2012   (1)  
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12.001 Ausweisungsschutz
 
  • VG Saarl, B, 09.01.12, - 10_L_10/12 -

  • = EsG

  • RL_2004/38/EG_Art.28 Abs.3; VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5

 

Der in Art.28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geregelte Ausweisungsschutz für Unionsbürger ist auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar.

§§§


12.002 Versorgungsausgleich-städt-Beamter
 
  • OLG SB, B, 09.01.12, - 6_UF_146/11 -

  • = EsG

  • FamFG_§_219 Nr.2; VersAusglG_§_16 > Abs-1

 

1) Verfügt der Ausgleichspflichtige über ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als städtischer Beamter, so ist nicht die Ruhegehaltes- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK), sondern der Dienstherr selbst - hier: die Landeshauptstadt Saarbrücken - Versorgungsträger, auch wenn die Auskünfte im Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund verwaltungsinterner Absprachen von der RZVK erstellt werden. Daher ist die Stadt selbst - und nicht die RZVK - am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen (§ 219 Nr.2 FamFG).

 

2) Mangels entsprechender Grundlage im saarländischen Landesrecht kommt eine interne Teilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nicht in Betracht; diese sind daher extern zu teilen (§ 16 Abs.1 VersAusglG).

§§§


12.003 Sturz über Bordsteinkante
 
  • OLG SB, U, 10.01.12, - 2_U_480/10-145 -

  • = EsG

  • BGB_§_39 Abs.1, BGB_§_823 iVm BGB_$_89, BGB_§_31; SStrG_§_9 Abs.3a

 

Zu den Voraussetzungen an die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Straßen: Sturz einer aus einem Fahrzeug aussteigenden Fußgängerin über eine Bordsteinkante, die 3 - 4 cm über die angrenzenden Bord- und Verbundsteine hinausragt.

 

LB 2) Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht iSd § 839 Abs.1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht iSd § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB iVm §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl BGHZ_9,373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26.Auflage, 14.Kap, Rdnr.40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6.Auflage, Kap.40, Rdnr.6).

 

LB 3) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht iSd § 839 Abs.1 BGB (vgl BGHZ_27,278 (281 f); Geigel-Wellner, aaO, 14.Kap, Rdnr.40; Kodal/Krämer-Grote, aaO, Kap.40, Rdnr.27).

 

LB 4) Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs.3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl Kodal/Krämer-Grote, aaO, Kap.40, Rdnr.10). Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen.

 

LB 5) Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB ( BGHZ_60,54 (58 ff); Geigel-Wellner, aaO, 14.Kap, Rdnr.42; Kodal/Krämer-Grote, aaO, Kap.40, Rdnr.6). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl MünchKomm(BGB)-Papier, 5.Auflage, § 839 BGB, Rdnr.270).

 

LB 6) Die öffentlichen Verkehrswege sind grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl BGH, NJW 1980, 2194 (2195)).

 

LB 7) Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1979, 2043 (2044); BGH, VersR 1980, 946 (947); Senat, Urt v 21.07.1998 - 4 U 886/97 - 235 -, OLGR 1998, 404; Geigel-Wellner, aaO, 14.Kap, Rdnr.44).

 

LB 8) Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl OLG Koblenz, OLGR 1998, 404 (405)). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl OLG Stuttgart, NZV 1990, 268; OLG Hamm, VersR 1983, 466; Senat, Urt v 21.07.1998 - 4 U 886/97 - 235 -, OLGR 1998, 404).

 

LB 9) Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen müssen Fußgänger daher in gewissem Umfang hinnehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl BGH, VersR 1980, 946 (947); OLG Düsseldorf, VersR 1997, 186 (187); Senat, Urt v 21.07.1998 - 4 U 886/97 - 235 -, OLGR 1998, 404; Geigel-Wellner, aaO, 14.Kap, Rdn.49 f).

§§§


12.004 Asylfolgeantrag
 
  • VG Saarl, B, 10.01.12, - 3_K_706/10 -

  • = EsG

  • AsylVfG_§_20 Abs.2

 

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach § 20 Abs.2 AsylVfG als Asylfolgeantrag zu behandeln ist.

§§§


12.005 Private Ersatzschule
 
  • VG Saarl, U, 10.01.12, - 1_K_698/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.7 Abs.1, GG_Art.7 Abs.4, GG_Art.7 Abs.5; PrivSchG_§_5, PrivSchG_§_7

 

LB: Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung für das Betreiben einer privaten Ersatzschule.

§§§


12.006 Entfernen aus dem Beamtenverhältnis
 
  • VG Saarl, U, 13.01.12, - 7_K_414/11 -

  • = EsG

  • SDSG_§_13 Abs.2 S.1, SDS_§_22 Abs.1, SDG_§_57 Abs.1 S.1

 

Ein Finanzbeamter, der nach den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils 14 Tage nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen, und hierbei einen Schaden von rund 8.000,-- EUR verursacht, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn keine durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen (letzteres im konkreten Fall verneint).

§§§


12.007 Zugang zum Masterstudium
 
  • OVG Saarl, B, 16.01.12, - 2_B_409/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.12 Abs.1; (SL) FhG_§_65 Abs.5 > S.2

 

1) Die in § 65 Abs 5 S.2 FhG SL enthaltene Ermächtigung, den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen von einem qualifizierten Notendurchschnitt (im Erststudium) abhängig zu machen, ist mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar.

 

2) Dass die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses bei konsekutiven Masterstudiengängen ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Grades der Qualifikation darstellt, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stelle, da diese Note in einem Studiengang erzielt wird, in dem fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in dem konsekutiven Masterstudiengang vertieft oder fächerübergreifend erweitert werden sollen.

 

3) Das aus Art.12 Abs.1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot steht der Vereinbarkeit der in § 65 Abs 5 FhG SL getroffenen Zugangsregelungen mit Art.12 Abs.1 GG nicht entgegen.

 

4) Gegen die Forderung einer Endnote des ersten berufsqualifizierenden Studienganges von mindestens 2,9 (die von 74 % bzw. 58 % der Absolventen der beiden an der Hochschule angebotenen Bachelorstudiengänge erreicht wird, auf die der in Rede stehende Masterstudiengang aufbaut,) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

§§§


12.008 Wohnungsbauförderung
 
  • VG Saarl, U, 17.01.12, - 3_K_381/10 -

  • = EsG

 

Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten; liegen solche vor, so kann die Behörde ihre Ermessensentscheidung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend ergänzen.

§§§


12.009 Privater Bolzplatz
 
  • VG Saarl, U, 18.01.12, - 6_K_499/11 -

  • = EsG

 

Ein privater Bolzplatz, der aus einer gemähten Wiese und zwei darauf zeitweise aufgestellten Fußballtoren besteht, verstößt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

§§§


12.010 Photovoltaik-Anlage
 
  • VG Saarl, U, 18.01.12, - 5_K_437/11 -

  • = EsG

  • BauNVO_§_14 Abs.2 S.2, BauNVO_§_4 Abs.3 > Nr.2

 

1) Eine selbständige nicht auf einem Dach montierte Photovoltaik-Anlage mit einer einer maximalen Höhe von 9,465 m und eine Fläche des Solarpanels von 7,40 x 6,375 m, ist, auch wenn sie als gewerbliche Nutzung eingestuft wird, als Nebenanlage nach § 14 Abs.2 Satz 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet als Ausnahme zulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine solche Anlage nach § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbeanlage ausnahmsweise zulässig.

 

2) Eine solche Anlage verstößt im Verhältnis zu einer angrenzenden Wohnbebauung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auch wenn sie auf Grund ihres "technischen" Aussehens im Verhältnis zur umgebenden Wohnbebauung durchaus verunstaltend wirkt. Denn das Rücksichtnahmegebot gibt einem Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke.

§§§


12.011 Nachträgliche Anordnung
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.12, - 3_B_416/11 -

  • = EsG

  • BImSchG_§_17

 

1) § 17 BImSchG findet sowohl bei im Vergleich zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung unveränderter Sach- oder Rechtslage als auch nach Veränderungen Anwendung. Maßgeblich ist, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint.

 

2) Auch im Falle einer auf dem neuesten Stand der Technik befindlichen Anlage sind nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG zulässig, wenn etwa die Art und Weise des Betriebs, insbesondere des eingesetzten Materials, zu einer Überschreitung der Emissionswerte führt.

 

3) Der Anlagenbetreiber muss der nachträglichen Anordnung eindeutig entnehmen können, welches Tun , Dulden oder Unterlassen von ihm verlangt wird.

§§§


12.012 Glückspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt
 
  • VG Saarl, U, 19.01.12, - 6_K_521/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_43, VwGO_§_42, VwGO_§_78 Abs.1; AGVwGO_§_19 Abs.1

 

Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und das Verbot der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet sind auch in Bezug auf Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen wöchentlich verfassungsrechtlich und europarechtlich zulässig.

 

Rechtsmittel-AZ: 3 A 106/12

 

LB 2) Der Feststellungsantrag bietet den weiterreichenden Rechtsschutz. Zum einen könnte die isolierte Anfechtungsklage aus Gründen Erfolg haben, die, wie etwa eventuelle formelle Fehler, keinen Bezug zu den Hauptargumenten der Klägerin haben, so dass das entsprechende Urteil nicht geeignet wäre, die begehrte grundsätzliche Klärung der rechtlichen Befugnisse der Klägerin herbeizuführen.

 

LB 3) Zum anderen würde im Rahmen eines isolierten Anfechtungsklageverfahrens ein einziger Fehler auch in materieller Hinsicht zur Aufhebung des Bescheides führen, ohne dass das Gericht gehalten wäre, das Rechtsverhältnis, das die Klägerin zur Entscheidung gestellt hat, in seiner Gesamtheit zu überprüfen.

 

LB 4) Auch der Hilfsantrag ist gemäß § 42 VwGO zulässig. Es besteht bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der ein Genehmigungserfordernis grundsätzlich bestritten wird, unproblematisch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, für den Fall, dass das Gericht den diesbezüglichen Argumenten nicht folgt, hilfsweise zumindest die Erteilung der Erlaubnis zu erstreiten.

 

LB 5) Da nach § 78 Abs.1 VwGO iVm § 19 Abs.2 AGVwGO das Behördenprinzip nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt, ist die Klage gegen das Saarland als dem hinter dem Landesverwaltungsamt stehenden Rechtsträger zu richten.

§§§


12.013 Fahrerlaubnisentziehung
 
  • VG Saarl, B, 20.01.12, - 18_L_1872/11 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.3; VwGO_§_80 Abs.5; FeV_§_13 Abs.1 S.1 Nr.1, FeV_§_14 Abs.1 S.1 Nr.2

 

Das Mitsichführen einer lediglich geringen Menge von Amphetaminen spricht für einen ausschließlichen Eigengebrauch dieser Droge und rechtfertigt daher die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 14 Abs.1 Satz 1 Nr.2 FeV

§§§


12.014 Verspäteter Asylantrag als Folgeantrag
 
  • VG Saarl, B, 23.01.12, - 10_L_46/11 -

  • = EsG

  • AsylVfG_§_23 Abs.1, AsylVfG_§_71 Abs.1; VwVfG_§_51 Abs.1-3

 

Ein unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten aus § 23 Abs.1 AsylVfG verspätet gestellter Asylantrag ist entsprechend § 71 Abs.1 AsylVfG als Folgeantrag zu bekunden, auf den ein Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen.

§§§


12.015 Deutsch-türkischer Kulturverein
 
  • VG Saarl, B, 24.01.12, - 5_L_4/12 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; LBO_§_82 Abs.2, LBO_§_60 Abs.1, LBO_§_52, BauNVO_§_8; SPolG_§_4, SPolG_§_5; VwVfG_§_40

 

1) Wird die genehmigte Nutzung eines Gebäudes als Tennishalle aufgegeben und stattdessen darin eine Veranstaltungshalle eingerichtet, so liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Liegt eine entsprechende Baugenehmigung nicht vor, so rechtfertigt dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung.

 

2) Die Veranstaltungshalle eines deutsch-türkischen Kulturvereins, in der Veranstaltungen mit bis zu 700 Personen stattfinden, ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, in dem nur Ausnahmen nach § 8 Abs.3 Nr.1 BauNVO zugelassen sind, unzulässig.

 

Rechtsmittel-AZ: 2 B 43/12 LB 3) Die Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen steht ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dessen Ausübung ist gegebenenfalls uneingeschränkt nach allgemeinen Maßstäben (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO) auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes für die Auswahlentscheidung zu beachten ist. Eine allgemeine Wertungsvorgabe lässt sich insoweit dem Verantwortungsgrundsatz des § 52 LBO entnehmen, so dass in Zweifelsfällen primär der Handlungsstörer heranzuziehen ist. Dies ist vorliegend der Antragsteller, da er die Halle für die Durchführung der Festveranstaltungen nutzt.

§§§


12.016 Vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 25.01.12, - 10_L_1/12 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1; FeV_§_20 Abs.1

 

Allein die etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz rechtfertigt grundsätzlich nicht die vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht.

§§§


12.017 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 25.01.12, - 10_K_87/11 -

  • = EsG

  • (04) AufenthG_§_28 Abs.1, AufenthG_§_25 Abs.5

 

1) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nrn.1 bzw. 2 AufenthG steht eine bestandskräftige Ausweisung auch dann entgegen, wenn diese zwar befristet worden, der entsprechende Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtshängig angefochten ist.

 

2) Die Anwendung von § 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG (Regelanspruch) setzt eine ununterbrochene Duldung über 18 Monate zum Entscheidungszeitpunkt voraus.

 

3) Einzelfall der Ermessensausübung nach § 25 Abs.5 Satz 1 AufenhtG.

§§§


12.018 Rechtliches Ausreisehindernis
 
  • VG Saarl, U, 25.01.12, - 10_K_145/11 -

  • = EsG

  • EMRK_Art.8; AufenthG_§_25 Abs.5

 

Ein rechtliches Ausreisehindernis iSv § 25 Abs.5 AufenthG auf der Grundlage des von Art.8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.

§§§


12.019 Ausbildungsförderungsleistungen
 
  • VG Saarl, U, 26.01.12, - 3_K_758/10 -

  • = EsG

 

Einzelfall einer rechtswidrigen Rückforderung, weil Vermögenswerte der Klägerin zu Unrecht zugerechnet wurden.

§§§


12.020 Ärztliche Prüfung
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.12, - 2_A_331/11 -

  • = EsG

  • ÄAppO_§_19 Abs.1 S.1, ÄAppO_§_19 > Abs.2

 

Hat das Prüfungsamt trotz eines vom Prüfling vorgelegten amtsärztlichen Attestes (in dem ihm Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird) berechtigten Anlass, die Frage des Vorliegens einer die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Verständnis von § 19 Abs.1 Satz 2, Abs.2 ÄAppO rechtfertigenden (vorübergehenden) Beeinträchtigung seiner Gesundheit für weiter klärungsbedürftig zu halten, und fordert es hiervon ausgehend den Prüfling auf, innerhalb einer als angemessen zu erachtenden Frist Atteste des behandelnden Arztes und des Therapeuten mit näher bezeichneten Angaben vorzulegen, so liegt in dessen Weigerung, der Forderung nachzukommen, eine Verletzung seiner im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses bestehenden Mitwirkungspflicht.

§§§


12.021 Wichtiger Grund für Fernbleiben
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.12, - 2_A_329/11 -

  • = EsG

  • ÄAppO_§_19 Abs.1

 

1) Die Prüfungsbehörde ist in Fallgestaltungen, in denen sie in den Angaben in einem (von dem Prüfling vorgelegten) amtsärztlichen Attest keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche "Feststellung" der Prüfungsfähigkeit sei unzutreffend, ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht.

 

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Prüfling seine Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des wichtigen Grundes für sein Fernbleiben von einer Prüfung erfüllt hat, kann unter dem Gesichtspunkt von Vertrauensschutz auch von Bedeutung sein, dass das Prüfungsamt in vorherigen Säumnisfällen die - vergleichbare - zeitliche Handhabung des Prüflings nie beanstandet hatte.

§§§


12.022 Ausbildungsförderung
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.12, - 3_B_430/11 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1 S.2; BAföG_§_6; > AEUV_Art.21

 

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im (EU-)Ausland Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ein Studium in einem Land der Europäischen Union gewährt werden kann, ist im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens als offen zu beurteilen.

§§§


12.023 Beförderungsentscheidung
 
  • VG Saarl, B, 31.01.12, - 2_L_1750/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.33 Abs.2; BeamtStG_§_9; > LGG_§_13

 

LB 1) Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art.33 Abs.2 GG und dessen einfach-gesetzlicher Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden.

 

LB 2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann schließlich ein zu seinen Gunsten zu berücksichtigender und im Sinne der Härtefallregelung des § 13 LGG überwiegender Grund auch nicht in seiner Schwerbehinderung gesehen werden. Zwar kann bei einer Auswahlentscheidung zwischen im Wesentlichen als gleich geeignet angesehenen Bewerbern grundsätzlich auch die Schwerbehinderteneigenschaft eines Konkurrenten ausschlaggebend für dessen Beförderung sein. Eine rechtliche Verpflichtung, auf eine bestehende Schwerbehinderung abzustellen, besteht allerdings nicht.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_B_413/11

§§§


12.024 Wärmepumpe
 
  • VG Saarl, U, 01.02.12, - 5_K_1528/11 -

  • = EsG

  • LBO_§_57 Abs.2; BauNVO_§_15 Abs.1 S.2; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_22 Abs.1

 

LB 1) Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die Wärmepumpe gehörte, so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

 

LB 2) Immissionen, die das nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.(vgl BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE_68,58 = BRS 40 Nr.206)

 

LB 3) Nach den Abschnitten 4.2 (S. 11) und 6 (S. 16) des Gutachtens vom 15.01.2008 wird der in der TA Lärm für reine Wohngebiete festgelegte Nacht-Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor schutzbedürftigen Räumen auf den Nachbargrundstück durch den Betrieb der Wärmepumpe um 6 dB(A) überschritten. Diese potentielle Überschreitung des Grenzwertes stellt für die betroffenen Nachbarn eine erhebliche Belästigung dar.

§§§


12.025 aufschüttung an der grenze
 
  • VG Saarl, U, 01.02.12, - 5_K_101/11 -

  • = EsG

  • LBO_§_8 Abs.2 Nr.10; LBO_§_7 Abs.7

 

Aufschüttungen an der Grenze zum Nachbargrundstück müssen gem. § 8 Abs.2 Nr.10 LBO zu diesem geneigt sein. Darauf ob von innen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 7 Abs.7 LBO ausgehen, kommt es nicht an.

§§§


12.026 Baugenehmigung für Spielhalle
 
  • OVG Saarl, B, 07.02.12, - 2_B_422/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.28 Abs.2 S.1; SVerf_Art.117 Abs.2 S.1 Nr.3,Abs.3; (04) LBO_§_72 Abs.4; VwGO_§_80 VwGO_§_80 Abs.5, BauGB_§_2 Abs.1VwGO_§_80 Abs.6, VwGO_§_80a Abs.3; S.1, BauGB_§_36 Abs.1 S.1 BauGB_§_36 Abs.2 S.2, BauGB_§_212a Abs.1

 

1) Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und gegebenenfalls Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG, Art.117 Abs.3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. Nach § 72 Abs.4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

 

2) Die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags eines "Dritten" gegen die Baugenehmigung erfordert nicht nach Maßgabe der §§ 80a Abs.3 Satz 2, 80 Abs.6 VwGO eine vorherige (erfolglose) Geltendmachung dieses Begehrens gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde.

 

3) In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3 , 80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten - hier der Antragstellerin - gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.

 

4) Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen. Insbesondere aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB) als solcher lässt sich im Rahmen der Interessenabwägung für das Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs.5 VwGO) kein weitergehender "Wertungsvorsprung" für die sich gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendende Standortgemeinde herleiten.

 

5) Eine Gemeinde, die ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben rechtzeitig verweigert hat, ist hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen die insoweit ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften nicht auf die konkret von ihr im Rahmen der Beteiligung angeführten Gründe beschränkt.

 

6) Einer Gemeinde steht im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens ein Anspruch zu, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.

 

7) Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art.19 Abs.4 GG gebietet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Verfahrens in der Hauptsache, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung.

 

8) Entsprechend den für die Fälle der Agglomeration mehrerer "selbständiger", jeweils für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitender Einzelhandelsbetriebe ist bei einer Mehrzahl von zur Genehmigung gestellten Spielhallen in einem Gebäude eine fallbezogene Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter geboten, ob die jeweils konkrete Mehrheit von Spielhallen vom Kunden als einheitliche Vergnügungsstätte empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine "kerngebietstypisch" gesteigerte Anziehungskraft auf die Spieler ausübt.

 

9) Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige "Umsetzung" des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken des Bauherrn keine eigenständige Bedeutung.

 

10) Für die Frage, ob eine Gemeinde bei der Verweigerung ihres Einvernehmens im baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen rechtzeitig verweigert hat (§ 36 Abs.2 Satz 2 BauGB) ist auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens der Antragstellerin bei der Baugenehmigungsbehörde abzustellen.

§§§


12.027 Disziplinierung eines Postzustellers
 
  • VG Saarl, U, 09.02.12, - 4_K_70/10 -

  • = EsG

  • BBG_§_61 S.2 +3; BDG_§_13

 

Zur Disziplinierung eines Postzustellers, der einerseits in einem Zeitraum von zwei Monaten durch vier Handlungen auf insgesamt rund 340 EUR zugegriffen und daneben im Rahmen seiner täglichen Arbeit über längere Zeit mehrfach vorsätzlich gegen postrechtliche Dienstvorschriften verstoßen hat, bei dem andererseits insbesondere wegen eines bekannten Alkoholproblems besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, die jedoch nach Aktenlage nur unzureichend durchgeführt wurden (hier: Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt).

§§§


12.028 Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
 
  • VG Saarl, U, 13.02.12, - 6_K_2434/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; StPO_§_81b 2.Alt StPO_§_170 Abs.2

 

1) Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht.

 

2) Im Fall einer falschen Bombendrohung als Anlasstat für die erkennungsdienstliche Behandlung überwiegt in Anbetracht der hohen Einsatzkosten für Polizei- und Rettungskräfte sowie möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen Betroffener das öffentliche Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung solcher Straftaten das private Interesse an dem Schutz personenbezogener Daten.

§§§


12.029 Taxi- und Mietwagenkonzession
 
  • VG Saarl, B, 13.02.12, - 10_L_72/12 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; AGVwGO_§_20; PBefG_§_25, PBefG_§_13 Abs.1 Nr.1 -3; PBZugV_§_1 Abs.1

 

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von Taxi- bzw. Mietwagenkonzessionen

 

LB 2) Nach § 25 Abs.1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwider gehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

 

Nach § 1 Abs.1 Berufsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig iSd § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird.

§§§


12.030 Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen
 
  • VG Saarl, B, 13.02.12, - 10_L_56/12 -

  • = EsG

  • GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8; VwGO_§_123, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 AufenthG_§_84 Nr.3; Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_50 Abs.1, AufenthG_§_58, AufenthG_§_25 Abs.1

 

Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

 

Rechtsmittel-AZ: 2_B_47/12

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