2011 (5) | ||
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11.121 | Altersgrenze iSd § 10 Abs.3 BAföG |
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1) Die zum Bestreiten des Lebensunterhalts und der Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit erzwungene Erwerbstätigkeit ist der Kindererziehung als familiärem Grund iSv § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BAföG gleichzustellen. | |
2) Dies gilt für alleinerziehende wie für verheiratete Auszubildende, wenn durch die Erwerbstätigkeit des Ausbildungswilligen nicht das Niveau der Grundsicherung nach dem SGB II erreicht wird. | |
§§§ | |
11.122 | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
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1) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zwingende dienstliche Gründe" in § 45 Abs.2 BBG aF bei der Reaktivierung von Bahnbeamten war bis 31.12.2008 höchstrichterlich nicht geklärt. | |
2) Die Gewährung von Schadenersatz wegen einer trotz Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über Jahre unterbliebenen Reaktivierung einer Bahnbeamtin setzt voraus, dass die hierin liegende objektive Pflichtverletzung des Dienstherrn schuldhaft begangen wurde und der gebotene gerichtliche Primärrechtsschutz - hier in Form der Untätigkeitsklage - in Anspruch genommen wurde. | |
§§§ | |
11.123 | Multifunktionsfeld |
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1) Ein in sehr enger räumlicher Zuordnung zu einem benachbarten Wohnhaus errichtetes Multifunktionsfeld, dessen bestimmungsgemäße Nutzung sich wegen seiner konstruktionsbedingten Besonderheiten (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore) sehr lärmintensiv auswirkt, kann für die Nachbarn unzumutbar sein, zumal wenn die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem erheblichen "Mehr" an Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, das zur Verwirklichung des Zieles, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht erforderlich ist. | |
2) Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Multifunktionsfeldes, das ganz überwiegend zum Bolzen genutzt wird, ist die Einholung von Lärmgutachten jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein Gutachten allenfalls einen groben Anhalt für die Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen geben, nicht aber entscheidend zur Beurteilung beitragen kann, ob die von der Anlage in ihrer konkreten, verglichen mit einem üblichen Bolzplatz zu einem nicht zwecknotwendigen "Mehr" an Lärmereignissen führenden Ausgestaltung bei bestimmungsgemäßer Nutzung ausgehenden Geräusche insbesondere angesichts ihrer Häufigkeit, Impulshaltigkeit und Unregelmäßigkeit den in enger räumlicher Nähe zur Anlage wohnenden Klägern zumutbar sind. | |
§§§ | |
11.124 | Vorläufige Dienstenthebung |
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1) Ein Finanzbeamter, der im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts fiktive Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige erzeugt und daraus resultierende fiktive Erstattungsbeträge seinem Privatkonto zuführt, begeht eine sehr schwere innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung. Er versagt im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter. | |
2) Fälle innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn stehen bei einem Gesamtschaden von über 5 000 EUR hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich. | |
3) Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. | |
4) Zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigende Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht endgültig verloren, können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. | |
§§§ | |
11.125 | Untersagungsverfahren-Aussetzung |
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1) § 12 GewO gebietet nicht die Aussetzung des Untersagungsverfahrens, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht bloß mit ungeordneten Vermögensverhältnissen begründet wurde. | |
2) Die dem Gewerbetreibenden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung gewährte Restschuldbefreiung führt aus den gleichen Gründen nicht zu einer Wiederherstellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. | |
§§§ | |
11.126 | Ersetzung des Einvernehmens |
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1) Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs.1 BauGB erfasst auch Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG, Art.117 Abs.3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011,42, Leitsatz Nr.24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011,168). Nach der landesgesetzlichen Klarstellung in dem § 72 Abs.4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs.1 LBO 2004. | |
2) In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. Das gilt auch für entsprechende Aussetzungsbegehren einer Gemeinde. | |
3) Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist auch mit Blick auf Planungshoheit daher nicht schon dann geboten, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme als offen einzustufen ist. | |
4) Der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs.1 Satz 1 BauGB) einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs.2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, steht ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. | |
5) Über diese Beteiligungsrechte hinaus hat die Gemeinde auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. | |
6) Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen eine gemäß § 76 Abs.1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen (siehe dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 - 2_R_11/06 -, SKZ 2008,86). | |
7) Der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 stellt im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung eine vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar. Aus dem § 76 Satz 2 LBO 2004 ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festgelegten Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage. Die in der Praxis der saarländischen Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Erteilung von Vorbescheiden (§ 76 LBO 2004) gebräuchliche Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens "in Aussicht gestellt" werde, rechtfertigt nicht die Interpretation eines Vorliegens lediglich einer "Zusage" ohne die genannten Bindungswirkungen auch gegenüber einer Gemeinde, die ihr Einvernehmen erteilt hat. | |
8) Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und wegen der ihnen insoweit obliegenden "Mitwirkungslast" gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs.2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre "Entscheidung" über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen. | |
9) Eine Gemeinde kann darüber hinaus bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit "Einschränkungen" erteilen, wenn sich hierdurch ihre Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen (hier hinsichtlich der Hervorrufung schädlicher Auswirkungen eines geplanten großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 34 Abs.3 BauGB). Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der "Ersetzung" (§ 72 LBO 2004) "verbindlich". Eine unzureichende "Umsetzung" im Vorbescheid muss die Gemeinde im Wege der Anfechtung desselben geltend machen. | |
10) Behält sich die Gemeinde bei einer "bedingten" Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs.1 Satz 1 BauGB) keine eigene weitere Beurteilung hinsichtlich des Bedingungseintritts, hier eine inhaltlichen Prüfung eines von der Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihrer Vorgabe vom Bauherrn geforderten Sachverständigengutachtens zum Nichteintritt der Wirkungen im Sinne des § 34 Abs.3 BauGB, vor, so übertragt sie dadurch die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung der im Außenverhältnis zum Bauherrn allein regelungsbefugten Baugenehmigungsbehörde. | |
11) Mit dem Eintritt "Bedingung" ist bei so genannten Bebauungsgenehmigungen vom Vorliegen einer "baurechtlichen Genehmigung" im Sinne des § 14 Abs.3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz nach § 14 Abs.3 BauGB auszugehen. Die dem Bauherrn dadurch vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art.14 Abs.1 GG) nicht dadurch wieder "entzogen" werden, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde erneut beteiligt und diese ihr Einvernehmens nach § 36 BauGB nunmehr verweigert. | |
12) Das Interesse einer Gemeinde an der Verhinderung eines auf ihrem Gebiet geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren. Die betragsmäßig geringere Vorgabe in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (7.500,- EUR) betrifft nur Rechtsbehelfe von "Nachbargemeinden". | |
§§§ | |
11.127 | Fehlerhafte Besetzungsentscheidung |
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Der Dienstherr hat bei der Beförderungsauswahl zu ausschlaggebenden leistungsbezogenen Merkmalen des Bewerbers Stellung zu nehmen. | |
§§§ | |
11.128 | Kieferorthopädische Behandlung |
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1) Zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bei einem auf Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für kieferorthopädische Behandlungen gerichteten Klagebegehren. | |
2) § 9 Abs.2 Satz 1 BhVO (BhV SL) macht die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung für den Regelfall davon abhängig, dass der Patient zu Behandlungsbeginn das 18.Lebensjahr noch nicht überschritten hat. | |
3) Zur Bestimmung des "Behandlungsbeginns" in den Fällen, in denen der streitgegenständliche Heil- und Kostenplan nach Überschreiten der Altersgrenze vorgelegt wird, während bereits vor Erreichen der Altersgrenze andere kieferorthopädische Maßnahmen durchgeführt wurden ("Fortsetzungszusammenhang"). | |
4) Nach § 9 Abs.2 Satz 2 BhVO (BhV SL) gilt die Altersgrenze nicht bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. | |
6) Das Extrahieren von Weisheitszähnen ist kein kieferchirurgischer Eingriff im Sinne des § 9 Abs.2 Satz 2 BhVO (BhV SL). | |
7) Die Ausschlussvorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. | |
§§§ | |
11.129 | Beihilfeberechnung |
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1) Geht die genaue Berechnung der Beihilfe auf der zweiten Stelle hinter dem Komma nicht auf, ist diese Stelle um eins zu erhöhen, wenn die dritte Stelle einen Wert zwischen 5 und 9 aufweist; ansonsten wird abgerundet. | |
2) Die Beihilfeberechnung ist stets anhand bestimmter, typischerweise durch einen Beleg begrenzter beihilfefähiger Aufwendungen vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn eine Beihilfe zu bestimmten Aufwendungen nicht vollständig verweigert wurde, sondern der Streit eine Kürzung der Aufwendungen betrifft. | |
§§§ | |
11.130 | Verspäteter Dienstantritt |
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Zur Disziplinierung eines Postzustellers, dem ein einmaliger verspäteter Dienstantritt von zwei Stunden vorgeworfen wird. | |
§§§ | |
11.131 | Ausweisung |
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Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen schwerwiegender Straftaten (Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung) | |
§§§ | |
11.132 | Befürworter des Jihad |
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Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, der der Ausschlussgrund des § 5 Abs.4 Satz 1 AufenthG entgegensteht, weil ein durch Tatsachen belegter dringender Verdacht besteht, dass der Kläger Befürworter des Jihad und enge Kontakt- und Vertrauensperson rechtskräftig verurteilter und mutmaßlicher islamistischer Terroristen ist und daher Ausweisungsgründe gemäß § 54 Abs.5 und 5a AufenthG vorliegen. | |
§§§ | |
11.133 | Rechtliches Ausreisehindernis |
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Ein rechtliches Ausreisehindernis iSv § 25 Abs.5 AufenthG auf der Grundlage des von Art.8 Abs.1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. | |
§§§ | |
11.134 | Förderung von Grundwasser |
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Die übereinstimmende Einschätzung, das aus hydraulischen Gründen keine Verunreinigung des Trinkwassers eintritt, wenn und solange eine bestimmte Menge Grundwasser zu betrieblichen Zwecken gefördert wird, stellt keine behördliche Anordnung zur Förderung des Grundwassers dar. | |
§§§ | |
11.135 | Pferdestall im Innenbereich |
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Ein 17 m vom nächsten Wohnhaus entfernter Pferdestall ist, wenn er nicht bereits den Gebietsgewährleistungsanspruch für ein Wohngebiet verletzt, im Innenbereich rücksichtslos. | |
§§§ | |
11.136 | Nutzungsänderung |
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1) Ein Mehrzweckraum für einen Naturfreundeverein, der im Außenbereich ein Wildgehege als Pächter betreibt, ist weder beim Verpächter noch beim Pächter privilegiert. | |
2) Der Pächter eines Wildgeheges im Außenbereich muss standorttypische Lagenachteile bei der Bewirtschaftung hinnehmen. | |
3) Ein großzügiges Wohnhaus "dient" im Regelfall nicht dem (möglichen) landwirtschaftlichen Betrieb eines Wildgeheges. | |
§§§ | |
11.137 | Drei Windkraftanlagen |
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1) Zwei im Dezember 2003 bzw Januar 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigungen für insgesamt 7 Windkraftanlagen sind auf die Klage von Anwohnern hin nicht deshalb aufzuheben, weil kein förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. | |
2) Wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm sowohl von der Prognose als auch der nachträglichen Messung eingehalten, kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn regelmäßig nicht in Betracht. | |
3) Ob eine oder mehrere Windkraftanlagen optisch bedrängend wirken, beurteilt sich nach der vom OVG Nordrhein-Westfalen entwickelten Faustformel. | |
§§§ | |
11.138 | Klage gegen Windkraftanlage |
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1) Die Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" in einem Bebauungsplan wird nicht obsolet, wenn dort bisher nur Wohnhäuser errichtet wurden. | |
2) Wird der von der TA Lärm geforderte Richtwert nach der Prognose und der Emissionsmessung um 5 dB(A) unterschritten, bedarf es keiner Beweiserhebung. | |
3) Bei einem Abstand von 620 m zwischen dem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 73,5 m und einem Rotordurchmesser wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. | |
§§§ | |
11.139 | Nicht zuordenbare Amphetamine |
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Kann im Wohnzimmerschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgefundenes Amphetamin nicht einem der Eheleute zugeordnet werden, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, gemäß § 14 Abs.1 S.2 FeV von beiden Eheleuten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. | |
§§§ | |
11.140 | Nutzungsuntersagung |
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1) Deckt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Nutzungsuntersagung auch die mit Umbaumaßnahmen verbundenen Bauarbeiten mit ab, wird § 80 Abs.3 VwGO genügt. | |
2) Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kegelbahn in einen "Nebenraum" der bestehenden Gaststätte ist keine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume als eigenständige Gaststätte. | |
3) Die Begründung einer Nutzungsuntersagung kann sich auch aus der Vorkorrespondenz ergeben (§ 39 Abs.2 Nr.2 VwVfG). | |
4) Befinden sich in einer Gaststätte tatsächlich deutlich mehr 40 Gastplätze, ist für die Einschätzung der Behörde von einem Sonderbau (§ 2 Abs.4 Nr.8 LBO) auch dann auszugehen, wenn in eingereichten Plänen nur 40 Sitzplätze eingezeichnet sind. | |
5) Die Behauptung in einem als "Küche" bezeichneten Raum würden nur von externen Dienstleistern angelieferte Speisen vorgehalten, greift nicht, wenn eine voll ausgestattete Gaststättenküche vorhanden ist. | |
6) Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung sind auch dann genehmigungsbedürftig, wenn sie isoliert betrachtet verfahrensfrei wären. | |
§§§ | |
11.141 | Auswahlverfahren der Hochschule |
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Die gerügte rechtswidrige Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung kann nur im Wege einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung verfolgt und durchgesetzt werden. | |
§§§ | |
11.142 | Unterhaltsheihilfe |
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1) Der saarländische Gesetz- und Versorgungsgeber wollte die saarländischen Rechtsreferendare weitgehend den saarländischen Landesbeamten und nicht den Bundesbeamten gleichstellen. | |
2) Der Verweis in der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren (RUnterBeihV) in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die regelmäßigen Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist daher so zu verstehen, dass damit auf die für die saarländischen Landesbeamten jeweils geltenden Besoldungsanpassungen verwiesen wird. | |
3) Es besteht - mangels Rechtsgrundlage - kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die den saarländischen Rechtsreferendaren zustehende Unterhaltsbeihilfe monatlich zu spät ausgezahlt wird. | |
§§§ | |
11.143 | Umsetzungsverfügung |
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In entsprechender Anwendung des § 37 Abs.3 SVwVfG ist den Formerfordernissen einer schriftlichen Umsetzungsverfügung genügt, wenn diese die erlassende Behörde erkennen lässt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters trägt; es wird nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar ist. | |
§§§ | |
11.144 | LKW-Anfahrt |
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Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtschutzantrages auf Untersagung baulicher Maßnahmen, die die Antragsteller daran hindern, ihr Betriebsgelände mit zugelassenen LKW's anzufahren und/oder zu verlassen | |
§§§ | |
11.145 | SB-Warenhaus |
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Erfolglose Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung eines SB-Warenhauses. | |
§§§ | |
11.146 | Lagerfläche für Holz |
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1) Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist. | |
2) Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein. | |
§§§ | |
11.147 | Unschädlichkeitszeugnis nach § 1026 BGB |
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Für die Klage gegen ein katasterbehördlich erteiltes Unschädlichkeitszeugnis nach § 1026 BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Inhalt der Erklärung für den Fortbestand eines Geh- und Fahrrechtes keine Bedeutung hat. | |
§§§ | |
11.148 | Erkältungsmittel |
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1) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für so genannte Bagatellarzneimittel (§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 4 Buchstabe a BhV Saarland) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. | |
2) Die Aufwendungen nach GOÄ-Nummern 849 (psychotherapeutische Behandlung) und 806 (psychiatrische Behandlung) sind nicht nebeneinander beihilfefähig. | |
§§§ | |
11.149 | Marpinger Airshow |
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Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen die Genehmigung einer Luftfahrveranstaltung | |
§§§ | |
11.150 | Geschiedener Ehegatte |
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1) Hat der Strafrichter ein wegen des Vorwurfs unzutreffenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleitetes Strafverfahren (§ 95 Abs.2 Nr.2 AufenthG) gegen Zahlung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 153a Abs.2 StPO eingestellt, so lässt sich hieraus mit Blick auf die Beurteilung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes weder eine "Unschuldsvermutung" (Art.6 EMRK) noch eine "Schuldvermutung" herleiten. Die Ausländerbehörde hat in diesen Fällen vielmehr eine eigene Beurteilung anzustellen. | |
2) In aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren, müssen sich die Ausländerinnen und Ausländer in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten lassen (in Anschluss an den Beschluss vom 27.8.2010 - 2_B_235/10 -, SKZ 2011,67, Leitsatz Nr.52). Das gilt sowohl hinsichtlich der Berechnung der Bestandszeit im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG als auch in Ansehung des Vorwurfs unrichtiger Angaben zum Fortbestand der Lebensgemeinschaft im Rahmen eines Erteilungsverfahrens (§§ 5 Abs.1 Nr.2, 55 Abs.1 Nr.1 lit.a AufenthG). | |
3) Für eine Beweisaufnahme, hier zur Klärung der Frage der tatsächlichen Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einer Ausländerin und dem deutschen Ehemann, ist im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art.19 Abs.4 GG) regelmäßig kein Raum. | |
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