2012 (4) | ||
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11.091 | Bushaltestelle |
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Zum Anspruch des Eigentümers auf Verlegung einer gegenüber seinem Grundstück eingerichteten Bushaltestelle | |
§§§ | |
11.092 | Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis |
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Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs.4 S.1 AufenthG kommt auch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Asylberechtigte nach § 25 Abs.1 AufenthG zur Anwendung (entgegen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2010, 2_B_290/10) | |
§§§ | |
11.093 | Betriebsbedingte Kündigung |
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Das Integrationsamt muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht sicherstellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden. | |
§§§ | |
11.094 | Amphetaminkonsums |
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Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetaminen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss. | |
§§§ | |
11.095 | Vorläufige Dienstenthebung |
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1) Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 SDG einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft. | |
2) Es ist allein Sache der Disziplinarbehörde, die von ihr getroffene Ermessensentscheidung nach § 38 SDG, gegen deren Rechtmäßigkeit wegen Ermessensfehlgebrauchs ernstliche Zweifel bestehen, durch eine erneute Ermessensentscheidung zu ersetzen. | |
3) Den Disziplinargerichten ist es verwehrt, ausgehend von ihren eigenen Annahmen zu den auf der Tatbestandsseite relevanten Tatsachen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 38 SDG durch ihre eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. | |
§§§ | |
11.096 | Rechtliches Gehör |
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1) Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG) gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. | |
2) Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten auch nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Gehörsgebots erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. | |
3) Einem Beweisantrag muss auch dann nicht entsprochen werden, wenn das ihm zugrunde liegende Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten offensichtlich unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist. | |
4) Die Ausländerbehörden beziehungsweise gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung der von einem Straftäter - hier einem Intensivtäter mit mehrfachen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht - nach einer Entlassung ausgehenden Wiederholungsgefahr gehalten, eine eigene Beurteilung in umfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts und der vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten anzustellen. Ist das möglich, so besteht keine Veranlassung, ein "fachärztliches" Sachverständigengutachten zu der Frage der Wiederholungsgefahr einzuholen. | |
5) Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm "möglicherweise" eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Vortrag, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu. | |
6) Eine in den Schutzbereich des Art.6 GG fallende familiäre Lebensgemeinschaft - hier zwischen einem ausländischen Vater und seinen deutschen Kindern - erfordert zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft. Im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung bedarf es allerdings zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen, insbesondere dass die Betroffenen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Ein lediglich brieflicher und telefonischer Kontakt zwischen einem mehrere Jahre inhaftierten Straftäter mit seinen Kindern ist insoweit nicht ausreichend. | |
7) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des durch Art.8 Abs.1 EMRK geschützten "Privatlebens" kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf dieser Grundlage ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art.8 Abs.1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. | |
§§§ | |
11.097 | Gewerbliche Sondernutzungen |
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Zur Frage der Begründung des Sofortvollzuges und zur hauptsacheoffenen Interessensabwägung bei generellen satzungsmäßigem Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit von gewerblichen Sondernutzungen in einer Fußgängerzone | |
§§§ | |
11.098 | Mindestentleerungsgebühr |
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1) Eine Satzungsvorschrift, die vorgibt, dass jeder Haushalt - unabhängig von der Anzahl der in ihm lebenden Personen - pro Jahr mindestens zehn Entleerungen eines 120 l-Restabfallgefäßes bezahlen muss (Mindestleerungsgebühr), wird dem landesrechtlichen Gebot des § 8 Abs.3 SAWG, zwecks Förderung der Kreislaufwirtschaft wirksame gebührenrechtliche Anreize zur Reduzierung des Restmülls zu schaffen, nicht gerecht, da sie die Anstrengungen kleiner Haushalte, ihre Restmüllmenge durch Müllvermeidung und -verwertung zu reduzieren, nicht gebührenwirksam honoriert. | |
2) Da die Erhebung einer Vorausleistung sich nur insoweit rechtfertigt, als eine endgültige Abgabenpflicht entstehen kann, ist eine satzungsmäßige Vorausleistungsregelung, nach der sich die Höhe der von Geringnutzern zu erhebenden Vorausleistung nach einer in der Satzung für die endgültige Gebührenpflicht vorgegebenen Mindestleerungsgebühr bestimmt, nur rechtmäßig, wenn die Mindestleerungsgebühr ihrerseits rechtswirksam ist, insbesondere dem im Landesabfallrecht verankerten Anreizgebot genügt. | |
§§§ | |
11.099 | Bürgerbegehren gegen Windkraftanlage |
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Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es nicht auf eine Entscheidung "an Stelle des Gemeinderates" im Sinne des § 21a Abs.1 S.1 KSVG gerichtet ist. Dasselbe gilt gemäß § 21a Abs.4 KSVG, wenn seine Ziele nur durch Bauleitplanung erreicht werden können. | |
§§§ | |
11.100 | |
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1) Das Interesse eines Grundstückeigentümers, in Folge der Planung nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belangs dar, ist also nicht abwägungserheblich, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. | |
2) Der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der im Rahmen der Planoffenlegung keine Einwendungen gegen den Entwurf eines Bebauungsplans erhoben hat, ist nicht gemäß § 47 IIa VwGO unzulässig, wenn er auf eine nachträglich eingetretene Änderung der Sachlage gestützt ist, aus der der Antragsteller Einwendungen ableitet, die er in der Planoffenlegung noch nicht hatte vorbringen können und die die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage stellen. | |
3) Eine Straßenplanung, die vorsieht, dass der in § 56 Abs.4 S.2 Nr.1a SWG wasserrechtlich vorgeschriebene Schutzabstand (Gewässerrandstreifen) von mindestens 5 m zwischen geplanter baulicher Anlage (Straße) und Uferlinie nicht durchgängig eingehalten wird, ohne dass eine Ausnahmeregelung eingreift, ist unzulässig. | |
§§§ | |
11.101 | Bewertung eines Dienstpostens |
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Rechtlich angreifbar ist die Bewertung des Dienstpostens für den betroffenen Beamten nur in Sonderfällen, etwa wenn sich diese als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil gerade dieses einzelnen Beamten darstellt (gerichtliche Willkürkontrolle). | |
LB 2) Die nach § 79 Abs.1 S.1 KSVG iVm § 18 S.1 SBesG zu vollziehende rechtliche Bewertung von Dienstposten dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des einzelnen Beamten und geschieht daher auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der einzelne Beamte kann somit grundsätzlich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens herleiten. | |
§§§ | |
11.102 | Rückwärtige Erweiterung eines Wohnhauses |
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1) § 22 Abs.2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich. | |
2) Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt. | |
§§§ | |
11.103 | Kostenerstattungsanspruch |
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1) Ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I setzt zwar nicht unbedingt eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung voraus. Das bloße Einrichten einer "Briefkastenanschrift" oder die Benennung einer Anschrift zum Zwecke der postalischen Erreichbarkeit genügt den an die Dauerhaftigkeit zu stellenden Anforderungen jedoch nicht. | |
2) Der Zeitpunkt des Beginns der Leistung nach § 86 Abs.4 Satz 1 SGB VIII ist hier der Zeitpunkt des Antrages auf die Leistung, denn zu diesem Zeitpunkt musste erstmals die örtliche Zuständigkeit festgestellt werden. | |
3) Zum Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 111 Abs.1 SGB X und der Verjährung nach § 113 Abs.1 SGB X. | |
§§§ | |
11.104 | Eingliederungshilfe |
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1) Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs.1 Nr.6 iVm § 92 Abs.1 Nr.5 SGB VIII setzt voraus, dass die Gewährung (und Erbringung) der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. | |
2) Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs.1 SGV III. | |
§§§ | |
11.105 | Zuteilung eines Kennzeichens |
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1) Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu berücksichtigen, ob das angegriffene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. | |
2) Seit dem 8.4.2011 gibt es keine Rechtsgrundlage mehr dafür, einem Fahrzeug ein Kennzeichen mit einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer zuzuteilen, es sei denn, dieses Fahrzeug sei - zB aus baulichen Gründen - für eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet. | |
3) Eine Landrätin/ein Landrat ist nicht befugt, eine Bundes-Rechtsverordnung für ihren/seinen Kreis auszusetzen. | |
4) Eine Ermessenspraxis derart, dass ein Kennzeichen mit zweistelliger Erkennungsnummer vom Halter nach Abmeldung des bisherigen Fahrzeugs für ein neues Fahrzeug nicht "mitgenommen" werden kann, ansonsten aber auch Kennzeichen mit "kurzen" Erkennungsnummern als "Wunschkennzeichen" zugeteilt werden, war bis zum 7.4.2011 zulässig. | |
§§§ | |
11.106 | Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten |
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1) Die materiellen Wirkungen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben sich allein aus § 81 Abs.4 AufenthG und sind unabhängig vom Ablauf der in eine Bescheinigung nach § 81 Abs.5 AufenthG von der Behörde aufgenommenen Frist. | |
2) Die Frage des Fortbestands der Fiktion nach dem § 81 Abs.4 AufenthG trotz einer Ausreise des Ausländers ist unter Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über das Erlöschen von Aufenthaltstiteln, hier konkret den § 51 Abs.1 Nr.6 und Nr.7 AufenthG, zu beantworten. | |
3) Der "gewöhnliche Aufenthalt" des deutschen Ehepartners eines Ausländers im Inland im Sinne § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG ist nicht gleichbedeutend mit dem "Wohnsitz" im Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er erfordert in Fällen eines sich über längere Zeiträume erstreckenden beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland eine einzelfallbezogene Bewertung, ob der deutsche Ehegatte (noch) einen faktischen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. | |
4) Insbesondere beruflich bedingte, im Einzelfall auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft. Eine solche erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer längeren räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. | |
5) Lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlängerungsantrags mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beantworten, so ist im Rahmen der dann vorzunehmenden "hauptsacheoffenen" Interessenabwägung den Interessen des Ausländers an einer zumindest vorläufigen Hinnahme seines weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang einzuräumen gegenüber auf eine sofortige Beendigung desselben vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gerichteten öffentlichen Belangen, wenn dieser seit Jahren in Deutschland lebt, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, die wiederholt ausdrücklich erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen, - er abgesehen von einem durch eine Anzeige der Ausländerbehörde angestoßenen laufenden Ermittlungsverfahren wegen einer "Scheinehe" - nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen hat, einen Gewerbebetrieb ordnungsgemäß angemeldet hat und insoweit auch die anfallenden Steuern zahlt. | |
§§§ | |
11.107 | Bindung an strafrichterliche Entscheidung |
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Hat der Strafrichter nur ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne sich im Urteil im Anwendungsbereich des § 69 StGB mit der Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nachprüfbar tatsächlich auseinanderzusetzen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit die Fahreignung zu überprüfen. | |
§§§ | |
11.108 | Wohn- und Geschäftshaus |
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1) Ein Bebauungsplan im Maßstab 1 : 1000 verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. | |
2) Läßt ein Bebauungsplan nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zu, muss der Nachbar damit rechnen. | |
3) Ob der Zu- und Abgangsverkehr eines Fahrradgeschäftes mit 215 m² Verkaufs- und 15,82 m² Werkstattfläche und 11 Stellplätzen, die auch 5 Wohnungen dienen, im Grenzbereich zu einem Mischgebiet, die Wohnruhe stört, kann nur nach einer Ortseinsicht beurteilt werden. | |
§§§ | |
11.109 | Sunniten im Irak |
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1) Irakischen Staatsangehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit droht im Irak keine Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit. | |
2) Zur Verfolgungssituation von Familienangehörigen ehemaliger Baath-Mitglieder. | |
§§§ | |
11.110 | Schiiten im Irak |
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Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG ist für einen aus der Provinz Dhi Qar stammenden irakischen Staatsangehörigen schiitischer Glaubenszugehörigkeit ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender Momente aufgrund der aktuellen Erkenntnislage zu verneinen. | |
§§§ | |
11.111 | Feststellungsklage |
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1) Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage nach § 43 Abs.2 VwGO unzulässig. | |
2) Der Rechtsschutz des Klägers ist umfassend dadurch gewährleistet, dass er das Ergehen eines Gebührenbescheides für den betreffenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abwartet und dagegen Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt. | |
§§§ | |
11.112 | Außergewöhnliche Härte |
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1) Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs.4 Satz 2 AufenthG müssen die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. | |
2) Bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Verständnis von § 25 Abs.4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist. | |
3) Die bloße Dauer des Aufenthalts in Deutschland rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht schon die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs.4 Satz 2 AufenthG. | |
§§§ | |
11.113 | Jugenhilfemaßnahme |
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2) Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung ist mit Blick auf ein Arbeitseinkommen des Jugendhilfeempfängers und die den Bedarf abdeckende Jugendhilfemaßnahme kein Raum mehr für eine Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs des Jugendhilfeempfängers gegenüber dem Kläger. | |
§§§ | |
11.114 | Aufenthaltserlaubnis |
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1) Die Ausreise eines aus dem Kosovo stammenden Ausländers ist nicht iSv § 25 Abs.5 AufenthG auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wenn eine Rückübernahme auf der Grundlage des am 01.09.2010 in Kraft getretenen deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens ernsthaft in Betracht kommt. | |
2) Ein rechtliches Ausreisehindernis iSv § 25 Abs.5 AufenthG auf der Grundlage des von Art.8 Abs.1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. | |
§§§ | |
11.115 | Freizügigkeit |
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§ 1 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über Schulgeldfreiheit, wonach der Schulträger mit Schülern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren kann, verstößt nicht gegen das in Art.21 AEUV verbürgte Recht auf Freizügigkeit. | |
§§§ | |
11.116 | Urlaubsabgeltung |
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1) Beamte haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr realisiert werden konnten. | |
2) Sie können sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 -C-350/06 ua- berufen. | |
§§§ | |
11.117 | Nicht eigennützige Postunterdrückung |
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1) Es spricht vieles dafür, dass eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Einlegung der Berufung mit der nach altem Recht anerkannten Folge einer Bindungswirkung für das Berufungsverfahren gemäß § 82 BDO unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes (§ 64 Abs.1 Satz 4 BDG) nicht mehr möglich ist. Im konkreten Fall konnte die Frage jedoch offen bleiben. | |
2) Zum Einzelfall einer Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei nicht eigennütziger Postunterdrückung ohne Begleitkriminalität, aber mit disziplinarer Vorbelastung. | |
3) Zur Bedeutung des Handelns in einer negativen Lebensphase und deren Überwindung für eine durchgreifende Milderung im Rahmen der Bemessungsentscheidung. | |
§§§ | |
11.118 | Qualifikationsvorsprung |
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Bei festgestelltem Qualifikationsvorsprung eines Konkurrenten ist das Abstellen des Dienstherrn auf verwaltungsinterne Mindestbeförderungsfristen nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zulässig. | |
§§§ | |
11.119 | Niederlassungserlaubnis-Rücknahme |
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1) Der Begriff der Kernfamilie bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die aus den Eltern und ihren leiblichen Kindern bestehende Familie. | |
2) Eine hiervon abweichende rechtliche Definition, nach der sich die Kernfamilie auf die Eltern und ihre minderjährigen Kinder beschränkt, kennt soweit ersichtlich das nationale Recht nicht. | |
§§§ | |
11.120 | Zulassung zum Medizinstudium |
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1) Eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffängt, muss sich nicht - fiktiv - sowohl das Lehrdeputat der vakanten Stelle als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahme entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen. | |
2) Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob ein unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem der Titel eines außerplanmäßigen Professors verliehen worden ist, korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren zuzurechnen ist, richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seinem dienstrechtlichen Status. | |
3) Den Regelungen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. | |
4) Zur Frage der Verpflichtung zur lehreinheitübergreifenden Kapazitätsnutzung (verneint). | |
5) Zur Zuordnung der Lehrleistung bei Lehrveranstaltungen, die in Form sogenannten "teamteachings" unter Beteiligung von Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten durchgeführt werden (hier: Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" mit Patientenvorstellung). | |
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