2010   (10)  
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10.271 Rundfunkgebührenpflicht-Befreiungsablehnung
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 3_K_2162/09 -

  • = EsG

  • SVwVfG_§_2 Abs.1, SVwVfG_§_48; > RGebStV_§_6

 

1) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs.1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs.1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

 

2) Nach Maßgabe des § 6 RGebStV kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in welchen dem Antragsteller der nach § 6 Abs.2 RGebStV zum Nachweis des Befreiungsgrundes erforderliche Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag abzustellen.

 

3) Es ist rechtlich unbedenklich, dass die für den Saarländischen Rundfunk handelnde GEZ für die Fälle, in denen ein Antragsteller einen zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Befreiungsgrundes erforderlichen Bewilligungsbescheid noch nicht erhalten hat, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (formularmäßig) vorsieht. Mit ihren allgemein zugänglichen Informationen zur sachdienlichen sowie insbesondere vorsorglichen Antragstellung erfüllt die GEZ ihre diesbezüglichen Hinweispflichten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, den jeweiligen Antragsteller auf die Unzulänglichkeit seines Antrages aufmerksam zu machen bzw auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, besteht nicht.

§§§


10.272 Zulässigkeit der Dauerobservation
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.10, - 3_B_284/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; GG_Art.19 Abs.4 S.1; StGB_§_66 Abs.3, StGB_§_66b Abs.3; SPolG_§_28 Abs.1 Nr.1, SPolG_§_28 Abs.2; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1

 

1) Da das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Beendigung der seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung andauernden, der Gefahrenabwehr dienenden Observation des Antragstellers nicht als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen, sondern der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache vielmehr als offen einzuschätzen war, war die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer allgemeinen Folgenabwägung zu treffen.

 

2) Diese fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Unterbliebe die Observation und würde sich die Gefahr realisieren, dass der Antragsteller schwere Gewaltdelikte ebenso wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begeht, bei denen mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen der Opfer zu rechnen ist, so wären die Folgen als erheblich schwerer zu bewerten als die bei einstweiliger Fortführung der Observation eintretenden Beeinträchtigungen der privaten Lebensführung des Antragstellers.

 

3) Diese Bewertung steht in Einklang mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts zur Folgenabwägung in dessen jüngsten Entscheidungen über Anträge noch in Sicherungsverwahrung befindlicher Antragsteller auf Erlass von einstweiligen Anordnungen mit dem Ziel der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung.

§§§


10.273 Faherlaubnisentziehung-Cannabiskonsum
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 10_K_27/10 -

  • = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1; FeV_Anl.4 Nr.9.2.2

 

Ein Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn bei dem zeitnahen Führen eines Kraftfahrzeuges eine THC-Konzentration im Blut von über 2,0 mg/ festgestellt wird.

§§§


10.274 Schulbesuchnachweis
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 10_K_129/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_104a Abs.1 Nr.3

 

Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne von § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthG

§§§


10.275 Arztekammerwahl
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 1_K_952/09 -

  • = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.38 Abs.1, GG_Art.28 Abs.1 S.2; SHKG_§_9 Abs.1 S.1

 

§ 9 Abs.1 Satz 1 SHKG verstößt weder gegen den aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art.38 Abs.1 Satz 1, 28 Abs.1 Satz 2 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG.

§§§


10.276 Verlegung des Sitzes einer Stiftung
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.10, - 1_A_168/10 -

  • = EsG

  • SStG_§_7 Abs.2 +3; GG_Art.19 Abs.3, GG_Art.11

 

1) Das nach § 7 Abs.3 Satz 2 SStG landesrechtlich vorgegebene Erfordernis der Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde gilt für alle Arten von rechtsfähigen Stiftungen, auch für solche, die überwiegend oder ausschließlich private Zwecke verfolgen.

 

2) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist nach Maßgabe des Art.19 Abs.3 GG Grundrechtsträgerin.

 

3) Die Verlegung des Sitzes einer Stiftung erfolgt durch Änderung der Stiftungssatzung und ist gemäß § 7 Abs.2 Satz 1 SStG nur genehmigungsfähig, wenn die Auslegung des Willens des Stifters, so wie er sich aus dem Stiftungsgeschäft und der vom Stifter vorgegebenen Satzung ergibt, zu dem Ergebnis führt, dass der Stifter mit der Sitzverlegung einverstanden gewesen wäre.

 

4) Die Stiftung wird weder durch die gesetzliche Vorgabe des § 7 Abs.2 Satz 1 SStG noch durch die Entscheidung der Stiftungsbehörde in ihrer durch Art.11 GG gewährleisteten Freizügigkeit verletzt, wenn die Sitzverlegung dem in Stifungsgeschäft und -satzung dokumentierten Willen des Stifters nicht entspricht und die Genehmigung der Satzungsänderung daher versagt wird.

§§§


10.276 Beiordnung der Mutter des Antragstellers als Rechtsanwältin
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.10, - 2_D_333/10 -

  • = EsG

  • BGB_§_1360a Abs.4, BGB_§_1618a; VwGO_§_166; ZPO_§_121 Abs.2

 

1) Eltern haben in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs.4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

 

2) Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte.

 

3) Ein Antragsteller, dem prinzipiell Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Mutter, die Rechtsanwältin ist, für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Anordnungsverfahren gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs.2 ZPO als Prozessbevollmächtigte beigeordnet wird, da er deren Hilfe auf der Grundlage der gemäß § 1618a BGB bestehenden familiären Beistandsverpflichtung erhalten kann.

§§§


10.277 Wunschkennzeichen
 
  • VG Saarl, U, 20.12.10, - 10_K_2004/10 -

  • = EsG

  • FZV_§_8; GG_Art.3 Abs.1

 

Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Vergabe eines Wunschkennzeichens.

§§§


10.278 Oxyvenierung nach Dr Regelsberger
 
  • VG Saarl, U, 21.12.10, - 3_K_735/09 -

  • = EsG

  • (09) SBG_§_67; BhVO_§_4 Abs.1, BhVO_§_5 Abs.2; BhVO_Anl.2 -5

 

Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten für Proimmuntest, Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger, Gabe von Chelatbildnern und Biomorphometrie der Augen ("talking eyes & mores")

§§§


10.279 Katholische Theologie (Diplom)
 
  • VG Saarl, E, 21.12.10, - 3_K_459/10 -

  • = EsG

  • BAföG_§_7 Abs.2 Nr.3

 

1) Durch das Studium der Katholischen Theologie (Diplom) wird ein zuvor berufsqualifizierend abgeschlossenes Studium der Praktischen Theologie nicht in derselben Richtung fachlich weiter geführt, die Gegenstand der ursprünglichen Ausbildung war.

 

2) Eine bloße Verwandtschaft der Wissenssachgebiete ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BAföG zu erfüllen.

§§§


10.280 Ablehnung wegen Befangenheit
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.10, - 3_D_91/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_146 Abs.2, VwGO_§_173; ZPO_§_512, ZPO_§_557 Abs.2; SGB-VIII_§_94 Abs.1 S.1

 

1) Gemäß § 146 Abs.2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind deshalb der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemäß § 173 VwGO iVm §§ 512, 557 Abs.2 ZPO von vornherein entzogen.

 

2) Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann als angemessen im Sinne von § 94 Abs.1 Satz 1 SGB VIII einzustufen, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

§§§


10.281 Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.10, - 2_E_291/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_172, VwGO_§_171, VwGO_§_167; ZPO_§_767, ZPO_§_769

 

1) Der Senat neigt zu der Ansicht, dass es in den Fällen des § 172 VwGO in entsprechender Anwendung von § 171 VwGO einer vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Verpflichtungstitels nicht bedarf.

 

2) Ist dem Vollstreckungsschuldner durch Verpflichtungsurteil aufgegeben, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer festgestellten Nachbarrechtsverletzung zu erlassen, so umfasst diese Verpflichtung auch die Pflicht, diese Anordnung (Beseitigungsanordnung oder Nutzungsverbot) erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.3.1985 - 2_W_419/85 - NVwZ_86,763).

 

3) Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage können nicht mit Erfolg im Verfahren nach § 172 VwGO eingewandt werden, sondern sind vom Vollstreckungsschuldner mittels einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 167 VwGO, 767 ZPO) geltend zu machen, die erforderlichenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 167 Abs.1, 769 ZPO verbunden werden kann. Das gilt auch für den - im entschiedenen Fall zu dem bestrittenen - Vortrag, durch eine Änderung der beanstandeten baulichen Anlage (nachträgliche Erhöhung eines nachbarrechtswidrigen Schornsteins) sei die festgestellte Rechtsverletzung in einer dem aufgegebenen Nutzungsverbot gleichwertigen Weise beseitigt worden.

§§§


10.282 Besondere Härte
 
  • VG Saarl, B, 22.12.10, - 10_L_2181/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.2 S.2

 

1) Die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Rückkehrverpflichtung begründet für eine geschiedene, alleinstehende türkische Frau in den westlichen Landesteilen des Heimatlandes eine besondere Härte iSv § 31 Abs.2 Satz 2 Alt.1 AufenthG.

 

2) Einzelfall des Nichtvorliegens einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs.2 S.2 Alt.2 AufenthG.

§§§


10.283 Vollsortimentmarkt
 
  • VG Saarl, B, 23.12.10, - 5_L_2221/10 -

  • = EsG

  • BauNVO_§_11

 

Ein auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestützten Eilantrag gegen eine Baugenehmen hat aufgrund einer inzidenten Normenkontrolle nur Erfolg, wenn der Plan aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde, die Landesplanungsbehörde ausdrücklich keine Bedenken gegen das dem Landesentwicklungsplan zuwiderlaufende Vorhaben hat, es auf eine Ortseinsicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt oder aber eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung der Bebauungsplan angegriffen wird.

§§§


10.284 Streitwert in Bausachen
 
  • OVG Saarl, B, 23.12.10, - 2_E_330/10 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_63. LBO_§_68 Abs.3; BauGB_§_31 Abs.2; SGebG_§_0a Abs.1; GKG_§_52 Abs.1

 

1) Da der Landesgesetzgeber bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs.1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung ("Baufreigabe") eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und damit befreiungsbedürftigen Vorhabens (§ 31 Abs.2 BauGB) an die - gegebenenfalls fingierte - Erteilung des Dispenses geknüpft hat (§§ 63 Abs.3 Satz 4, 68 Abs.3 LBO 2004) und eine weitere materielle Zulassungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde für diese Bauvorhaben nicht mehr ergeht, deckt sich das Interesse eines sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn im Falle der Anfechtung einer solchen Befreiung ungeachtet des auf den Inhalt der konkreten Befreiung beschränkten materiellen Überprüfungsumfangs in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren mit demjenigen an der Verhinderung des Vorhabens als solchem.

 

2) Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist regelmäßig ein Wertansatz in Höhe von 7.500,- EUR gerechtfertigt.

 

3) Die Wertfestsetzungen einerseits in Widerspruchsverfahren am Maßstab des Nutzens der Amtshandlung (§ 9a Abs.1 SGebG) und andererseits in gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs.1 GKG) lassen sich nicht immer nach den gleichen Kriterien vornehmen und müssen daher auch nicht zu selben Ergebnis führen. Festsetzungen von Rechtsausschüssen können keine Bindungswirkungen für die Verwaltungsgerichte in einem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit entfalten.

§§§


10.285 Aussweisungsschutz
 
  • VG Saarl, B, 28.12.10, - 10_L_2295/10 -

  • = EsG

  • RL-2004/38/EG_Art.28 Abs.3

 

Die Frage der Übertragbarkeit des in Art.28 Abs.3 RL 2004/38/EG geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.

§§§


10.286 Fachrichtungswechsel
 
  • OVG Saarl, B, 29.12.10, - 3_D_110/10 -

  • = EsG

  • BAföG_§_7 Abs.3 S.1

 

Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, können auch in einem Eignungsmangel oder Neigungswandel liegen. Die Berücksichtigung mangelnder Eignung oder eines ernsthaften Neigungswandels im Zusammenhang mit der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 BAföG setzt allerdings voraus, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist und bei sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durfte, er besitze für das zunächst gewählte Fach die erforderliche Eignung und dies entspreche auch seiner Neigung.

§§§


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