2013   (1)  
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13.001 Prozesskostenhilfe

  1. OVG Saarl,     B, 08.01.13,     – 1_D_332/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_43

  4. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Vergleichsüberhang

 

1) Eine allgemein für ein bestimmtes Verfahren erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst im Falle eines Vergleichs nicht auch Vergleichsüberhänge; dazu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Ausdehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht, die vor Wirksamwerden des Vergleichs beantragt werden muss.

 

2) Der genaue Umfang einer Prozesskostenhilfebewilligung ist erforderlichenfalls durch gerichtlichen Feststellungsausspruch zu klären.

§§§

13.002 Lagerung von Siloballen

  1. OVG Saarl,     B, 09.01.13,     – 2_B_299/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80a Abs.2 +3; (04) LBO_§_7, LBO_§_82 Abs.1; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1

  4. Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsaktes

 

1) Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsakts auf Antrag des Dritten (§ 80a Abs.2 und 3 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass erstens der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, rechtmäßig ist, zweitens der durch ihn begünstigte Dritte einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass hat und dass dieser drittens ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegebenenfalls unter Einsatz von Verwaltungszwang geltend machen kann.

 

2) Unter dem zuletzt genannten Aspekt kann von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich dabei um eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage des § 82 Abs.1 LBO 2004 handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat.

 

3) Das gilt nicht für eine ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung gelagerter Gegenstände. Hier entspricht der materielle Regelungsgehalt des Verwaltungsakts letztlich dem einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich des konkreten Standortes für die Lagerung. Die Anordnung der "Beseitigung" enthält in den Fällen ein dauerhaftes Verbot entsprechender künftiger Ablagerungen.

 

4) Maßgeblich für die Beurteilung im Anfechtungsprozess sind, da der Erlass der Beseitigungsanordnung im § 82 Abs.1 LBO 2004 in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt ist, die für eine materielle Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage aus Sicht der Behörde in ihrem Bescheid - beziehungsweise gegebenenfalls in der für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblichen, das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde - angeführten Rechtsverstöße.

 

5) In welchem Teil seines Grundstücks der Bauherr sein Vorhaben ausführt, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis. Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unter Rücksichtnahmegesichtspunkten unzumutbar, weil der Bauherr das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf seinem Grundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück hätte realisieren können.

 

6) Für die Annahme einer Abwehrbarkeit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück über das Gebot der Rücksichtnahme wegen "erdrückender" Wirkung oder wegen eines "Einmauerungseffekts" ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel kein Raum, wenn die unter anderem diesen Gesichtspunkten Rechnung tragenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) eingehalten sind.

 

7) Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung vorhandener baulichen Anlagen verursacht werden, nur anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass dem Nachbarn die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.

§§§

13.003 Deutsche Rentenversicherung Saarland

  1. OG Saarl,     U, 11.01.13,     – 7_K_404/1 –

  2. EsG

  3. SDG_§_3, SDG_§_83 Abs.1, SDG_§_13 Abs.1, SDG_§_20 Abs.1 S.2; SGB-VI_§_144; StPO_§_170 Abs.2; SVwZG_§_7 Abs.1; BeamtStG_§_34 S.3, BeamtStG_§_47 Abs.1 S.1

  4. Zur Disziplinierung einer Beamtin wegen Manipulation im Beurteilungsverfahren

 

1) § 83 Abs.1 SDG gilt für alle der Aufsicht des Saarlandes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch den landesunmittelbaren Versicherungsträger gemäß § 144 SGB VI, die Deutsche Rentenversicherung Saarland.

 

2) Zur Disziplinierung einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die im Rahmen eines aufgrund unzureichender Beaufsichtigung der zuständigen Amtswalter des Dienstherrn verfahrensmäßig entgleisten Beurteilungsverfahrens gemeinsam mit einem der beiden Beurteiler eine Manipulation an einer noch nicht vollständig fertig gestellten Beurteilung vornimmt und das Ergebnis dieser Manipulation in Kopieform dem Personalreferat als scheinbar endgültige Beurteilung zuleitet.

 

LB 3) Die Mitteilung, dass Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Klägerin angebracht sind, begründet zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens der Klägerin rechtfertigten, so dass gemäß § 17 Abs.1 SDG bereits zum damaligen Zeitpunkt das behördliche Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden müssen, anstatt die Klägerin zunächst im Rahmen formloser Verwaltungsermittlungen anzuhören.

 

LB 4) Doch selbst wenn man diesen Weg der Beklagten als zulässig ansehen würde, hätte die Klägerin bei ihrer ersten Befragung im Rahmen der Verwaltungsermittlungen zumindest iSd § 20 Abs.1 S.2 SDG darüber belehrt werden müssen, dass sie sich nicht selbst zu belasten braucht.

 

LB 5) Allerdings erweckt die vorgelegte Disziplinarakte den Eindruck, dass ihm seine Stellung als Zeuge nicht deutlich gemacht wurde; ihn ohne jede erkennbare Belehrung hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht lediglich zu einer "Stellungnahme" aufzufordern, entspricht jedenfalls nicht dem gegenüber einem Zeugen Üblichen und Erforderlichen.

 

LB 6) Nach Aktenlage ist weder die Disziplinarverfügung noch der Widerspruchsbescheid den damaligen Verfahrensbevollmächtigten und heutigen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, wie es §§ 3 SDG, 1 SVwZG, 7 Abs.1 S.2 VwZG vorschreiben, sondern der Klägerin.

 

LB 7) Durch die Herstellung einer schriftlichen Lüge und deren Weiterleitung an das Personalreferat hat sich die Klägerin einer durchaus bereits schwerwiegenden, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) und damit eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht (§§ 34 S.3, § 47 Abs.1 S.1 BeamtStG)

 

LB 8) Vorliegend handelt es sich um ein bereits gravierendes Dienstvergehen, das sich in der geschehenen Weise allerdings nur ereignen konnte, weil die Beklagte selbst bzw. ihre insoweit verantwortlichen Amtswalter das in Rede stehende Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß, den maßgebenden Beurteilungsrichtlinien entsprechend durchgeführt haben, so dass sich seine Schwere infolgedessen nicht unerheblich mindert.

 

LB 9) Betrifft das Dienstvergehen erkennbar einen Einzelfall, der nicht in einer negativen Persönlichkeitsstruktur seine Ursache findet, sondern in einer einmaligen Fehlleitung, die - wie bereits dargelegt - in erster Linie aus den Unzulänglichkeiten des von der Beklagten zu verantwortenden Beurteilungsverfahrens herrührte. Mithin handelt es sich um eine persönlichkeitsfremde Tat. Das Persönlichkeitsbild der Klägerin ist daher trotz ihres Dienstvergehens positiv zu bewerten.

§§§

13.004 Tiergehege für Dam- + Rotwild

  1. OVG Saarl,     B, 14.01.13,     – 2_A_130/12 –

  2. EsG

  3. (06/08)SNG_§_35 Abs.2; BauGB_§_35; (04) LBO_§_82, LBO_§_61, LBO_§_64 Abs.3; SVwVfG_§_42a; LWaldG_§_2, LWaldG§_8 Abs.1

  4. Zulässigkeit von Tiergehegen für Dam- und Rotwild

 

1) Die auch das Verhältnis von Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich des Betriebs von Tiergehegen betreffende Subsidiaritätsklausel in dem § 35 Abs. 2 SNG knüpft insoweit nicht an materielle Aspekte, etwa die Anforderungen des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich, oder an darauf begründete repressive Einschreitensmöglichkeiten (§ 82 LBO 2004), sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an ein anderweitiges (präventives) "Gestattungserfordernis", das heißt an verfahrensrechtliche Aspekte an.

 

2) Daher gilt sie nicht für Anlagen und Einrichtungen des Tiergeheges, die nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verfahrensfrei sind (§ 61 LBO 2004).

 

3) Das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung erfordert, dass der Gesuchsteller alle nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen, Pläne und Belege, hier konkret einen Sachkundenachweis hinsichtlich der Tierhaltung, eingereicht hat. Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs.1 SNG nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG oder in § 64 Abs.3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

 

4) In Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs.1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, ist darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs.1 LWaldG) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.1 SNG 2006/2008 zu erblicken.

 

5) Vorgaben der Naturschutzbehörde zur zulässigen Besatzdichte in einem Gehege für Dam- und für Rotwild in Anlehnung an die vorhandene Gesamtäsungsfläche und deren Bodenertragspotential sowie zu dem bei der Tierhaltung zu beachtenden Sozialgefüge auf der Grundlage der unter dem 23.3.2009 neu gefassten saarländischen "Leitlinien zur Beurteilung von Dam- und Rotwildgehegen gemäß § 35 SNG" unterliegen keinen grundsätzlichen Bedenken oder gar dem Verdacht der "Willkürlichkeit".

§§§

13.005 Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

  1. VG Saarl,     B, 14.01.13,     – 10_L_1749/12 –

  2. EsG

  3. FeV_§_1

  4. Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Amphetamin

 

Der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines Betäubungsmittels ist ein Indiz für die Einnahme der Droge und bei harten Drogen eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung gemäß § 14 Abs.1 FeV.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_B_15/13

§§§

13.006 Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung

  1. VG Saarl,     B, 15.01.13,     – 5_L_1863/12 –

  2. EsG

  3. LBO_§_82; SVwVfG_§_39 Abs.1; SVwVG_§_19 Abs.1 S.2

  4. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung einer offenen Halle als Kuhstall für 25 trächtige bzw ammende Kühe wegen einer Frist von einer Woche

 

1) Die Untersagung der Nutzung einer genehmigten offenen landwirtschaftlichen Lagerhalle als Winterstall für 25 tragende bzw ammende Kühe in umittelbarer Nähe zu einem allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich rechtmäßig.

 

2) Eine Frist von 1 Woche zur Räumung einer seit längerer Zeit zur Unterbringung von 25 tragenden bzw ammenden Kühen genutzten offenen Lagerhalle ist unangemessen.

 

LB 3) Derjenige, der sich auf das Bestehen eines Gegenrechts gegen ein Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverlangen beruft, ist mit der Folge dafür beweispflichtig, dass die Unaufklärbarkeit der behaupteten Tatsache zu seinen Lasten geht.

 

LB 4) Ist die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung indes im Verständnis von § 19 Abs.1 Satz 2 SVwVfG nicht angemessen, ist auf den Antrag hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

§§§

13.007 Gemenschaftsunterkunft

  1. VG Saarl,     U, 16.01.13,     – 5_K_999/11 –

  2. EsG

  3. GG_Art.6; AufenthG_§_53 Abs.1

  4. Asylrechtliche Auflage über die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

 

1) Rechtsgrundlage für die in einer Duldung enthaltene Verpflichtung eines abgelehnten Asylbewerbers, seinen Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, ist § 53 Abs.1 Satz 1 AsylVfG. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffene bereits seit mehreren Jahren in Bundesrepublik Deutschland aufhält, sofern dem erfolglosen Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens lediglich zum Zwecke der Abschiebung für die notwendige Dauer der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung Duldungen erteilt werden.

 

2) Auch im Hinblick auf ein bestehendes Umgangsrecht des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen deutschen Kindern ist eine Wohnsitzauflage nicht wegen Verstoßes gegen Art.6 GG zu beanstanden, wenn die zulässigen Begegnungen in der zugewiesenen Unterkunft ausgeübt werden können.

 

Rechtsmittel-AZ: 3_A_43/13

§§§

13.008 Hinweis auf eine Gefahrenstelle

  1. VG Saarl,     U, 16.01.13,     – 5_K_598/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_75; SGebG_§1 Abs.1a, SGebG_§_7 Abs.1, BauAufsGebV_Nr.17

  4. Anforderungen an die Erfüllung des Gebührentatbestandes der Nummer 17 BauAufsGebV SL 2008 / Weterleitung an UBA / keine offensichtliche Unrichtigkeit

 

Wer sich an die Gemeinde wendet und diese auf mögliche Gefahren durch ein defektes Regenwasserfallrohr und ein leerstehendes Haus hinweist, erfüllt damit nicht den Gebührentatbestand "Veranlassung einer örtlichen Überprüfung, wenn sich die Angaben als offensichtlich unzutreffend erweisen". LB 2) Wenn ein Bürger eine andere Stelle allgemein auf eine möglicherweise bestehende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und dieser Hinweis an die Bauaufsichtsbehörde weitergelangt, ist von keiner "Veranlassung" iSd Gebührentatbestandes Nr.17 auszugehen.

§§§

13.009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

  1. OVG Saarl,     U, 16.01.13,     – 5_K_491/12 –

  2. EsG

  3. BauNVO_§_11, BauNVO_§_15 Abs.1 S.2; BauGB_§_12, BauGB_§_30, BauGB_§_31 Abs.2

  4. Klage gegen die auf einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beruhende Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt mit maximal 1600 m² Verkaufsfläche

 

Hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Verbrauchermarkt zurückgewiesen, kommt die Aufhebung der Baugenehmigung für das dem Plan entsprechende Vorhaben nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

§§§

13.010 Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

  1. OVG Saarl,     B, 18.01.13,     – 2_B_7/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.19 Abs.4; BauGB_§_212a

  4. Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

 

1) Zwischenregelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG sind im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden.

 

2) Auch Anträge des Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art.19 Abs.4 GG können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden.

 

3) Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner "vorläufigen" Sicherung solcher Rechte.

 

4) Nicht jede Bautätigkeit während eines vom Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens rechtfertigt bereits den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. Vielmehr kann von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden oder wenn - was in komplexen Situationen der Fall sein könne - die Auswirkungen des bis zur Entscheidung zu erwartenden Baufortschritts auf die Nachbarposition nicht überschaubar sind.

 

5) Das Instrument der Zwischenregelung zur Sicherstellung einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Baunachbarstreit darf vom Gericht nicht dazu benutzt werden, um sich ganz allgemein weitergehende zeitliche Dispositionsmöglichkeiten zu verschaffen.

A-13-01

Anwendung des § 42/2 VwGO contra legem

Tz-1

Die ständige Rechtsprechung des OVG

(vgl SörS-Nr.13.098 und SörS-Nr.13.125)

hat in den letzten Jahren zu einem erschreckenden Anwachsen der Verwirklichung rechtswidriger Baugenehmigungen geführt. Da die gerichte bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden muss, entscheidend auf die Verletzung eigener Rechte iSd § 42 Abs.2 VwGO abstellten, wurde in der Praxis faktisch nur geprüft, ob nachbarschützende Normen verletzt sind. Das führte zu einer Fehlentwicklung in dem Sinne, dass es heute zwei Arten von Baugenehmigungen gibt. Einerseits die herkömmliche, in der die Baugenehmigung, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und andererseits gibt es immer mehr Baugenehmigungen, die nicht den öffentlichen Vorschriften entsprechen, aber mangels Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften trotzdem verwirklicht werden. Das ist im wesentlichen auf zwei Umstände zurückzuführen. Einmal auf den Versuch unterer Bauaufsichtsbehörden über § 31 Abs.1 BauGB höhere Verdichtungen, als in der Umgebung vorhanden sind, zu genehmigen und andererseits auf die weit verbreitete Praxis einen Dispens zu erteilen wenn der Nachbar mit der Dispensierung einverstanden ist. Ob im konkreten Einzelfall eine Atypik vorliegt, die den Dispens rechtfertigen könnte wird gar nicht mehr geprüft. Diese Tatsache führt zu städtebaulichen Fehlentwicklung, die sich mit den §§ 29 ff BauGB nicht vereinbaren lassen und vom Gesetzgeber bei der Einführung des § 212a BauGB auch nicht beabsichtigt waren und letztlich weder etwas mit der über § 34 Abs.1 BauGB anzustrebenden städtebaulichen Harmonie.

(vgl BVerwG, U, 26.05.78, - 4_C_9/77- BVerwGE_55,369 = BauR_78,276 -83 = NJW_78,2564 = DVBl_78,815 = BRS_33_37 = SaDaBa-RS-BVerwG-78.0 07)

noch mit der nach § 1 Abs.5 BauGB anzustrebenden sozialgerechten Bodennutzung etwas zu tun hat.

Tz-2

Als es den § 212a BauGB noch nicht gab, kam es zu vielen offensichtlich unberechtigten Nachbarstreitigkeiten, die wegen des automatischen Suspensiveffektes eines Widerspruchs oder Klage zu einem Investitionsstau in der Bauwirtschaft führten, weil es oft jahrelang dauerte bis eine rechtskräftige Entscheidung vorlag und gebaut werden konnte. Dieser auf den grundsätzlichen Suspensiv Effekt des § 80 Abs.1 VwGO zurückzuführenden Missstand wollte der Gesetzgeber begegnen, als er den Entfall der aufschiebenden Wirkung mit dem § 212a BauGB einführte und von der Ermächtigung in § 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO Gebrauch machte um Investitionsstaus zu verhindern.

(vgl dazu BT-Drs.13/7589 vom 06.06.1997, S.30)

Tz-3

Da es sich in Nachbarstreitigkeiten um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung iSd § 80a VwGO handelt, stellt das Gesetz jetzt den Gerichten anheim aufgrund § 80a iVm § 80 Abs.5 S.1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs anzuordnen. § 80b VwGO regelt wann die aufschiebende Wirkung endet. Das gilt gemäß § 80b Abs.1 S.2 VwGO auch dann wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt oder angeordnet hat. Damit ist der Eilrechtsschutz abschließend in den §§ 80 ff VwGO geregelt, ohne dass eine eine Prüfung nach § 42 Abs.2 VwGO zu erfolgen hat. Das folgt aus der Grundsatzentscheidung des § 80 Abs.1 VwGO iVm Art.19 Abs.4 GG wonach der Suspensiveffekt als Wesensmerkmal eines effektiven Rechtsschutzes gilt, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die Prüfung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs.2 VwGO bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten und erfolgt im Eilrechtsschutzverfahren contra legem.

Tz-4

Bereits 1974 hat das BVerwG in einem Leitsatz darauf hingewiesen, dass die mit Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung ein Wesensmerkmal des in Art.19 Abs.4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes ist.

(vgl BVerfG, U, 18.12.74, - 1_BvR_448/74 - Immissionsschutzrecht - ESGG Art14-1 = SaDaBa-RS-BVerfG Nr.74026)

Im Brokdorf Beschluss von 1984 hat es weiter betont, dass der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln als fundamtenalter Grundsatz des öffentlichen Prozesses gilt.

(vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.111 = SaDaBa-RS-BVerfG Nr.85.007 RNr.112)

An dieser Rechtsprechung hat sich nichts Wesentliches geändert wie aus folgendem neueren Entscheidungsauszug hervorgeht.

Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes enthält in Verfahren, in denen ein Primärrechtsschutz zur Abwendung von Gefahren und möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, dass durch den gerichtlichen Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen ist (vgl BVerfGE_93,1 <13> ; Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, S.3691 <3692>). Dieser Grundsatz gewinnt namentlich im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutz Bedeutung, ist hierauf aber nicht beschränkt. Aus ihm folgt, dass keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen sind (vgl Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.August 2002 - 1_BvR1790/00 -, NJW 2002, S.3691 <3692>).

(vgl Auszug, BVerfG, B, 29.07.04 - 2_BvR_2248/03 - Vergabenachprüfung, SaDaBa-RS-BVerfG Nr.04.042 RNr.21 ff)

Tz-5

Obwohl Art.1 Abs.3 GG die Rechtsprechung ausdrücklich an die Grundrechte und damit auch an Art.19 Abs.4 GG als unmittelbar geltendes Recht bindet, wird die Rechtsprechung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in keiner Weise gerecht. Der Schluss des OVG "Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner "vorläufigen" Sicherung solcher Rechte." beruht auf einer systemwidrigen Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO im Eilrechtsschutzverfahren. Es verkennt die Bedeutung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art.19 Abs.4 GG der durch § 80 Abs.1 VwGO einfachgesetzlich konkretisiert wird. Danach haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach Satz 2 gilt das auch für Verwaltungakte mit Doppelwirkung. Letztlich regelt § 80b VwGO wann die aufschiebende Regelung endet. Damit ist das Eilrechtsschutzverfahren in den §§ 80 ff abschließend geregelt ohne dass auf § 42 Abs.2 VwGO verwiesen wurde und damit für die Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO im Zwischenverfahren keinen Raum.

Tz-6

Aus Art.14 Abs.1 GG folgt, dass man nur einen Anspruch auf Baugenehmigung hat, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Ist das nicht der Fall, ist es Aufgabe der Gerichte dieser Rechtswidrigkeit zu begegnen. Andernfalls fördert das Gericht die Verwirklichung rechtswidriger Zustände, was sich mit Art.1 Abs.3 iVm Art.19 Abs.4 GG nicht vereinbaren lässt. Das Grundgesetz fordert die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten.

(Vgl BVerfGE_95,1 = SaDaBa-RS-BVerfG-Nr.96.018)

Diesen Vorgaben wird die Praxis der Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ungenügend gerecht indem sie die Verwirklichung rechtswidriger Baugenehmigungen zulässt. § 80 Abs.1 VwGO hat den Suspensiveffekt des Widerpruchs und der Klage als Regelfall statuiert. Das verbietet im Eilrechtsschutzverfahren anstelle der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bereits entscheidend auf die Klagebefugnis abzustellen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung muss deshalb zwingend zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, selbst wenn offensichtlich nachbarlich geschützte Belange nicht betroffen sind. Wegen der abschließenden Regelung des Eilverfahren in den §§ 80 VwGO reicht die Geltendmachung einer Verletzung einer nachbarschützenden Regelung aus. Das folgt aus Art.1 Abs.3 S.1 iVm Art.19 Abs.4 S.1 GG iVm Art.80 Abs.1 VwGO.

Tz-7

Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass vor der Einführung des § 212a BauGB jeder Rechtsbehelf im Baurecht aufschiebende Wirkung hatte ohne dass es eines Nachweises einer Klagebefugnis bedurfte. Ein Grund warum der Entfall der aufschiebenden Wirkung auf grund besonderer gesetzlicher Regelung eine Prüfung der Klagebefugnis bereits im Eilverfahren bedingen soll, läßt sich mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren. So hat das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen sind. (vgl BVerfG vom 29.07.04 aaO).

Tz-8

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Zwischenverfahren muss deshalb zwingend zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, selbst wenn offensichtlich nachbarlich geschützte Belange nicht betroffen sind. Das folgt aus Art.1 Abs.3 iVm Art.19 Abs.4 S.1 GG und Art.80 Abs.1 VwGO. Nur auf diesem Weg kann dem Missbrauch des § 212a zur Verwirklichung rechtswidriger Baugenehmigungen begegnet werden. Gerade Bauträgergesellschaften neigen dazu zu Gewinnmaximierung immer höhere Verdichtungen ohne Rücksicht auf die Umgebungsbebauung anzustreben. Die mit dieser Anmerkung angegriffen Rechtsprechung begünstigt derartige Fehlentwicklungen und fördert indirekt auch die Korruption, die auch in Deutschland im Bauwesen ein Thema ist. Diesen städtebauliche Fehlentwicklungen kann nur durch eine Änderung der Rechtsprechung wirksam begegnet werden.

Saarlouis den 01.07.2014 HG Schmolke

§§§

13.011 Erhöhung des Grundbedarfs

  1. VG Saarl,     B, 22.01.13,     – 3_K_661/12 –

  2. EsG

  3. BAföG_§_13 Abs.3a

  4. Erhöhung des Grundbedarfs nach § 13 BAföG - hier verneint

 

1) Gemäß § 13 Abs.3a BAföG wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern steht.

 

2) Die Entrichtung von Miete an die Großeltern, denen an der Eigentumswohnung der Mutter des Klägers ein Nießbrauchsrecht zusteht, rechtfertigt keine Erhöhung des Grundbedarfs.

§§§

13.012 Unverzüglicher Fachrichtungswechsel

  1. VG Saarl,     B, 22.01.13,     – 3_K_475/12 –

  2. EsG

  3. BAföG

  4. Bewilligung von Leistungen für das Studium; unverzüglicher Fachrichtungswechsel

 

1) Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend ein ordnungsgemäßes Studiums anzunehmen, denn zu einem solchen gehört auch das Erbringen von Prüfungsleistungen.

 

2) Es ist dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung beurlauben zu lassen, um - etwa eine gesundheitliche Problematik, die möglicherweise einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht - abklären zu lassen.

 

Rechtsmittel-AZ: 3_D_24/13

§§§

13.013 Windenergieanlage

  1. OVG Saarl,     B, 23.01.13,     – 3_A_287/11 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_124a Abs.5 S.4, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 BImSchG_§_26; TA-Lärm Nr.3.2.1

  4. Nachbaranfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage

 

1) Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme.

 

2) Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw für den Fachkundigen überzeugend sind.

 

3) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenziell alle Windkraftanlagen oder insbesondere der Anlagentyp Vestas V-90 mit einer Nennleistung von 2.0 MW ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche verursachten, ist nicht bekannt.

 

4) Im Gegenteil liegen unabhängige schalltechnische Vermessungen vor, ausweislich derer diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren.

 

5) Soweit der Kläger die Entstehung von Infraschall geltend macht, geht der Senat davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen.

 

6) Ein als Hilfsantrag zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung zusätzlich formulierter Antrag, ein schalltechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist unzulässig. Die Entscheidung über einen Hilfsantrag ist nur dann zu treffen, wenn zuvor der Hauptantrag zurückgewiesen wurde. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung tritt jedoch gemäß § 124a Abs.5 Satz 4 VwGO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein. Eine Beweiserhebung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist indes ebenso unzulässig wie ein darauf gerichteter Antrag.

§§§

13.014 Information der Öffentlichkeit

  1. VG Saarl,     B, 25.01.13,     – 3_L_76/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123 Abs.5; GG_Art.12 Abs.1 S.2; LFGB_§_40 Abs.1a

  4. Prozsskostenhilfe /

 

1) Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs.1a LFGB ist die Nennung des Lebensmittels oder einer Gruppe von Lebensmitteln, bei denen gegen "sonstige Vorschriften" des Lebensmittelrechts verstoßen wurde. Nicht ausreichend ist, dass bei fehlendem konkreten Lebensmittelbezug bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden sind.

 

2) Einer Veröffentlichung nach § 40 Abs.1a LFGB steht nicht im Wege, dass bereits vor der Veröffentlichung eine Mängelbeseitigung erfolgt ist, wenn bei der Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis erfolgt, dass die Mängel beseitigt sind.

 

LB 3) "Grund der Beanstandung Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wie z.B. Rostwurst und Pommes Frites, die unter unhygienischen Zuständen zubereitet und gelagert wurden und somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren", noch bei der Veröffentlichung im Internet handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

 

LB 4) Die Veröffentlichung ist als Realakt zu qualifizieren, deren Verhinderung in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (zur Herleitung dieses Anspruchs und zu seinen Voraussetzungen vgl nur statt vieler: BVerwG, Urteil vom 29.4.1988 - 7_C_33/87 -, BVerwGE_79,254 .) möglich ist.

§§§

13.015 Jugendhilfemaßnahme

  1. OVG Saarl,     U, 29.01.13,     – 3_A_206/12 –

  2. EsG

  3. SGB-I_§_30 Abs.3 S.2; SGB-VIII_§_78b, SGB-VIII_§_86 Abs.1

  4. Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen Jugendhilfeträger wegen im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme erbrachter Leistungen / Berufung

 

1) Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts iSv § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

 

2) § 78b SGB VIII begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Trägers einer Einrichtung gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger. Die Vorschrift regelt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen Kosten der Hilfe in einer Einrichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten, dh hier dem Personensorgeberechtigten, zu übernehmen sind.

 

3) Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Jugendhilfeträger kann sich allenfalls aus einer im individuellen Fall mit dem Jugendhilfeträger abgeschlossenen Vereinbarung oder einer vom Jugendhilfeträger abgegebenen individuellen Kostenübernahmeerklärung ergeben. ]d> ]d[ 4) Ein gemäß § 86 Abs.1 SGB VIII bewirkter Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen führt (lediglich) dazu, dass der nunmehr örtlich zuständig gewordene Träger der Jugendhilfe zur Entscheidung über die Gestaltung des jugendhilferechtlichen Rechtsverhältnisses befugt und berufen ist. Der Zuständigkeitswechsel bewirkt jedoch keine gesetzesunmittelbare Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge des zuständig gewordenen Trägers in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen örtlichen Trägers.

 

4) Ein gemäß § 86 Abs.1 SGB VIII bewirkter Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen führt (lediglich) dazu, dass der nunmehr örtlich zuständig gewordene Träger der Jugendhilfe zur Entscheidung über die Gestaltung des jugendhilferechtlichen Rechtsverhältnisses befugt und berufen ist. Der Zuständigkeitswechsel bewirkt jedoch keine gesetzesunmittelbare Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge des zuständig gewordenen Trägers in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen örtlichen Trägers.

§§§

13.016 Anforderung-dienstliche Beurteilung

  1. VG Saarl,     U, 29.01.13,     – 2_K_646/11 –

  2. EsG

  3. SLVO_§_40, SLVO_§_41

  4. Dienstliche Beurteilung / Anforderungen /

 

Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt

§§§

13.017 Erlöschen einer Baugenehmigung

  1. VG Saarl,     U, 30.01.13,     – 5_K_252/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_43; LBO_§_2 Abs.3, LBO_§_64 Abs.3 S.5, LBO_§_73 Abs.6 Nr.3, LBO_§_74 Abs.1,

  4. Feststellungsklage / Baugenehmigung / Erlöschen

 

Finden in einer nicht mehr betriebenen Gaststätte nach Erteilung einer Baugenehmigung Bauarbeiten statt, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass die Bauarbeiten der Ausführung des genehmigten Vorhabens dienen.

 

Rechtsmittel-AZ: 2_A_41/13

§§§

13.018 Amphetamin

  1. VG Saarl,     B, 01.02.13,     – 10_L_255/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1

  4. Fahrerlaubnis - hier: aufschiebende WirkungEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

 

Amphetamin ist eine sog. harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei Konsum von Amphetamin kommt es ebensowenig auf die Höhe der nachgewiesenen Konzentration des Wirkstoffes im Blut an wie auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges.

 

Rechtsmittel-AZ: 1 B 45/13

§§§

13.019 Bestimmung der Wandhöhe

  1. VG Saarl,     B, 04.02.13,     – 5_L_15/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_31, BauGB_§_212a; LBO_§_2 Abs.7, LBO_§_7 Abs.1; BauNVO_§_15

  4. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und einen Zulassungsbescheid, mit dem von fast allen Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiung erteilt wurde

 

1) Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe ist das natürliche Gelände im Bereich des jeweiligen Wandabschnitts, nicht an der Grundstücksgrenze.

 

2) Sind die Balkonumwehrungen in den Bauvorlagen als undurchsichtig dargestellt, sind sie der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsfläche zuzurechnen.

 

3) Ermöglicht eine Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ein gegenüber den plankonform errichteten Nachbargebäuden wesentlich größeres Vorhaben, kann sich das auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos erweisen.

 

Rechtsmittel-AZ: 2_B_7/13

§§§

13.020 Aufnahme in das Wählerverzeichnis

  1. VG Saarl,     B, 04.02.13,     – 9_L_341/13 –

  2. EsG

  3. SPersVG_§_12 Abs.1 S.2

  4. Einstweilige Verfügung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des örtlichen Personalrats bei über sechs Monate laufender Erziehungszeit zum Wahltag

 

Elternzeit nach der Elternzeitverordnung für Beamte ist als Urlaub ohne Dienstbezüge iSd § 12 Abs.1 Satz 2 SPersVG anzusehen, wenn gleichzeitig keine Teilzeitbeschäftigung besteht, und führt zum Verlust des Wahlrechts zum Personalrat, wenn sie zum Wahltag länger als sechs Monate andauert.

§§§

13.021 Abschiebung

  1. VG Saarl,     B, 05.02.13,     – 10_L_816/12 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.7 S.1, AufenthG_§_72 Abs.2

  4. Abschiebung - hier: aufschiebende WirkungVorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Aufenthaltsbeendigung bei noch ausstehender Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs.2 AufenthG

 

Auch wenn ein subjektives Recht auf die in § 72 Abs.2 Aufenthaltsgesetz vorgesehene Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht besteht, liegt in dem Unterlassen des Beteiligungsverfahrens ein objektiv-rechtlicher Verfahrensfehler, der das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses mindert und es jedenfalls dann hinter das Suspensivinteresse des Ausländers zurücktreten lässt, wenn die von diesem vorgebrachten Gründe unter dem Blickwinkel von § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG durchaus beachtlich sein können.

§§§

13.022 Feuerstättenbescheid

  1. VG Saarl,     B, 05.02.13,     – 6_L_1867/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; SchfHwG_§_14 Abs.2; KÜO_§_1 Abs.4 S.1

  4. Brandschutz / Schornsteinfeger / Feuerstättenbescheid

 

Zur Anzahl der erforderlichen Kehrungen eines zum Heizen benutzten Kamins

§§§

13.023 Geeignetheitsbestätigung

  1. VG Saarl,     B, 06.02.13,     – 1_L_347/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; GewO_§_33c Abs.3; SpielhG_§_1 Abs.2; SpielV_§_3a

  4. Aufschiebende Wirkung einer gewerberechtlichen Anordnung; Zum Verhältnis von Spielhallenerlaubnis und Aufstellererlaubnis und Geeignetheitsbestätigung im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

 

Es bleibt offen, ob das in Bezug auf Spielhallen bzw. spielhallenähnliche Unternehmen den Betreiber der Räumlichkeiten bzw. den Aufsteller gegenübertretende staatliche Verwaltungshandeln saarländischer Behörden, sachlich dahingehend geleitet ist, dass die Gemeinden dem zent-ralen Erlaubnis- und Aufsichtsvollzug des Landesverwaltungsamtes Vorrang zuerkennen bzw vor Erlass einer Anordnung zumindest eine Koordinierung vornehmen.

§§§

13.024 Bekanntmachungsmangel

  1. OVG Saarl,     B, 07.02.13,     – 1_C_181/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_47 Abs.5 S.1; AGVwGO_§_18; BekVO_§_1 Abs.1, BekVO_§_1 Abs.2; KAG_§_2 Abs.4; KSVG_§_12 Abs.4 S.1

  4. Bekanntmachungsmangel bei Wegfall des satzungsmäßig vorgesehenen Veröffentlichungsorgans

 

1) Im Saarland gilt nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 BekVO, dass die Gemeinden eine Bekanntmachungssatzung zu erlassen haben, in der das gemeindliche Veröffentlichungsorgan namentlich zu bezeichnen ist.

 

2) Wird das Erscheinen des in der gemeindlichen Satzung namentlich bezeichneten Veröffentlichungsorgans in der Folgezeit eingestellt und verabsäumt der Normgeber die Anpassung seines Satzungsrechts an die neuen Gegebenheiten, so verliert die alte Satzungsregelung ihren Sinn und ihre Ordnungsfunktion und tritt außer Kraft, ohne dass es dazu der Aufhebung bedarf (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 21.7.2010 - 4 KO 173/08 -).

 

LB 3) Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, weil die angegriffene 24.Änderungssatzung mangels einer den rechtlichen Vorgaben genügenden öffentlichen Bekanntmachung nicht in Kraft getreten und bereits aus diesem Grund unwirksam ist. ]d> ]d[ LB 4) Der Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei unschädlich, da der Wochenspiegel den Völklinger Stadtanzeiger übernommen und damit dessen Rechtsnachfolge angetreten habe, kann nicht gefolgt werden. Dieser Ansatz ist rechtsstaatlich bedenklich und missachtet jedenfalls die Vorgabe des § 1 Abs.1 Satz 2 BekVO, wonach amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen in der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung namentlich zu bezeichnen sind.

 

LB 4) Der Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei unschädlich, da der Wochenspiegel den Völklinger Stadtanzeiger übernommen und damit dessen Rechtsnachfolge angetreten habe, kann nicht gefolgt werden. Dieser Ansatz ist rechtsstaatlich bedenklich und missachtet jedenfalls die Vorgabe des § 1 Abs.1 Satz 2 BekVO, wonach amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen in der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung namentlich zu bezeichnen sind.

§§§

13.025 Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch

  1. OLG SB,     U, 07.02.13,     – 4_U_421/11-130 –

  2. EsG

  3. LBO_§_7 Abs.4, LBO_§_7 Abs.6 Nr.1, LBO_§_8 Abs.2 S.2; BGB_§_1004, BGB_§_912, BGB_§_823 Abs.2, BGB_§_826; SNachbG_§_38 Abs.2 Nr.1

  4. Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Berechnung der Wandhöhe eines Sichtschutzzaunes; Verstoß gegen das Schikaneverbot

 

1) Bei einer flach eingedeckten Garage entspricht die Wandhöhe nach § 7 Abs.4 LB0 der Strecke zwischen der Geländeoberfläche und dem Abschluss der Wand, wozu die auf der Wand aufliegende Holzkonstruktion nicht mehr gehört.

 

2) Zu den Voraussetzungen der schikanösen Rechtsausübung im Nachbarstreit.

 

LB 3) Die Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Rechtsinhaber mit der Geltendmachung seines Anspruchs zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, durch das für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Fallgruppe des sog. venire contra factum proprium: BGH, Urt v 17.2.2005 - III_ZR_172/04 72/04, ZIP_05,716, 718;)

 

LB 4) Die Rechtsausübung ist aufgrund eines geschaffenen Vertrauens im Regelfall nur dann schutzwürdig, wenn der durch die Rechtsausübung Betroffene mit Blick auf das Vertrauen Vermögensdispositionen getroffen hat, auf die er sich eingerichtet hat.

 

LB 5) Gemäß § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsinhaber aus subjektiv verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt.

 

LB 6) Grenzseitige Garagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten (§ 8 Abs.2 Satz 2 LBO). Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 7 Abs.4 LBO). Die Vorschriften der LBO über die Einhaltung der Abstandsflächen haben eine nachbarschützende Funktion, weshalb der durch eine bauordnungswidrig errichtete Garage beeinträchtigte Nachbar gem § 1004 Abs.1 BGB Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes beanspruchen bzw. gem. § 823 Abs.2 BGB im Wege des Schadensersatzes nach dem Grundsatz der Naturalrestitution Rückbau der Garage verlangen kann (vgl BGHZ_114,183, 185 f).

 

LB 7) Es entspricht anerkannten Grundsätzen, dass bei Niveauverschiedenheiten der Nachbargrundstücke als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe von Grenzgaragen die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht diejenige des Nachbargrundstücks heranzuziehen ist (OVG des Saarlandes, Urt vom 23.4.2002 - 2_R_7/01, SKZ_02,301;).

 

LB 8) Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn der Grundstückseigentümer vor der Bebauung eine Aufschüttung mit dem Ziel veranlasste, die Vorgaben des § 7 Abs.4 LBO zu unterlaufen.

 

LB 9) Dem Nachbarn steht im Allgemeinen aus § 1004 BGB kein Anspruch zu, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer gelegenes Grundstück zu verhindern. Vielmehr muss der Nachbar den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers im Regelfall uneingeschränkt hinnehmen.

 

LB 10) Ein Beseitigungsanspruch ist erst unter den engeren Voraussetzungen des Wasser- bzw. Nachbarrechts eröffnet (BGHZ_114,183 ff). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall durch die landesrechtliche Norm des § 38 Abs.2 Nr.1 SNachbG normiert: Demnach darf der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken, sofern dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

§§§

13.026 Unterhaltsvorschussleistungen

  1. VG Saarl,     U, 08.02.13,     – 3_K_693/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_42 Abs.1; UVG_§_5 Abs.1 Nr.2; SGB-X_§_45

  4. Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschussleistungen nach Heirat

 

1) Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 UVG bedeutet allein, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen .

 

2) Die Vorschriften der §§ 45 ff SGB X über den Vertrauensschutz sind neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs.1 UVG für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden.

§§§

13.027 Gewährung von Beratungshilfe

  1. VerfGH,     U, 12.02.13,     – Lv_15/12 –

  2. VerfGH

  3. BerHG_§_1 Abs.1 Nr.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Beschwerdebefugnis / mittelbare faktische Betroffenheit

 

Wird ein Anspruch eines Rechtsuchenden auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt, so ist dadurch die Rechtsstellung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht unmittelbar betroffen.

§§§

13.028 Überzahlte Unterhaltsbeihilfe

  1. OVG Saarl,     U, 21.02.13,     – 1_A_123/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.1 S.2; SVerf_Art.104 Abs.1 S.2JAG_§_22 Abs.4 S.4; UBeihVO_§_6;

  4. Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendar

 

Bei der Anwendung der Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs.4 Satz 2 JAG, also der Berechnung, ob und inwieweit die von einer Rechtsreferendarin bzw. einem Rechtsreferendar erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 vH der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, sind die Bruttobezüge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen.

 

LB 2) Die Unterhaltsbeihilfe ist auch kein Entgelt für die Arbeitsleistungen der Rechtsreferendare. Vielmehr stellt sie, wie das Gesetz mit der Wortwahl "Unterhaltsbeihilfe" deutlich macht, lediglich eine Hilfe - im Sinne eines Zuschusses - zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar, die dazu beitragen soll, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sich während ihrer Referendarzeit ihrer Ausbildung und nicht Erwerbstätigkeiten widmen (wie hier BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2_B_43/09 -)

 

LB 3) Zum Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe.

 

LB 4) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist die Kehrseite der Gewährung der Unterhaltsbeihilfe. In § 22 Abs.4 Satz 2 JAG ist hierzu bestimmt, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 vH der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.

 

LB 5) Dem Beklagten die Befugnis zusteht, die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform zur Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit der Hoheitsverwaltung "immanent" (siehe BVerwG, Urteile vom 28.6.1965 - VIII_C_10.65 -, BVerwGE_21,270, 271, vom 28.9.1967 - II_C_37.67 -, BVerwGE_28,1,2, und vom 13.6.1985 - 2_C_56.82 -, BVerwGE_71,354, 357.

§§§

13.029 Wegfall der Bereicherung

  1. VG Saarl,     U, 21.02.13,     – 2K_238/11 –

  2. EsG

  3. (SL) BBesG_§_12 Abs.2 S.1; BGB_§_818 Abs.3 +4, BGB_§_819 Abs.1

  4. Rückforderung überzahlter Dienstbezüge

 

LB 1) Die Verweisung in § 12 Abs.2 Satz 1 SaarBBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs.3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

 

LB 2) Die monatlichen Überzahlungen belaufen sich vorliegend auf Beträge zwischen 215,99 und 317,81 Euro und damit auf nicht mehr als 1/10 der dem Kläger in den jeweiligen Monaten zustehenden Dienstbezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat (vgl auch Ziff 12.2.11 BBesGVwV)

 

LB 3) Auf den glaubhaft gemachten Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung eines Familienzuschlags unter Berücksichtigung des Kindes P. ab dem 01.12.2001 bis 30.04.2010 zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB).

 

LB 4) Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht es nach § 12 Abs.2 Satz 2 SaarBBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

 

LB 5) Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels ist dann erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder -mit anderen Worten- er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen.

 

LB 6) Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. ]g> ]g[ LB 7) Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2_C4/11- juris;)

 

LB 7) Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2_C4/11- juris;)

§§§

13.030 Winterdienst

  1. OVG Saarl,     U, 25.02.13,     – 1_A_6/13 –

  2. EsG

  3. SStrG_§_53 Abs.2, SStrG_§_9 Abs.3; FStrG_§_3 Abs.3

  4. Unterstützung der Gemeinden durch den Landesbetrieb für Straßenbau beim Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landstraßen

 

Dass der Landesbetrieb für Straßenbau nach § 53 II SStrG die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und der Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen unterstützt, begründet zugunsten der einzelnen Gemeinden weder einen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsmaßnahmen noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Unterstützungsantrag; die Bestimmung hat vielmehr lediglich objektiv-rechtlichen Charakter mit Appellfunktion und rechtfertigt Unterstützungsmaßnahmen des Landesbetriebes gegenüber dem Rechnungshof.

§§§

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