2010   (9)  
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10.241 Bolzplatz-Nachbarschutz
 
  • VG Saarl, U, 12.11.10, - 5_K_1988/09 -

  • = EsG

  • BauGB_§_35; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1; LAI-Frezeitlärm-Richlinie; BauNVO_§_15 Abs.1

 

1) Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu.

 

2) Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung.

 

3) Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst.

 

4) Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen.

 

5) Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an.

 

6) Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten.

 

7) Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.

§§§


10.242 Abschiebungsschutz
 
  • VG Saarl, B, 16.11.10, - 10_L_976/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_28 Abs.1 Nr.3, AufenthG_§_28 Abs.1 S.4

 

1) Von einer schützenswerten familiären Gemeinschaft iSv § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.3 iVm Satz 4 AufenthG ist in der Regel im Falle eines regelmäßigen, von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen getragenen Umgang des nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen deutschen Kind auszugehen.

 

2) Dass der umgangsberechtigte Elternteil nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungs- oder Betreuungsleistungen übernimmt, steht der Ausnahme einer familiären Gemeinschaft iSv § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 und Satz 4 AufenthG nicht entgegen.

§§§


10.243 Wohnsitz + gewöhnlicher Aufenthalt
 
  • VG Saarl, E, 17.11.10, - 11_K_717/09 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_30 Abs.3 S.2

 

1) Erfolgt eine Wohnsitznahme nur vorübergehend wie etwa hier zur Erfüllung einer Bewährungsauflage wird kein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I begründet.

 

2) Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

 

3) Steht schon zum Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes fest, dass dieser Aufenthalt auf baldige Beendigung also nicht zukunftsoffen angelegt war, wurde kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.

§§§


10.244 Behinderter Arbeitnehmer-Kündigungsschutz
 
  • VG Saarl, U, 17.11.10, - 11_K_2042/09 -

  • = EsG

  • SGB-X_§_38, SGB-X_§_91 Abs.4

 

Zu den Unterschieden zwischen der Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

§§§


10.245 Eigenständiges Aufenthaltsrecht
 
  • VG Saarl, B, 17.11.10, - 10_L_1934/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.2

 

Eine besondere Härte iSv § 31 Abs.2 AufenthG ist nur annehmbar, wenn im konkreten Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den betroffenen Ausländer ungleich härter trifft als Ausländer in vergleichbarer Situation.

§§§


10.246 Ehegattennachzug-Sprachkenntnisse
 
  • VG Saarl, B, 22.11.10, - 10_L_2111/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_30 Abs.1 Nr.2; GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

1) Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse schon vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AufenthG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Schutz, den Ehe und Familie sowohl nach Art.6 GG als auch Art.8 EMRK genießen, vereinbar.

 

2) Zur Frage der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens

§§§


10.248 Zwangsverheiratung
 
  • VG Saarl, U, 24.11.10, - 6_K_90/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1 S.3

 

1) Die in der Türkei einer Frau drohende Zwangsverheiratung durch die Familie stellt eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar, durch die das Leben, zumindest aber die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit bedroht sind.

 

2) Der türkische Staat ist derzeit noch nicht in der Lage, vor Ehrenmorden effektiven Schutz zu bieten.

 

3) Bei einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr ist ohne die Hilfe von Verwandten und Freunden eine inländische Fluchtalternative für eine alleinstehende Frau in einer westtürkischen Großstadt nicht gegeben, da der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz ohne familiären Rückhalt ein gewisses Maß an persönlicher Stabilität erfordert

§§§


10.249 Restmüllbehälter-Mindestgebühr
 
  • VG Saarl, U, 24.11.10, - 5_K_693/09 -

  • = EsG

  • GG_Art.3; AGS_§_5 Abs.1, AGS_§_6 Abs.1, AGS_§_4 Abs.2

 

Eine Abfallgebührenregelung, wonach bei Restmüllbehältern eine Mindestgebühr für 10 Leerungen pro Kalenderjahr und Gefäß erhoben wird, verstößt weder gegen Art.3 GG noch gegen das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz Gebührengesetz.

§§§


10.250 Stützmauer
 
  • VG Saarl, U, 24.11.10, - 5_K_273/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.3; AGS_§_5 Abs.1, AGS_§_6 Abs.1, AGS_§_4 Abs.2

 

1) Stützmauern und Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze sind ungeachtet der Frage, ob von ihnen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.10 und/oder 11 LBO 2004 erfüllen.

 

2) Eine auf der Grenze stehende Mauer mit einer dahinter errichteten Aufschüttung ist abstandsflächenrechtlich unzulässig.

 

3) § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 LBO 2004 lässt nur bis zu 40 cm erhöhte "Terrassen" und keine sonstigen Aufschüttungen zu.

 

4) Wer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung mit Stützmauer errichtet, hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen eine Aufschüttung nebst Stützmauer seines Nachbarn.

§§§


10.251 Damwildgehege-Auflagen
 
  • VG Saarl, U, 24.11.10, - 5_K_1998/09 -

  • = EsG

  • SNG_§_35 Abs.1 Nr.1, SNG_§_35 Abs.1 Nr.2; LWaldG_§_2 Abs.2 S.1, LWaldG_§_8 Abs.1

 

1) Die Auflage für den Betreiber eines Damwildgeheges, wonach er Maßnahmen zum Schutz von in dem Gehege vorhandenen Gehölzbeständen bzw. Einzelbäumen zu treffen hat, ist gestützt auf § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.1 SNG rechtlich zulässig.

 

2) § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.2 SNG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage, um den Halter von Damwild zum Führen eines Gehegebuches in gebundener Form mit durchnummerierten Seiten nach einem von der Behörde festgelegten Muster sowie der jährlichen unaufgeforderten Vorlage des Buches bei der Behörde zwecks Kontrolle zu verpflichten.

 

3) Der Betreiber eines Damwildgeheges, der um sein Gehege einen Zaun errichtet hat, der auch Flächen erfasst, die nicht von der Genehmigung für die Errichtung des Geheges erfasst werden, kann gestützt auf § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.1 SNG verpflichtet werden, die nicht genehmigten Teile des Zaunes wieder zu beseitigen.

 

4) Ehemalige landwirtschaftliche Flächen, die durch natürliche Sukzession zu Wald geworden sind, verlieren nach dem Saarländischen Waldgesetz ihre Eigenschaft als Wald nicht dadurch wieder, dass die aufgewachsenen Bäume durch Sturmbruch oder andere Umstände wieder verschwinden. Denn nach § 2 Abs.2 Satz 1 LWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen. Auf solchen Flächen ist die Errichtung eines Damwildgeheges nur dann zulässig, wenn eine Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs.1 LWaldG erteilt worden ist.

§§§


10.252 Einstweilige Anordnung auf Untersagung einer Beförderung
 
  • VG Saarl, B, 24.11.10, - 2_L_1138/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.33 Abs.2; BeamtStG_§_9; SPersVG_§_81 Abs.2

 

1) In den Fällen, in denen miteinander konkurrierende Beamte die gleiche Gesamtbewertung erhalten habe, liegt es im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, differenzierend auf die Wertungen in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen abzustellen.

 

2) Bei der Beurteilung behinderter Beamter kann allenfalls ein Bonus für eine geringere Quantität, nicht aber für eine geringere Qualität der Arbeitsleistung wegen der Behinderung gewährt werden.

 

3) Bei der Besetzung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher wirkt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit; Betroffener iSd § 81 Abs.2 SPersVG ist nur der unmittelbar Betroffene, nicht aber der "Konkurrent".

§§§


10.253 Normenkontrolle eines Bebauungsplanes
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.10, - 2_C_379/09 -

  • = EsG

  • VwGO_§_47 Abs.2 S.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_2 Abs.3; BauNVO_§_4

 

Einzelfall, in dem sich ein Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen die planerische Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets wendet, weil kein Baulandbedarf bestehe, die beabsichtigte schnelle Zurverfügungstellung von Baugrundstücken schon daran scheitere, dass er selbst weder bauen noch seine Baustellen verkaufen wolle, er gleichwohl durch anfallende Erschließungskosten belastet werde und das Plangebiet auch wegen erforderlicher Bodenverbesserungsmaßnahmen und von Gewerbebetrieben ausgehender Lärmimmissionen ungeeignet sei, und er damit ohne Erfolg zum einen die Erforderlichkeit des der Nachverdichtung dienenden Bebauungsplans (§ 13a BauGB) in Abrede stellt und zum anderen eine fehlerhafte Abwägung rügt.

§§§


10.254 Verbrauchermarkt-Nachbarschutz
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.10, - 2_B_275/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BauGB_§_212a Abs.1; TA-Lärm Nr.6.1 c + 6.7; GG_Art.19 Abs.4

 

1) In von einem Nachbarn angestrengten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

 

2) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

 

3) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, sondern von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen.

 

4) Zur nachbarrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung des Anlieferbereichs für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ("Vollsortimenter" mit ca 1.300 qm Verkaufsfläche) aufgrund entsprechender Sondergebietsausweisung in einem Bebauungsplan in der Nähe von Wohngrundstücken. Lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs insoweit nicht vornehmen, so ist dem Nachbarn jedenfalls eine vorübergehende Hinnahme vom Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A), der gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen bildet, zuzumuten.

 

5) Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten fallbezogen Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber dem Nachbarn Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsachverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Insoweit gebietet das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art.19 Abs.4 GG keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

§§§


10.255 Fahreignungsgutachten
 
  • VG Saarl, U, 26.11.10, - 10_K_886/10 -

  • = EsG

  • FeV_§_11 Abd.5 Anlage 15

 

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil das - im Ergebnis für den Kläger positive - Fahreignungsgutachten inhaltlich nicht den Anforderungen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 15 (zu § 11 Abs.5 FeV) genügt.

§§§


10.256 Entziehung der Faherlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 26.11.10, - 10_K_1854/10 -

  • = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1; SVwVfG_§_48

 

Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs.1, S. 1 StVG, 46 Abs.1 S.1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.

§§§


10.257 Neuerteilung der Faherlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 26.11.10, - 10_K_18/10 -

  • = EsG

  • StVG_§_29 Abs.6 S.1, StVG_§_28 Abs.3 Nr.1 -9; FeV_§_13 Nr.2 Buchst.b +d

 

1) Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst.b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.

 

2) Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs.6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs.3 Nr.1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (Nr.5).

§§§


10.258 Nahrungsergängungsmittel
 
  • VG Saarl, U, 30.11.10, - 3_K_302/10 -

  • = EsG

  • (SL) BhV_§_5 Abs.1 Nr.6 S.4

 

1) Der Saarländischen Beihilfeverordnung in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung liegt ein Arzneimittelbegriff zugrunde, der ausgehend von dem materiellen Zweckcharakter des verordneten Mittels darauf abstellt, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutischen Wirkung zu erwarten ist (nach OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 331/09 -, veröffentlicht in JURIS).

 

2) Homöopathische Mittel (hier: Schüßler-Salze) sind in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und die Aufwendungen hierfür nach saarländischem Beihilferecht daher nicht beihilfefähig.

 

3) Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die objektiv dazu geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel) zu ersetzen, sind nach § 5 Abs.1 Nr.6 Satz 4 BhV SL nicht beihilfefähig.

§§§


10.259 Versicherung häuslicher Abwässer
 
  • VG Saarl, E, 30.11.10, - 11_K_743/08 -

  • = EsG

  • SWG_§_50b Abs.3

 

Zur Verpflichtung eines gem. § 50b III SWG Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Umrüstung seiner nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage.

§§§


10.260 Private Sportwettenvermittlung
 
  • VG Saarl, B, 02.12.10, - 6_L_654/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; GlüStV_§_3 Abs.1 S.3, GlüStV_§_4 Abs.1, GlüStV_§_9 Abs.1 Nr.3,GlüStV_§_21 Abs.1 S.1

 

1) Die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen hat eine eigenständige, vom staatlichen Sportwettenmonopol unabhängige Bedeutung.

 

2) Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung einer Tätigkeit, die das Verbot von Internetwetten und von Livewetten missachtet.

§§§


10.261 Postkartenaussicht
 
  • VG Saarl, U, 08.12.10, - 5_K_333/10 -

  • = EsG

  • (SL) LBO_§_76; BauGB_§_34 Abs.1. BauGB_§_31 Abs.1 +2; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr. 1 GlüStV_§_9 Abs.1 Nr.3,GlüStV_§_21 Abs.1 > S.1

 

1) Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

 

2) Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.

 

3) Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.

 

4) Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.

 

Rechtsmittel eingelegt, AZ: 2_A_32/11

§§§


10.262 Förderung für Bildungsmaßnahmen
 
  • VG Saarl, E, 08.12.10, - 3_K_906/10 -

  • = EsG

  • 2.AGKJHG_§_1 Abs.5 Nr.1 -3, 2.AGKJHG_§_4 Abs.2

 

Ist ein Antrag auf Förderungsleistungen für Bildungsmaßnahmen iSv § 1 Abs.5 Nr.1 - 3 2.AGKJHG gemäß § 4 Abs.2 2.AG KJHG nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt (B.4. der Richtlinien zum 2.AG KJHG vom 07.12.1995), kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen (hier verneint).

§§§


10.263 Grenzanbau-Nachbarschutz
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.10, - 2_B_308/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5 S.1; (96) LBO_§_6 Abs.1; (04) LBO_§_8 Abs.2, LBO_§_64 Abs.2 Nr.1, LBO_§_71, LBO_§_81, LBO_§_82

 

1) Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Nachbarn unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

 

2) Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004) erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.

 

3) Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs.2 Satz 1 Nr.1 LBO 2004) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs.1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs.1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs.2 Satz 1 Nr.2 LBO 2004) - generell nicht mehr prüfen.

 

4) Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.

 

5) Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.

 

6) Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern.

 

7) Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 bei Verstößen gegen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn "eigenverantwortlich" zu beachtende Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts nach § 64 Abs.2 LBO 2004, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht.

 

8) Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen - auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken - ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs.2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben.

 

9) Nach dem - bewussten - Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs.1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück - vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - grundsätzlich nicht mehr abwehren.

§§§


10.264 Getränkehandel-Nutzungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.10, - 2_B_277/10 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_60 Abs.1, LBO_§_61 Abs.1 Nr.11 d), LBO_§_2 Abs.1 Nr.6; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1

 

Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Be- und Entladevorgängen im Rahmen eines mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen zum Bauvorhaben nicht aufgeführt gewesen ist. Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal 1) Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Be- und Entladevorgängen im Rahmen eines mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen zum Bauvorhaben nicht aufgeführt gewesen ist.

 

2) Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.

 

3) Das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs.1 LBO 2004) rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs.2 LBO 2004. Die Nutzungsuntersagung für einen nicht genehmigten Stellplatz für betriebszugehörige Fahrzeuge neben einer genehmigten Stellfläche kann daher wegen formeller Illegalität untersagt werden, wenn durch den zusätzlichen Stellplatz das vom Wortlaut her eine Summe ("Gesamtfläche") beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.1 Nr.11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten wird.

 

4) Ob Grundstücke über eine dem Abstellen der Fahrzeuge dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs.1 Satz 3 Nr.6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.

§§§


10.265 Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 08.12.10, - 11_L_942/10 -

  • = EsG

  • SKBBG_§_5 Abs.5 S.6; SGB-X_§_48

 

1) § 5 Abs.5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.

 

2) Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs.5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.

 

3) Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.

 

Rechtsmittel eingelegt, AZ: 3_D_373/10

§§§


10.266 Wohnung eines Inhaftierten
 
  • VG Saarl, B, 08.12.10, - 11_L_2288/10 -

  • = EsG

  • ZPO_§_179 ff; BestattG_§_26 Abs.1; SVwVG_§_30 Abs.1

 

1) Zur Frage der Wohnungseigenschaft im Sinne der §§ 179 ff ZPO im Falle der Untersuchungshaft.

 

2) Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht des § 26 Abs.1 BestattG ist der Einwand der Erbausschlagung unerheblich.

§§§


10.267 Windkraftanlage
 
  • OVG Saarl, B, 10.12.10, - 3_B_250/10 -

  • = EsG

  • TA-Lärm DIN-ISO-9613-2

 

1) Die TA Lärm einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen (hier mit einer Gesamthöhe von je 145 m) ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend.

 

2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist die im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend ist.

 

3) Dem Schutzinteresse eines betroffenen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm wird - jedenfalls für die Beurteilung im Eilrechtsschutzverfahren - durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinreichend Rechnung getragen, wenn nach der Lärmprognose eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Nachbarn nach Maßgabe der TA Lärm nicht zu erwarten ist.

 

4) Sollen Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1900 m oder mehr vom Anwesen des betroffenen Hauseigentümers errichtet werden, fehlt es an Anhaltspunkten für eine bedrängende Wirkung der Anlagen im Sinne eines Verstoßes gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

 

5) Ebenso sind bei derartigen Entfernungen keine Einwirkungen durch Infraschall zu erwarten.

§§§


10.268 Entziehung der Fahrerlaunis-Überreaktion
 
  • VG Saarl, B, 10.12.10, - 10_L_2150/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1, FeV_§_11 Abs.8

 

1) Bloße Überreaktionen und uneinsichtiges Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers begründen für sich genommen keine Zweifel an der geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges und rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

 

2) Bedenken gegen die körperliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, die die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen, können auch durch eine schwere Asthmaerkrankung begründet werden.

 

3) Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört gem § 11 Abs.6 S.2, 2.Hs FeV als wesentlicher Bestandteil auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Fahrerlaubnisinhaber das angeforderte ärztliche Gutachten vorzulegen hat; eine in Bezug auf die von dem Fahrerlaubnisinhaber geforderte Einverständniserklärung gesetzte Frist kann mit der Fristsetzung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens nicht gleichgesetzt werden.

§§§


10.269 Jugendstrafe-Einbürgerung
 
  • VG Saarl, U, 14.12.10, - 2_K_495/09 -

  • = EsG

  • (aF) StAG_§_12a Abs.1 S.1 +2, StAG_§_10, StAG_§_8; (nF) StAG_§_8

 

1) Eine Jugendstrafe, deren Strafmakel zwar beseitigt, die aber noch nicht getilgt ist, unterfällt weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12a Abs.1 Satz 1 StAG aF noch der Regelung über das Nichtberücksichtigungsermessen in § 12a Abs.1 Satz 2 StAG aF und steht daher einem Einbürgerungsausspruch nach § 10 StAG aF immer entgegen.

 

2) Zu den Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aF bzw § 8 StAG nF.

 

3) Die Annahme einer "besonderen Härte" im Sinne des § 8 Abs.2 StAG nF setzt ua voraus, dass in der Person des Einbürgerungsbewerbers atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden.

§§§


10.270 Erkundigung über Vermögensverhältnisse bei den Eltern
 
  • VG Saarl, B, 15.12.10, - 11_K_169/10 -

  • = EsG

  • SGB-X_§_45 Abs.2 Nr.2; BAföG_§_28 Abs.2 > +4

 

Ein Auszubildender, der Vermögenswerte bei der Antragstellung nicht angegeben hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X), wenn er sich vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern danach erkundigt hat, ob diese Vermögenswerte für ihn angespart haben, und eine solche Erkundigung aufgrund der Umstände nahelag.

§§§


10.271 Rundfunkgebührenpflicht-Befreiungsablehnung
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 3_K_2162/09 -

  • = EsG

  • SVwVfG_§_2 Abs.1, SVwVfG_§_48; > RGebStV_§_6

 

1) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs.1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs.1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

 

2) Nach Maßgabe des § 6 RGebStV kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in welchen dem Antragsteller der nach § 6 Abs.2 RGebStV zum Nachweis des Befreiungsgrundes erforderliche Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag abzustellen.

 

3) Es ist rechtlich unbedenklich, dass die für den Saarländischen Rundfunk handelnde GEZ für die Fälle, in denen ein Antragsteller einen zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Befreiungsgrundes erforderlichen Bewilligungsbescheid noch nicht erhalten hat, einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (formularmäßig) vorsieht. Mit ihren allgemein zugänglichen Informationen zur sachdienlichen sowie insbesondere vorsorglichen Antragstellung erfüllt die GEZ ihre diesbezüglichen Hinweispflichten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, den jeweiligen Antragsteller auf die Unzulänglichkeit seines Antrages aufmerksam zu machen bzw auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, besteht nicht.

§§§


10.272 Zulässigkeit der Dauerobservation
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.10, - 3_B_284/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; GG_Art.19 Abs.4 S.1; StGB_§_66 Abs.3, StGB_§_66b Abs.3; SPolG_§_28 Abs.1 Nr.1, SPolG_§_28 Abs.2; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1

 

1) Da das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Beendigung der seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung andauernden, der Gefahrenabwehr dienenden Observation des Antragstellers nicht als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen, sondern der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache vielmehr als offen einzuschätzen war, war die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer allgemeinen Folgenabwägung zu treffen.

 

2) Diese fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Unterbliebe die Observation und würde sich die Gefahr realisieren, dass der Antragsteller schwere Gewaltdelikte ebenso wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begeht, bei denen mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen der Opfer zu rechnen ist, so wären die Folgen als erheblich schwerer zu bewerten als die bei einstweiliger Fortführung der Observation eintretenden Beeinträchtigungen der privaten Lebensführung des Antragstellers.

 

3) Diese Bewertung steht in Einklang mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts zur Folgenabwägung in dessen jüngsten Entscheidungen über Anträge noch in Sicherungsverwahrung befindlicher Antragsteller auf Erlass von einstweiligen Anordnungen mit dem Ziel der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung.

§§§


10.273 Faherlaubnisentziehung-Cannabiskonsum
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 10_K_27/10 -

  • = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1; FeV_Anl.4 Nr.9.2.2

 

Ein Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn bei dem zeitnahen Führen eines Kraftfahrzeuges eine THC-Konzentration im Blut von über 2,0 mg/ festgestellt wird.

§§§


10.274 Schulbesuchnachweis
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 10_K_129/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_104a Abs.1 Nr.3

 

Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne von § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthG

§§§


10.275 Arztekammerwahl
 
  • VG Saarl, U, 16.12.10, - 1_K_952/09 -

  • = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.38 Abs.1, GG_Art.28 Abs.1 S.2; SHKG_§_9 Abs.1 S.1

 

§ 9 Abs.1 Satz 1 SHKG verstößt weder gegen den aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art.38 Abs.1 Satz 1, 28 Abs.1 Satz 2 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG.

§§§


10.276 Verlegung des Sitzes einer Stiftung
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.10, - 1_A_168/10 -

  • = EsG

  • SStG_§_7 Abs.2 +3; GG_Art.19 Abs.3, GG_Art.11

 

1) Das nach § 7 Abs.3 Satz 2 SStG landesrechtlich vorgegebene Erfordernis der Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde gilt für alle Arten von rechtsfähigen Stiftungen, auch für solche, die überwiegend oder ausschließlich private Zwecke verfolgen.

 

2) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist nach Maßgabe des Art.19 Abs.3 GG Grundrechtsträgerin.

 

3) Die Verlegung des Sitzes einer Stiftung erfolgt durch Änderung der Stiftungssatzung und ist gemäß § 7 Abs.2 Satz 1 SStG nur genehmigungsfähig, wenn die Auslegung des Willens des Stifters, so wie er sich aus dem Stiftungsgeschäft und der vom Stifter vorgegebenen Satzung ergibt, zu dem Ergebnis führt, dass der Stifter mit der Sitzverlegung einverstanden gewesen wäre.

 

4) Die Stiftung wird weder durch die gesetzliche Vorgabe des § 7 Abs.2 Satz 1 SStG noch durch die Entscheidung der Stiftungsbehörde in ihrer durch Art.11 GG gewährleisteten Freizügigkeit verletzt, wenn die Sitzverlegung dem in Stifungsgeschäft und -satzung dokumentierten Willen des Stifters nicht entspricht und die Genehmigung der Satzungsänderung daher versagt wird.

§§§


10.276 Beiordnung der Mutter des Antragstellers als Rechtsanwältin
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.10, - 2_D_333/10 -

  • = EsG

  • BGB_§_1360a Abs.4, BGB_§_1618a; VwGO_§_166; ZPO_§_121 Abs.2

 

1) Eltern haben in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs.4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

 

2) Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte.

 

3) Ein Antragsteller, dem prinzipiell Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Mutter, die Rechtsanwältin ist, für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Anordnungsverfahren gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs.2 ZPO als Prozessbevollmächtigte beigeordnet wird, da er deren Hilfe auf der Grundlage der gemäß § 1618a BGB bestehenden familiären Beistandsverpflichtung erhalten kann.

§§§


10.277 Wunschkennzeichen
 
  • VG Saarl, U, 20.12.10, - 10_K_2004/10 -

  • = EsG

  • FZV_§_8; GG_Art.3 Abs.1

 

Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Vergabe eines Wunschkennzeichens.

§§§


10.278 Oxyvenierung nach Dr Regelsberger
 
  • VG Saarl, U, 21.12.10, - 3_K_735/09 -

  • = EsG

  • (09) SBG_§_67; BhVO_§_4 Abs.1, BhVO_§_5 Abs.2; BhVO_Anl.2 -5

 

Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten für Proimmuntest, Oxyvenierung nach Dr. Regelsberger, Gabe von Chelatbildnern und Biomorphometrie der Augen ("talking eyes & mores")

§§§


10.279 Katholische Theologie (Diplom)
 
  • VG Saarl, E, 21.12.10, - 3_K_459/10 -

  • = EsG

  • BAföG_§_7 Abs.2 Nr.3

 

1) Durch das Studium der Katholischen Theologie (Diplom) wird ein zuvor berufsqualifizierend abgeschlossenes Studium der Praktischen Theologie nicht in derselben Richtung fachlich weiter geführt, die Gegenstand der ursprünglichen Ausbildung war.

 

2) Eine bloße Verwandtschaft der Wissenssachgebiete ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BAföG zu erfüllen.

§§§


10.280 Ablehnung wegen Befangenheit
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.10, - 3_D_91/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_146 Abs.2, VwGO_§_173; ZPO_§_512, ZPO_§_557 Abs.2; SGB-VIII_§_94 Abs.1 S.1

 

1) Gemäß § 146 Abs.2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind deshalb der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemäß § 173 VwGO iVm §§ 512, 557 Abs.2 ZPO von vornherein entzogen.

 

2) Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann als angemessen im Sinne von § 94 Abs.1 Satz 1 SGB VIII einzustufen, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

§§§


10.281 Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.10, - 2_E_291/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_172, VwGO_§_171, VwGO_§_167; ZPO_§_767, ZPO_§_769

 

1) Der Senat neigt zu der Ansicht, dass es in den Fällen des § 172 VwGO in entsprechender Anwendung von § 171 VwGO einer vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Verpflichtungstitels nicht bedarf.

 

2) Ist dem Vollstreckungsschuldner durch Verpflichtungsurteil aufgegeben, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer festgestellten Nachbarrechtsverletzung zu erlassen, so umfasst diese Verpflichtung auch die Pflicht, diese Anordnung (Beseitigungsanordnung oder Nutzungsverbot) erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.3.1985 - 2_W_419/85 - NVwZ_86,763).

 

3) Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage können nicht mit Erfolg im Verfahren nach § 172 VwGO eingewandt werden, sondern sind vom Vollstreckungsschuldner mittels einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 167 VwGO, 767 ZPO) geltend zu machen, die erforderlichenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 167 Abs.1, 769 ZPO verbunden werden kann. Das gilt auch für den - im entschiedenen Fall zu dem bestrittenen - Vortrag, durch eine Änderung der beanstandeten baulichen Anlage (nachträgliche Erhöhung eines nachbarrechtswidrigen Schornsteins) sei die festgestellte Rechtsverletzung in einer dem aufgegebenen Nutzungsverbot gleichwertigen Weise beseitigt worden.

§§§


10.282 Besondere Härte
 
  • VG Saarl, B, 22.12.10, - 10_L_2181/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.2 S.2

 

1) Die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Rückkehrverpflichtung begründet für eine geschiedene, alleinstehende türkische Frau in den westlichen Landesteilen des Heimatlandes eine besondere Härte iSv § 31 Abs.2 Satz 2 Alt.1 AufenthG.

 

2) Einzelfall des Nichtvorliegens einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs.2 S.2 Alt.2 AufenthG.

§§§


10.283 Vollsortimentmarkt
 
  • VG Saarl, B, 23.12.10, - 5_L_2221/10 -

  • = EsG

  • BauNVO_§_11

 

Ein auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestützten Eilantrag gegen eine Baugenehmen hat aufgrund einer inzidenten Normenkontrolle nur Erfolg, wenn der Plan aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde, die Landesplanungsbehörde ausdrücklich keine Bedenken gegen das dem Landesentwicklungsplan zuwiderlaufende Vorhaben hat, es auf eine Ortseinsicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt oder aber eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung der Bebauungsplan angegriffen wird.

§§§


10.284 Streitwert in Bausachen
 
  • OVG Saarl, B, 23.12.10, - 2_E_330/10 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_63. LBO_§_68 Abs.3; BauGB_§_31 Abs.2; SGebG_§_0a Abs.1; GKG_§_52 Abs.1

 

1) Da der Landesgesetzgeber bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs.1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung ("Baufreigabe") eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und damit befreiungsbedürftigen Vorhabens (§ 31 Abs.2 BauGB) an die - gegebenenfalls fingierte - Erteilung des Dispenses geknüpft hat (§§ 63 Abs.3 Satz 4, 68 Abs.3 LBO 2004) und eine weitere materielle Zulassungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde für diese Bauvorhaben nicht mehr ergeht, deckt sich das Interesse eines sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn im Falle der Anfechtung einer solchen Befreiung ungeachtet des auf den Inhalt der konkreten Befreiung beschränkten materiellen Überprüfungsumfangs in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren mit demjenigen an der Verhinderung des Vorhabens als solchem.

 

2) Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist regelmäßig ein Wertansatz in Höhe von 7.500,- EUR gerechtfertigt.

 

3) Die Wertfestsetzungen einerseits in Widerspruchsverfahren am Maßstab des Nutzens der Amtshandlung (§ 9a Abs.1 SGebG) und andererseits in gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs.1 GKG) lassen sich nicht immer nach den gleichen Kriterien vornehmen und müssen daher auch nicht zu selben Ergebnis führen. Festsetzungen von Rechtsausschüssen können keine Bindungswirkungen für die Verwaltungsgerichte in einem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit entfalten.

§§§


10.285 Aussweisungsschutz
 
  • VG Saarl, B, 28.12.10, - 10_L_2295/10 -

  • = EsG

  • RL-2004/38/EG_Art.28 Abs.3

 

Die Frage der Übertragbarkeit des in Art.28 Abs.3 RL 2004/38/EG geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.

§§§


10.286 Fachrichtungswechsel
 
  • OVG Saarl, B, 29.12.10, - 3_D_110/10 -

  • = EsG

  • BAföG_§_7 Abs.3 S.1

 

Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, können auch in einem Eignungsmangel oder Neigungswandel liegen. Die Berücksichtigung mangelnder Eignung oder eines ernsthaften Neigungswandels im Zusammenhang mit der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 BAföG setzt allerdings voraus, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist und bei sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durfte, er besitze für das zunächst gewählte Fach die erforderliche Eignung und dies entspreche auch seiner Neigung.

§§§


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