2012 (8) | ||
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12.211 | Fahrtkostenerstattung |
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1) Maßgebend für die Wahrung einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung. | |
2) Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (VO) erloschen, denn die Frist des § 5 Abs.1 Satz 1 VO ist eine materielle Ausschlussfrist. | |
§§§ | |
12.212 | Untersagung der Vermittlung von Sportwetten |
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1) Solange das Konzessionsverfahren gemäß § 4b GlüStV nF noch in vollem Gange ist, vermag das rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4a GlüStV nF bzw der nach § 4 Abs.1 Satz 1 GlüStV nF erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung nicht zu rechtfertigen. | |
2) § 21 Abs.2 GlüStV nF verbietet die Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsverfügung. | |
§§§ | |
12.213 | Zeckenstich |
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Rücknahme der Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Dienstunfallfolgen wegen nachträglich festgestellter fehlender Kausalität. | |
§§§ | |
12.214 | Abstandsfläche auf öffentlicher Fläche |
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1) Die nachbarschützende Vorschrift des § 7 Abs.2 S.2 LBO soll dem Nachbarn ("Gegenüberlieger") die Möglichkeit des eigenen Abstandsflächennachweises auf öffentlichen Flächen bis zu deren Mitte sichern. Daraus ergibt sich, dass § 7 Abs.2 S.2 LBO darauf gerichtet ist, den "Gegenüberlieger" als potentiellen späteren Nutzer des Abstandsflächennachweises vor einem Übergriff des Erstbauenden zu schützen. | |
2) Wenn der Nachbar, der sich gegen die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen über deren Mitte hinaus durch den Bauherrn als "Gegenüberlieger" wehrt, seinerseits aber bereits Abstandsflächen auf der öffentlichen Wegfläche und zwar ebenfalls über die Mitte hinaus in Anspruch genommen hat, war mit der Realisierung seines eigenen Vorhabens - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der ihm selbst erteilten Baugenehmigung - der auf Ermöglichung einer Bebauung trotz fehlender Abstandsflächen auf eigenem Grundstück gerichtete Nachbarschutzzweck der Norm jedenfalls im Ergebnis erreicht. Unabhängig von der Frage, ob § 7 Abs.2 S.2, Abs.3 LBO bei dieser Fallgestaltung in Bezug auf das genehmigte Vorhaben des Bauherrn überhaupt noch als nachbarschützend angesehen werden kann, stehen dem Nachbarn jedenfalls auf der Grundlage des Abstandsflächenrechts keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung zu. Denn aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise - vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält; dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats seit Inkrafttreten der LBO 2004 - in Abgrenzung von der bis dahin geltenden Rechtslage - für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen darüber hinausgeht. | |
3) Soweit ein höher liegendes Bauvorhaben wegen der starken Hanglage der Straße aus Sicht des Nachbars als Unterlieger höher und massiver wirkt als dies bei auf gleicher Höhe liegenden Nachbargrundstücken der Fall wäre, ist dies als lagebedingte Vorbelastung des eigenen Grundstücks hinzunehmen. | |
§§§ | |
12.215 | Bereits errichtete Werbetafel |
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Eine Klage gerichtet auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer verfahrens- oder genehmigungsfreien baulichen Anlage - hier: Euronormtafel für Wechselwerbung - ist unzulässig, wenn die die Anlage schon errichtet ist. | |
LB 2) In diesem Falle besteht im Verständnis von § 43 Abs.1 VwGO kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtmäßigkeit. Nunmehr wird mit der Feststellung, dass die Werbeanlage dem öffentlichen Recht entspricht, vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Beseitigungsanordnung begehrt, deren Erlass in jeder Hinsicht offen ist. | |
LB 3) Für solche vorbeugenden Feststellungsklagen wird das Feststellungsinteresse durch die hM nur dann bejaht, wenn ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht und mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für den Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 bzw § 123 VwGO nicht zumutbar sind, insbesondere, wenn Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage usw. nicht mehr ausräumbar sind oder wenn ein sonst nicht wieder gutzumachender Schaden droht. | |
LB 4) Die Kammer hat im Urteil vom 29.08.2012 - 5_K_703/11 - entschieden, dass eine Feststellungsklage zur Klärung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit einer noch nicht errichteten Werbeanlage grundsätzlich zulässig ist, weil es dem Bauherrn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist, die Werbetafel zunächst zu errichten, um sie anschließend wieder beseitigen zu müssen, wenn sich im nachfolgenden Anfechtungsverfahren gegen die bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung herausstellt, dass die Errichtung der Anlage baurechtswidrig ist. | |
§§§ | |
12.216 | Gewerbliche Nutzung |
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1) Die Einhaltung des öffentlichen Baurechts ist Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, nicht des Nachbarn. Diese darf sich zur Feststellung, ob gegen eine Nutzungsuntersagung verstoßen wurde, nicht allein auf Brandbriefe und Fotos des Nachbarn stützen. | |
2) Der in einer Nutzungsuntersagung verwendete Begriff "gewerbliche Nutzung eines Grundstücks" in einem reinen Wohngebiet ist im Lichte von § 3 BauNVO auszulegen. | |
3) Die Errichtung und der Unterhalt eines Wohnhauses fällt im Verständnis von § 3 BauNVO unter den Begriff "Wohnen". | |
4) Ein Bauunternehmer, dem die Nutzung seines Grundstücks zu "gewerblichen Zwecken" untersagt ist, verstößt nicht gegen dieses Verbot, wenn er Baumaßnahmen an seinem Wohnhaus selbst durchführt oder durch eigene Beschäftigte durchführen lässt. Er muss zu diesem Zwecke keine Fremdfirmen beauftragen und darf auch betriebliche Maschinen und Werkzeug zu seinem Wohnhaus bringen und abholen lassen. | |
5) Eine betriebliche Nutzung des privaten Wohngrundstücks eines Bauunternehmers liegt auch dann nicht vor, wenn dieser regelmäßig mittags, abends oder auch ansonsten nach Hause fährt oder abends Geschäftsfreunde zum Essen einlädt. | |
6) Das gelegentliche Abstellen von wenigen Privatfahrzeugen von Beschäftigten eines Bauunternehmers im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe von dessen Wohnhaus stellt keine gewerbliche Nutzung des Anwesens dar. | |
7) Dasselbe gilt, wenn gelegentlich im öffentlichen Verkehrsraum Werkzeug und/oder Material von einem Betriebsfahrzeug auf ein anderes umgeladen wird. | |
§§§ | |
12.217 | Überschreitung der Höchstaltersgrenze |
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Die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG greifen nur ein, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt (hier verneint). | |
§§§ | |
12.218 | Kommunalfinanzausgleichsgesetz |
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1) Der Senat hält die Vorschrift des § 16 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) idF des Gesetzes zur Reform der Saarländischen Verwaltungsstrukturen (VSRG) vom 21.11.2007, ABl.2393 (2398) für nicht mit Art.120 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes vereinbar, weil die darin enthaltene Bestimmung über die Deckung der Kosten der Auftragsangelegenheit "Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde" den inhaltlichen Anforderungen dieser Verfassungsnorm nicht genügt. | |
2) Er legt deshalb die Frage der Vereinbarkeit der genannten Vorschrift mit Art.120 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes gemäß Art.97 Nr.3 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit Art.100 Abs.1 Grundgesetz dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung vor. | |
§§§ | |
12.219 | Dauerobservation |
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1) § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 SPolG stellt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige offene Observation dar. | |
2) Die Polizei ist gehalten, ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observation regelmäßig zu überprüfen. | |
3) Die Dauerüberwachung war verhältnismäßig, da sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt ließ und zum Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Sexualstraftäter erfolgte. | |
§§§ | |
12.220 | Berufsbedingte Fahrtkosten |
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Werden berufsbedingte Fahrtkosten nach den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale berechnet, so sind darin regelmäßig sämtliche PKW-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierung des Fahrzeugs enthalten. | |
§§§ | |
12.221 | Wiederholte Zuwiderhandlungen |
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Da die Regelung des § 13 Nr.2b FeV lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter "wiederholtem Alkoholeinfluss" fordert, steht es der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen, dass die Zuwiderhandlungen am selben Tag und während derselben Fahrt begangen wurden, wenn die Fahrt eine deutliche Zäsur im Form einer längeren Unterbrechung aufzeigt und der Fahrer mehrfach, den jeweils voneinander unabhängigen Entschluss gefasst hat, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. | |
§§§ | |
12.222 | Fahrerlaubnis |
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Wird nach einer Entziehung einer Fahrerlaubnis infolge der Nichtvorlage eines wegen des Verdachts des Konsums harter Drogen rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens ein solches nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt, sind außer guten Gründen für die verspätete Gutachtenserstellung auch einwandfreie Testergebnisse erforderlich. | |
§§§ | |
12.223 | Benutzungsgebühren |
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Der Träger einer öffentlichen Einrichtung hat bei der Kalkulation der für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der Einrichtung zu erhebenden Benutzungsgebühren die Vorgaben der einschlägigen Gebührensatzung zu beachten, insbesondere eine dort vorgenommene Zuordnung von Kosten der Einrichtung zu einzelnen Gebührentatbeständen satzungsgemäß umzusetzen. | |
§§§ | |
12.224 | Negatives Gleitzeitstundensaldo |
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LB 1) Pflichtverletzungen des Klägers bei der Führung seines Gleitzeitkontos als solche führen indes nicht zum Wegfall seiner Dienstbezüge. | |
LB 2) Hierfür muss die Beklagte vielmehr nachweisen, dass der festgestellte und unkorrigiert gebliebene Negativsaldo darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist und es nicht lediglich versäumt hat, Korrekturbuchungen an der Zeiterfassung seiner Dienststelle in S vorzunehmen, die aufgrund seiner Freistellung vom Dienst notwendig geworden waren. | |
§§§ | |
12.225 | Angliederung einer Enklave |
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1) Ein Abrundungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung der obersten Jagdbehörde. | |
2) Flächen, die vollständig von einem anderen Jagdbezirk umschlossen sind, sogenannte "Exklaven", sind jagdbezirksfrei und deshalb nach § 3 Abs.5 SJG dem angrenzenden Jagdbezirk anzugliedern. | |
§§§ | |
12.226 | Bejagungsverbot für Rotfuchs |
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Die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes als Staatsschutzziel in Art.20a GG kann die Oberste Jagdbehörde zum Anlass nehmen, das in der Aufzuchtzeit auch für Elterntiere des Rotfuchses bestehende Bejagungsverbot des § 24 Abs.4 S.1 BJG landesrechtlich durch den Erlass einer Fuchsschonzeitverordnung dahingehend zu verdichten, dass in dem fraglichen Zeitraum, hier 15.Februar bis 16.August, auch die Jungtiere nicht erlegt werden dürfen. | |
§§§ | |
12.227 | Ausgleichszulage |
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Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs.1 Nr.1 BBesG a.F. in Folge der Umorganisation der Rentenversicherungsträger in den Fallen des Art.83 § 4 Abs.3 Satz 3 RVOrgG setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge durch den Übertritt zu dem anderen Dienstherrn verringern. Dies ist der Fall, wenn die nach dem Übertritt des Beamten erhaltenen Dienstbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor dem Übertritt in seiner früheren Verwendung zustanden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn erst nach dem statusamtsgemäßen Übertritt zu dem neuen Dienstherrn eine Anhebung der Bezüge beim früheren Dienstherrn wirksam wird. | |
§§§ | |
12.228 | Untersagung der Vermittlung von Sportwetten |
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1) Solange das Konzessionsverfahren gemäß § 4b GlüStV nF noch in vollem Gange ist, vermag das rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4a GlüStV nF bzw der nach § 4 Abs.1 Satz 1 GlüStV nF erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung nicht zu rechtfertigen. | |
2) Die Einrichtung von Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Spielangebot verstößt gegen § 21 Abs. 2 GlüStV n.F.. Ein solcher Verstoß rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsverfügung. | |
§§§ | |
12.229 | Befangenheit |
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§§§ | |
12.230 | Prozesskostenhilfe |
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1) Der nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auch dann die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Bewilligungsgesuch gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag befindet. | |
2) Entscheidungsreife in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. | |
§§§ | |
12.231 | Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde |
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1) Der zeitlich nicht konkretisierte vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines auf dem Geltungsbereich einer naturschutzrechtlichen Satzung über einen geschützten Landschaftsbestandteil benachbarten Grundstücken liegenden Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht zur Begründung einer Antragsbefugnis im Verständnis § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenhalten will. | |
2) Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit eines Geländes begründet der § 39 Abs.1 SNG 2008 (§ 29 Abs.1 BNatSchG) keine Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils, wenn es im konkreten Fall vom Inhalt der Maßnahme her nicht um einen Objekt- sondern um einen Flächenschutz geht, dem durch die Ausweisung eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde nach den §§ 16 Abs.1 Nr.1, 20 Abs.1 SNG Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich nicht durch infolge eines Untätigbleibens der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG zugunsten der Kommune im Rahmen von § 39 Abs.1 SNG 2008 erweitern. | |
3) "Landschaftsbestandteile" müssen zwar grundsätzlich "natürlich" entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. | |
4) "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft. Auch der Objektschutz schließt zwar eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus. Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind. Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. | |
5) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988 ist davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind. | |
6) Eine Anlage verliert deswegen ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers. Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das "Freistellungsverfahren" in § 23 AEG geregelt. | |
§§§ | |
12.232 | Divergenz |
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1) Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs.2 Nr.1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. | |
2) Die - unter anderem - ein besonderes Feststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage begründende Wiederholungsgefahr muss sich auf "im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen". Bereits bei einer Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. | |
3) Vor dem Hintergrund begründet die Unrichtigkeit der "Subsumtion" unter den Rechtssatz keine Abweichung im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO. | |
4) Jedes "Feststellungsinteresse" setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, im Falle der Fortsetzungsfeststellungsklage also eine unterschiedliche rechtliche Bewertung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts, besteht. | |
5) Es ist nicht Sache des Gerichts, aus Anlass eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ein "Rechtsgutachten" für alle künftigen "Eventualitäten" anzufertigen. | |
§§§ | |
12.233 | Feuerstättenbescheid |
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1) Verweigert der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister die Durchführung einer nach dem Inkrafttreten des § 17 Abs.3 Satz 2 SchfHwG (15.7.2011) anberaumten Feuerstättenschau, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid nach dieser Neuregelung auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen. | |
2) Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung, durch die der Eigentümer zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet wird, ist in dieser Situation rechtswidrig. | |
§§§ | |
12.234 | Ausweisung |
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Auch wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen weiteren Klärungsbedarfs in tatsächlicher Hinsicht nicht als offenkundig aussichtslos anzusehen sind, rechtfertigt das öffentliche Interesse an einer Überwachung des ausgewiesenen Ausländers aus Gründen der inneren Sicherheit gemäß § 54a AufenthG die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine beachtliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sprechen. | |
§§§ | |
12.235 | Kostenübernahme nach Selbstbeschaffung |
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1) Einzelfall einer Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs.3 SGB VIII ohne Verstoß gegen den Mehrkostenvorbehalt. | |
2) Mit Blick auf die offensichtliche Dringlichkeit der Selbstbeschaffung begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass wirtschaftliche Erwägungen zunächst einmal hintan gestellt worden sind. | |
3) Der Behörde obliegt es, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X), dem Bürger kostengünstigere Alternativen aufzuzeigen. | |
§§§ | |
12.236 | Eingetragene Lebenspartnerschaft |
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Verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs.1 Nr.3 BAföG aF im Sinne der Neuregelung, die die Vorschrift durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz erfahren hat. | |
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