2012 (4) | ||
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12.091 | Umdeutung eines Bescheides | |
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1) Die Tatsachengerichte sind befugt, zur Vorbereitung einer eventuellen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, durch den einem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wurde, von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis feststellenden Bescheid Nachforschungen der Behörden des Ausstellermitgliedstaates zu veranlassen, um bestehende Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat abzuklären, und - sofern sich eine Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses herausstellt - berechtigt, die Umdeutung vorzunehmen und die gegen den fehlerhaften Verwaltungsakt gerichtete Klage auf dieser Grundlage abzuweisen. | ||
2) Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 371a Abs.2 Satz 1, 416a ZPO zur Beweisführung geeignet. Nach §§ 371a Abs.2 Satz 2, 437 ZPO hat ein Ausdruck der E-Mail die Vermutung der Echtheit nur für sich, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr.3 SignG versehen ist. | ||
§§§ | ||
12.092 | Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung | |
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Die Änderung eines Arbeitsablaufs dahingehend, dass die Zählung der Anzahl der Blätter gefertigter Ausgangspost danach, ob sie ein Blatt, zwei bis fünf Blatt oder mehr als sechs Blätter umfasst, und die Zuordnung zu drei entsprechend unterschiedlichen Postmappen zur vorsortierten Anlieferung an die Zentrale Postausgangsstelle führt nicht zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung der Bediensteten, wie sie eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung iSv § 78 Abs.1 Nr.9 SpersVG ua voraussetzt. | ||
LB 2) Auch ein Anspruch aus § 78 Abs.1 Nr.14 SPersVG ergibt sich nicht. Der dort als Anknüpfung für die Mitbestimmung des Personalrats dienende Gesichtspunkt der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten in der Dienststelle bezieht sich auf die allgemeine Ordnung und nicht auf die Aufgabenerfüllung selbst, also die Art und Weise der Erledigung der Arbeit bzw der Dienstausübung im eigentlichen Sinne. | ||
LB 3) Nichts anderes gilt für den eingeschränkten Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr.5 SPersVG. Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt die auf Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, die nicht unter § 84 Nr.3 SPersVG (wesentliche Änderungen oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung) fallen, abstellende Vorschrift eine Art Auffangtatbestand in dem weitgehende Mitbestimmungsrechte in Organisationsangelegenheiten einräumenden § 84 SPersVG dar. Hierunter fallen auch partielle Änderungen der Arbeitsorganisation, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt. | ||
§§§ | ||
12.093 | Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten | |
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1) Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung iSv § 78 Abs.1 Nr.9 SPersVG setzt ua eine entsprechende Zielgerichtetheit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Arbeitsleistung zeitlich disponibel erbracht werden kann und darf. | ||
2) Der Begriff der Änderung der Arbeitsorganisation in § 84 Nr.5 SPersVG umfasst auch partielle Änderungen, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt. | ||
§§§ | ||
12.094 | Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall | |
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1) Die Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen vermittelt dem von der Grenzabstandsunterschreitung betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs.1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Wege der Baueinstellung. | ||
2) Ein ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betreffender vollziehbarer Befreiungsbescheid hinsichtlich von Festsetzungen in einem Bebauungsplan (§ 31 Abs.2 BauGB) entfaltet hinsichtlich bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben keine Sperrwirkungen für das bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch nicht von einer Vorrangigkeit des Aussetzungsverfahrens nach den §§ 123 Abs.5, 80a, 80 Abs.5 VwGO) auszugehen. | ||
3) Unklarheiten in den Bauvorlagen und sich hieraus ergebende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 gehen zu Lasten des Bauherrn. | ||
4) Die wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind in einem solchen Fall im Rahmen der Interessenabwägung im vom Nachbarn eingeleiteten Anordnungsverfahren (§ 123 Abs.1 VwGO) nachrangig. Dabei handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn ("Bauen auf eigenes Risiko"). | ||
5) Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante nachträgliche Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme, hier den Neubau eines Mehrfamilienhauses, nicht in Anspruch genommen werden. | ||
6) Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte im Baunachbarstreit kann sich nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle. | ||
7) Die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs.2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit "Unangreifbarkeit" von - gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen - Bauvorhaben sicherzustellen. Für die nach § 68 Abs.3 LBO 2004 hinsichtlich der Erteilung isolierter Befreiungen (§ 31 Abs.2 BauGB) im Bereich des verfahrens- und genehmigungsfreien Bauens partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes. | ||
8) In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine "inzidente" Normenkontrolle vorzunehmen. Vielmehr hinsichtlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans von deren Gültigkeit auszugehen. | ||
9) Mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde und der Begründung zum Bebauungsplan haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung. Werden von solchen Festsetzungen Befreiungen erteilt, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. | ||
10) Im Falle einer Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele auch unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens kein Raum. | ||
11) Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" eines Bauvorhabens geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich. | ||
§§§ | ||
12.095 | NPD-Kreisparteitag | |
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Ein für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches "berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides kann in einer Wiederholungsgefahr liegen. Eine Wiederholungsgefahr muss sich jedoch auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen (hier verneint). | ||
LB 2) Es ist nämlich - wie die Kammer schon im Beschluss vom 06.04.2011 -3 L 298/11- ausgeführt hat - allgemein anerkannt, dass eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel dann - aber eben auch erst dann - versagen kann, wenn die Polizeibehörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedarf, die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lassen. Es ist daher vom Grundsatz her nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand die Versagung der Überlassung rechtfertigen kann. | ||
§§§ | ||
12.096 | Betriebserlaubnis für ein Internat | |
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1) Zwar ist die Zuverlässigkeit des Trägers nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung in § 45 Abs.2 SGB VII aufgeführt. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eignung bzw Zuverlässigkeit des Trägers stellt im Lichte der Regelung des § 45 Abs.7 SGB VIII, der bei einer Unzuverlässigkeit des Trägers den zwingenden Widerruf bzw. die Rücknahme einer bereits erteilten Betriebserlaubnis regelt, eine Konkretisierung des als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehenen aus dem römischen Recht (Digesten 50.17.173.3) überlieferten Rechtssatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" dar. | ||
2) Nach § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Kindeswohl in einer Einrichtung gewährleistet und damit die begehrte Erlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. die fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die mithin zu prüfende Eignung des Personals umfasst die persönliche und fachliche Eignung. Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation der Leitung einer Einrichtung zu stellen. | ||
§§§ | ||
12.097 | Absenkbare Poller | |
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Beim Aufstellen absenkbarer Poller muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung nicht erforderlich, die Polleranalge so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert. | ||
§§§ | ||
12.098 | Subsidiarität der Beihilfe | |
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1) Die Beihilfe ist gegenüber Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär. | ||
2) § 4 Abs.3 Satz 2 BhV SL schließt einen Beihilfeanspruch des dem Grunde nach beihilfeberechtigten Mitglieds einer gesetzlichen Krankenversicherung, dem ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird, zu den Aufwendungen, die über den von der gesetzlichen Krankenversicherten gewährten Festbetrag hinausgehen, aus. | ||
3) Der Leistungsausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar. | ||
4) Die in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.10.1996 zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes dargelegten Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten liegen im gegebenen Fall nicht vor. | ||
§§§ | ||
12.099 | Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges | |
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Es besteht keine Verpflichtung der Zulassungsbehörde nachzuprüfen, ob die Anzeige des Versicherers im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz des Verkehrsteilnehmers zu Recht erfolgt ist oder nicht | ||
§§§ | ||
12.100 | Kürzung des Unterhaltsbeitrages | |
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1) Wird eine rechtzeitig erhobene Klage nach Ablauf der Klagefrist um eine selbständige (Teil-)Regelung erweitert, ist der hinzugekommene Teil der Klage wegen Verfristung unzulässig. | ||
2) Die Kürzung eines Unterhaltsbeitrages wegen besonderer Umstände des Falles (§ 22 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) stellt im Verhältnis zur Anrechnung von Erwerbseinkommen (§ 22 Abs.1 Satz 2 BeamtVG) eine selbständige Regelung dar. | ||
3) Wenn der versorgungsberechtigte Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung 71 Jahre alt war und die Ehe lediglich 16 Monate dauerte, liegen besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 BeamtVG vor, die eine Kürzung des seiner Witwe zustehenden Unterhaltsbeitrags um 15 vH rechtfertigen. | ||
§§§ | ||
12.101 | Vorläufige Dienstenthebnung | |
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1) Den Rechtsschutz gegen die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG regelt allein und abschließend die Vorschrift des § 63 BDG. | ||
2) Liegt aufgrund eines bestandskräftigen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides ein (endgültig) wirksamer Widerruf der Beurlaubung vor, lebt die beamtenrechtliche Verpflichtung eines zuvor beurlaubten Beamten zur Dienstleistung wieder auf und ist Raum für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG. Ob dies auch bei einem angefochtenen, jedoch für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Beurlaubung der Fall ist, bleibt, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, offen. | ||
3) Offen bleiben auch die Fragen, ob der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung eines Beamten nach § 387 Abs.3 SGB III eine zuvor erfolgte wirksame Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts voraussetzt, und ob - falls dies nicht der Fall sein sollte - bei einem Personalratsmitglied nicht nur für eine Kündigung des Arbeitsvertrages sondern auch für den Widerruf der in seiner Person erfolgten In-sich-Beurlaubung die Zustimmung des Personalrates gemäß § 47 Abs.1 BPersVG vorliegen muss. | ||
4) Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 BDG setzt voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das Merkmal "voraussichtlich" gibt den Maßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vor, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Deshalb genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch reicht es nicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. | ||
§§§ | ||
12.102 | Erstattungsanspruch-Verjährung | |
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Erstattungsansprüche nach § 89c Abs.1 SGB VIII verjähren entsprechend § 113 Abs.1 Satz 1 SGB X in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. | ||
§§§ | ||
12.103 | Rückübernahmeabkommen-Syrien | |
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Eine Ausreise ist nicht im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG tatsächlich unmöglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in Syrien registrierter Ausländer auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt werden kann. | ||
§§§ | ||
12.104 | Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung | |
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1) Bloße Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine Familienangehörigen iSd § 104a Abs.3 Satz 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. | ||
2) Die Neubescheidung eines auf die Vergangenheit bezogenen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 Satz 1 AufenthG kann nur verlangt werden, wenn die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann. | ||
3) Ein atypischer Fall, der trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 104a Abs.1 Satz 1 AufenthG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt, ist ua dann anzunehmen, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a Abs.1 Satz 1 AufenthG mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhaltes auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalles im Verständnis von § 104a Abs.6 AufenthG nicht vorliegen werden. | ||
§§§ | ||
12.105 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan | |
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LB 1) Die im Rahmen des Antrags auf Wieerherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs.3, 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. | ||
LB 2) Der jeweils betroffene Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.(BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354) | ||
LB 3) Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Das ist etwa bei den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht der Fall. | ||
LB 4) Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2_Q_33/99 -) | ||
LB 5) Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung) | ||
LB 6) Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4_C_5.93 -, BRS 55 Nr.168 = NVwZ 1994, 686) | ||
LB 7) Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 01.02.2012 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans "LIDL-Erweiterung und Entertainmentcenter". Damit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 30 Abs.2 BauGB. | ||
LB 8) Im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens gegen eine baurechtliche Zulassung ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit der Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen. (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 - 9 B 54.07 -, juris, Rdnr.7; Urteil vom 17.04.2002 - 9_CN_1.01 -, BVerwGE_116,188 ) | ||
LB 9) Werden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlassene Baugenehmigung Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Planung vorgebracht, kann eine inzidente Normenkontrolle nur Erfolg haben, wenn sich der Bebauungsplan nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. | ||
LB 10) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "LIDL-Erweiterung und Entertainmentcenter" wurde als Plan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Dieses Verfahren dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenverdichtung und darf nach § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB im beschleunigten Verfahren (nur) aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 qm beträgt. Ausweislich der Planbegründung hat das Plangebiet eine Größe von 0,8 ha (=8.000 qm) und konnte damit im Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden. | ||
LB 11) Da die Antragstellerin außerhalb des Sondergebietes wohnt und die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn nur innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen gewährt, der darauf gerichtet ist, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind, kann sie sich nicht mit Erfolg auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Zudem entspricht die zugelassene Nutzung - wie ausgeführt - den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihrer persönlichen Einschätzung zum Gebietscharakter der näheren Umgebung im Verständnis von § 34 Abs.1 BauGB und der Vereinbarkeit des Entertainment-Centers mit diesem Gebietscharakter sind mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans der Boden entzogen worden. | ||
§§§ | ||
12.106 | Zulassungsgrund-Divergenz | |
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1) Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs.2 Nr.1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. | ||
2) Die Einordnung einer untergeordneten baulichen Anlage, hier einer Brennholzlagerung auf einem bisher baufreien Grundstück in einem Wohngebiet, als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 1.Alt. BauNVO (hier: 1968) erfordert nicht, dass sich die zugehörige "Hauptanlage" (Wohngebäude) auf demselben Grundstück befindet. Lässt sich die notwendige funktionale und räumlich-gegenständliche Unterordnung feststellen, so kann auch der Nutzungszweck benachbarter Grundstücke den notwendigen Anknüpfungspunkt im Sinne der Vorschrift darstellen. Die auf den Nutzungszweck der "Grundstücke" und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs.1 Satz 1 1.Alt. BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf dem konkret für die Nebenanlage in Anspruch genommenen Grundstück die dort zulässigen Hauptanlagen bereits vorhanden sind. | ||
3) Allein der Umstand, dass die Feststellung der Wohngebietsverträglichkeit einer konkreten Nebenanlage oder die Beantwortung der Frage der Wahrung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber einem unmittelbaren Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der entsprechenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. | ||
§§§ | ||
12.107 | Beförderung nach Vorstellungsgespräch | |
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1) Sind die Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten nach den aktuellen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann die Auswahlentscheidung anhand des Ergebnisses des mit den Bewerbern geführten Vorstellungsgesprächs als weiteres leistungsbezogenes Kriterium getroffen werden. | ||
2) Zur Abgrenzung von konstitutivem und beschreibendem Anforderungsprofil. | ||
§§§ | ||
12.108 | Pflicht zum Unterlassen der Ernennung | |
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1) Der Dienstherr muss, wenn ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Mitbewerber eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des/der erfolgreichen Bewerber(s) beantragt hat, die Er-nennung bis zum Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens unterlassen. | ||
2) Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts (Art.19 Abs.4 GG), also auch ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss, ein. | ||
3) Der Umfang dieses Verbots richtet sich, wenn es um die Besetzung mehrerer Stellen geht, nach dem Antrag des unterlegenen Bewerbers; beschränkt dieser seinen Antrag nicht eindeutig auf einzelne Beförderungskandidaten, so ist es also umfassend. | ||
§§§ | ||
12.109 | Nachrangigkeit des verwaltungsbeh-Fahrerlaubnisentziehungsverfahren | |
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Die in § 3 Abs.3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. | ||
§§§ | ||
12.110 | Vergabe gemeindlicher Subventionen | |
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1) Bei den einschlägigen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Subventionen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln. | ||
2) Der Gleichheitssatz gebietet es dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. | ||
3) Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte ("antizipierte") Verwaltungspraxis handelt und eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art.3 Abs.1 GG, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung. | ||
4) Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann. | ||
§§§ | ||
12.111 | Zulässigkeit eines Abänderungsantrags | |
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Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO ist unzulässig, wenn gegen den angefochtenen Beschluss gleichzeitig noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist. | ||
§§§ | ||
12.112 | Untersagung von Abschiebemaßnahmen | |
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Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen | ||
§§§ | ||
12.113 | Windkraftanlagen | |
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LB 1) Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen. | ||
LB 2) Gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. | ||
LB 3) Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl.S.503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die "auf der sicheren Seite" liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher "Serienstreuung") versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. | ||
LB 4) Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. | ||
LB 5) Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels - dh des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag - an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. | ||
§§§ | ||
12.114 | Anfechtung einer Beseitigungsanordnung | |
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Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs.8 LBO - SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks. | ||
§§§ | ||
12.115 | Erfahrungsstufen | |
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nachträgliche Korrektur der erfolgten Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erfolgen, ohne dass hierdurch schützenswerte Rechte des Besoldungsempfängers beeinträchtigt werden. | ||
§§§ | ||
12.116 | Grundschulung | |
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LB 1) Allgemein gilt zwar, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, insoweit also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt. | ||
LB 2) Soweit die Personalvertretungsgesetze etwa dem Personalrat über die Beteiligungsrechte hinaus Anspruchspositionen einräumen, die - wie vorliegend in § 46 Abs.6 BPersVG - dazu dienen, ihm bzw seinen Mitgliedern die Wahrnehmung ihres Amtes zu ermöglichen, kommen darüber hinaus auch unmittelbar verpflichtende Aussprüche in Frage, die wiederum in der Regel auch im vorliegenden Verfahren vorläufig gesichert werden können. | ||
§§§ | ||
12.117 | ||
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Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis | ||
§§§ | ||
12.118 | Rechtsschutz im Unterschwellenbereich | |
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1) Auch im vergaberechtlichen Unterschwellenbereich kann ein Bieter im Wege des Primärrechtschutzes die Unterlassung der Zuschlagserteilung begehren. | ||
2) Der Anspruch folgt aus § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 Nr.1, § 280 Abs.1 in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB analog. Die gerichtliche Prüfung ist daher nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. | ||
§§§ | ||
12.119 | Zustimmungspflicht des Personalrats | |
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1) Darf eine bestimmte Maßnahme - hier: eine Beförderung - nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen, dient diese Regelung - auch - dem Schutz der Rechte der von der Maßnahme betroffenen Beamten; das sind bei einer Beförderung alle Bewerber. | ||
2) Deshalb ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eines jeden Bewerbers verletzt, wenn der Dienstherr eine Beförderung vornehmen will, obwohl die Beförderung als vom Personalrat endgültig abgelehnt gilt. | ||
3) Der Dienstherr hat jedem erfolglosen Bewerber um eine Beförderungsstelle die für die Ablehnung der Bewerbung maßgeblichen Gründe mitzuteilen, zumindest aber diese aktenkundig zu machen. | ||
4) Werden diese Gründe erstmals genannt bzw. aktenkundig gemacht, nachdem der erfolglose Bewerber beim Verwaltungsgericht ein vorläufiges Beförderungsverbot beantragt hat, sind die nachgeschobenen Gründe vom Gericht unberücksichtigt zu lassen. | ||
§§§ | ||
12.120 | Überschreitung des Höchstalters | |
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echten Hinderungsgrund iSv § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BAföG dar, wenn ihnen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, eine Förderung zu gewähren. | ||
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