2008   (6)  
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08.211 Stillegung der Baustelle
 
  • VG Saarl, B, 18.11.08, - 5_L_1750/08 -

  • = EsG

  • BauGB_§_34 Abs.1; (04) LBO_§_7 Abs.1 S.3; VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.3

 

1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist das Bauordnungsrecht nur im Falle beantragter Abweichungen zu prüfen.

 

2) Der Anbau von Küche, Flur, Hauswirtschaftsraum und überdachtem Freisitz an ein Wohnhaus fügt sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn der Maßstab der in der Norm genannten Kriterien nicht wesentlich überschritten wird.

 

3) § 7 Abs.1 Satz 3 LBO 2004 hat die Möglichkeiten des Anbaus bis zur Grenze der Rücksichtslosigkeit erweitert.

§§§


08.212 Privatisierung von Teilaufgaben
 
  • VG Saarl, B, 19.11.08, - 9_L_1777/08 -

  • = EsG

  • SPersVG_§_113 Abs.1 Buchst.c; ArbGG_§_85 Abs.2

 

Zur Frage der Mitbestimmung des Personalrates bei Übertragung von Vollstreckungstätigkeiten einer Vollstreckungsbehörde auf ein privates Inkassounternehmen und zum Rechtsschutz im vorläufigen Rechtschutzverfahren

§§§


08.213 Abriss eines Baudenkmals
 
  • OVG Saarl, U, 20.11.08, - 2_A_269/08 -

  • = EsG

  • SDSchG_§_2, SDSchG_§_7 Abs.1 S.4, SDSchG_§_8, SDSchG_§_15 ff, SDSchG_§_16; (04) LBO_§_2 Abs.3, LBO_§_61 Abs.4 S.2; GG_Art.14, SVerf_Art.34 S.2

  • Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

 

1) Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als "Nachbau" im Raume steht oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird.

 

2) Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die "Identität" eines Gebäudes erhalten werden kann, ist anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen.

 

3) Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs.3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs.8 Satz 1 SDschG.

 

4) Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art.14 GG, Art.34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.

 

5) Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs.5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

 

6) § 8 Abs.5 3.Alt SDschG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Für die inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe ist eine Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs.1 SDschG vorzunehmen, nach dessen Satz 2 SDschG die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit "insbesondere" fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können.

 

7) Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art.34 Abs.2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts.

 

8) Dass es bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes "aufgeschlossener" gegenüberstehenden "Investor" zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen.

 

9) Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist.

 

10) Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem in § 7 Abs.1 Satz 4 SDschG genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit - für den Sanierungsfall - Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs.1 Satz 5 SDschG dem Eigentümer obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Denkmalschutzbehörde.

§§§


08.214 Sonnenstich als Wegeunfall
 
  • OVG Saarl, U, 26.11.08, - 1_A_144/08 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_31 Abs.1

  • Voraussetzungen der Anerkennung eines Sonnenstichs als Wegeunfall

 

Eine thermische Belastung infolge hoher Außentemperaturen kann im Dienstunfallrecht im Hinblick auf einen behaupteten Wegeunfall zwar ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse das Tatbestandsmerkmal "äußere Einwirkung" iSd § 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG, nicht aber den Begriff des "Ereignisses" im Sinne dieser Vorschrift ausfüllen. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstunfallereignisses ist in einem solchen Fall, ob durch die extreme Hitze - ähnlich wie dies bei Nebel, Regen, Schneefall oder Eisglätte geschehen kann - ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis - zB ein Herz- oder Kreislaufversagen, ein Hitzschlag oder ein Sonnenstich - ausgelöst worden ist.

§§§


08.215 Heimkehrdokumente
 
  • OVG Saarl, B, 27.11.08, - 2_A_288/08 -

  • = EsG

  • GG_Art.1 Abs.1 GG_Art.2 Abs.1; AufenthG_§_48 Abs.3, AufenthG_§_58 Abs.1, AufenthG_§_25 Abs.5,

  • Rückführung russischer Staatsangehöriger / Unmöglichiet der Ausreise / Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung

 

1) Auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsgewährleistungen aus Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG kann es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen, dass ein vollziehbar zur Ausreise, also zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere nach § 48 Abs.3 AufenthG zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verpflichteter Ausländer, dessen Aufenthalt grundsätzlich durch die inländischen Behörden bei Nichterfüllung der Verpflichtung zwangsweise durch Abschiebung beendet werden soll (§ 58 Abs.1 AufenthG), sich nicht durch eine Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht "freiwillig" befolgen zu wollen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verschaffen kann.

 

2) Nach im Zusammenhang mit der Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation geschlossenen Rückübernahmeabkommens stehenden Erklärungen des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Bonn ist davon auszugehen, dass es auch russischen Staatsangehörigen, die sich ohne aktuell gültige Reisedokumente in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Föderalen Gesetzes No.114-FG möglich ist, nach Identifizierungsmaßnahmen sog. "Heimkehrdokumente" in Form von Passersatzpapieren zu erhalten und damit in die Russische Föderation einzureisen.

§§§


08.216 LEP Siedlung 2006
 
  • OVG Saarl, U, 27.11.08, - 2_C_120/07 -

  • = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.28; SVerf_Art.117; VwGO_§_47 Abs.2 S.1; KFAG_§_12 (02) SLPG_§_4 Abs.4 Nr.6 Abs.1 S.1; (04) ROG_§_23 Abs.3 S.1, ROG_§_7 Abs.5, BauGB_§_214 AbROG_§_10; (04) s.1 Nr.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.2;

 

1) Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit durch den Antragsteller auf Teile einer Rechtsnorm - hier einer Rechtsverordnung - beschränkter Normenkontrollbegehren ist wesentlicher Gesichtspunkt neben einer objektiven Teilbarkeit, ob der Normgeber die Vorschrift im Übrigen auch bei Erkenntnis der Unwirksamkeit (nur) des angegriffenen Teils der Norm erlassen hätte (hier bejaht für bestimmte Zielfestlegungen im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes - LEP Siedlung 2006).

 

2) Die gegenüber der Vorläuferfassung im LEP Siedlung 1997 unveränderte Festlegung von "zentralen Orten" im LEP Siedlung 2006 hat für die betroffenen Städte und Gemeinden weit reichende Konsequenzen, etwa im Bereich der Mittelzuweisung im Rahmen des unter anderem an die überörtliche Versorgungsfunktion der Mittelzentren anknüpfenden kommunalen Finanzausgleichs (§ 12 Abs.4 Nr.6 KFAG), was eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art.28 GG, Art.117 SVerf) im Verständnis des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO durch die mit dem Normenkontrollbegehren beanstandeten Festlegungen zumindest als möglich erscheinen lässt.

 

3) Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte der streitgegenständlichen Normen einzutreten.

 

4) Der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Planerhaltung bezüglich Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, die nach § 4 Abs.1 Satz 1 SLPG 2002 (§ 5 Abs.1 Satz 1 SLPG 2007) deren schriftliche Geltendmachung gegenüber der Landesplanungsbehörde binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung voraussetzt, umfasst auch die Frage, ob im Sinne der Überleitungsbestimmung in § 23 Abs.3 Satz 1 ROG und des § 7 Abs. 5 ROG 2004 eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erforderlich war.

 

5) Da für den Bereich des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts die in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zur Planerhaltung inzwischen vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung von Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 214 Abs.1 Nr.1 BauGB 2004) zum Verfahrensrecht (§ 214 Abs.3 Satz 2 BauGB 2004) weder in § 10 Abs.1 ROG 2004 noch in § 5 SLPG 2007 übernommen wurde, ist eine fehlerhafte Ermittlung des abwägungsbeachtlichen Materials entsprechend dem bisherigen Verständnis dem Bereich der (möglichen) Abwägungsfehler zuzuordnen.

 

6) Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst die Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt, indes - wie jede staatliche Planung - den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots unterliegt und hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Gerichte sind indes nicht befugt, eigene für "besser" gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu vom Gesetzgeber ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

 

7) Bei einer Planungsentscheidung zum Erlass des Landesentwicklungsplans (Siedlung) kann es vom rechtlichen Anspruch her nicht darum gehen, einen aktuell faktisch vorhandenen Zustand - bezogen auf die Reichweite der konkreten Versorgungsfunktionen der einzelnen Städte und Gemeinden im Saarland - lediglich statistisch zu ermitteln oder einen in der Lebenswirklichkeit in den Gemeinden eingetretenen Zustand zu beschreiben und dann durch die Einordnung der jeweiligen Kommune "nachzuvollziehen".

 

8) Die im LEP Siedlung 2006 durch Fortschreibung der Festlegungen zum zentralörtlichen System unterbliebene Aufstufung der Gemeinde Losheim am See zum Mittelzentrum ist im Ergebnis am Maßstab des Abwägungsgebots rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der konkreten Raumbezogenheit der Planungsentscheidung und des Planungscharakters kann aus einer der bei isolierter Betrachtung bezogen auf das aktuelle Versorgungsangebot möglicherweise "grenzwertigen" zentralörtlichen Einstufung anderer Kommunen in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" hergeleitet werden.

§§§


08.217 Jugendhilfe
 
  • VG Saarl, B, 28.11.08, - 11_L_882/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.1; SGB_VIII_§_ 91 ff

  • Kostenbeitrag / Feststellung der aufschiebenden Wirkung / Umdeutung / öffentliche Abgaben und Kosten / Finanzierungsfunktion / Nachrang der Jugendhilfe / KICK /Gesetzesbegründung

 

1) Ist die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht entfallen und nimmt die Behörde demgegenüber die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides an, so ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend § 80 Abs.5 VwGO umzudeuten.

 

2) Die Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags neuen Rechts nach §§ 91 ff SGB VIII ist keine Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VwGO; daran hat auch die Neuregelung der Beitragserhebung durch das Gesetz zur Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) nichts geändert.

§§§


08.218 Krankenhauspflegesätze
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.08, - 3_A_379/07 -

  • = EsG

  • BPflV_§_6 Abs.1

  • Schiedsstelle / Pflegezeitraum / Gesamtbetrag / faires Verfahren / Willkürverbot

 

1) Die Schiedsstelle ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemäß § 6 Abs. 1 BPflV zu vereinbarenden Gesamtbetrages der Erlöse auf dem für den vorangehenden Pflegesatzzeitraum vereinbarten Gesamtbetrag der Erlöse aufzusetzen.

 

2) Eine Schiedsstelle handelt nicht einseitig oder unter Verletzung des Anspruchs auf faires Verfahren oder gar unter Verstoß gegen das Willkürverbot, wenn sie der Krankenkassenseite im Schiedsstellenverfahren aufgibt, ausgehend von der vom Krankenhaus vorgelegten Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darzulegen, welche Beträge aus ihrer Sicht zum Abzug zu bringen sind, damit die Obergrenze unterschritten wird.

§§§


08.219 Vorbescheid
 
  • VG Saarl, U, 03.12.08, - 5_K_687/08 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_64; BauGB_§_35 Abs.3; BauNVO_§_9a

  • Das Denkmalschutzrecht vermittelt keinen Drittschutz

 

1) Der Gegenstand der Überprüfung eines Vorbescheides ist nur dessen konkreter Regelungsinhalt. Der Inhalt einer später für die Ausführung des beabsichtigten Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung ist für die Prüfung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorbescheides dagegen ohne Belang.

 

2) Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange iS des § 35 Abs.3 BauGB als Folge eines Bauvorhabens begründet regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Nachbarschutz vermitteln die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme.

 

3) Die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes dienen allein dem öffentlichen Interesse und begründen keine subjektiven Rechte des Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben.

 

4) Der Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes ist nicht geeignet, niedrigere Anforderungen hinsichtlich der Grenze zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen.

§§§


08.220 Früheres Omnibusunternehmen
 
  • VG Saarl, U, 03.12.08, - 5_K_877/08 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_64; BauGB_§_34; BauNVO_§_9a

  • Teilweise erfolgreicher Nachbarschutz gegen 3 Baugenehmigungen, mit denen Folgenutzungen auf dem Betriebsgelände eines früheren Omnibusunternehmens zugelassen wurden.

 

1) Ein aufgegebenes Busunternehmen prägt die nähere Umgebung auch noch 9 Jahre nach dessen Aufgabe, wenn dort stets Nutzungen und ständig Versuche stattfanden, Folgenutzungen zu legalisieren.

 

2) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugreparaturbetriebes an der Stelle eines früheren Busunternehmens kann im Einzelfall das Gebot der Rücksichtnahme verletzen.

 

3) Ein Kraftfahrzeuggebrauchthandel mit Pkw hat für die Nachbarschaft im Regelfall kein größeres Störpotential als ein Busunternehmen.

 

4) Die Zulassung von Teilen einer ehemaligen Buswartungshalle als Ausstellungsfläche und zur Innenreinigung von gebrauchten Pkw führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Störpotentials für die Nachbarschaft.

§§§


08.221 Maßnahmeverbot
 
  • VG Saarl, U, 05.12.08, - 7_K_882/07 -

  • = EsG

  • SDG_§_14 Abs.1 Nr.2

  • Relatives Maßnahmeverbot nach § 14 I Nr.2 SDG

 

1) Ein Maßnahmeverbot nach § 14 I Nr.2 SDG besteht nur bei Vorliegen eines besonderen - weiteren - Erziehungsbedürfnissesdes Beamten nicht. Ein solches Erziehungsbedürfnis liegt grundsätzlich nur bei Wiederholungsgefahr vor (Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zu §§ 14 BDO, 14 BDG auf § 14 SDG) .

 

2) Ausnahmen von diesem Grundsatz können weder auf generalprä ventive Erwägungen noch auf die Schwere des Dienstvergehens noch auf die Bemessu ng der Strafe im Strafverfahren gestützt werden.

§§§


08.222 Fortsetzungsantrag
 
  • VG Saarl, B, 08.12.08, - 11_K_102/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_84 Abs.1, VwGO_§_92 Abs.3 S.1, VwGO_§_92 Abs.2 S.1

 

Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist auch bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens möglich.

§§§


08.223 Sowiesokosten
 
  • VG Saarl, B, 08.12.08, - 11_L_564/08 -

  • = EsG

  • KAG_§_1. KAG_§_2, KAG_§_8

  • Bekanntmachung / Gehwegausbaubeitrag / Anliegerstraße / Erneuerung + Verbesserung

 

1) Enthält ein amtliches Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen auch einen nicht amtlichen Teil, so ist dieser nach dem Trennungsgebot des § 5 Abs.2 BekVO vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen.

 

2) Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist davon auszugehen, dass eine durch eine Verbindung von Kanal- und Ausbauarbeiten bewirkte Kostenersparnis (sog So-wieso-Kosten) sowohl der Kanal- als auch der Ausbaumaßnahme angemessen zugute kommen muss; entsprechendes dürfte hinsichtlich der Kosten der Wasserversorgung gelten.

§§§


08.224 Anrechenbare Ausbildungszeit
 
  • VG Saarl, U, 09.12.08, - 3_K_135/08 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_12 Abs.1 S.1, BeamtVG_§_12 Abs.3, BeamtVG_§_85

  • Vorrang von BeamtVG § 12 Abs.1 S 1 gegenüber BeamtVG § 12 Abs.3

 

Die ausdrücklich jede Hochschulausbildung - und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit - betreffende Begrenzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Ausbildungszeit auf drei Jahre in § 12 Abs.1 Satz 1 BeamtVG geht (sofern nicht die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG eingreift) für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in § 12 Abs.3 BeamtVG vor.

§§§


08.225 Unzuverlässigkeit des Ehegatten
 
  • OVG Saarl, B, 11.12.08, - 1_B_355/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_146 Abs.4 S.6

  • Ableitung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit aus Verhalten des Ehegatten

 

Die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenhandelserlaubnis lässt sich nur dann aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Ehegatten herleiten, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Waffenhandels Einfluss nehmen wird. Es erscheint rechtlich bedenklich, eine solche Tatsache darin zu sehen, dass der Ehegatte in der Vergangenheit Einfluss auf die Waffenhandelsgeschäfte genommen hat, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Umstände, die seine Unzuverlässigkeit begründen, dem Ehepartner (Inhaber der Erlaubnis) bekannt waren.

§§§


08.226 Altfallregelung
 
  • VG Saarl, U, 16.12.08, - 2_K_16/08 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_104a Abs.1 Nr.4

  • Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung bzw. der saarländischen Bleiberechtsregelung

 

Die Weisung eines auf Antrag aus seiner Staatsangehörigkeit entlassenen Ausländers, einen nicht von vorneherein aussichtslosen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen, um so eine Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen, stellt eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Verzögerungshandlung iSv § 104 a Abs.1 Nr.4 AufenthG wie auch iSv Ziff.3.1 der saarländischen Bleiberechtsregelung dar.

§§§


08.227 Versetzungsverfügung
 
  • VG Saarl, U, 16.12.08, - 2_K_206/08 -

  • = EsG

  • BeamtStG_§_15; BBG_§_28

  • Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post AG

 

Grundsätzlich gehört die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bei der neuen Behörde nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, so dass im Rahmen der Versetzungsverfügung regelmäßig nicht zu prüfen ist, welches konkret funktionelle Amt dem Versetzten bei der Zielbehörde übertragen wird. Allerdings ist eine Versetzung rechtswidrig, wenn bei der neuen Dienststelle absehbar überhaupt kein zulässig übertragbarer Dienstposten zur Verfügung steht, die Versetzung also absehbar zu keiner Übertragung amtsangemessener Aufgaben, vielmehr bis auf Weiteres ganz oder im Wesentlichen zur Nichtbeschäftigung führen wird.

§§§


08.228 Cannabis
 
  • VG Saarl, U, 17.12.08, - 10_K_1975/07 -

  • = EsG

  • BTMG_§_1; StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1

  • Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme von Metadon

 

1) Nach gutachterlich festgestellter Einnahme von Cannabis ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht.

 

2) Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt auch dann vor, wenn in einer Haarprobe des Fahrerlaubnisinhabers ein Metadonwert festgestellt wird. Unerheblich ist es, ob dieser darauf zurückzuführen ist, dass das Medikament Metadon als solches eingenommen wurde oder über die Einnahme des Medikamentes Polamidon der Wirkstoff Metadon zugeführt worden ist, da sowohl Metadon als auch Polamidon (unter der Bezeichnung Levo-metadon) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.

 

3) Nach der einschlägigen Gesinnung in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FEV kommt es allein auf die bloße tatsächliche Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs.1 BTMG iVm Anlage III. Eine Abhängigkeit des Konsumenten oder eine rechtsmissbräuchliche oder regelmäßige Einnahme des Betäubungsmittels ist dagegen nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob das Mittel zum Zwecke einer Substitution anderer Drogen oder aus anderen Gründen eingenommen wurde. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe des im Körper des Konsumenten festgestellten Messwertes an.

§§§


08.229 Visumsverfahren
 
  • VG Saarl, B, 18.12.08, - 5_L_1852/08 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_5 Abs.2 Nr.1, AufenthG_§_5 Abs.2 S.2; AufenthV_§_39 Nr.3

  • Kein Abschiebungsschutz für Schwangere bei Einreise aus Schengen-Staat

 

1) Das nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AufenthG "erforderliche" Visum verlangt eine Identität des Aufenthaltszweckes für das Visum mit dem Aufenthaltszweck für den Aufenthaltstitel.

 

2) Die Begünstigung des § 39 Nr.3 AufenthV greift nicht, wenn die Ehe nach einer Einreise ins Bundesgebiet mit einem Schengen-Visum im Ausland geschlossen wird.

 

3) Wird die Ehe einer Ausländerin mit einem Ausländer nach der Einreise mit einem Schengen-Visum im Ausland geschlossen, ist die Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs.2 Satz 2 AufenthG, die Ausländerin auf das Visumsverfahren zu verweisen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

 

4) Allein das Bestehen einer Schwangerschaft im Anfangsstadium macht die Nachholung des Visumsverfahrens nicht unzumutbar.

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