13.031 | Beförderungserschleichung |
| VG Saarl, U, 26.02.13, 6_K_53/12 EsG StPO_§_81b; GG_Art2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1
Unverhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
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| 1) Die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geforderte Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Straftaten wie die das Anlassverfahren ausgelöst haben, beziehen. |
| 2) Die Verwirklichung von Bagatelltaten reicht für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus. |
§§§
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13.032 | Übersendung von Nacktfotos |
| LG SB, B, 26.02.13, 5_T_63/13 EsG SPolG_§_19 Abs.3 SPolG_§_20 Abs.1; FGG_§_19 Abs.2; VwGO_§_40 Abs.1 S.2
Gerichtliches Verfahren bei einer Wohnungsdurchsuchung im Saarland: Anwendbarkeit des außer Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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| Der saarländische Landesgesetzgeber hat für die Regelung des Verfahrens beim Durchsuchen von Wohnungen nach § 20 Abs.1 Satz 3 SPolG nicht von der Möglichkeit der dynamischen Verweisung auf die nunmehr gültigen Bestimmungen des FamFG Gebrauch gemacht; für die Regelung dieses Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - in der zuletzt geltenden Fassung - weiterhin entsprechende Anwendung. |
| LB 2) Für das gerichtliche Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen gelten nach § 20 Abs.1 Satz 3 SPolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Nach § 19 Abs. 2 FGG entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz. |
| LB 3) Allein das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen Vorschriften als Bundesrecht berührt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes solches in zulässiger Weise gesetztes Landesrecht grundsätzlich nicht in seinem Bestand (vgl BGH, Beschluss vom 1.März 2010 - StB 28/10, juris Rn.4). |
| LB 4) Die hier in Rede stehenden Streitigkeiten über Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr stellen keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, sondern es handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dass die Polizeigesetze der Länder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuweisen können, beruht allein auf der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 40 Abs.1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Gründen der Rechtswege- und Rechtsmittelklarheit eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in § 20 Abs.1 Satz 3 SPolG angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist diesen Anforderungen genügt.
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§§§
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13.033 | Urteilsergänzung |
| OVG Saarl, B, 26.02.13, 3_A_253/11 EsG VwGO_§_120 Abs.1, VwGO_§_120 Abs.2
Urteilsergänzung nach übergangenem Klageantrag
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| 1) Hat ein Gericht versehentlich einen Klageantrag übergangen, kann hiergegen allein nach § 120 VwGO durch einen Antrag auf Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung vorgegangen werden. Sofern ein Ergänzungsantrag nach § 120 Abs.1 VwGO nicht gestellt worden ist, ist mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 120 Abs.2 VwGO die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen Antrags entfallen. Durch Einlegung eines Rechtsmittels kann die Vervollständigung des Urteils dagegen nicht erreicht werden. |
| 2) Hierfür fehlt es mangels (verbleibender) Rechtshängigkeit und Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer. Stattdessen kann das übergangene Klagebegehren durch erneute Klageerhebung geltend gemacht werden. |
§§§
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13.034 | Festsetzung privater Grünflächen |
| OVG Saarl, U, 26.02.13, 2_C_424/11 EsG BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20
Normenkontrolle - Bebauungsplan - hier: Festsetzung privater Grünflächen
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| 1) Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB) mit der Konkretisierung "Gärten" und diese überlagernde flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr.20 1. und 2. Alt.BauGB, die als Maßnahmen ua eine "dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters" der privaten Grünflächen vorsehen, die die Nutzbarkeit der Gärten ausschließen, sind miteinander nicht vereinbar und damit nicht geeignet und nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB. |
| 2) Eine planerische Festsetzung als "private" Grünfläche ist unzulässig, wenn damit unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums insgesamt nur fremdnützige Zielsetzungen verfolgt werden. |
§§§
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13.035 | Kanalbauarbeiten |
| OLG SB, U, 28.02.13, 4_U_447/11-140 EsG GG_Art.34; BGB_§_23, BGB_§_839
Haftung der Gemeinde für Schäden durch fehlerhaft durchgeführte Kanalbauarbeiten eines privaten Bauunternehmens und unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage nach Amtshaftungs- bzw deliktsrechtlichen Grundsätzen
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| 1) Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung. |
| 2) Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird. |
| LB 3) Die Abwasserentsorgung stellt zwar als solche eine hoheitliche Aufgabe dar, weshalb die Gemeinde für Fehler bei der Planung und dem Betrieb der Anlage grundsätzlich nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat (BGHZ 140, 380, 384 ff.) |
| LB 4) Werden die Bauarbeiten - wie dies dem Regelfall entspricht - durch privatrechtliche beauftragte Unternehmer ausgeführt, ist die Haftung der Gemeinde im Grundsatz nach allgemeinem Privatrecht zu beurteilen.
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| LB 5) Ein öffentlich-rechtliches Handeln, welches die Amtshaftung eröffnen würde, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Gemeinde die Baumaßnahme in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben in eigener Regie - etwa durch ihren Bauhof - erbringt oder der Bauunternehmer streng weisungsgebunden als Verwaltungshelfer tätig wird. Beide Alternativen liegen bei Maßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge regelmäßig nicht vor. |
§§§
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13.036 | Umwegfahrt bei einer Dienstreise |
| FG SB, E, 28.02.13, 2K_1305/12 EsG EStG_§_9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.4
Umwegfahrt bei einer Dienstreise / Berücksichtigung der Beiträge an die ZVK bei der Grenzbetragsberechnung / Durchführung von Lerngemeinschaften nur bei beruflicher Veranlassung als Ausbildungskosten abziehbar / Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen
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| Bei einer Dienstreise gelten die Grundsätze des § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.4 EStG, wie sie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Anwendung kommen, nicht. Vielmehr ist die berufliche Veranlassung eines Umwegs nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. |
§§§
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13.037 | Abschiebung |
| VG Saarl, B, 01.03.13, 10_L_165/12 EsG VwGO_§_123; GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2; AufenthG_§_60a Abs.2 S.1
Erfolgreicher Eilantrag eines tunesischen Staatsangehörigen gegen seine drohende Abschiebung
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| Die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art.6 Abs.1 und Abs.2 GG können es im Einzelfall als geboten erscheinen lassen, die Abschiebung eines Ausländers bis zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung für ein freizügigkeitsberechtigtes Kind und der gemeinsamen Sorgerechtserklärung vorläufig auszusetzen. |
§§§
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13.038 | Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug |
| VG Saarl, U, 02.03.13, 10_K_831/11 EsG GG_Art.6 Abs.1; AufenthG_§_27 Abs.1, AufenthG_§_28 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_31 Abs.1 Nr.1
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug / eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten
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| 1) Eine von Art.6 Abs.1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs.1 AufenthG setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. |
| 2) Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.
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| 3) Bei der Bemessung der nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden. |
| Rechtsmittel-AZ: 2_A_102/12 |
§§§
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13.039 | Türkischer Staatsbürger |
| VG Saarl, U, 02.03.13, 10_K_30/12 EsG AufenthG_§_55Abs.1; Assoziationsrat-EWG_Art.14 Abs.1
Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen
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| Der in Art.28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 geregelte Ausweisungsschutz für Unionsbürger ist auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar. |
§§§
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13.040 | Änderung des Steuerbescheides |
| FG SB, E, 06.03.13, 1_K_1032/10 EsG AO_§_88, AO_§_90, AO_§_173 Abs.1; EStG_§_11 Abs.2 S.1
Änderung von Steuerbescheiden nach Pflichtverletzungen des Finanzamts und des Steuerpflichtigen
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| 1) Eine Steuerfestsetzung kann nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neuen Tatsachen dem Finanzamt infolge Verletzung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 90 AO) zunächst unbekannt geblieben sind. |
| 2) Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, sind die beiderseitigen Pflichtverstöße grundsätzlich gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft dabei die Verantwortung den Steuerpflichtigen, so dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflichtverletzung des Finanzamtes diejenige des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt. |
| LB 3) Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind. "Tatsache" iSd § 173 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, materieller oder immaterieller Art. |
| LB 4) Keine Tatsachen sind Werturteile, Schlussfolgerungen, Rechtsansichten und Bewertungen jeglicher Art (BFH vom 14.Mai 2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144; vom 14.Mai 2003 II R 25/01, BFH/NV 199 2003,1395). Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Finanzamt erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden. |
| LB 5) Eine Änderung der Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen scheidet jedoch aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht (§ 88 AO) trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind.
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| LB 6) Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht nur, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen, Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach der Sachlage ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, die sich ihr hätten aufdrängen müssen. Ist - wie im Entscheidungsfall - eine Feststellungserklärung abgegeben worden, kann die Finanzbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der steuerlich relevante Sachverhalt richtig, vollständig und wahrheitsgemäß angegeben ist. Die Finanzbehörde braucht den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen zu begegnen. Die Erklärung muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen geben, etwa weil sie erkennbar unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder sich der Finanzbehörde aus anderweitig bekannten Umständen Zweifel an ihrer Richtigkeit hätten aufdrängen müssen. |
| LB 7) Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat. Liegen hingegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, sind die beiderseitigen Pflichtverstöße grundsätzlich gegeneinander abzuwägen. In einem solchen Fall trifft nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel die Verantwortung den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. |
| LB 8) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß des Finanzamtes gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (FG des Saarlandes vom 3.Dezember 2008 1_K_2374/04, EFG 2009,731 mwN auf die Rechtsprechung des BFH). |
| LB 9) Die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt nicht nur voraus, dass die Zinsen entstanden und durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Die Zinsen müssen gemäß § 11 Abs.2 Satz 1 EStG auch "geleistet", dh an den Gläubiger gezahlt worden sein. |
§§§
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13.041 | Windkraftanlage |
| VG Saarl, B, 08.03.13, 5_L_121/12 EsG VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.3; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_3 Abs.1; TA-Lärm
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen in einem Windvorranggebiet.
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| 1) Eine Beweiserhebung durch Augenschein oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. |
| 2) Gegen die Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. |
| 3) Einer prognostizierten Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten wird mit der Verpflichtung zum Einsatz von Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen hinreichend begegnet. |
| 4) Wertminderungen eines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nur dann rücksichtslos, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. |
§§§
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13.042 | Widerruf der ärztlichen Approbation |
| OVG Saarl, B, 08.03.13, 3_A_87/10 EsG VwGO_§_124 Abs.1, VwGO_§_124a Abs.4; BÄO_§_5 Abs.2, BÄO_§_3 Abs.1 Nr.2
Widerruf der ärztlichen Approbation nach rechtskräftigem Strafurteil
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| 1) In Verfahren zum Widerruf der ärztlichen Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafbefehl, erst recht aber die in einem Strafurteil, das auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangen ist, enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dort getroffen Feststellungen ergeben. |
| 2) Die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte in diesem Sinne setzt die Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten, voraus. |
| 3) Ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Schuldspruchs sei kein Geständnis verbunden, genügen nicht, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der im Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen Feststellungen auszuschließen.
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§§§
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13.043 | Steuerberaterprüfung |
| FG SB, U, 08.03.13, 1_K_1103/10 EsG
Beurteilungsspielraum bei der Steuerberaterprüfung
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| Es überschreitet den von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser richtige Ausführungen zur Falllösung als "überhaupt keine entscheidungsrelevanten Angaben" bezeichnet. |
§§§
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13.044 | Tschetschenischer Volkszugehöriger |
| OVG Saarl, B, 12.03.13, 3_A_264/10 EsG AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.4 S.4
Russische Föderation - Sippenhaftgefährdung tschetschenischer Volkszugehöriger
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| Eine außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Förderation landesweit praktizierte generelle Sippenhaft an Angehörigen (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. |
§§§
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13.045 | Gemeindestraße |
| VG Saarl, U, 14.03.13, 10_K_612/11 EsG VwGO_§_43, VwGO_§_43 Abs.2 S.1, VwGO_§_40 Abs.1 S.1; SStrG_§_6 Abs.3, SStrG_§_44a; BGB_§_1004 Abs.2
Zur Feststellung der straßenrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde an einer Gemeindestraße im Wege der Feststellungsklage.
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| Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der ]b> ]b[ Wegeflächen Gemarkung S., Flur ..., Nrn. 44/3, 44/6 und 44/7 eine der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44 a SStrG vergleichbare wegerechtliche Position erlangt hat und deshalb hinsichtlich der über diese Parzellen geführten Straße auf der Grundlage von § 6 Abs.3 SStrG Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 9 Abs.1 und 3a SStrG ist. g Ăb S?[ >DBB ]??[ >RVKV >ZE |
| Wegeflächen Gemarkung S., Flur ..., Nrn. 44/3, 44/6 und 44/7 eine der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44 a SStrG vergleichbare wegerechtliche Position erlangt hat und deshalb hinsichtlich der über diese Parzellen geführten Straße auf der Grundlage von § 6 Abs.3 SStrG Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 9 Abs.1 und 3a SStrG ist. |
§§§
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13.046 | Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs |
| VG Saarl, U, 15.03.13, 6_K_872/11 EsG (SL) BhVO_§_1 Abs.3, BhVO_§_17 Abs.3 S.1, BhVO_§_17 Abs.3 S.4; SVwVfG_§_32 Abs.2 S.1, SVwVfG_§_32 Abs.5; VwGO_§_75; BGB_§_1922
Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs / Verfristung des Beihilfeantrags / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verfristung
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| 1) Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -). |
| 2) Die Jahresfrist des § 17 Abs.3 Satz 1 BhV SL zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs.3 Satz 4 BhV SL erlischt. |
| 3) Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs.5 SVwVfG möglich ist. |
| 4) Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs.2 Satz 1 SVwVfG sind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist.
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| 5) Zur Nichtigkeit des § 18 Abs.1 BhV SL als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen. |
| Rechtsmittel-AZ: 1_A_137/12 1_A_138/12 |
§§§
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13.047 | Rückforderung von Ausbildungsförderung |
| VG Saarl, U, 16.03.13, 3_K_198/10 EsG BAföG_§_20 Abs.1 Nr.4, BAföG_§_27 Abs.1, BAföG_§_29 Abs.3
Förderungsantrag / Antragstellung / Erbe / Vermögensdeklaration / Vermögensanrechnung
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| 1) Einzelfall, in dem der Kläger überzeugend (Rechts-)Gründe für eine unmittelbar vor Stellung des Förderungsantrages erfolgte Vermögensverfügung geltend machen konnte. |
| 2) Ist der Auszubildende zum Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung unstreitig Erbe geworden, steht einer Anrechnung des ererbten Vermögens nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste welchen Wert das ererbte Vermögen hat. |
| 3) Zwar wäre die Beklagte auch im Falle einer Deklaration des Vermögens im Förderungsantrag nicht in der Lage gewesen, belastbare Feststellungen hinsichtlich einer eventuellen Vermögensanrechnung zu treffen, weil die Verfügbarkeit eingeschränkt war und der Umfang einer möglichen Anrechnung nicht hätte bestimmt werden können. Einer Bescheidung des Antrages vor Beginn des Ausbildungszeitraums steht dies jedoch mit Blick auf § 51 Abs.2 BAföG nicht entgegen.
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§§§
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13.048 | Geschlossener Vollzug |
| VerfGH, U, 18.03.13, Lv_6/12 VerfGH SVerf_Art.1 S.1 +2, SVerf_Art.2 S.1, SVerf_Art. 97 Nr.4, SVerf_Art.45 S.2 SVerf_Art.22; StrafVollStrO_§_26; SStVollzG_§_6, StVollzG_§_11; StGB_§_70
offener Vollzug / keine Berufsverbot / Allg-Persönlichkeitsrecht
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| 1) Zur Reichweite des Grundrechts der Gewerbefreiheit und des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über die konkrete Form der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. |
| 2) Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, über die konkrete Form des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe - im geschlossenen oder im offenen Strafvollzug - unter Würdigung der Grundrechte des Verurteilten auf der Grundlage zulänglicher tatsächlicher Feststellungen zu entscheiden. |
| 3) Ist gegen einen Verurteilten ausdrücklich kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt worden, weil das Strafgericht festgestellt hat, von ihm gehe keine Gefahr der Begehung berufsbezogener Straftaten mehr aus, kann sich die Vollstreckungsbehörde nicht darüber hinwegsetzen und die Ladung in den geschlossenen Strafvollzug ausschließlich damit begründen, es müsse dort erst geprüft werden, ob eine solche Gefahr bestehe.
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§§§
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13.049 | Wahlprüfungsbeschwerde |
| VerfGH, U, 18.03.13, Lv_12/12 VerfGH SVerf_Art.61, SVerf_Art63 Abs.1; LWG_§_38 Abs.1; ZP-EMRK_Art.3
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| 1) Die Rechtfertigung des durch eine wahlrechtliche Sperrklausel erfolgenden Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit verlangt eine Prognose der bei ihrem Wegfall drohenden, hinreichend konkreten Gefahren für das mit ihnen verfolgte, verfassungsrechtlich gleichrangige Ziel. Diese Prognose obliegt zunächst dem für den Schutz der Verfassung primär zuständigen Parlament. |
| 2) Als Gründe der Rechtfertigung wahlrechtlicher Sperrklauseln kommen vor dem Hintergrund der jeweiligen historischen, gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten eines Landes neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und der Bildung eines stabilen Regierung die Gewährleistung ausreichend repräsentativer Meinungen und der Schutz des auch möglichst faktisch gleichen Erfolgswerts aller Stimmen in Betracht. |
§§§
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13.050 | Vorläufige Dienstenthebung |
| VG Saarl, B, 19.03.13, 4_L_167/12 EsG SGB-III_§_387 Abs.3; TzBfG_§_15 Abs.2; BDG_§_38 Abs.1, BDG_§_38 Abs.3
Disziplinarrecht / zur vorläufigen Dienstenthebung eines in-sich-beurlaubten Beamten
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| 1) Solange das Arbeitsverhältnis eines gemäß § 387 Abs.3 SGB III in-sich-beurlaubten Beamten besteht, ist weder Raum für den Widerruf der Beurlaubung noch für eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 BDG. |
| 2) Die In-sich-Beurlaubung bildet nicht den Zweck des anschließend geschlossenen Arbeitsvertrages, so dass deren Widerruf nicht zum Erreichen des Zwecks iSd § 15 Abs.2 TzBfG führt. |
§§§
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13.051 | Übertritt zum Christentum |
| VG Saarl, U, 21.03.13, 5_K_1037/10 EsG GG_Art.16a Abs.1; AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_28 Abs.1a
Asylrechts / Flüchtlingsanerkennung wegen des Übertritts zum Christentum / Afghanistan
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| Ein afghanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland zum Christentum konvertiert muss bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung iS des § 60 Abs.1 AufenthG rechnen. |
§§§
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13.052 | Ashkali |
| VG Saarl, U, 21.03.13, 10_K_67/12 EsG GG_Art.16a; AufenhG_§_60 Abs.1 -7; AsylVfG_§_71 Abs.1; SVwVfG_§_51 Abs.1 -3
Asyl / Abschiebungsschutz / Folgeverfahren / Änderung der Sachlage / Gruppenverfolgung / ethnische Minderheiten im Kosovo / posttraumatische Belastungsstörung / Behandelbarkeit / Finanzierung
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| 1) Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (hier: Ashkali) wegen gruppenbezogener Merkmale durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure findet im Kosovo nicht statt. |
| 2) Auch komplexe posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo behandelbar, und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen. |
§§§
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13.053 | Heilpraktikerleistungen |
| VG Saarl, U, 22.03.13, 6_K_635/11 EsG GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; (SL) SBG_§_67 Abs.2 S.2; (SL) BhVO_§_5 Abs.1 Nr.1
Verfassungsmäßigkeit der Streichung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
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| 1) Nach § 67 Abs.2 Satz 2 SBG (BeamtG SL) iVm § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 1 Halbsatz 1 BhVO (BhV SL) in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen nach saarländischem Beihilferecht nicht mehr beihilfefähig. |
| 2) Die Streichung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen verstößt nicht gegen verfassungsmäßige Rechte des Beihilfeberechtigten. Die Neuregelung ist vielmehr sowohl mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG vereinbar. |
| 3) Auf eine Verletzung von Grundrechten der Heilpraktiker (etwa Art.12 Abs.1 GG) kann sich der Beihilfeberechtigte im Rahmen der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage nicht berufen. Eine derartige Grundrechtsverletzung ist aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.05.1988 - 1_BvR_111/77 - (BVerfGE_78,155) dargelegten Gründen im Übrigen ebenfalls nicht gegeben. |
| Rechtsmittel-AZ: 1_A_125/12
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§§§
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13.054 | Visumerfordernis |
| OVG Saarl, B, 22.03.13, 2_B_34/12 EsG GG_Art.6 Abs.2 S.1; AufenthG_§_5 Abs.2 Nr.2 AufenthG_§_5 Abs.3 S.2, AufenthG_§_28 Abs.1 Nr.3; AufenthG_§_11 Abs.1; VwGO_§_123;
Abschiebungsschutz / Visumserfordernis
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| 1) Zeugen stellen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach § 36 Abs.1 Nr.2 SVwVfG grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar. Die Würdigung des Wahrheitsgehalts ihrer Aussage obliegt grundsätzlich der Behörde. |
| 2) Der Träger des grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrechts (Art.6 Abs.2 Satz 1 GG) hat einen subjektiven Anspruch gegenüber der Ausländerbehörde darauf, dass diese seine familiären Bindungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Personen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt und sie insoweit in ihren "Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringt". Kann eine "bereits gelebte" Lebensgemeinschaft zwischen der Ausländerin oder dem Ausländer und ihrem/seinem - hier die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden - Kind im Sinne einer "tatsächlichen Verbundenheit" nur in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück.
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| 3) Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 GG ist es indes prinzipiell vereinbar, die Ausländerin oder den Ausländer auf die Nachholung eines die Gelegenheit zur Überprüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bietenden Visumsverfahrens (§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG) zu verweisen. Der damit üblicherweise einhergehende Zeitraum der Trennung ist von den Betroffenen regelmäßig hinzunehmen. |
| 4) Sowohl der § 5 Abs.2 Satz 2 AufenthG, als auch § 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG eröffnen der Ausländerbehörde Möglichkeiten, im Erteilungsverfahren im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung in begründeten Einzelfällen von der Einhaltung des bezeichneten Visumserfordernisses abzusehen. Damit will der Gesetzgeber dem im Grundrechtsbereich geltenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung tragen.
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§§§
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13.055 | Kosten eines Widerspruchsverfahrens |
| VG Saarl, E, 26.03.13, 3_K_1773/11 EsG SVwVfG_§_39 Abs.1, SVwVfG_§_45 Abs.1 Nr.2, SVwVfG_§_80 Abs.1 S.2; SGebG_§_9a Abs.3 S.3, SGebG_§_9a Abs.4
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| Zur Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG unbeachtlich ist. |
| LB 2) Gemäß § 9a Abs.3 S.1 SGebG fallen die Kosten eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. |
| LB 3) Dies gilt gemäß § 9a Abs.3 S.2 SGebG nicht, wenn nach § 80 SVwVfG ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. |
| LB 4) Nach § 80 Abs.1 S.2 SVwVfG besteht ein solcher Anspruch des Widerspruchsführers (auch) dann, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG (Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr.3b) KAG, 126 AO.) unbeachtlich ist. |
| LB 5) Hätte der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhalten, so wäre sein Widerspruch zwar wegen zwischenzeitlicher Heilung des Begründungsmangels (§ 39 Abs.1 SVwVfG (Entspricht §§ 12 Abs.1 Nr.3b) KAG, 121 AO.)) und der dadurch bewirkten Unbeachtlichkeit dieses Mangels nach § 45 Abs.1 Nr.2 SVwVfG zurückzuweisen gewesen; gleichwohl hätte er gemäß § 80 Abs.1 S.2 SVwVfG Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen verlangen können und hätten ihm gemäß §§ 9a Abs.3 S.2 SGebG, 80 Abs.1 S.2 SVwVfG Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht auferlegt werden können. |
| LB 6) Dies muss aus Gründen der Billigkeit erst recht dann gelten, wenn er seinen Widerspruch nach Heilung des Verfahrensfehlers im Hinblick auf diese Heilung zurückgenommen hat. |
§§§
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13.056 | Winterliche Räum- und Streupflicht |
| OLG SB, U, 27.03.13, 4_U_151/11-48 EsG GG_Art.34; BGB_§_839 Abs.1; SStrG_§_9a Abs.3a, SStrG_§_53 Abs.1 S.3; ZPO_§_513 Abs.1, ZPO_§_29
Verkehrssicherungspflicht / Voraussetzungen der winterlichen Räum- und Streupflicht auf Straßen innerhalb geschlossener Ortslage
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| 1) Der Winterdienst ist innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu leisten. Die Demnach erforderliche Gefahrenlage ist nicht schon dann nachgewiesen, wenn eine Straße entlang eines Flussufers verläuft. |
| 2) Vielmehr liegen die Voraussetzungen der Streupflicht erst dann vor, wenn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die aus der besonderen Lage resultierenden winterlichen Risiken trotz Beachtung der im Winter zu fordernden gesteigerten Sorgfalt nicht beherrschen kann. |
§§§
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13.057 | Achillessehnenriss |
| VG Saarl, U, 27.03.13, 2_K_922/10 EsG BeamtVG_§_30 Abs.1 S.1
Kausalität zwischen Schadensereignis und geklagtem Körperschaden (Achillessehnenriss) im Dienstunfallrecht
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| Im Falle eines Achillessehnenrisses ist es in dienstunfallrechtlicher Hinsicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem geklagten Körperschaden hinreichend, wenn bei einer zu unterstellenden altersgemäßen Degeneration der gerissenen Sehne das Unfallgeschehen eine wesentliche Teilursache für den eingetretenen Körperschaden darstellt. |
§§§
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13.058 | Fehlerhafter Versorgungsfestsetzungsbeschied |
| VG Saarl, U, 27.03.13, 2_K_902/10 EsG BeamtVG_§_55 BeamtVG_§_57 Abs.2 -3; BGB_§_1587b; SVwVfG_§_48 Abs.1 S.1
Beamtenversorgung / Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG / fehlerhafter Versorgungsfestsetzungsbescheid
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| 1) Auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist vor der Kürzung nach § 57 Abs.2 und 3 BeamtVG die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzuwenden. |
| 2) Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt. |
| 3) Ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid fehlerhaft, weil die Behörde in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände die einschlägige Ruhensregelung falsch angewendet hat, richtet sich die Korrektur des Bescheides nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG) |
§§§
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13.059 | Gewährung einer Ausgleichszulage |
| VG Saarl, U, 27.03.13, 2_K_1567/10 EsG RVOrgRefÜG_§_4 Abs.3 S.3; BBesG_§_13 Abs.1 Nr.1; BBG_§_26 Abs.2;
Gewährung einer Ausgleichszulage für Beamte nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
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| 1) Für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist (§ 13 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BBesG idF vom 06.08.2002), kommt es auf den Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte zZt seines Ausscheidens erhielt, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung zustanden, an. |
| 2) Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei der bisherigen Dienstsstelle profitiert hätte, sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011 - 26 K 6096/10 - und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011 - 20 K 3105/10 -) |
§§§
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13.060 | Wegnahme von Pferden |
| VG Saarl, B, 28.03.13, 5_L_158/12 EsG VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_166; ZPO_§_114 S.1; TierSchG_§_2, TierSchG_§_16a Nr.2; SVwVfG_§_28 Abs.2 Nr.1
Tierschutzes / aufschiebende Wirkung / Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden
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| Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind. |
| Rechtsmittel Az: 1_D_129/12 |
§§§
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