2012   (3)  
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12.061 Achillessehnenriss
 
  • VG Saarl, U, 27.03.12, - 2_K_922/10 -

  • = EsG

  • (SL) BeamtVG_§_2, BeamtVG_§_30 Abs.1, BeamtVG_§_31 Abs.1

 

Im Falle eines Achillessehnenrisses ist es in

 

dienstunfallrechtlicher Hinsicht für die Bejahung der erforderlichen Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem geklagten Körperschaden hinreichend, wenn bei einer zu unterstellenden altersgemäßen Degeneration der gerissenen Sehne das Unfallgeschehen eine wesentliche Teilursache für den eingetretenen Körperschaden darstellt.

§§§


12.062 Anrechnung einer Rente auf Versorgungsbezüge
 
  • VG Saarl, U, 27.03.12, - 2_K_902/10 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_57 Abs.2 +3, BeamtVG_§_55; BGB_§_1587b; VwVfG_§_48 Abs.1 S.1

 

1) Auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist vor der Kürzung nach § 57 Abs.2 und 3 BeamtVG die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzuwenden.

 

2) Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt.

 

3) Ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid fehlerhaft, weil die Behörde in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände die einschlägige Ruhensregelung falsch angewendet hat, richtet sich die Korrektur des Bescheides nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG)

§§§


12.063 Gewährung einer Ausgleichzulage
 
  • VG Saarl, U, 27.03.12, - 2_K_1567/10 -

  • = EsG

  • BBesG_§_13 Abs.1 S.1 Nr.1

 

1) Für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist (§ 13 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BBesG idF vom 06.08.2002), kommt es auf den Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte z. Zt. seines Ausscheidens erhielt, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung zustanden, an.

 

2) Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei der bisherigen Dienstsstelle profitiert hätte, sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011 - 26 K 6096/10 - und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011 - 20 K 3105/10 -)

§§§


12.064 Wegnahme von Pferden
 
  • VG Saarl, B, 28.03.12, - 5_L_158/12 -

  • = EsG

 

Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind.

 

Rechtsmittel Az: 1_D_129/12

§§§


12.065 Fallübernahmeerklärung
 
  • VG Saarl, U, 29.03.12, - 3_K_1260/10 -

  • = EsG

  • SGB-VIII_§_86c; SGB-I_§_30 Abs.3; SVwVfG_§_62; BGB_§_288 Abs.2

 

1) Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.

 

2) Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.

 

3) Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.

 

Rechtsmittel-AZ: 3_A_139/12

§§§


12.066 Keine Gruppenverfolgung für Yeziden im Irak
 
  • OVG Saarl, U, 29.03.12, - 3_A_456/11 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1; AsylVfG_§_3 > Abs.3

 

Auch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse hält der Senat daran fest, dass für Yeziden im Irak mangels Verfolgungsdichte weder eine landesweite noch eine auf die Stammsiedlungsgebiete im Norden des Irak begrenzte regionale Gruppenverfolgung seitens staatlicher oder nicht-staatlicher Akteure iSd § 60 Abs.1 AufenthG iVm den Art.10, 9 QRL anzunehmen ist.

§§§


12.067 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 29.03.12, - 2_C_252/10 -

  • = EsG

  • BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_2 Abs.1 S.1; VwGO_§_47 Abs.2a; KSVG_§_27 Abs.1 Nr.2 KSVG_§_30 Abs.1 S.1, KSVG_§_27 Abs.5; SVwVfG_§_20 Abs.5

 

1) Liegt das Grundstück des Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des den Verfahrensgegenstand bildenden Bebauungsplans, so kann ihm das in § 1 Abs.7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.

 

2) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.

 

3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung einer für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilten Genehmigung betrifft.

 

4) Die Rechtsfolge des § 47 Abs.2a VwGO tritt "nur" ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat.

 

5) Da das Baugesetzbuch keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren im Übrigen nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

6) Der § 27 Abs.1 Nr.2 KSVG, der einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs.1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, verbietet, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen (§§ 27 Abs.5 KSVG, 20 Abs.5 SVwVfG) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, soll "private" Interessenkonflikte ausschließen, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl "blockierende" weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde.

 

7) Für die bei Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot in dem § 27 Abs.6 Satz 1 KSVG normierte Folge der Unwirksamkeit ist nach dem saarländischen Kommunalrecht kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.

§§§


12.068 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.12, - 3_A_242/10 -

  • = EsG

  • RGebStV_§_6 Abs.1, RGebStV_§_6 > Abs.6,

 

1) Die Rundfunkanstalten sind bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs.1 RGebStV an die Bescheide der Sozialbehörden gebunden.

 

2) Nach § 6 Abs.6 Satz 1 RGebStV ist daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Kreis der Empfänger von Sozialleistungen grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu befristen.

 

3) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.8 iVm Abs.2 RGebStV setzt die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl § 3 Abs.1 Nr.5 Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus.

§§§


12.069 Überschreitung der Höchstaltersgrenze
 
  • VG Saarl, U, 13.04.12, - 3_K_133/11 -

  • = EsG

  • BAföG_§_10 Abs.3 S.2 Nr.3, BAföG_§_10 Abs.3 S.3

 

1) Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BAföG greift nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund, ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen.

 

2) Den Gründen für die spätere Aufnahme der Ausbildung muss ein solches Maß an Verbindlichkeit beizumessen sein, derzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echten Hinderungsgrund anzuerkennen.

 

3) Der Auszubildende muss nach dem Wegfall der Hinderungsgründe unverzüglich die Ausbildung aufnehmen (§ 10 Abs.3 Satz 3 BAföG).

§§§


12.070 Wohngeld
 
  • VG Saarl, B, 17.04.12, - 3_L_255/12 -

  • = EsG

  • WoGG_§_11, WoGG_§_12 Abs.1

 

1) Zur Berechnung des Wohngeldes kann nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Bezieher von Wohngeld das Einkommen des Antragstellers in Höhe seiner finanziellen Aufwendungen festgelegt werden, wenn diese die nachgewiesenen Einnahmen derart übersteigen, dass von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden kann.

 

2) Überschreitet die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete oder Belastung den maßgeblichen Höchstbetrag nach § 12 Abs.1 WoGG, so wird diese tatsächliche Belastung bei der Berechnung des Wohngeldes nicht mehr berücksichtigt und ist folglich nicht mehr zuschussfähig; für den übersteigenden Teil der Belastung wird also kein Wohngeld geleistet.

§§§


12.071 Nachträgliche Befristung
 
  • VG Saarl, U, 18.04.12, - 10_K_788/11 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_7 Abs.2, AufenthG_§_28 Abs.1 S.1 Nr.1, AufenthG_§_31 Abs.2 2.Alt

 

Einzelfall einer erfolgreichen Klage gegen die nachträgliche Befristung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis

§§§


12.072 Niederlassungserlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 18.04.12, - 10_K_548/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.6 Abs.1; VwGO_§_43 Abs.1 VwGO_§_43 Abs.2, VwGO_§_75; AufenthG_§_51 Abs.1 Nr.6, AufenthG_§_101 Abs.2 S.2, AufenthG_§_51 Abs.1 Nr.7, AufenthG_§_54 Nr.5 -7, AufenthG_§_51 Abs.2 S.3, AufenthG_§_55 Abs.2 Nr.8 -11

 

Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Niederlassungserlaubnis.

 

LB 2) Dem Feststellungsinteresse kann nicht entgegengehalten werden, dass gemäß § 51 Abs.2 Satz 3 AufenthG die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis verlangt werden kann. Der Besitz dieser Bescheinigung begründet lediglich eine Vermutung für das Bestehen des Rechts und begründet daher keine so starke Rechtsposition wie der begehrte titulierte Feststellungsausspruch, wenn dieser in Rechtskraft erwächst.

 

LB 3) Dem Feststellungs-begehren steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs.2 VwGO entgegen, insbesondere kann die Klägerin die von ihr begehrte Klärung nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage, etwa auf Erteilung einer Niederlassungserlassungserlaubnis herbeiführen. Denn wenn die ursprünglich erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, besteht sie fort, so dass für eine erneute Erteilung dieses Aufenthaltstitels kein Raum ist.

§§§


12.073 Materstudiengang
 
  • VG Saarl, U, 18.04.12, - 10_K_1706 -

  • = EsG

  • AufenhG_§_16 Abs.1 S.1, AufenhG_§_16 Abs.1 S.5

 

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Durchführung eines Masterstudiengangs nach Überschreitung einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren

 

Rechtsmittel-AZ: 2_A_162/12

§§§


12.074 Ausschluss aus der Gemeinderatsfraktion
 
  • OVG Saarl, B, 20.04.12, - 2_B_105/12 -

  • = EsG

  • GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_123; KSVG_§_30 Abs.5; BGB_§_626 Abs.2 S.3

 

1) Im Falle des Fehlens von bei der Bildung einer Gemeinderatsfraktion getroffener Absprachen in Form einer Geschäftsordnung und in Ermangelung entsprechender gesetzlicher Vorgaben im Saarländischen Kommunalrecht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus der Fraktion auf die Rechtsgrundsätze des Zivilrechts zurückzugreifen, die allgemein auf das persönliche Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse kennzeichnen.

 

2) Wegen der nicht unerheblichen Auswirkungen des Ausschlusses aus der Fraktion für die politische Stellung und für die Arbeit in der Gemeindevertretung ist ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren im Vorfeld des Ausschlusses einzuhalten. Dabei kommt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) besondere Bedeutung zu.

 

3) Jedenfalls in den Fällen, in denen das betroffene Fraktionsmitglied unter Beachtung dieser Vorgabe in das Verfahren eingebunden und ihm zuvor - gerade auch in der Sitzung, in der der Ausschluss aus der Fraktion beschlossen wurde - Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten eingeräumt worden sind, ist es nicht zwingend erforderlich, dass ihm im Nachgang unaufgefordert mit Blick auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren noch einmal die "Gründe" für die Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden. Ob in Fällen, in denen nach dem Sachverhalt nachvollziehbar Unklarheiten des vom Ausschluss aus einer Fraktion betroffenen Gemeinderatsmitglieds über die Gründe für diese Maßnahme bestehen (können), diesem entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 626 Abs.2 Satz 3 BGB auf sein Verlangen hin ein Recht auf unverzügliche schriftliche Mitteilung der maßgebenden Gründe zuzubilligen ist, bleibt offen.

 

4) Den Gemeinderatsfraktionen ist wegen der Bedeutung der Maßnahme für das betroffene Gemeinderatsmitglied kein freies Ausschlussrecht zuzubilligen. In materieller Hinsicht setzt die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion im Gemeinderat in Anlehnung an die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze vielmehr das Vorliegen eines wichtigen Grundes und seine Qualifizierbarkeit als ultima ratio voraus.

 

5) Da es sich bei den Fraktionen im Gemeinderat um Vereinigungen politisch gleich gesinnter lokaler Mandatsträger handelt, die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe im Gemeinderat auf gegenseitiges Vertrauen, Loyalität, Diskretion und ein zumindest verträgliches Miteinander angewiesen sind, ist ihnen für den Fall des Ausschlusses eines Mitglieds unter beiden Aspekten, das heißt für die Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" im Sinne einer nachhaltigen Störung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses und hinsichtlich des Charakters der Maßnahme als "letztes Mittel" ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die gerichtliche Kontrolle muss sich auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf eine Beachtung des Willkürverbots beschränken.

 

6) Die verfahrensformbedingte Unmöglichkeit einer abschließenden Aussage hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einzelner von Seiten des Ausgeschlossenen abweichend dargestellter oder bewerteter Vorwürfe rechtfertigt es nicht, allein deswegen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die weitere Mitwirkung in der Fraktion über eine einstweilige Anordnung sicherzustellen.

§§§


12.075 Abschiebungsschutz
 
  • VG Saarl, U, 20.04.12, - 10_K_39/12 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60 Abs.2, AufenthG_§_60 Abs.3, AufenthG_§_60 Abs.7 S.2

 

Epilepsie und Leukämie sind in Serbien behandelbar

§§§


12.076 Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand
 
  • VG Saarl, U, 24.04.12, - 2_K_984/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_75; (aF) BBG_§_42 Abs.1, (nF) BBG_§_44 Abs.1

 

1) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter oder eine Beamtin wegen Erkrankung dauernd dienstunfähig ist, hat die Behörde alle Erkenntnisse zu verwerten, die ihr im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung stehen.

 

2) Ist trotz fristgerechter Erhebung des Widerspruchs ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides, sondern gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

§§§


12.077 Rückführung nach Italien
 
  • VG Saarl, B, 25.04.12, - 5_L_411/12 -

  • = EsG

  • AsylVfG_§_34a Abs.1 S.1

 

Die Kammer hält daran fest, dass eine Rückführung nach Italien aufgrund der Dublin-II-VO weiterhin zulässig ist.

§§§


12.078 Anforderungen an eine Anhörungsrüge
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.12, - 2_A_134/12 -

  • = EsG

  • GG_Art.103 Abs.1 VwGO_§_124, VwGO_§_124a Abs.4 +5; VwGO_§_152a Abs.1 S.2, VwGO_§_86 Abs.1

 

1) Betrifft eine Rüge nach § 152a VwGO ein Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO, so ist auch insoweit die gesetzliche Beschränkung des Prüfungsstoffes für das Rechtsmittelgericht auf den fristgerechten Sachvortrag des die Zulassung erstrebenden Beteiligten zu beachten (§ 124a Abs. 4 und 5 VwGO).

 

2) Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) muss sich allgemein auf eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, beziehen. Sie kann hingegen nicht dazu genutzt werden, eine angeblich bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen (§ 152a Abs.1 Satz 2 VwGO).

 

3) Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.

 

4) Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.

 

5) Die Frage einer im Ergebnis "richtigen" Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist eine solche des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) gewährleistet nicht, dass die gerichtliche Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht.

§§§


12.079 Informationsfreiheitsgesetz
 
  • VG Saarl, U, 26.04.12, - 10_K_822/11 -

  • = EsG

  • (SL) IFG_§_1 Abs.1; IFG_§_1 -9, IFG_§_11, IFG_§_7 Abs.1 S.1

 

1) Über den Informationszugang nach dem IFG-Saar hat diejenige Behörde zu entscheiden, der die Verfügungsberechtigung über die Information zusteht.

 

2) Das ist im Falle von vom BMI gefertigten Protokollen der Ausländerreferentenbesprechungen der BMI als Urheber.

§§§


12.080 aufstiegserlaubnis für flugmodelle
 
  • VG Saarl, U, 26.04.12, - 10_K_686/11 -

  • = EsG

  • LuftVO_§_16 Abs.4 S.1; RL-Vogelschutz_Art.1 Abs.1, RL-Vogelschutz_Art.3 Abs.1, RL-Vogelschutz_Art.4 Abs.4

 

1) Der Betrieb von Modellflugzeugen in einem faktischen Vogelschutzgebiet stellt einen Verstoß gegen das Veränderungs- und Störungsverbot des Art.4 Abs.4 Satz 1 Vogelschutzrichtlinie dar, der die Versagung der Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs.4 Satz 1 LuftVO rechtfertigt, wenn es durch den Modellflugbetrieb zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen der für dieses Gebiet wertgebenden und geschützten Vogelarten kommt.

 

2) Grundsätzlich ist jede Gefährdung des Bestandes einer bedrohten Vogelart sowie deren Entwicklungsperspektive als erhebliche Beeinträchtigung der in Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 Vogelschutzrichtlinie festgelegten Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele und damit des betreffenden Vogelschutzgebietes als solchem zu werten.

§§§


12.081 Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 26.04.12, - 10_K_520/11 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.1 S.1 Nr.2, AufenthG_§_28 Abs.3

 

Einzelfall eines Anspruchs auf Erteilung einer

 

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs.3, 31 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AufenthG nach Tod der deutschen Ehefrau.

§§§


12.082 Grabgestaltung
 
  • VG Saarl, E, 02.05.12, - 3_K_633/11 -

  • = EsG

  • GG_Art.2 Abs.1; Friedhofsatzung; BestattG_§_8 Abs.1

 

Zur Zulässigkeit eines ca 6 m hohen Lebensbaums und einer etwa gleich hohen Zypresse auf einem Grab.

§§§


12.083 Visumsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 02.05.12, - 2_B_47/12 -

  • = EsG

  • GG_Art.6; (65) AuslG_§_21 Abs.3; AufenthG_§_60 Abs.1, AufenthG_§_60a Abs.2 EWGAssRBes_1/80_Art.13

 

1) Das Visumsverfahren stellt keine "neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt" im Sinne der Stillhalteklausel des Art.13 ARB 1/80 - und auch der am 1.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art.7 ARB 2/76 - dar, da das Sichtvermerkserfordernis für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand. Für türkische Staatsangehörige wurde eine allgemeine Visumspflicht durch die am 5.10.1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1.7.1980 (BGBl.I S.782) eingeführt. Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl.I S.1341) idF vom 13.9.1972 (BGBl.I S.1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.

 

2) Ein türkischer Staatsangehöriger, der ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist ist, um hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann sich daher nicht auf die Fiktionswirkung im Sinne des § 21 Abs.3 AuslG 1965 berufen.

 

3) Eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise eines Ausländers führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der im Bundesgebiet lebenden Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen.

 

4) Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel - hier Niederlassungserlaubnis - verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich.

§§§


12.084 Mobile Lehrerreserve
 
  • VG Saarl, B, 04.05.12, - 2_L_210/12 -

  • = EsG

  • GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_123 Abs.1 S.2; SBG_§_28 Abs.1

 

Der zeitlich begrenzte Einsatz einer Lehrkraft zur Vertretung erkrankter Kollegen an anderen Schulen durch Abordnungen im Rahmen einer hierfür eingerichteten mobilen Lehrerreserve ist jedenfalls dann zumutbar, wenn nach der betreffenden Verwaltungspraxis des Dienstherrn einem häufigeren tatsächlichen Einsatz durch eine Begrenzung der Zugehörigkeit zur "Lehrerfeuerwehr" auf ein Schuljahr Rechnung getragen wird.

§§§


12.085 Entziehung der Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 04.05.12, - 10_L_319/12 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1; BtmG_§_1 Abs.1

 

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis

§§§


12.086 EU-Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 04.05.12, - 10_L_285/12 -

  • = EsG

  • RL-91/439/EWG_Art.4 Abs.4, RL-2006/126/EG_Art.11 Abs.4

 

Die zu Art.4 Abs.4 Richtlinie 91/439/EWG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen beansprucht auch für die seit 19.01.2009 anwendbare Vorschrift des Art.11 Abs.4 Richtlinie 2006/126/EG Geltung.

§§§


12.087 Plakatanschlagtafel
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.12, - 2_A_206/11 -

  • = EsG

  • BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_23; VwGO_§_86 Abs.2, VwGO_§_105; ZPO_§_160 Abs.2

 

1) Für die Frage, ob sich eine Plakatanschlagtafel, die eine bauliche Anlage darstellt, hinsichtlich des in § 34 Abs.1 BauGB genannten Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Die Begriffsbestimmungen in - dem für Bebauungspläne geltenden, für alle baulichen Anlagen anwendbaren - § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" können zur näheren Konkretisierung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB berücksichtigt werden.

 

2) Ist ein Beweisantrag, der nach § 86 Abs.2 VwGO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung gehört, die gemäß § 160 Abs.2 ZPO iVm § 105 VwGO zu protokollieren sind, nicht protokolliert, so begründet das Protokoll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist.

§§§


12.088 Baugenehmigung für Verbrauchermarkt
 
  • VG Saarl, B, 08.05.12, - 5_L_240/12 -

  • = EsG

  • SWG_§_80 Abs.4; WHG_§_78 Abs.4; BauGB_§_212a; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die Vorschriften über den Hochwasserschutz gewähren grundsätzlich Drittschutz. Eine Baugenehmigung verletzt Dritte in ihren Rechten, wenn es bei einer Verwirklichung des Vorhabens zu einer solchen Änderung der Hochwassersituation käme, dass dies für die Dritten zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führen würde.

 

2) Die Frage, ob eine Genehmigung nach § 80 Abs.4 SWG objektiv den Anforderungen des § 78 Abs.4 WHG genügt, ist für die Frage der Erfolgsaussichten der Drittanfechtung ohne Belang, da diese Vorschriften insoweit keinen Drittschutz vermitteln.

 

3) Die Genehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet ist nicht wegen Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes rechtswidrig, wenn auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das Vorhaben den Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst und zudem der Verlust an Retentionsfläche auf dem Vorhabengrundstück durch eine Ausgleichsmaßnahme flussaufwärts kompensiert wird.

§§§


12.089 Plankrankenhaus
 
  • OVG Saarl, B, 08.05.12, - 3_A_100/10 -

  • = EsG

  • KHEntgG_§_8 Abs.1 S.4 Nr.1; Krankenhausplan; VwGO_§_124

 

1) Maßgebend für Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses (Plankrankenhaus) sind gemäß § 8 Abs.1 Satz 4 Nr.1 KHEntgG primär die Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung.

 

2) Der Krankenhausplan für das Saarland 2006 - 2010 geht bei der Zuweisung von Fachabteilungen strukturell und konzeptionell von einem Spezialisierungsmodell aus. Gemäß Nr.2.4.1 des Krankenhausplans gilt dies ebenso für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen.

 

3) Aus den im Krankenhausplan für das Saarland 2006 - 2010 festgelegten Strukturen und den unter dessen Nrn.3.10 bis 3.17 - für jede einzelne der in Nr.2.4.2 genannten Fachabteilung innerhalb des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin gesondert - getroffen Festlegungen ergibt sich, dass die Versorgungsaufträge dieser Fachabteilungen grundsätzlich gesondert nebeneinander stehen und sich insbesondere im Bereich der Spezialisierung und Schwerpunktbildung nicht überdecken.

 

4) Die Zuweisung einer "Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin - allgemein" umfasst nach den Festlegungen des Krankenhausplans für das Saarland 2006 - 2010 deshalb nicht zugleich alle Schwerpunktkompetenzen und Spezialisierungen des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin im Sinne der einschlägigen Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes und deshalb auch nicht die Erbringung von kardiologischen Leistungen an einem Linksherzkathetermessplatz.

 

5) Ist einem Krankenhaus nach Maßgabe des Krankenhausplans für das Saarland 2006 - 2010 bezüglich der Notfallversorgung in dem einschlägigen Feststellungsbescheid lediglich der Versorgungsauftrag für die "Basisnotfallversorgung Innere Medizin" erteilt worden, so zeigt schon der Vergleich mit dem im Krankenhausplan 2006 - 2010 an andere Plankrankenhäuser vergebenen Versorgungsauftrag "Fachspezifische Notfallversorgung Kardiologie/Herzkatheterzentrum", dass der Feststellungsbescheid nicht auch den Versorgungsauftrag zur Erbringung spezieller kardiologischer Notfallleistungen mit Hilfe eines Linksherzkathetermessplatzes umfasst.

§§§


12.090 Wohnflächenangabe
 
  • VG Saarl, B, 08.05.12, - 2_L_262/12 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; BStatG_§_15 Abs.6 (2011) ZensusG_§_6, ZensusG_§_18

 

1) Für die Erfüllung der Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 ist die Zustimmung von Miteigentümern nicht erforderlich.

 

2) Ist die erfragte Wohnfläche des Anwesens dem Auskunftspflichtigen nicht genau bekannt, darf eine Schätzung erfolgen; der Einschaltung eines Architekten bedarf es insoweit nicht.

§§§


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§§§