2011 (1) | ||
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11.001 | Zusammenleben iSd § 1 Abs.3 UHVG |
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1) Der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs.3 UHVG ist ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 und Abs.3a SGB II bilden. | |
2) Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat. | |
§§§ | |
11.002 | Fahrtkosten für Besuchskontakte |
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1) Geldleistungen als sog. Annex-Leistungen (hier Fahrtkosten) können nur gewährt werden, soweit sie in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit den bewilligten erzieherischen, pädagogischen Maßnahmen nach § 27 ff SGB VIII stehen. | |
3) Die Kosten für Besuchsfahrten der Eltern werden bei Bedürftigkeit im Rahmen der Leistungen des SGB II oder SGB XII sichergestellt. | |
§§§ | |
11.003 | Reinigungspflicht bei Schnee- und Eisglätte |
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1) Ist nach § 53 Abs.3 Ziffer 2 und 5 SStrG durch Bestimmungen der örtlichen Satzung die Reinigung von Bürgersteigen, Gehwegen sowie Straßen und Plätzen ohne Gehwege bei Schnee- und Eisglätte den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen, hat auch ein auf einen Rollstuhl angewiesener schwerbehinderter Mensch keinen Anspruch auf Räumung durch die Gemeinde. | |
2) Die Vertragsbestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen begründen in einem solchen Fall ebenfalls keinen Anspruch auf ein staatliches Tätigwerden. | |
§§§ | |
11.004 | Elektronische Einzeltierkennzeichnung |
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Das nationale Gericht darf eine einstweilige Anordnung, durch die im konkreten Fall eine EU-Verordnung zugunsten eines Bürgers vorläufig für unanwendbar erklärt würde, nur erlassen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der maßgeblichen Verordnung hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt. Das nationale Gericht muss dabei angeben, weshalb es meint, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens die Ungültigkeit dieser Verordnung feststellen müsse. Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung - neben weiteren Voraussetzungen - nur ergehen, wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. | |
§§§ | |
11.005 | Jugendhilferechtlichr Kostenbetrag |
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1) Zur Einkommensberechnung im Rahmen der Prüfung eines Kostenbeitragsanspruchs, insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Steuernachforderungen. | |
2) Der festgesetzte Kostenbeitrag ist im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig, denn der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers bleibt bei Heranziehung zum Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe gewahrt (Ergebnis einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung). | |
§§§ | |
11.006 | Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule |
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Sind Mängel im Betrieb der betroffenen Schule nicht festgestellt und konnten anlassbezogen auch nicht ermittelt werden, besteht kein qualitativ besonderes öffentliches Interesse, das die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung einer Ersatzschule rechtfertigt. | |
§§§ | |
11.006 | Schutzstreifen für den Radverkehr |
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Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 Abs.9 Satz 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage. | |
§§§ | |
11.007 | Bestandsrenten |
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1) Der eigentumsrechtliche Schutz von Ansprüchen aus dem Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts nach Art.14 Abs.1 GG setzt - wie bei den vergleichbaren Rechtspositionen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - voraus, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. | |
2) Auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken eigentumsrechtlich geschützter Rechtspositionen, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems erworben wurden, kommt dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere, soweit er Regelungen trifft, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des betroffenen Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. | |
3) Art.14 Abs.1 Satz 2 GG umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. | |
4) Die zu Lasten der Bestandsrentner des beklagten Versorgungswerks in der Satzungsänderung 2007 erfolgten Neuregelungen, die unter Verzicht auf jegliche Übergangsregelung eine Kürzung des Zahlbetrages der bereits entstandenen Versorgungsansprüche um mehr als 9% herbeigeführt haben, sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit den Anforderungen des Art.14 Abs.1 GG vereinbar. | |
5) Die Eignung der in der Satzungsänderung 2007 getroffenen Regelungen als Beitrag zur nachhaltigen Konsolidierung der finanziellen Grundlagen des Versorgungssystems des Beklagten ist allenfalls eingeschränkt gegeben, da sie lediglich zu einer kurz- bzw mittelfristigen Entlastung des Gesamtvolumens der Deckungsrückstellungen führen, nicht aber die maßgeblichen Einflussfaktoren der künftig zu erwartenden negativen Entwicklung (strukturelles Problem des Leistungsprimats) beeinflussen. | |
6) Auch bei unterstelltem Ausreichen einer nur eingeschränkten Eignung kann die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellende Frage der Erforderlichkeit des streitigen Eingriffs in die Bestandsrenten nicht bejaht werden. | |
7) Der Eingriff in die Ansprüche der Bestandsrentner erweist sich auch nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem massiven Soforteingriff in bereits entstandene Versorgungsansprüche steht eine nur teilweise Geeignetheit und eine nicht belegte Erforderlichkeit gegenüber. Er steht auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit erreichbaren Ziel einer im wesentlichen nur temporär wirksamen Entlastung der Finanzgrundlagen des beklagten Versorgungswerks. | |
8) Zudem widerspricht der durch die Satzungsänderung 2007 erfolgte Eingriff zu Lasten der Bestandsrentner dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. | |
9) Die Frage, ob der Eingriff des beklagten Versorgungswerks in die Bestandsrenten, der auf Dauer zu einer Reduzierung des Zahlbetrags der Rente um über 9% der satzungsrechtlich zugesagten Versorgung führt, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, kann nur bejaht werden, wenn die Erschütterung der Finanzierungsgrundlagen des Versorgungssystems so nachhaltig ist, dass eine dementsprechende Beteiligung der Bestandsrentner am Gesamtvolumen des Sanierungsbedarfs sich als unausweichlich erweist. Ob dies vorliegend der Fall war, bleibt offen. Denn unabhängig davon stellt der Verzicht auf jegliche Übergangsregelung eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes dar. | |
10) Die Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung im Einzelnen steht im Ermessen des Normgebers, jedoch haben die Schutzwürdigkeit der betroffenen eigentumsrechtlichen Position und das Gewicht der entgegenstehenden Interessen des Normgebers wesentlichen Einfluss auf die zulässigen Grenzen des normgeberischen Ermessens. | |
§§§ | |
11.008 | Bestandsrenten-Waisen |
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1) Die Versorgungsansprüche hinterbliebener Waisen gegen das beklagte berufsständische Versorgungswerk unterfallen nicht dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art.14 Abs.1 GG. Denn sie beruhen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Auch ist die streitgegenständliche Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nach der Konzeption des Satzungsgebers nicht als seine Rechtsposition zugeordnet. | |
2) Die durch die Satzungsänderung 2007 bewirkte Umgestaltung der Hinterbliebenenrente des Klägers unterfällt jedoch dem Schutz des Art.2 Abs.1 GG. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung oder sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber - wie hier - dem Versicherten satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert. | |
3) Allerdings ist der Beklagte als Satzungsgeber grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen, seien sie durch Art.14 Abs.1 GG oder durch Art.2 Abs.1 GG geschützt, ordnend einzugreifen. Der hier mit Blick auf die Hinterbliebenenrenten als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art.2 Abs.1 GG ist nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips entsprechen. | |
4) Die zu Lasten der Waisenrenten, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 2007 bereits entstanden waren (Waisen-Bestandsrenten) erfolgten Neuregelungen, die ohne Übergangsregelung eine Kürzung des Zahlbetrages um mehr als 9% herbeigeführt haben, sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit den Anforderungen des Art.2 Abs.1 GG vereinbar. | |
5) Die Eignung der in der Satzungsänderung 2007 getroffenen Regelungen als Beitrag zur nachhaltigen Konsolidierung der finanziellen Grundlagen des Versorgungssystems des Beklagten ist allenfalls eingeschränkt gegeben, da sie lediglich zu einer kurz- bzw. mittelfristigen Entlastung des Gesamtvolumens der Deckungsrückstellungen führen, nicht aber die maßgeblichen Einflussfaktoren der künftig zu erwartenden negativen Entwicklung (strukturelles Problem des Leistungsprimats) beeinflussen. | |
6) Auch die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellende Frage der Erforderlichkeit des streitigen Eingriffs in die Waisen-Bestandsrenten kann nicht bejaht werden. | |
7) Der Eingriff in die (Halb-)Waisen-Bestandsrente des Klägers erweist sich auch nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne, da von einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation nicht ausgegangen werden kann. Denn dem Eingriff in den Zahlbetrag der Bestandsrente des Klägers durch Absenkung desselben von 291,53 Euro auf 263,32 Euro steht die fehlende Eignung, fühlbar und nachhaltig zur Sanierung des Finanzierungssystems des Beklagten beizutragen sowie eine nicht belegte Erforderlichkeit der Maßnahme gegenüber. | |
8) Zudem widerspricht der durch die Satzungsänderung 2007 erfolgte Eingriff zu Lasten der (Halb-)Waisen -Bestandsrenten dem insoweit in Art.2 Abs.1 GG und dem Rechtsstaatsgebot verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. | |
9) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erschütterung der Finanzierungsgrundlagen des beklagten Versorgungssystems so nachhaltig war, dass die Kürzung der ohnehin schon geringen (Halb-)Waisen-Bestandsrenten um mehr als 9% mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist. | |
10) Letztlich stellt auch der Verzicht auf eine Übergangsregelung bezüglich des Eingriffs in die Bestandsrenten der hinterbliebenen (Halb-)Waisen eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes dar. | |
§§§ | |
11.009 | Bestandsrenten-Witwen |
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1) Die Versorgungsansprüche hinterbliebener Witwen gegen das beklagte berufsständische Versorgungswerk unterfallen nicht dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art.14 Abs.1 GG. Denn sie beruhen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Auch ist die streitgegenständliche Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nach der Konzeption des Satzungsgebers nicht als seine Rechtsposition zugeordnet. | |
2) Die durch die Satzungsänderung 2007 bewirkte Umgestaltung der Hinterbliebenenrente der Klägerin unterfällt jedoch dem Schutz des Art.2 Abs.1 GG. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung oder sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber - wie hier - dem Versicherten satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert. | |
3) Allerdings ist der Beklagte als Satzungsgeber grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen, seien sie durch Art.14 Abs.1 GG oder durch Art.2 Abs.1 GG geschützt, ordnend einzugreifen. Der hier mit Blick auf die Hinterbliebenenrenten als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art.2 Abs.1 GG ist dabei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips entsprechen. | |
4) Die zu Lasten der Witwenrenten, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 2007 bereits entstanden waren (Witwen-Bestandsrenten) erfolgten Neuregelungen, die unter Verzicht auf eine nennenswerte Übergangsregelung eine Kürzung des Zahlbetrages um mehr als 17% herbeigeführt haben, sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit den Anforderungen des Art.2 Abs.1 GG vereinbar. | |
5) Die Eignung der in der Satzungsänderung 2007 getroffenen Regelungen als Beitrag zur nachhaltigen Konsolidierung der finanziellen Grundlagen des Versorgungssystems des Beklagten ist allenfalls eingeschränkt gegeben, da sie lediglich zu einer kurz- bzw mittelfristigen Entlastung des Gesamtvolumens der Deckungsrückstellungen führen, nicht aber die maßgeblichen Einflussfaktoren der künftig zu erwartenden negativen Entwicklung (strukturelles Problem des Leistungsprimats) beeinflussen. | |
6) Auch bei unterstelltem Ausreichen einer nur eingeschränkten Eignung kann die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellende Frage der Erforderlichkeit des streitigen Eingriffs in die Witwen-Bestandsrenten nicht bejaht werden. | |
7) Der Eingriff in die Ansprüche der Witwen-Bestandsrenten erweist sich auch nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der nahezu übergangslosen Kürzung des Zahlbetrages um mehr als 17% steht eine nur teilweise Geeignetheit und eine nicht belegte Erforderlichkeit gegenüber. Er steht auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit erreichbaren Ziel einer im Wesentlichen nur temporär wirksamen Entlastung der Finanzgrundlagen des beklagten Versorgungswerks. Dies gilt für die Witwen-Bestandsrenten in besonderem Maße. Denn je niedriger das Versorgungsniveau insgesamt angesiedelt ist, umso stärker wirkt sich eine Kürzung aus. Hier wurde eine nahezu doppelte prozentuale Kürzung im Verhältnis zu den Bestandsrenten der (selbst) Versicherten vorgenommen. Dies überschreitet - jedenfalls bei den streitgegenständlichen Bestandsrenten der hinterbliebenen Witwen - die Grenze des Zumutbaren. Ob und in welcher zeitlichen Abfolge dies auch für künftige Witwenrenten gelten kann, bedurfte hier keiner Entscheidung. | |
8) Zudem widerspricht der durch die Satzungsänderung 2007 erfolgte Eingriff zu Lasten der Witwen-Bestandsrenten dem insoweit in Art.2 Abs.1 GG und dem Rechtsstaatsgebot verfassungs-rechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. | |
9) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erschütterung der Finanzierungsgrundlagen des beklagten Versorgungssystems so nachhaltig war, dass die Kürzung des Zahlbetrages der Witwen-Bestandsrenten um regelmäßig 17,20% mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Ob Vergleichbares auch für künftige Generationen von Witwen gelten kann, ist nicht Streitgegenstand und bedurfte keiner Entscheidung. | |
10) Auch der Verzicht auf eine nennenswerte Übergangsregelung bezüglich des Eingriffs in die Bestandsrenten der hinterbliebenen Witwen stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes dar. | |
§§§ | |
11.010 | Jägerprüfung |
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1) Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Kontrolldichte bei Prüfungen gelten bei einer Jägerprüfung nicht. Daher ist eine Jägerprüfung gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob bei der Prüfung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt worden ist. | |
2) Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Jägerprüfung kann eine Feststellung des Bestehens der Jägerprüfung nur dann erfolgen, wenn die in die Kompetenz des Gerichts fallenden Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren ermöglichen. Sie fehlt bei Prüfungsentscheidungen aber immer dann, wenn sich das Prüfungsergebnis nicht rechnerisch exakt ermitteln lässt, sondern in den der Prüfungskommission zustehenden Beurteilungsspielraum fällt. | |
3) Die gerichtliche Nachprüfung des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung beschränkt sich darauf, ob der Prüfer die Grenzen des ihm zur eigenverantwortlichen Beurteilung zugewiesenen Bereichs überschreitet. | |
4) Im Rahmen einer Jägerprüfung ist der Prüfer auf Grund des durch § 21 DV-SJG eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht gehindert, die Note "ungenügend" auch dann zu vergeben, wenn seitens des Prüflings nicht nur falsche Antworten gegeben worden sind. Insbesondere ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer die Leistung des Prüflings auch dann mit der Note "ungenügend" bewertet, wenn bis zu 25 % der gestellten Anforderungen erfüllt werden. | |
5) Durch die Regelung des § 23 DV-SJG über die im Rahmen des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung zu fertigende Niederschrift wird nicht gefordert, dass die Prüfungsniederschrift eine exakte Aufzeichnung der im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Fragen sowie der hierauf vom Prüfling gegebenen Antworten darstellt. Insbesondere wird auch nicht gefordert, dass über jeden Teilabschnitt des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung ein Einzelprotokoll gefertigt wird. Eine solche Protokollierungspflicht folgt auch nicht unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG. | |
§§§ | |
11.011 | Begleitscheinen |
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Nummer 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ist im Saarland eine wirksame Rechtsgrundlage für eine vom Abfallerzeuger bzw Sammelentsorger zu tragende, nach der entsorgten Abfallmenge gestaffelte Gebühr für die Bearbeitung des blauen Begleitscheines nach den §§ 10 f NachwV. | |
§§§ | |
11.012 | Ermessensausweisung eines Straftäters |
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1) Der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist in einem von diesem insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht (notwendig) beizuladen (§ 65 Abs.2 VwGO). | |
2) Eine in erster Instanz rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs.1 VwGO) kann für sich genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen. | |
3) Das Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs.4 und 5 VwGO) dient ausschließlich der Klärung der Frage, ob ein im Einzelfall geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO vorliegt und deswegen der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist oder nicht, und kann daher den wesentlichen Zweck einer Beiladung, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Die Entscheidung über das Zulassungsbegehren berührt keine rechtlichen Interessen Dritter (§ 65 Abs.1 VwGO), die an dem Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sind. | |
4) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs.2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. | |
5) Eine Ruhensanordnung "von Amts wegen" ohne dahingehende übereinstimmende Anträge der Beteiligten kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO (§ 173 VwGO) nicht in Betracht. | |
6) Zur Rechtmäßigkeit einer auf den § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG gestützten Ermessensausweisung eines vielfach vorbestraften Ausländers. | |
7) Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. | |
§§§ | |
11.013 | Zurückschiebung nach Italien |
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Die Untersagung einer Zurückschiebung in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nach § 34a AsylVfG unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ausländer im Zielstaat mit einem Asylverfahren rechnen muss, das den Mindestnormen weder für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 noch für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 noch den Regelungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht. Dass diese Voraussetzungen für Italien vorliegen, kann nicht generell festgestellt werden. | |
§§§ | |
11.014 | Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt |
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Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs.1 FreizügG. | |
§§§ | |
11.015 | Prüfingenieur |
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Fehlende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Eilrechtsschutzantrag eines in Magdeburg ansässigen Prüfingenieurs gegen den Widerruf der Betrauung durch eine bundesweit tätige Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation. | |
§§§ | |
11.016 | Unterhaltspflicht und Kostenbeitrag |
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1) Die Unterhaltspflicht des Klägers ist weder wegen eines geltend gemachten Informationsdefizits noch wegen einer Obliegenheitsverletzung seiner Tochter entfallen. | |
2) Zur Berechnung des Kostenbeitrags unter Berücksichtigung des dem Kläger verbleibenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts. | |
3) Ein Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht liegt nicht vor, wenn die Ausbildungsvergütung des Unterhaltsberechtigten nicht auf den Kostenbeitrag angerechnet wird. | |
§§§ | |
11.017 | Schuld iSv § 28 Abs.3 BAföG |
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1) Ob ein behauptetes Darlehen oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit angeblicher Rückzahlungspflicht als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs.3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob die rechtsgeschäftliche Vereinbarung zivilrechtlich wirksam getroffen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Einzelfall mangels konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Rückzahlungspflicht der Klägerin verneint). | |
2) Vgl den Gerichtsbescheid in dieser Sache vom 23.11.2010 - 11_K_849/09 - | |
§§§ | |
11.018 | Schwerwiegender Grund iSd § 15 Abs.3 Nr.3 BAföG |
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1) Tatsachen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, können nur solche Umstände sein, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern. | |
2) Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen des Antragstellers, der sich ua auf die Belastung seiner zu 70 % schwerbehinderten Mutter beruft, im konkreten Fall nicht glaubhaft gemacht. | |
§§§ | |
11.019 | Entbindung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters |
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1) Dass die zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählte Person der Aufnahme ihres Namens in die entsprechende Vorschlagsliste nicht zugestimmt hat und die Annahme der Wahl ablehnt, rechtfertigt es nicht, sie von ihrem Richteramt zu entbinden; das Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme und Ausübung der Gewählte - vor-behaltlich allein seiner Entbindung nach Maßgabe der im Gesetz abschließend aufgeführten Gründe durch das Oberverwaltungsgericht - verpflichtet ist. | |
2) Die Anwendungsbereiche des § 23 II VwGO und § 24 II VwGO unterscheiden sich danach, wann der besondere Härtefall eingetreten ist; § 23 II VwGO erfasst die Härtefälle, die bereits bei der Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bestanden, § 24 II VwGO später eingetretene Härtefälle. | |
3) Ein besonderer Härtefall im Sinne der §§ 23 II, 24 II VwGO liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundpflicht der Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters die Ausübung dieses Amtes im Einzelfall für den Betreffenden zu unzumutbaren Belastungen führen würde. | |
§§§ | |
11.020 | Lehrproben |
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Die Bewertung von Lehrproben unterliegt, soweit die Bewertung rein fachliche Fragen betrifft, dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist damit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. | |
§§§ | |
11.021 | Verletzung der Mitwirkungspflicht |
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1) Ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon verletzt seine Mitwirkungspflicht, wenn er nach langjährigem geduldetem Aufenthalt im Bundesgebiet, während dessen sich die Ausländerbehörde erfolglos um die Beschaffung von Reisedokumenten für seine Ausreise bemüht hatte, die eigenständige Beantragung eines Reisedokuments unterlässt, obwohl ihm zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. | |
2) Ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, der dort den Beistand der UNRWA in Anspruch genommen, legal sein Herkunftsland verlassen und aus eigenem Entschluss auf eine Rückkehr verzichtet hat, erfüllt den Ausschlussgrund des § 1 Abs.2 lit.I StlÜbk. | |
§§§ | |
11.022 | Rückkehr in die Arabische Republik Syrien |
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1) Die Rückkehr in die Arabische Republik Syrien ist für einen Ausländer grundsätzlich nicht dauerhaft ausgeschlossen, wenn in seinem Fall die Rücknahmevoraussetzungen des am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossenen und am 3.1.2009 in Kraft getretenen "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen" (vgl BGBl II 2008, 812) erfüllt sind. | |
2) Einzelfall angeblich staatenloser Kurden aus Syrien, die bei der Beschaffung eines Reisedokuments nicht mitgewirkt, insbesondere die Klärung ihrer Staatenlosigkeit durch falsche Angaben verhindert haben. | |
§§§ | |
11.023 | Veröffentlichung im Internet |
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1) § 5 Abs.1 Satz 2 VIG gewährt der zuständigen Stelle die Befugnis zu einer aktiven, antragsunabhängigen Informationserteilung. | |
2) Einer Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße gegen das LFGB im Internet durch die zuständige Behörde steht nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden. | |
§§§ | |
11.024 | Begrenzung von Ausweisungswirkungen |
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1) Im Rahmen der den Ausländerbehörden und - gegebenenfalls, aus Anlass einer Rechtsbehelfseinlegung - den Verwaltungsgerichten obliegenden prognostischen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr bei Straftätern setzt eine Berücksichtigung mit der Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang stehender nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Straftäters wie einer "Spielsucht", eines Kaufzwangs beziehungsweise einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus, dass diese bereits das vom Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte Ausmaß einer "schwersten Persönlichkeitsveränderung" erreicht hat, die Anlass zur Prüfung gibt, ob dem Betroffenen wegen einer krankhaften seelischen Störung beziehungsweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten werden kann. Auch in diesem Sinne "unterschwellige" nicht stoffgebundene Süchte können, wenn sie vorliegen und mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von "Spielgeld", gewesen sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind. | |
2) Zum Anspruch auf zeitliche Begrenzung der Folgen von Ausweisung und Abschiebung nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung einerseits familiärer Bindungen eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers im Inland und andererseits einer erhebliche Gefahr erneuter Begehung von Straftaten, konkret im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. | |
3) Der Wunsch dauerhaft den Kontakt mit Kindern in Deutschland zu pflegen, rechtfertigt nicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2 Satz 1 AufenthG, da dieser Anlass kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum "kurzfristigen" Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte. | |
4) Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn selbst der kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. | |
§§§ | |
11.025 | Tschiche Faherlaubnis |
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Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Feststellung, dass die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kfz im Inland berechtigt. | |
§§§ | |
11.026 | Nichtbeibringung eines Eignungsgutachtens |
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Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines etwaigen Drogenkonsums | |
§§§ | |
11.027 | Identitätstäuschung |
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Aufenthaltstitel, die dem Ausländer zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurden, können nach § 48 Abs.1 VwVfG zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Ehe nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art.6 Abs.1 GG unterfällt, weil dieser ein unüberwindbares Ehehindernis entgegenstand; gleiches gilt für Aufenthaltstitel, die aufgrund einer Identitätstäuschung erwirkt wurden. | |
§§§ | |
11.028 | EU-Fahrerlaubnisentziehung |
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1) Der strafgerichtliche Freispruch eines Fahrerlaubnisinhabers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB steht im Hinblick auf die Bindungwirkung des § 3 Abs.4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen. | |
2) Allein die Feststellung einer mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht im Zusammenhang stehenden Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille stellt in der Regel keine die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründende Tatsache dar und rechtfertigt daher auch nicht im Rahmen von § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. | |
3) Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art.7 Abs.1 Richtlinie 91/439/EBG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs.1 VwVfG in eine Feststellung des aus § 28 Abs.4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. | |
§§§ | |
11.029 | Kündigung eines Schwerbehinderten |
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1) Gemäß § 91 Abs.4 SGB IX "soll" das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Integrationsamt hat also in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt. Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat, ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht, dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang. | |
2) Bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. | |
§§§ | |
11.030 | Berufungsverfahren Professorenstelle |
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1) Das Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle kann auch noch nach Vorlage der Berufungsliste aus sachlichen Gründen abgebrochen werden. | |
2) Für die Einstellung als Professorin/Professor an einer saarländischen Fachhochschule ist - neben weiteren Einstellungsvoraussetzungen - zwingend erforderlich, dass die Bewerberin/der Bewerber eine mindestens dreijährige berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs nachweisen kann. | |
3) Die "Genie-Klausel" des § 31 Abs.2 FhG dient nicht dazu, in theoriegeprägten Fächern Ausnahmen von der geforderten berufspraktischen Tätigkeit zu ermöglichen, sondern soll gerade den umgekehrten Fall des "hochbegabten Praktikers" erfassen. | |
LB 4) Dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule dürfte zwar hinsichtlich der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle eine durch Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zukommen dürfte, die sowohl vom Beklagten als auch vom Gericht im Regelfall zu respektieren sei. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowie der Einstellungsvoraussetzungen des § 31 FhG gilt. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die in vollem Umfang der Nachprüfung zugänglich sind. | |
§§§ |
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