2011   (2)  
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11.031 Große Springerzulage
 
  • VG Saarl, U, 15.02.11, - 2_K_1669/09 -

  • = EsG

  • EZulV_§_23h Abs.1 S.1

 

Ein Soldat mit Erlaubnis zum Fallschirmspringen, der in einer zum Teil springenden Einheit einen Dienstposten der Springerreserve bekleidet, kann die sog. große Springerzulage gem. § 23h Abs.1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung beanspruchen, wenn und solange er dem ihm erteilten Befehl folgend, den Sprungdienst in Vertretung für nicht mehr sprungtaugliche Soldaten (auf Springerdienstposten) dauerhaft vollumfänglich wahrnimmt.

§§§


11.032 Zukunftsinvestitionsgesetz
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.11, - 1_B_2/11 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123;

 

1) Dritte, die anstelle einer Kommune kommunale Aufgaben erfüllen, beispielsweise Träger einer privaten Ersatzschule sind, und im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpaketes II Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz beantragen wollen, sind nach den im Saarland zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes ergangenen Vorschriften selbst nicht zur Beantragung entsprechender Fördermittel bei der Bewilligungsbehörde berechtigt. Sie müssen bei der für das konkrete Vorhaben zuständigen Kommune beantragen, dass dieses in die kommunale Maßnahmeliste, die Grundlage der späteren Bewilligung von Fördermitteln ist, aufgenommen wird, und haben Anspruch darauf, dass die Kommune bei der Erstellung ihrer Maßnahmeliste nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob das beabsichtigte (Sanierungs-)Vorhaben in die Maßnahmeliste aufgenommen wird.

 

2) Eine schon vor der etatmäßigen Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel durch den Landesgesetzgeber und dem Inkrafttreten der maßgeblichen landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften getroffene Entscheidung der Kommune über die Zusammensetzung ihrer Maßnahmeliste kann nach dem auch im Subventionsrecht geltenden Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz keine Ausschlusswirkung dergestalt entfalten, dass potentiell berücksichtigungsfähige Vorhaben Dritter - insbesondere solche, hinsichtlich derer zur Zeit der kommunalen Beschlussfassung noch kein Förderantrag vorgelegen hat - endgültig von der Möglichkeit, Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu erhalten, ausgeschlossen sind.

 

3) Zumindest bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften waren die saarländischen Kommunen verpflichtet, bei ihnen eingegangene Anträge Dritter in der Sache zu prüfen und zu verbescheiden. Eine Ablehnung mit dem Hinweis, das zuständige kommunale Gremium habe bereits vor Eingang des Antrags getagt und die Maßnahmeliste unabänderlich festgelegt, ist rechtswidrig.

 

4) Ein so wegen verspäteter Antragstellung abgelehnter Drittbewerber kann unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen prozessualen Fristen im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Verpflichtung der Kommune zur Neubescheidung seines Antrags verlangen. Seinem Bescheidungsbegehren kann die weitgehende oder gar vollständige Erschöpfung bzw. Verplanung der zur Verfügung gestellten Fördermittel weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht als anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.

§§§


11.033 Abschiebungsandrohung
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.11, - 2_A_259/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_16 Abs.1 S.5, AufenthG_§_55 Abs.1, AufenthG_§_55 Abs.2 Nr.2, AufenthG_§_60a Abs.2, AufenthG_§_79 Abs.1; AsylVfG_§_42 S.1

 

1) Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines vielfach wegen Verkehrsstraftaten verurteilten Ausländers auf der Grundlage des § 55 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 AufenthG.

 

Bei einer von dem Ausländer für den Abschiebungsfall geltend gemachten Selbstmordgefahr allenfalls in Betracht kommende Duldungsgründe (§ 60a Abs.2 AufenthG) stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

 

Eine im Einzelfall vorliegende Suizidgefahr steht einer Abschiebung nicht entgegen, wenn durch die Ausländerbehörde die im konkreten Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

 

Bei einem Ausländer, der nie ein Asylgesuch gestellt hat, ergeben sich keine Sperrwirkungen für die Ausländerbehörde aus § 42 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.2 bis 7 AufenthG), so dass auch diese vor einer Abschiebung gegebenenfalls in den Blick zu nehmen sind (§ 79 Abs.1 AufenthG).

§§§


11.034 Aufenthaltsverlängerung
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.11, - 2_B_352/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_16 Abs.1 S.5

 

Bei einem ausländischen Medizinstudenten, der sein Studium zum Wintersemester 2001/2002 aufgenommen hat und nach einer Prognose der Hochschule frühestens im Herbst 2011 den regulär nach vier Semestern vorgesehenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen kann, kann auch wenn bei der Beurteilung fünf krankheitsbedingte Urlaubssemester außer Ansatz bleiben, kein ordnungsgemäßer Studienverlauf angenommen werden.

§§§


11.035 Einstweiliger Rechtsschutz vor Bürgerbegehren
 
  • VG Saarl, B, 16.02.11, - 3_L_2343/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1; KSVG_§_21a Abs.4 > Nr.6

 

Ein Bürgerbegehren, das der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist (hier: Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet), ist nach § 21a Abs.4 Nr.6 KSVG unzulässig.

§§§


11.036 Zuschlag für Impulshaftigkeit beim Betrieb eines Windparks
 
  • VG Saarl, U, 16.02.11, - 5_K_4/08 -

  • = EsG

  • BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1; TA-Lärm_Nr.6.1c), TA-Lärm_Nr.3.2.1, TA-Lärm_Nr.6.8 TA-Lärm_Nr.A.3.3.6

 

1) Der Nachbar eines aufgrund von 2 Genehmigungen betriebenen Windparkes hat keinen Anspruch auf Einhaltung der Teilimmissionsrichtwerte.

 

2) Lärmimmissionen errichteter Anlagen sind im Rahmen der Anfechtung der Genehmigung durch Messung zu ermitteln.

 

3) Im Rahmen der Messung kommt es für die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Impulshaltigkeit auf die tatsächlichen Geräusche an, nicht darauf, ob der zugelassene Anlagentyp die Geräusche typenbedingt erzeugt.

 

4) Für die Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit nach Nr.A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm ist der subjektive Höreindruck maßgebend.

 

5) Bei Windenergieanlagen ist ein nach Nr.A.3.3.6 ermittelter Zuschlag für Impulshaltigkeit auch dann dem Immissionsrichtwert hinzuzurechnen, wenn der Zuschlag weniger als 2 dB beträgt.

 

6) Der Zuschlag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Anlagengeräusch im Nahbereich nicht als impulshaltig wahrgenommen wird.

§§§


11.037 Erektile Dysfunktion
 
  • VG Saarl, B, 17.02.11, - 6_K_741/10 -

  • = EsG

  • SBG_§_67 Abs.4

 

1) Beihilfefähig sind unter anderem aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel.

 

2) Die erektile Dysfunktion ist eine schwerwiegende Erkrankung, deren Behandlung mit so genannten PDE-5-Hemmern (hier: Cialis und Levitra) notwendige und angemessene Aufwendungen begründet.

 

3) Die hieraus dem Grunde nach resultierende Beihilfefähigkeit der vorgenannten Aufwendungen entfällt nur dann, wenn sie durch das anzuwendende Beihilferecht ausgeschlossen wird, wobei sich ein derartiger Ausschluss an höherrangigem Recht (Gleichheitssatz, Fürsorgepflicht) messen lassen muss.

 

4) § 67 Abs.4 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - F-2009 und § 98 Abs.4 SBG aF ermächtigen den Dienstherrn nicht dazu, einen Ausschluss von Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Ein derartiger (auch teilweiser) Ausschluss ist vielmehr einer Regelung durch Rechtsverordnung (Beihilfeverordnung) vorbehalten.

 

5) Die saarländische Beihilfeverordnung enthält auch in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung keinen Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit (im Anschluss an VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 - 3 K 1812/08 -, veröffentlicht in JURIS, betreffend die bis 31.12.2008 gültig gewesene Beihilfeverordnung). Ob ein derartiger Ausschluss mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, war daher nicht zu entscheiden.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_217/11

§§§


11.038 Dienstvergehen
 
  • VG Saarl, B, 18.02.11, - 4_K_708/10 -

  • = EsG

  • BBG_§_77 Abs.1; BDG_§_13

 

In vier Fehlern, die einem Postzusteller in einem Zeitraum von 17 Monaten im Rahmen seiner täglichen Arbeit unterlaufen, liegt noch kein Dienstvergehen.

§§§


11.039 Prüfungsunfähigkeit
 
  • VG Saarl, B, 22.02.11, - 1_K_352/10 -

  • = EsG

  • BBG_§_77 Abs.1; BDG_§_13

 

Erkennt der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit vor dem Prüfungstag hat er unverzüglich, dh vor dem Prüfungstag, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, wenn ihm dies zumutbar ist.

§§§


11.040 Rücknahme einer Einbürgerung
 
  • OVG Saarl, B, 24.02.11, - 1_A_327/10 -

  • = EsG

  • StAG_§_35 Abs.1

 

1) Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist.

 

2) Der Einbürgerungsbehörde obliegt nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nicht die Beurteilung, ob ein von der Ausländerbehörde erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig ist. Sie ist an die Tatbestandswirkung wirksamer Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Eingebürgerte die seiner Einbürgerung zugrunde liegenden Aufenthaltstitel auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Ausländerbehörde erlangt hat. Eine derartige Vorgeschichte macht seine Einbürgerung nicht im Sinne des § 35 Abs.1 StAG rechtswidrig.

 

3) Auch unter der aus Sicht des Senats eher fernliegenden Prämisse, dass § 35 StAG der Einbürgerungsbehörde ein sogenanntes intendiertes Ermessen eröffnet, gilt, dass der Einbürgerungsbehörde nach der Gesetzeslage ein Rücknahmeermessen verbleibt und sie alle Belange des Betroffenen, die sich nicht in einem etwaigen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Einbürgerung erschöpfen, in die Abwägung mit den für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sprechenden Gründen einbeziehen muss. Die Schwere des vorwerfbaren Fehlverhaltens, das zur Einbürgerung geführt hat, die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und je nach Fallgestaltung die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit sind solche Belange.

§§§


11.041 Nacheheliches Aufenthaltsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 24.02.11, - 2_B_17/11 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_31 Abs.2

 

1) Die ausnahmsweise für die Zubilligung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts ein Absehen von der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG rechtfertigende und durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermeidbare "besondere" Härte nach § 31 Abs.2 AufenthG kann unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise dann festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.

 

2) Von daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung der Aufenthaltsdauer und individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation.

 

3) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs.2 Satz 1 AufenthG suspendieren. Das gilt beispielsweise für einen vergleichsweise geringeren wirtschaftlichen Lebensstandard im Heimatland wie auch einen mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland.

 

4) Auch der Umstand, dass eine türkische Staatsangehörige nach einer gescheiterten Ehe als Frau alleine in die Türkei zurückkehren muss begründet insoweit nicht schon eine "besondere" Härte, da nach allgemeiner Erkenntnislage ungeachtet in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft vorhandener Vorbehalte gegen geschiedene oder "verstoßene" Frauen zumindest in den Städten im Westen der Türkei ein selbständiges Leben für allein stehende Frauen möglich ist.

 

5) Der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners des Ausländers oder - hier - der Ausländerin zurückgeht, spricht ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Regelbeispiels in § 31 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt.2 AufenthG. Diese Vorschrift gewährt keine Kompensation für erlittenes Unrecht, sondern will verhindern, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Es greift von daher zumindest in der Regel nicht ein, wenn ausschließlich der andere Ehegatte die Trennung herbeigeführt hat.

§§§


11.042 Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren
 
  • VG Saarl, B, 28.02.11, - 10_L_2431/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_16 Abs.1 S.5, AufenthG_§_16 > Abs.2

 

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Studenten maßgeblich damit ablehnt, dass dieser die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren bereits überschritten hat. Allerdings darf die Behörde die Zehnjahresfrist nicht im Sinne einer starren Regelung anwenden, sondern muss in jedem Falle konkret prüfen, ob eine zu einer abweichenden Entscheidung Anlass gebende atypi-sche Fallkonstellation vorliegt.

§§§


11.043 Niederlassungserlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 02.03.11, - 10_L_2449/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.14 Abs.1; LBO_§_63 Abs.3 S.4, LBO_§_68 Abs.2 Nr.2

 

1) Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 Satz 1 AufenthG setzt zwingend voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG gesichert ist.

 

2) Bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt des Ausländers i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen.

 

Rechtsmittel-AZ: 2 B 216/11

§§§


11.044 Grenzbebauung
 
  • OVG Saarl, B, 02.03.11, - 2_A_190/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.14 Abs.1; LBO_§_63 Abs.3 S.4, LBO_§_68 Abs.2 Nr.2

 

1) Für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Anlage sind Baubestand und Nutzung prinzipiell als Einheit zu betrachten.

 

2) Die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG vermittelt einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz im Sinne eines Schutzes gegenüber ihm nachteiligen späteren Änderungen der Rechtslage, wenn dieser Baubestand formell und materiell legal ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96).

 

3) Grenzabstands- und Bauwichbestimmungen trugen öffentlichen Belangen Rechnung und standen nicht zur nachbarlichen Disposition. Einem etwaigen nachbarlichen Einverständnis (mit einer Grenzbebauung) kam allenfalls Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über eine Befreiung zu würdigenden nachbarlichen Interessen zu.

 

4) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich eine nachbarliche Zustimmung zu einer Grenzbebauung stets nur auf das konkrete Vorhaben, zu dem sie erteilt wird, und kann nicht generell als (Blanko-) Zustimmung zu jeglicher beliebigen Grenzbebauung verstanden werden.

 

5) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen behördliche Beseitigungsbefugnisse nicht der Verwirkung.

§§§


11.045 Fehlendes Dienstsiegel
 
  • OLG SB, U, 03.03.11, - 8_U_262/10 - 70 -

  • = EsG

  • KSVG_§_59 Abs.1, KSVG_§_59 Abs.3 S.1, KSVG_§_62 Abs.1; BGB_§_242, BGB_§_542

 

Ein Mietvertrag, der von dem Bürgermeister einer Gemeinde als dem sowohl nach außen zur Vertretung der Gemeinde berechtigten als auch intern für die Willensbildung zuständigen Organ unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnet wurde, ist auch dann wirksam, wenn es an der nach der Gemeindeordnung (hier: § 62 Abs.1 KSVG) erforderlichen Beifügung des Dienstsiegels fehlt.

 

LB 2) Ein Mietvertrag für die Dauer von 10 Jahren über 10 Wohnungen und finanziellen Verpflichtungen von mehr als 50000 Euro ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 59 Abs.3 S.1 KSVG.

 

LB 3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Formvorschriften der Gemeindeordnungen, die die Vertreter der Gemeinden beim Abschluss von Verträgen, insbesondere bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen (wie hier § 62 Abs.1 KSVG) beachten müssen, mangels Normsetzungskompetenz des Landesgesetzgebers (Art.72 Abs.1, Art.74 Abs.1 Nr.1 GG) nicht als - der Bestimmung des § 125 BGB unterfallende - bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften angesehen werden (vgl BGH NJW 1980, 117 ff Tz.26, zit. nach juris). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl BGH NJW 1980,117 ff Tz.26 f; NJW 1994, 1528 ff Tz.11; DtZ 1997,222 f Tz.8; NJW 1998,3058 ff Tz.34; BGHZ 147,381 ff Tz.6; jeweils zit nach juris).

 

LB 4) Unter besonderen Umständen kann der Vertragspartner sich allerdings nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der Gemeindeordnung verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (vgl BGH NJW 1980, 117 ff Tz.29 f.; NJW 1994,1528 ff Tz.11; jeweils zit nach juris). Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof zum einen dann als gegeben angesehen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl BGH NJW 1994, 1528 ff Tz.12; DtZ 1997,222 f Tz.8; BGHZ 147,381 ff Tz 18; jeweils zit. nach juris). Zum anderen hat er einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die aus der Verletzung der Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrags nach den gesamten Umständen den Vertragspartner nicht nur hart treffen, sondern zu einem für ihn schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl BGH NJW 1980,117 ff Tz.31 f; NJW 1998,3058 ff Tz.35; BGHZ 147,381 ff Tz.18; jeweils zit nach juris).

 

LB 5) Schließlich ist der in dem Fehlen des Dienstsiegels liegende Formverstoß allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Diese will sich nunmehr, nachdem der ehemalige Stadtverband (nunmehr: Regionalverband) nicht mehr in vollem Umfang zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Asylbewerber und Zuwanderer bereit ist, aus Gründen von dem von ihr geschlossenen längerfristigen Mietvertrag lossagen, die nicht das geringste mit dem Schutzzweck der Formvorschrift des § 62 Abs.1 KSVG zu tun haben. Ein solches Verhalten stellt sich - zumal für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig dar.

§§§


11.046 Feuerstättenbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 04.03.11, - 1_B_30/11 -

  • = EsG

  • SchfHwG_§_17

 

Nach der bis 31.12.2012 geltenden Übergangsregelung in § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - besteht bei kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, bei denen bis zum 31.12.2012 noch eine Feuerstättenschau durchzuführen ist, kein Anspruch auf Erlass bzw. Ausstellung eines Feuerstättenbescheides vor Durchführung der Feuerstättenschau.

§§§


11.047 Vorläufige Dienstenthebnung
 
  • VG Saarl, B, 08.03.11, - 7_L_29/11 -

  • = EsG

  • SDG_§_63 Abs.1, SDG_§_38, SDG_§_23, SDG_§_57, SDG_§_63 Abs.2

 

1) Richtiger Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist ausschließlich der nicht fristgebundene Aussetzungsantrag nach § 63 I SDG; eine auf Widerspruch oder Anfechtungsklage gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft.

 

2) Ein Lehrer, der wegen Besitzes von 781 kinderpornographischen Bilddateien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und der laut vorgelegter Strafakte im Besitz von mindestens 10 solcher Bilddateien war, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

 

3) Die Bewertung einer Bilddatei als kinderpornographisch ist eine Rechtsfrage und gehört nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils iSd §§ 23, 57 SDG.

 

4) Hat ein Beamter nach dem Inhalt eines rechtskräftigen Strafurteils ein Dienstvergehen begangen, ist ohne vorherige Durchführung von Verwaltungsermittlungen ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten und der Beamte in diesem Rahmen anzuhören.

§§§


11.048 Unterhaltsvorschussleistungen
 
  • VG Saarl, U, 11.03.11, - 3_K_458/09 -

  • = EsG

  • UVG_§_1 Abs.3, UVG_§_5 Abs.1

 

Nach dem Gesetzeszweck kommen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG allein für den Elternteil in Betracht, der Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen muss.

 

Rechtsmittel-AZ: 3_D_137/10

§§§


11.049 Vorbescheid mit Bedingung
 
  • VG Saarl, B, 14.03.11, - 5_L_132/11 -

  • = EsG

  • BauGB_§_14 Abs.3, BauGB_§_34 Abs.3, BauGB_§_36

 

Erteilt die Gemeinde ihr Einvernehmen unter der "Bedingung", dass die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 BauGB durch ein neutrales Gutachten nachgewiesen werden und übernimmt der Bauvorbescheid diese Formulierung, hindert eine nach dem Vorliegen des Gutachtens erlassene Veränderungssperre nicht mehr die Erteilung der Baugenehmigung mit gleichzeitiger Ersetzung des Einvernehmens.

§§§


11.050 Entlassung eines Kommunalbeamten
 
  • VG Saarl, B, 15.03.11, - 2_L_2398/10 -

  • = EsG

  • KSVG_§_178 Abs.4 S.2, KSVG_§_178 Abs.2 S.3, BeamtStG_§_23 Abs.3 Nr.2

 

1) Liegt dem Bescheid über die Entlassung eines Probebeamten kein Beschluss des für die Entscheidung hierüber zuständigen Kreistages bzw Kreisausschusses zugrunde, so ist der Bescheid formell fehlerhaft zustandegekommen und auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin aufzuheben.

 

2) Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit kann nicht nachträglich geheilt werden.

 

LB 3) Auch wenn dem Antragsgegner darin zuzustimmen ist, dass der Dienstherr bei fehlerfreier Feststellung der mangelnden Bewährung zur Entlassung des ungeeigneten Beamten verpflichtet ist, wobei - ungeachtet der Formulierung des § 23 Abs.3 Nr.2 BeamtStG als Ermessensvorschrift - keinerlei Ermessenserwägungen mehr erforderlich sind, st Rspr des BVerwG, vgl ua Urteil vom 19.03.1998 -2 C 5.97-, ZBR 1999,58 ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff der "Bewährung" um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist.

§§§


11.051 Fiktionsbescheinigung
 
  • OVG Saarl, B, 16.03.11, - 2_A_25/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_3 Abs.1, AufenthG_§_48 Abs.3, AufenthG_§_81 Abs.4

 

1) Eine - irrtümlich ausgestellte - Fiktionsbescheinigung vermag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen.

 

2) Zum - unberechtigten - Vorwurf einer Voreingenommenheit des erstinstanzlichen Gerichts.

 

3) Von einem Ausländer können gesteigerte Anstrengungen bei der Beschaffung von Identitätspapieren mit Blick auf seine Passpflicht nach § 3 Abs.1 AufenthG und seine Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs.3 AufenthG verlangt werden. Dazu gehört auch - soweit erforderlich - die Abgabe einer Erklärung, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wenn von einer solchen Erklärung die Ausstellung eines Reiseausweises abhängig gemacht wird oder sie zu einer schnelleren Ausstellung des Papiers führt; auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es nicht an.

§§§


11.052 Geschützter Landschaftsbestandteil
 
  • OVG Saarl, U, 17.03.11, - 2_C_509/09 -

  • = EsG

  • (06) SNG_§_53 Abs.1 SBG_§_39 Abs.4, (93) SNG_§_29, (08) SNG_§_39 Abs.1 Nr.1 BNatSchG_§_29; SVwVfG_§_45, SVwVfG_§_46; KSVG_§_12 Abs.6, KSVG_§_35 Nr.12, KSVG_§_59 Abs.2 S.2

 

1) Nach der Übergangsvorschrift in § 53 Abs.1 SNG 2006/2008 waren vor Inkrafttreten der Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes am 2.6.2006 eingeleitete Verfahren zwingend nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Danach war für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 29 BNatSchG) durch gemeindliche Satzung nach §§ 19 Abs.4 SNG 1993, 39 Abs.4 SNG 2006 eine Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde auch dann erforderlich, wenn der Satzungsbeschluss des Gemeinderats erst nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) zum 1.1.2008 gefasst wurde, durch das die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG in § 39 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis gestrichen worden ist, soweit die Gemeinde die Rechtsänderung nicht zum Anlass für eine Neueinleitung des Verfahrens genommen hatte.

 

2) Die Nichteinhaltung der Frist für die Offenlegung des Entwurfs im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 31 Abs.2 Satz 1, Abs.5 SNG 1993 beziehungsweise (später) nach den §§ 39 Abs.1 Satz 2, 20 Abs.3 Satz 2 SNG 2006 (heute entsprechend: §§ 39 Abs.1, 20 Abs.3 SNG 2008) führt in Ermangelung gesetzlicher Unbeachtlichkeitsregeln auf der Rechtsfolgenseite zwingend zur Unwirksamkeit der naturschutzrechtlichen Satzung.

 

3) Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung und beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. Ihnen kommt deswegen in dem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

 

4) Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr.12 KSVG) und nach dem § 59 Abs.2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan, wobei Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs.6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst werden. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ein Sitzungsprotokoll des Rates unterschreibt, dem sich lediglich ein kurzer Hinweis auf einen annehmenden Satzungsbeschluss ohne weitere Konkretisierungen des Norminhalts entnehmen lässt (hier: bloße Angabe des Aktenzeichens einer Beschlussvorlage der Verwaltung, die ihrerseits einen darin nicht enthaltenen textlichen und zeichnerischen Entwurf des Satzungsinhalts in Bezug nimmt).

 

5) Ein ehemaliger Sandsteinbruch ist grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt für eine Satzung über einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG). Die Schutzmöglichkeit schließt auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.

 

6) Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Was ein Landschaftsbestandteil ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung zu beurteilen.

 

7) Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf die weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. Das erfordert im Vorfeld eine umfassende Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten auch im Hinblick auf das Vorhandensein von Gebäuden oder die bauplanungsrechtliche Qualität einer durch die Ausweisung mit einem generellen Bauverbot zu belegenden privaten Grundstücksfläche.

§§§


11.053 Hyalubrix-Fertigspritzen
 
  • VG Saarl, U, 21.03.11, - 6_K_551/10 -

  • = EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6

 

1) Der Arzneimittelbegriff des § 5 Abs.1 Nr.6 BhVO umfasst auch Medizinprodukte.

 

2) Die Beihilfefähigkeit notwendiger und angemessener Aufwendungen für Arzneimittel kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden.

§§§


11.054 Unfall bei Sanatoriumsbehandlung
 
  • VG Saarl, U, 22.03.11, - 2_K_474/10 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_31 Abs.2 S.3, BeamtVG_§_31 Abs.3, BeamtVG_§_33

 

Ein während einer Sanatoriumsbehandlung erlittener Unfall gilt nur dann als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs.2 Satz 3 BeamtVG, wenn die Sanatoriumsbehandlung im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass zuvor ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrankheit gemäß § 31 Abs.3 BeamtVG förmlich anerkannt worden ist.

§§§


11.055 Reiseunfähigkeit
 
  • VG Saarl, U, 23.03.11, - 10_K_537/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_28 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_31 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_31 Abs.2

 

Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit

 

Rechtsmittel-AZ: 2_D_319/10

§§§


11.056 Aufenthaltserlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 25.03.11, - 10_K_757/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_7 Abs.2 S.2, AufenthG_§_31 Abs.2 S.2; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs.2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.

 

2) Eine besondere Härte in Form einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nach § 31 Abs.2 Satz 2 Alt.1 AufenthG kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

 

3) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne vom Artikel 6 Abs.1 1.Spiegelstrich Arb 1 aus 80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus.

§§§


11.057 Aufenthaltserlaubnis-Verkürzung
 
  • VG Saarl, U, 25.03.11, - 10_K_757/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_7 Abs.2 S.2, AufenthG_§_31 Abs.2 S.2; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs.2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.

 

2) Eine besondere Härte in Form einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nach § 31 Abs.2 Satz 2 Alt.1 AufenthG kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

 

3) Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne vom Artikel 6 Abs.1 1.Spiegelstrich Arb 1 aus 80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus.

§§§


11.058 Unmögliche Ausreise
 
  • VG Saarl, B, 25.03.11, - 2_B_100/11 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_25 Abs.5

 

1) Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, seine familiären Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.

 

2) Ein Ausländer kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen.

§§§


11.059 Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens
 
  • OVG Saarl, B, 25.03.11, - 2_B_100/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.28 Abs.2 S.1; (04) LBO_§_72 Abs.4; VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_36 Abs.1 u Abs.2, BauGB_§_14, BauGB_§_34; LBO_§_72 Abs.1; (90) BauNVO_§_23 Abs.4

 

1) Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG, Art.117 Abs.3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. Nach § 72 Abs.4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

 

2) Auch in einem von der Gemeinde eingeleiteten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt auch in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position der Gemeinde ergibt.

 

3) Einer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs.2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, steht ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu.

 

4) Der § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art.14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern.

 

5) Im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens hat die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

 

6) Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs.2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht - wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - an planerische Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhanden Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs.2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an.

 

7) Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen.

 

8) Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs.4 Satz 2 BauNVO 1990 die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen.

 

9) Es bleibt offen, ob der § 72 Abs.1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs.2 Satz 3 BauGB (1998) zu verstehen ist.

 

10) Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige "Umsetzung" des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken des Bauherrn keine über die Wertung in § 212a Abs.1 BauGB hinausgehende eigenständige Bedeutung.

§§§


11.060 Filmaufnahme in Ratssitzung
 
  • VG Saarl, U, 25.03.11, - 3_K_501/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2; KSVG_§_40 Abs.1

 

1) Ein (privater) Rundfunkveranstalter hat grundsätzlich einen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken.

 

2) Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs.2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.

 

3) Sollten im Rahmen dieser Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kollidierende Belange zu schützen sein, so muss ein Verbot von Videoaufnahmen nicht in jedem Falle erforderlich sein. In Anwendung des dabei auch zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären insoweit zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen, müsste insbesondere zunächst eine beschränkende Anordnung der Aufzeichnung in Betracht gezogen werden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigt, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich und damit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig machen.

 

LB 4) die Zugänglichkeit öffentlicher Sitzungen eines Gemeinderates ist in keiner Weise eingeschränkt, so dass die Vorschrift keine bloße Saalöffentlichkeit - also eine auf die im Raum der Sitzung Anwesenden begrenzte Öffentlichkeit - gewährt, sondern die - umfassendere - Medienöffentlichkeit.

 

LB 5) § 40 Abs.1 KSVG enthält bezogen auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen der Stadt- und Gemeinderäte keine ausdrückliche Regelung zur Unzulässigkeit von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie von Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts, wie dies in § 169 Satz 2 GVG bezogen auf den im Gerichtsverfassungsgesetz enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht (§ 169 Satz 1 GVG) der Fall ist.

§§§


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