei der Beurteilung der Integration eines ganz oder überwiegend in Deutschland aufgewachsenen, minderjährigen und von seinen Eltern wirtschaftlich abhängigen Ausländers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen. | |
3) Die Regelung des § 104a Abs.3 S.1 AufenthG ist nicht verfassungswidrig. | |
4) Eine psychische Erkrankung stellt in der Regel keine besondere Härte iSv § 104a Abs.3 Satz 2 AufenthG dar. | |
§§§ | |
10.021 | Fraktionsantrag I |
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1) Antrag einer Stadtratsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den (Ober-)Bürgermeister hinsichtlich verschiedener auf die nächste Stadtratssitzung bezogener Gegenstände | |
LB 2) Einer Fraktion steht kein Akteneinsichtsrecht zu, solange der Stadtrat nicht einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. | |
LB 3) Solange eine Fraktion ihr Recht auf Unterrichtung nach § 37 Abs.1 S.2 KSVG noch nicht beim Bürgermeister geltend gemacht hat, liegt kein Anordnungsgrund für eine Einstweilige Anordnung vor. | |
LB 4) Eine Geschäftsordnungsregelung des Gemeinderates, die die Redezeit der einzelnen Ratsmitglieder auf reduziert auf 3 Minuten reduziert erscheint nicht von vornherein unverhältnismäßig, so dass eine Überprüfung der Geschäftsordnungsregelung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. | |
LB 5) Falls der Stadtrat beschließt sich inhaltlich mit einem Tagesordnungspunkt zu befassen, können die zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Unterlagen und Auskünfte der auch noch im Rahmen der Stadtratssitzung den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. | |
§§§ | |
10.022 | Fraktionsantrag II |
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1) Kein Anspruch einer Gemeinderatsfraktion auf Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes des Gemeinderates in öffentlicher (statt nichtöffentlicher) Sitzung | |
LB 2) Das Fraktionsantragsrecht des § 41 Abs.1 S.3 umfasst nicht die Festlegung über die Behandlung einer Angelegenheit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzung. | |
§§§ | |
10.023 | Ersatzvornahme-Gebäudeabriss |
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1) Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Geltendmachung von im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte - hier von mit dem Abriss eines nicht mehr standsicheren Gebäudes beauftragten Baufirmen - entstandenen Auslagen ergibt sich aus den §§ 77 Abs.1 und Abs.6 SVwVG iVm § 10 Abs.1 Nr.9 VwVGKostO. | |
2) Zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen von der Bauaufsichtsbehörde im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 18 Abs.2 SVwVG ohne vorherige Anhörung des Eigentümers veranlassten Teilabbruch eines nicht mehr standsicheren Hauses an einer öffentlichen Straße in zentralörtlicher Position. | |
3) Die Kontrolle der von § 13 Abs.1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr. | |
4) Die Sicherstellung der Standsicherheit von Gebäuden obliegt, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs.1 Nr.1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer obliegt. | |
5) Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist nach § 53 Abs.2 Satz 2 LBO 2004 nicht vorgesehen. | |
§§§ | |
10.024 | Ausweisung |
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Einzelfall, in dem die Ausweisung eines niedergelassenen, wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilten Ausländers, die teilweise gemäß § 35 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde, angesichts seiner Bindungen an Deutschland wegen Verletzung des Rechts auf Privatleben (Art.8 EMRK) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts unverhältnismäßig ist, nachdem er eine Drogentherapie erfolgreich absolviert, sich vollständig - auch durch Wohnsitzwechsel - aus dem Drogenmilieu gelöst, eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine Festanstellung in seinem Beruf aufzuweisen hat sowie seit zwei Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen lebt. | |
§§§ | |
10.025 | Ermittlung eines Kostenbeitrags |
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1) Die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages erfolgt nach den §§ 92 - 94 SGB VIII iVm der Kostenbeitragsverordnung. | |
2) Zur Berücksichtigung von tatsächlichen Belastungen über die in § 93 Abs.3 Satz 3 SGB VIII vorgesehene Pauschale hinaus. | |
§§§ | |
10.026 | Einbürgerungsanspruch |
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1) Einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG steht die Verurteilung wegen einer Straftat, die die Bagatellgrenze und die Geringfügigkeit des § 12a Abs.1 Satz 1 Nr.3, Satz 3 StAG übersteigt, entgegen. | |
2) Zu den Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. | |
§§§ | |
10.027 | Rundfunkgebührenpflicht |
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1) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann gemäß § 6 Abs.5 RGebStV in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. | |
2) Wegen der strikten Bindung der Rundfunkanstalt an die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Bewilligungsbescheids ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs.6 Satz 1 RGebStV grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des Bewilligungsbescheides zu befristen. | |
3) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.8 RGebStV setzt zwingend die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl § 3 Abs.1 Nr.5 Schwerbehindertenausweisverordnung) bzw die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides voraus. | |
§§§ | |
10.028 | Bildungsmaßnahme |
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LB 1) "Verweigern" bedeutet, eine vorgeschriebene oder erwartete Handlung in einer gewissen starrsinnigen Haltung ablehnen (Beispiele: Den Zutritt verweigern, die Aussage verweigern, die Nahrungsaufnahme verweigern.) | |
LB 2) Hat das Unternehmen sich fachlich hat beraten lassen und ist danach zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Befreiungstatbestand nicht vorliegt und demzufolge ein Befreiungsantrag erfolglos bleiben müsste liegt kein Verweigern vor. | |
LB 3) Die gleichwohl nicht auszuschließende aber eher entfernte Möglichkeit, dass die Steuerbehörde gleichwohl eine Befreiung gewährt, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. | |
§§§ | |
10.029 | Zwangseinmessung |
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1) Durch das Inkrafttreten des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (SVermKatG) zum 01.01.1998 ist die Regelung über die Verfristung der Einmessungspflicht entfallen. Dies gilt auch für Veränderungen im Gebäudebestand, die vor dem 01.01.1998 entstanden sind. | |
2) Nach § 15 Abs.1 SVermKatG sind nunmehr die jeweiligen Grundstücks und Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand kostenpflichtig einmessen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Veränderung nicht verursacht haben. | |
3) Offensichtliche Organisationsmängel im Bereich der Katasterverwaltung, die dazu führen, dass die mit Einmessungen beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Vergangenheit nur ungenügend überwacht worden sind und deshalb Einmessungsaufträge über mehr als 10 Jahre unbearbeitet geblieben sind, lassen das Recht der Katasterbehörde vom jeweiligen Grundstücks und Gebäudeeigentümer die nach § 15 Abs.1 SVermKatG erforderliche Einmessung zu verlangen, unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung der Einmessung dazu führt, dass zivilrechtliche Ausgleichsansprüche wegen der Kosten der Einmessung nicht mehr realisiert werden können. | |
§§§ | |
10.030 | Vertretungszwang |
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1) Es sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO. | |
LB 2) Der Wortlaut ldes § 67 Abs.4 scheint nahezulegen, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang nur für Prozesskostenhilfeverfahren gilt. | |
LB 3) Für Erinnerungen (§ 165 iVm § 151 VwGO) und Beschwerden (§ 146 Abs.1 und 3 VwGO) gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 164 VwGO über zu erstattende Kosten nach § 162 VwGO wurde in dem Gesetz vom 30.Juli 2009 (BGBl.I S.2449) allerdings keine ausdrückliche Regelung zur Klarstellung des Nichtbestehens eines Vertretungszwangs getroffen. | |
LB 4) Die Gesetzesbegründung legt eine einschränkende Auslegung nahe. | |
LB 5) Anhaltspunkte für die Rechtfertigung einer Differenzierung in dem Sinne, dass ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO zur Festsetzung von Kosten im Sinne des § 162 Abs.1, 2.Alt, Abs.2 VwGO zu bejahen, in allen anderen kostenrechtlichen Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers aber ausgeschlossen sein sollte, sind nicht ersichtlich. | |
LB 6) Gleichwohl hat der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob im hier gegebenen Fall Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO zu bejahen oder in allen kostenrechtlichen Verfahren zu verneinen ist. | |
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