2012 (2) | ||
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12.031 | Rechtsschutz gegen Zulassungsbescheid |
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1) Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO. | |
2) Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden. | |
3) Die Regelung des § 8 Abs.2 Nr.4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren. | |
4) Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht. | |
§§§ | |
12.032 | Insolvenzdelikt |
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Bei verspäteter Insolvenzanmeldung ist die Speicherung der durch erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten auch knapp 5 Jahre später unter anderem deshalb noch notwendig, weil die Feststellung solcher (Wirtschafts-)Delikte häufig erst nach einiger Zeit möglich ist und sich die Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen. | |
LB 2) Nach § 38 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SPolG sind gespeicherte Informationen zu löschen, wenn die Erforderlichkeit der Speicherung nicht mehr gegeben ist. | |
LB 3) An der Erforderlichkeit fehlt es dann, wenn die Kenntnis der fraglichen Informationen nicht mehr der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu dienen geeignet ist. | |
LB 4) Für die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. | |
§§§ | |
12.033 | Eilantrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung |
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Ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Genehmigung einer Nutzungsänderung ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, wenn der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung wegen des Fehlen des erforderlichen Verwaltungsverfahrens gerichtlich nicht durchsetzbar ist. | |
LB 2) § 75 Satz 2 VwGO sieht eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. | |
LB 3) Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie - bei Fehlen eines vorausgegangenen Antrages - mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte. | |
LB 4) Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Daher ist eine ohne die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Verwaltung erhobene Verpflichtungsklage unzulässig. | |
§§§ | |
12.034 | Unzuverlässigkeit des Trägers einer Privatschule |
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1) Die in Art.7 Abs.4 GG grundrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit wird durch das in § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit des Schulträgers mit Rücksicht auf das ebenfalls unter Verfassungsschutz stehende Wohl der Schüler grundrechtsimmanent beschränkt. Aufgrund der Institutsgarantie des Art.7 Abs.4 Satz 1 GG sind an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit eines Schulträgers hohe Anforderungen zu stellen. | |
2) Ist der Schulträger zugleich Betreiber eines Internats, welches der Schule Schüler zuführt, so ist beim Vorliegen von Mängeln sowohl im Schul- wie im Internatsbereich der Befund in beiden Bereichen danach zu bewerten, ob und welche Relevanz den jeweiligen Mängeln für die Frage der Zuverlässigkeit des Trägers als Schulträger im Sinne des § 7 Abs.1 lit.b PrivSchG zukommt. | |
3) Mängeln im Internatsbereich kann dabei ein maßgebliches Gewicht zukommen. Sie stellen aber weder automatisch zugleich Mängel im Schulbereich dar, noch führen Mängel, die im Internatsbereich den Widerruf der nach § 45 Abs.1 SGB VIII erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Internats rechtfertigen, zwingend zur Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Schulträgers nach § 7 Abs.1 lit.b PrivSchG. | |
§§§ | |
12.035 | Nachholung des Visumsverfahrens |
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Zur Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens bei Erkrankung der deutschen Ehefrau | |
§§§ | |
12.036 | Abordnungsverfügung |
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1) Zur eingeschränkten Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung bei der Abordnung eines Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs.3 BPersVG. | |
2) Die Abordnung eines Bundesbeamten zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit setzt nur einen sachlichen, die Ermessensentscheidung tragenden Grund voraus. | |
3) Zum Bewertungskatalog für Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit. | |
§§§ | |
12.037 | Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung |
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Zur Verwertbarkeit einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion (hier: Abgrenzung Armenien-Irak) | |
§§§ | |
12.038 | Vorläufige Dienstenthebung |
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1) Zum Beteiligtenbegriff des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens | |
2) Zu den Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Beantragung von vorläufigem Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren | |
3) Vorläufiger Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren lässt lediglich einen Ausspruch verfahrenssichernden Inhalts zu, der über einen Feststellungsanspruch hinaus auch eine vorläufige Regelung möglich macht. | |
4) § 30 BPersVG ist zwingende Folge ua der vorläufigen Enthebung vom Dienst eines Beamten, auch wenn er In-sich-beurlaubt nach § 387 Abs.3 SGB ist. | |
§§§ | |
12.039 | Ausweisung eines US-Amerkikaners |
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LB 1) Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass es im Ausweisungsverfahren und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ebenso wie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG - nur darauf ankommt, ob derzeit eine günstige Prognose für eine künftige Straffreiheit gestellt werden kann, während die Gründe, aus denen dies ggf. nicht der Fall ist, unerheblich sind. Ausgehend von der seit langem bestehenden Drogensucht des Antragstellers und angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit in der Bewährungszeit stellen das ordnungsgemäße Verhalten des Antragstellers in der Haft, ein erklärter nachhaltiger Eindruck der Haftzeit und seine auf Erwerbstätigkeit und Drogenfreiheit gerichteten Absichtserklärungen jedenfalls ohne erfolgreiche Therapie keine hinreichend belastbaren Tatsachen für die Annahme dar, er habe seine Drogenabhängigkeit dauerhaft überwunden und werde künftig auch nicht mehr dealen, zumal auch die tatsächlichen gegenwärtigen und künftigen Rahmenbedingungen eines auf Drogenfreiheit gerichteten Lebens nicht konkret dargetan sind. | |
Was die familiären Bindungen in Deutschland anlangt, ist zunächst festzustellen, dass der Sohn des Antragstellers 25 Jahre alt und damit erwachsen ist. Dass dieser auf seinen Beistand oder er auf dessen Beistand zwingend angewiesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Seine Ausweisung kann daher nicht gegen die den Schutz der Familie gewährleistenden Art.6 I GG bzw. Art.8 I EMRK verstoßen. Gleiches gilt für seine Bindungen an seine geschiedene Ehefrau, die für ihn nicht - mehr - Familienmitglied ist. | |
§§§ | |
12.040 | Aufstiegsfortbildung |
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1) Die Eignung im Sinne des § 9 AFBG aF ist eine über den gesamten Förderzeitraum andauernde Bedingung der Förderung. | |
2) Eine Förderung darf versagt werden, wenn in der Person des Förderungsbewerbers unabänderbare und eine Zulassung zur Abschlussprüfung zwingend anschließende Gründe vorliegen. | |
3) Der Gesetzgeber hat auch den in § 9 Satz 3 AFBG aF festgelegten Zeitpunkt eindeutig bestimmt, dass die Förderungsvoraussetzungen bis zum Abschluss der fachlichen Vorbereitung vorliegen müssen. | |
§§§ | |
12.041 | vergabe außerkapazitäre Studienplätze |
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Es spricht alles dafür, dass § 20a Satz 4 iVm den Sätzen 2 und 3 VergabeVO Saarland (in der Fassung vom 20.4.2011) mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. | |
§§§ | |
12.042 | Eilantrag gegen drohende Abschiebung |
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Die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art.6 Abs.1 und Abs.2 GG können es im Einzelfall als geboten erscheinen lassen, die Abschiebung eines Ausländers bis zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung für ein freizügigkeitsberechtigtes Kind und der gemeinsamen Sorgerechtserklärung vorläufig auszusetzen. | |
§§§ | |
12.043 | aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug |
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1) Eine von Art.6 Abs.1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs.1 AufenthG setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. | |
2) Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht. | |
3) Bei der Bemessung der nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden. | |
§§§ | |
12.044 | Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen |
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Der in Art.28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geregelte Ausweisungsschutz für Unionsbürger ist auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar. | |
§§§ | |
12.045 | Windkraftanlage |
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1) Eine Beweiserhebung durch Augenschein oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. | |
2) Gegen die Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. | |
3) Einer prognostizierten Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten wird mit der Verpflichtung zum Einsatz von Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen hinreichend begegnet. | |
4) Wertminderungen eines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nur dann rücksichtslos, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. | |
§§§ | |
12.046 | Windkraftanlagen in einem Windvorranggebiet. |
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1) Eine Beweiserhebung durch Augenschein oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. | |
2) Gegen die Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. | |
3) Wer in einem (reinen) Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann Immissionen aus dem Außenbereich nur mit Erfolg abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. | |
4) Wertminderungen eines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nur dann rücksichtslos, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. | |
§§§ | |
12.047 | Widerruf der ärztlichen Approbation |
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1) In Verfahren zum Widerruf der ärztlichen Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafbefehl, erst recht aber die in einem Strafurteil, das auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangen ist, enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dort getroffen Feststellungen ergeben. | |
2) Die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte in diesem Sinne setzt die Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten, voraus. | |
3) Ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Schuldspruchs sei kein Geständnis verbunden, genügen nicht, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen auszuschließen. | |
§§§ | |
12.048 | Beurteilungsspielraum bei der Steuerberaterprüfung |
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Es überschreitet den von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser richtige Ausführungen zur Falllösung als "überhaupt keine entscheidungsrelevanten Angaben" bezeichnet. | |
§§§ | |
12.049 | Sippenhaftgefährdung tschetschenischer Volkszugehöriger |
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Eine außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Förderation landesweit praktizierte generelle Sippenhaft an Angehörigen (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. | |
§§§ | |
12.050 | Feststellung der Verantwortlichkeit der Gemeinde |
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Zur Feststellung der straßenrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde an einer Gemeindestraße im Wege der Feststellungsklage. | |
§§§ | |
12.051 | Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs |
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1) Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2_C_77.08 -). | |
2) Die Jahresfrist des § 17 Abs.3 Satz 1 BhV SL zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs.3 Satz 4 BhV SL erlischt. | |
3) Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs.5 SVwVfG möglich ist. | |
4) Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs.2 Satz 1 SVwVfG sind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist. | |
5) Zur Nichtigkeit des § 18 Abs.1 BhV SL als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen. | |
§§§ | |
12.052 | Rückforderung von Ausbildungsförderung |
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1) Einzelfall, in dem der Kläger überzeugend (Rechts-)Gründe für eine unmittelbar vor Stellung des Förderungsantrages erfolgte Vermögensverfügung geltend machen konnte. | |
2) Ist der Auszubildende zum Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung unstreitig Erbe geworden, steht einer Anrechnung des ererbten Vermögens nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste welchen Wert das ererbte Vermögen hat. | |
3) Zwar wäre die Beklagte auch im Falle einer Deklaration des Vermögens im Förderungsantrag nicht in der Lage gewesen, belastbare Feststellungen hinsichtlich einer eventuellen Vermögensanrechnung zu treffen, weil die Verfügbarkeit eingeschränkt war und der Umfang einer möglichen Anrechnung nicht hätte bestimmt werden können. Einer Bescheidung des Antrages vor Beginn des Ausbildungszeitraums steht dies jedoch mit Blick auf § 51 Abs.2 BAföG nicht entgegen. | |
§§§ | |
12.053 | In-sich-beurlaubter Beamter |
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1) Solange das Arbeitsverhältnis eines gemäß § 387 Abs.3 SGB III in-sich-beurlaubten Beamten besteht, ist weder Raum für den Widerruf der Beurlaubung noch für eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 BDG. | |
2) Die In-sich-Beurlaubung bildet nicht den Zweck des anschließend geschlossenen Arbeitsvertrages, so dass deren Widerruf nicht zum Erreichen des Zwecks iSd § 15 Abs.2 TzBfG führt. | |
§§§ | |
12.054 | Übertritt zum christentum |
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Christentum konvertiert muss bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung iS des § 60 Abs.1 AufenthG rechnen. | |
§§§ | |
12.055 | Ashkali |
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1) Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (hier: Ashkali) wegen gruppenbezogener Merkmale durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure findet im Kosovo nicht statt. | |
2) Auch komplexe posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo behandelbar, und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen. | |
§§§ | |
12.056 | 5% Sperrklausel |
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Der Landtag des Saarlandes war nicht verpflichtet, die 5 %-Sperrklausel des § 38 Abs.1 LWG für die Wahlen zum 15. Landtag des Saarlandes aufzuheben oder auszusetzen. | |
LB 2) Wahlorgane - wie die Landeswahlleiterin - sind nicht weisungsgebundener Teil der Regierung des Saarlandes, der oder deren Teilen (wie dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa) ihr Verhalten zugerechnet werden könnte. Sie sind nach dem Konzept der Organisation von Wahlen Organe eigener Art, die zum Schutz der Neutralität des Wahlakts sachliche Unabhängigkeit in ihren den Ablauf des Wahlverfahrens und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffenden Entscheidungen genießen und keinen Weisungen unterliegen ( BVerfGE_83,156; BayVGHE_6,176, 179) | |
§§§ | |
12.057 | Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen |
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1) Nach § 67 Abs.2 Satz 2 SBG (BeamtG SL) iVm § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 1 Halbsatz 1 BhVO (BhV SL) in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen nach saarländischem Beihilferecht nicht mehr beihilfefähig. | |
2) Die Streichung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen verstößt nicht gegen verfassungsmäßige Rechte des Beihilfeberechtigten. Die Neuregelung ist vielmehr sowohl mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG vereinbar. | |
3) Auf eine Verletzung von Grundrechten der Heilpraktiker (etwa Art.12 Abs.1 GG) kann sich der Beihilfeberechtigte im Rahmen der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage nicht berufen. Eine derartige Grundrechtsverletzung ist aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 111/77 - ( BVerfGE_78,155 ) dargelegten Gründen im Übrigen ebenfalls nicht gegeben. | |
§§§ | |
12.058 | Abschiebungsschutz - Visumerfordernis |
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1) Zeugen stellen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach § 36 Abs.1 Nr.2 SVwVfG grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar. Die Würdigung des Wahrheitsgehalts ihrer Aussage obliegt grundsätzlich der Behörde. | |
2) Der Träger des grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrechts (Art.6 Abs.2 Satz 1 GG) hat einen subjektiven Anspruch gegenüber der Ausländerbehörde darauf, dass diese seine familiären Bindungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Personen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt und sie insoweit in ihren "Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringt". Kann eine "bereits gelebte" Lebensgemeinschaft zwischen der Ausländerin oder dem Ausländer und ihrem/seinem - hier die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden - Kind im Sinne einer "tatsächlichen Verbundenheit" nur in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. | |
3) Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 GG ist es indes prinzipiell vereinbar, die Ausländerin oder den Ausländer auf die Nachholung eines die Gelegenheit zur Überprüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bietenden Visumsverfahrens (§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG) zu verweisen. Der damit üblicherweise einhergehende Zeitraum der Trennung ist von den Betroffenen regelmäßig hinzunehmen. | |
4) Sowohl der § 5 Abs.2 Satz 2 AufenthG, als auch § 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG eröffnen der Ausländerbehörde Möglichkeiten, im Erteilungsverfahren im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung in begründeten Einzelfällen von der Einhaltung des bezeichneten Visumserfordernisses abzusehen. Damit will der Gesetzgeber dem im Grundrechtsbereich geltenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung tragen. | |
§§§ | |
12.059 | Kosten eines Widerspruchsverfahrens |
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Zur Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG unbeachtlich ist. | |
LB 2) Gemäß § 9a Abs.3 S.1 SGebG fallen die Kosten eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. | |
LB 3) Dies gilt gemäß § 9a Abs.3 S.2 SGebG nicht, wenn nach § 80 SVwVfG ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. | |
LB 4) Nach § 80 Abs.1 S.2 SVwVfG besteht ein solcher Anspruch des Widerspruchsführers (auch) dann, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG (Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr.3 b) KAG, 126 AO.) unbeachtlich ist. | |
§§§ | |
12.060 | Winterlichen Räum- und Streupflicht |
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1) Der Winterdienst ist innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu leisten. Die Demnach erforderliche Gefahrenlage ist nicht schon dann nachgewiesen, wenn eine Straße entlang eines Flussufers verläuft. | |
2) Vielmehr liegen die Voraussetzungen der Streupflicht erst dann vor, wenn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die aus der besonderen Lage resultierenden winterlichen Risiken trotz Beachtung der im Winter zu fordernden gesteigerten Sorgfalt nicht beherrschen kann. | |
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